Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 17.4.2024
Kohlen- und Kokshalden im Bereich der Bergaufsicht Gem. RdErl. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr - III A 4 - 46 - 06 - 51/72, (Am 01.01.2003: MVEL) d. Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales - III B l - 8818.2 -, (Am 01.01.2003:MGSFF) d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten - III A 5 - 520 - 22.519 -,(Am 01.01.2003: MUNLV) d. Innenministers - V A l - 0.364 - 1349/72 - u. d. Chefs der Staatskanzlei - II B 4 - 92.20 - v. 17.10.1972
Kohlen- und Kokshalden im Bereich der Bergaufsicht Gem. RdErl. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr - III A 4 - 46 - 06 - 51/72, (Am 01.01.2003: MVEL) d. Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales - III B l - 8818.2 -, (Am 01.01.2003:MGSFF) d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten - III A 5 - 520 - 22.519 -,(Am 01.01.2003: MUNLV) d. Innenministers - V A l - 0.364 - 1349/72 - u. d. Chefs der Staatskanzlei - II B 4 - 92.20 - v. 17.10.1972
Kohlen- und Kokshalden im Bereich der Bergaufsicht
Gem.
RdErl. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr
- III A 4 - 46 - 06 - 51/72, (Am
01.01.2003: MVEL)
d. Ministers für Arbeit, Gesundheit
und Soziales
- III B l - 8818.2 -, (Am 01.01.2003:MGSFF)
d. Ministers für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
- III A 5 - 520 - 22.519 -,(Am
01.01.2003: MUNLV)
d. Innenministers - V A l - 0.364 -
1349/72 -
u. d. Chefs der Staatskanzlei - II B 4
- 92.20 -
v. 17.10.1972
Richtlinien für die Zulassung von Kohlen- und Kokshalden im Bereich der Bergaufsicht
1
Geltungsbereich
2 Inhalt des
Betriebsplanes
3 Verfahren bei der
Zulassung
4 Prüfung des
Betriebsplanes (Umweltschutz)
4.1 Standort der Halde
4.2 Nachbarschaftsschutz
4.3 Gewässerschutz
4.4 Nutzbarmachung
5 Anzeigepflicht,
Befristung
1
Geltungsbereich
Diese Richtlinien gelten für die Zulassung von Betriebsplänen über das
Anlegen und Erweitern von Kohlen- und Kokshalden des Steinkohlenbergbaus im
Bereich der Bergaufsicht.
2
Inhalt des Betriebsplans
Im Betriebsplanverfahren sollen folgende Unterlagen vorgelegt werden:
2.1
Topografische Karte 1:25000; aus der Karte soll die Lage der Halde in ihrer
Umgebung ersichtlich sein.
2.2
Grundriss und Schnittzeichnungen der Schüttung bei größter Lagermenge in
geeignetem Maßstab; hieraus sollen hervorgehen:
2.2.1
Grundriss, Höhe und Böschungswinkel der Schüttung; Neigung, Schichtenaufbau und
Wasserdurchlässigkeit des Untergrundes; Hauptwindrichtung;
2.2.2
Abstände der Schüttung von Betriebsgebäuden und Einfriedigungen, von
benachbarten Wohnhäusern und sonstigen Bauwerken, von Verkehrswegen, Böschungen
und Gewässern;
2.2.3
Löschwasserversorgung;
2.2.4
Freifläche für eine teilweise Umlagerung der Kohle im Falle eines Brandes.
2.3
Die Standsicherheit der Schüttung muss durch Sachverständigengutachten unter
besonderer Berücksichtigung des Untergrundes, der Neigung und Beschaffenheit
der Sohlfuge und der Beschaffenheit des Schüttgutes nachgewiesen werden. In dem
Gutachten sind auch die erforderlichen Sicherheitsabstände anzugeben.
Abweichend von Absatz l kann auf den Standsicherheitsnachweis verzichtet
werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
a)
Die Schüttung erfolgt auf tragfähigem Untergrund, dessen Scherfestigkeit
mindestens bis zu einer Tiefe von 3/4 der Haldenhöhe nicht geringer ist als die
von Sand oder bindigem Sand.
b)
Der Untergrund darf nach Abräumung des Mutterbodens (vgl. Nr. 4.13) im
Böschungsbereich nach außen höchstens 1 : 15 geneigt sein.
c)
Die Schüttung darf nur aus horizontalen Scheiben von höchstens 6 m Einzelhöhe
aufgebaut werden; die Neigung der Einzelböschung darf höchstens dem
Schüttwinkel des Materials entsprechen.
d)
Zwischen zwei Scheiben sind rundherum mindestens 3 m breite, nach innen
geneigte Bermen freizuhalten.
e)
Die Gesamthöhe der Schüttung muss kleiner sein als der erforderliche Abstand zu
schutzwürdigen Objekten (Nr. 2.22).
2.4
Beschreibung; diese soll insbesondere enthalten:
2.4.1
Bei Kohlen- und Kokshalden außerhalb der eingefriedeten Tagesanlagen Angaben
über die Ausweisung des Geländes und seiner Umgebung im Gebietsentwicklungsplan
und im Bauleitplan. Angaben über die voraussichtliche Nutzungsdauer des
Schüttgeländes.
2.4.2
Angaben über Art, Sorte und Höchstmenge des Schüttgutes.
2.4.3
Angaben über die Art der Anschüttung (z. B. schichtweises Anschütten,
Verdichten der Kohle, getrenntes Anschütten von Kohlen verschiedener Art und
Sorte) sowie die vorgesehene Schütthöhe.
2.4.4
Angaben über die für den Transport, die Anschüttung und ggf. Verdichtung der
Kohle, einzusetzenden Maschinen und Geräte sowie Angaben über
Sicherheitsmaßnahmen für die beschäftigten Personen.
2.4.5
Angaben über Maßnahmen und Einrichtungen zur Einschränkung von Staub- und
Lärmemissionen.
2.4.6
Angaben über Maßnahmen zur Verhütung und zum frühzeitigen Erkennen von Bränden.
Hierbei ist das Merkblatt des Versicherers (vgl. Nr. 4.2.2) dem Betriebsplan
beizufügen, das beachtet werden soll.
2.4.7
Angaben über Maßnahmen zur Verhütung von Gewässerverunreinigungen.
2.5
Für Kohlen- und Kokshalden mit Schüttmengen bis 10.000 t, wenn sie
voraussichtlich nur geringe Beeinträchtigungen in der Nachbarschaft erwarten
lassen, werden die Angaben unter Nr. 2.2.1 bis 2.2.3, 2.42 und 2.4.6 im
Allgemeinen entbehrlich sein.
2.6
Für Rohkohlenvergleichsmäßigungslager (Mischhalden) sind die Angaben unter Nr.
2.2.4 und 2.4.6 nicht erforderlich.
Verfahren bei der Zulassung
3.1
Sieht der Betriebsplan Maßnahmen vor, die den Geschäftsbereich anderer Behörden
berühren, so ist nach § 68 Abs. 3 ABG zu verfahren. Ist das Anschütten oder
Erweitern einer Halde außerhalb der eingefriedigten Tagesanlagen vorgesehen, so
ist, gegebenenfalls durch Einschaltung der unteren Bauaufsichtsbehörde im Wege
der Amtshilfe die planungsrechtliche Zulässigkeit der Halde zu prüfen. Dies
gilt auch für Halden innerhalb der eingefriedigten Tagesanlagen, wenn die
entstehenden Schüttungen wegen ihrer Höhe oder Ausdehnung für das
Landschaftsbild von Bedeutung sein können. Bei geplanten Halden größeren
Ausmaßes und für längere Zeiträume außerhalb von Gewerbe- und
Industrieansiedlungsbereichen ist die Bezirksplanungsstelle zu beteiligen.
3.2
Als zu beteiligende Behörden kommen insbesondere in Betracht:
- der Regierungspräsident in Belangen der Wasserwirtschaft,
- der Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter in Belangen der
Landwirtschaft,
- die unteren Forstbehörden in Belangen des Waldes,
- die Straßenaufsichtsbehörden in Belangen der Sicherheit und Leichtigkeit des
öffentlichen Verkehrs.
3.3
Werden aus Anlass der Anschüttung oder Erweiterung der Halde bauliche Anlagen
errichtet, so unterliegen diese den Vorschriften der Landesbauordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 1970 (GV. NW. S. 96/SGV. NW. 232).
3.4
Erweist es sich als notwendig, dass das Bergamt sachverständige Stellen
hinzuzieht, so kommen insbesondere in Betracht:
- Die Landesanstalt für Immissions- und Bodennutzungsschutz in Essen
hinsichtlich des Immissionsschutzes,
- das Geologische Landesamt NW in Krefeld für die Beurteilung von
Standsicherheitsnachweisen sowie hinsichtlich der Hydrogeologie und der
Bodenkunde,
- die Hauptstelle für das Grubenrettungswesen in Essen hinsichtlich der
Brandgefahr,
- die unteren Forstbehörden (vgl. § 58 Abs. 2 Landesforstgesetz vom 29. Juli 1969 - GV. NW. S. 588/ SGV. NW. 790 -) oder kommunalen Gartenbauämter oder
- der Siedlungsverband Ruhrkohlenbezirk innerhalb seines
Zuständigkeitsbereiches hinsichtlich einer Windschutzbepflanzung sowie der
Bepflanzung des Geländes nach dem Abräumen der Anschüttung.
4
Prüfung des Betriebsplans (Umweltschutz)
Bei der Prüfung des Betriebsplans sind insbesondere folgende Gesichtspunkte
des Umweltschutzes zu berücksichtigen:
4.1
Standort der Halde
4.1.1
Der Standort soll so gewählt werden, dass Wohngebiete durch etwaige Immissionen
möglichst nicht betroffen werden (Nr. 4.2). Halden außerhalb der
eingefriedigten Tagesanlagen sind in aller Regel nur in Industriegebieten oder
in Industriegebieten gleichzusetzenden Gebieten des Außenbereiches anzulegen.
4.1.2
Der Standort der Halde ist so festzulegen, dass keine Nachteile für die
Gewässer eintreten oder zu befürchtende Nachteile durch entsprechende Maßnahmen
verhütet oder ausgeglichen werden können (Nr. 4.3).
4.1.3
Wird für das Anschütten Mutterboden in Anspruch genommen, ist dieser vorher
auszuheben und in nutzbarem Zustand zu erhalten und vor Vernichtung und
Vergeudung zu schützen (vgl. § 39 Bundesbaugesetz vom 23. Juni 1960). Er ist
nach endgültiger Abräumung der Schüttung zum Zweck der Rekultivierung wieder
aufzutragen.
4.1.4
Das Landschaftsbild soll durch die Schüttung möglichst wenig beeinträchtigt
werden.
4.2
Nachbarschaftsschutz
Kohlen und Koks sind derartig anzuschütten und abzutragen und die hierfür
eingesetzten Maschinen, Geräte und Einrichtungen sind so einzurichten, zu betreiben
und zu unterhalten, dass die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit vor Gefahren,
erheblichen Nachteilen oder Belästigungen durch Immissionen soweit geschützt
ist, wie es der jeweilige Stand der Technik und die Natur der Anlage gestatten
(§ 2 Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vorn 1. April 1970 - GV. NW. S. 283/SGV. NW. 7129 -).
4.2.1
Als Maßnahmen, die nach dem derzeitigen Stand der Technik geeignet sind,
Staubemissionen weitgehend einzuschränken, kommen z. B. in Betracht:
4.2.1.1
Schüttung in der Weise, dass dem Wind eine möglichst geringe Angriffsfläche
geboten wird. Nach Möglichkeit ist die Längsachse des Lagers in der
Hauptwindrichtung anzuordnen.
4.2.1.2
Anbringen von Windschutzblechen oder das Kapseln der Fördermittel; Anbringen
von geschlossenen Hauben an Abwurf- und Übergabestellen
4.2.1.3
Beschränkung der Abwurfhöhen an Abwurf- und Übergabestellen auf ein Mindestmaß
(z. B. durch automatische Regelung) sowie der Anzahl der Übergabestellen auf
das Notwendigste; Benetzen des Fördergutes mit Wasser aus Sprühdüsen an Abwurf-
und Übergabestellen; bei Betrieb mit Greifern Abwurf in Aufgabetrichter.
4.2.1.4
Regelmäßiges Entfernen von Staub und Grus auf Fahrbahnen innerhalb des
Werksgeländes; Feuchthalten der Fahrbahnen; Reinigen gleisloser Fahrzeuge für
den Kohlen- und Kokstransport vor dem Verlassen des Werksgeländes (z. B. durch
Abspritzen mit Wasser), Abdecken der Transportfahrzeuge mit Planen oder
Besprühen der Oberfläche der Ladung.
4.2.1.5
Anschütten von Kohlen und Koks hinter genügend hohen Erdwällen mit
Windschutzbepflanzung oder Windschutzzäunen.
4.2.1.6
Behandlung der Oberfläche von Feinkohlenhalden (Korngröße unter 10 mm) gegen
den Einfluss des Windes, z. B. durch
a)
Überdecken mit eingeschlämmter oder mit festgewalzter trockener Feinkohle; ggf.
ist das zusätzliche Aufbringen einer Schicht Stückkohlen erforderlich;
b)
Überdecken mit grobem Kies;
c)
Aufsprühen von Bindemitteln (ggf. nach vorherigem Walzen der Oberfläche) wie
Bitumen, Altöl, Teeremulsion, Kunstharzprodukten, Kalkmilchlösungen mit
chemischen Zusätzen, Kalkschlamm oder Chlorkalziumlösungen. Bei den
Bindemitteln ist darauf zu achten, dass es nicht zu Wasserverunreinigungen
kommt. Zum Schutz der mit Bindemitteln behandelten Oberflächen sind für Personen
und Fahrzeuge bestimmte Wege festzulegen und einzuhalten. Außerdem ist das
Aufsprühen erff. von Zeit zu Zeit zu wiederholen;
d)
ständiges Feuchthalten der Oberfläche bei etwa 10 % Feuchte. Dabei ist darauf
zu achten, dass keine Spülrinnen im Innern der Schüttung entstehen (Erhöhung
der Brandgefahr);
e)
Abdecken mit Folien.
Das Anschütten und Abtragen ist derartig zu planen und durchzuführen, dass
möglichst schnell möglichst große Oberflächen behandelt werden können und die
behandelten Oberflächen möglichst lange erhalten bleiben.
Entsprechend den Umständen des Einzelfalles wird zu entscheiden sein, welche
der vorstehend genannten Maßnahmen zur Einschränkung der Staubemissionen
notwendig und geeignet sind.
4.2.1.7
Bei der Rückverladung ist die Staubentwicklung durch ausreichende Befeuchtung
einzuschränken.
4.2.1.8
Bei vorübergehend nicht genutztem Schüttgelände sind geeignete Maßnahmen zur
Verhinderung von Abwehungen zu treffen, z. B. durch sauberes Abräumen des
Geländes, durch Abdecken mit nicht flugfähigem Material, durch Aufsprühen von
Bindemitteln oder durch Einsäen der Fläche.
4.2.2
Eine vorbeugende Maßnahme des Immissionsschutzes ist die Verhütung von Bränden.
Hierüber bestehen eingehende Merkblätter der Versicherer, die zu beachten sind
(vgl. Nr. 2.4.6).
4.2.2.1
Für den Fall eines Brandes müssen Geräte zur Verfügung stehen, die es
gestatten, die Halde kurzfristig bis zum Brandherd abzutragen. Für die
Umlagerung muss Freifläche bereitgehalten werden (vgl. Nr. 2.2.4).
4.2.2.2
Um die Ausräumung von Brandherden zu ermöglichen, müssen zwischen den
Schüttungen befahrbare Brandgassen freigehalten werden.
4.2.2.3
Zur schnelleren Abräumung brennender Schüttungen und zur Verminderung der
Selbstentzündungsgefahr muss die Schütthöhe beschränkt werden. Folgende Zahlen
können zum Anhalt genommen werden:
|
größte Schütthöhe |
Rohförderkohle (ausgen.
Mischhalden) |
bis 3 m |
Stückkohle |
bis 10 m |
Nusskohle, gasreich |
bis 10 m |
Nusskohle, gasarm |
bis 20 m |
verdichtete Feinkohle,
gasreich |
bis 20 m |
unverdichtete Feinkohle,
gasarm |
bis 20 m |
verdichtete Feinkohle,
gasarm |
beliebig |
Gasreiche Feinkohle darf
unverdichtet nicht gelagert werden |
Für die Beurteilung von Lärmimmissionen sind die Technische Anleitung zum
Schutz gegen Lärm (TA Lärm) vom 16. Juli 1968 (Bundesanzeiger Nr. 137, Beilage)
und die dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften anzuwenden.
Entsprechend den Umständen des Einzelfalles wird zu entscheiden sein, welche
der nachfolgend aufgeführten Maßnahmen zur Einschränkung der Lärmemissionen
notwendig und geeignet sind:
4.2.3.1
Verwendung neuzeitlicher geräuscharmer Maschinen, Geräte und Einrichtungen;
Ausrüstung von Verbrennungsmotoren mit wirksamen Abgas-Schalldämpfern (vgl. die
Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Schutz gegen
Baulärm-Geräuschimmissionen);
4.2.3.2
Kapselung von Maschinen, Geräten und Einrichtungen, ggf. auch Teilkapselung
oder Aufstellen in Gebäuden oder hinter Schutzwällen sowie Führung von
Transporteinrichtungen hinter Schutzwällen oder in Einschnitten;
4.2.3.3
Einschränkung des Betriebs während der Nachtzeit (22 Uhr bis 6 Uhr) sowie an
Sonn- und Feiertagen.
4.3
Gewässerschutz
4.3.1
Das Schüttgelände muss so gewählt und gestaltet werden, dass weder eine
schädliche Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige
Veränderung seiner Eigenschaften noch - bei Anschüttung an einem oberirdischen
Gewässer - eine schädliche Verunreinigung seines Wassers oder eine sonstige
nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften oder des Wasserabflusses zu
besorgen ist (§ 34 Abs. 2 Satz 1 und § 26 Abs. 2 Satz l WHG). Ist die
geplante Halde geeignet, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichem Ausmaß
schädliche Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen
Beschaffenheit des Wassers herbeizuführen, handelt es sich um eine erlaubnis-
oder bewilligungspflichtige Gewässerbenutzung im Sinne von §§ 2, 3 Abs. 2
Nr. 2 WHG. Für eine geregelte Ableitung des Oberflächenwassers ist zu sorgen.
4.3.2
Werden von der Halde abfließende oder aus ihr austretende Wässer gesammelt und
in ein Gewässer eingeleitet, so liegt eine Gewässerbenutzung vor, für die eine
wasserrechtliche Erlaubnis oder Bewilligung erforderlich ist (§§ 2, 3 Abs. l
Nr. 4 und 5 WHG).
4.4
Nutzbarmachung
4.4.1
Schüttgelände, das nicht mehr benutzt werden soll, ist entsprechend der
früheren Nutzung wieder nutzbar zu machen. War für das Anschütten Mutterboden
in Anspruch genommen worden, so sind die Flächen mit nach Nr. 4.13 gewonnenem
Material nach vorheriger 50 cm tiefer Auflockerung für die Rekultivierung
vorzubereiten.
4.4.2
Mächtigkeit und Güte des ggf. aufzutragenden Mutterbodens richten sich in der
Regel nach der vorgesehenen Nutzung der Flächen und nach dem ursprünglich
vorhandenen Boden auf dem Standort.
4.4.3
Die nach Nr. 4.41 vorbereiteten Flächen sind unverzüglich zu begrünen oder zu
bepflanzen. Bei der Bepflanzung soll eine sachverständige Stelle beteiligt
werden (vgl. Nr. 3.4).
5
Anzeigepflicht, Befristung
5.1
Es ist dem Betreiber aufzuerlegen, die vollständige Abtragung einer Halde und
den Beginn einer erneuten Anschüttung dem Bergamt anzuzeigen.
5.2
In der betriebsplanmäßigen Zulassung von Kohlen- und Kokshalden außerhalb der
eingefriedigten Tagesanlagen ist festzulegen, dass die Zulassung des
Betriebsplanes widerrufen werden kann, wenn das Gelände nicht innerhalb von 2
Jahren zweckentsprechend genutzt worden ist und wenn in dieser Zeit Tatsachen
eingetreten sind, die eine andere Beurteilung aus Gründen des Umweltschutzes
erfordern. Ist dieser Fall gegeben, so ist eine Anschüttung nur nach erneuter
Zulassung möglich.
MBl. NRW. 1972 S. 1814.