Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024


Richtlinien für das Verfahren zur Erteilung von Erlaubnissen und Bewilligungen nach dem Bundesberggesetz RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie v. 17.3.1993 -516-11-60-3/93 (am 01.01.2003: MVEL)

 

Richtlinien für das Verfahren zur Erteilung von Erlaubnissen und Bewilligungen nach dem Bundesberggesetz RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie v. 17.3.1993 -516-11-60-3/93 (am 01.01.2003: MVEL)

Richtlinien für das Verfahren
zur Erteilung von Erlaubnissen
und Bewilligungen nach dem Bundesberggesetz
RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie
v. 17.3.1993 -516-11-60-3/93
(am 01.01.2003: MVEL)

Für das Verfahren zur Erteilung von Erlaubnissen und Bewilligungen nach dem Bundesberggesetz werden folgende Richtlinien erlassen:

I.
Richtlinien für die Erteilung einer Erlaubnis zur Aufsuchung bergfreier Bodenschätze

Für den Antrag auf Ereilung einer Erlaubnis zur Aufsuchung bergfreier Bodenschätze sind nachfolgende Angaben und Unterlagen erforderlich. Die Gliederung soll eingehalten werden: Der Antrag ist bei der für die Erteilung zuständigen Behörde einzureichen. Die angegebenen Paragraphen beziehen sich auf die entsprechenden Bestimmungen des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGB1.1 S. 1310), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.08.2002 (BGBl. I S. 3322):

1
Antragsteller:

Firmenbezeichnung und -sitz, Geschäftsführung, Handelsregisterauszug.
2
Genaue Bezeichnung der Bodenschätze, die aufgesucht werden sollen (§ 11 Nr. 1).
3
Darstellung des beantragten Erlaubnisfeldes (§ 4 Abs. 7). Die Art der Darstellung und Ausgestaltung der Karte ergibt sich aus der Bergverordnung .über vermessungstechnische und sicherheitliche Unterlagen (UnterlagenBergV) vom 11. November 1982 (BGB1. I S. 1553), geändert durch Verordnung vom 10.08.1998 (BGBl. I S. 2093).
4
Der Antragsteller hat sich gegenüber der zuständigen Behörde zu verpflichten, die Ergebnisse der Aufsuchung unverzüglich nach ihrem Abschluss spätestens beim Erlöschen der Erlaubnis der zuständigen Behörde auf Verlangen bekannt zu geben (vgl. § 11 Nr. 4).
Wird eine Erlaubnis zu wissenschaftlichen Zwecken oder eine Erlaubnis zur großräumigen Aufsuchung beantragt, hat sich der Antragsteller zu verpflichten, auf Verlangen der zuständigen Behörde Inhaber von Bergbauberechtigungen nach Maßgabe des § 11 Nr. 5 an der Aufsuchung im beantragten Feld zu beteiligen.
5
Arbeitsprogramm
:
Der Antragsteller hat nach § 11 Nr. 3 ein Arbeitsprogramm vorzulegen, in dem dargelegt ist, dass die vorgesehenen Aufsuchungsarbeiten hinsichtlich Art, Umfang und Zweck für die Erkundung der vermuteten Lagerstätte ausreichend sind und in einem angemessenen Zeitraum durchgeführt werden. Das Arbeitsprogramm sollte der geplanten Feldesgröße Rechnung tragen und eine sinnvolle und planmäßige Aufsuchung möglichst im gesamten beantragten Feld beinhalten.
Es wird darauf hingewiesen, dass das vorgelegte Arbeitsprogramm ein wesentliches Kriterium für die Entscheidung der zuständigen Behörde darstellt und daher vom Antragsteller konkret und detailliert beschrieben werden muss. Insbesondere in diesem Zusammenhang ist auf die Vorrangregelung nach § 14 Abs. 2 zu verweisen.
In Abhängigkeit vom geplanten zeitlichen Ablauf der . Aufsuchungsarbeiten ist der Zeitraum anzugeben, für den die Erlaubnis beantragt wird. Gemäß § 16 Abs. 4 darf ein Zeitraum von 5 Jahren nicht überschritten werden.
Sofern der Antragsteller in einem beantragten Feld bereits zu einem früheren Zeitpunkt Aufsuchungsarbeiten durchgeführt hat, sollte auf diese Arbeiten im Antrag Bezug genommen werden. Eine Beschreibung der früheren Arbeiten ist zweckmäßig.
Der Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit des Antragstellers kann beispielsweise wie folgt erbracht werden:
a) Durch Beschreibung der bergbaulichen Tätigkeiten des Antragstellers in den letzten fünf Jahren;
b) durch eine Erklärung, aus der hervorgeht, über welche Geräte und welche technische Ausrüstung der Antragsteller für die Ausführung des Vorhabens verfügen wird;
c) durch Beschreibung der Maßnahmen des Antragstellers zur Gewährleistung der planmäßigen Aufsuchung im Erlaubnisfeld.
6
Finanzielle Leistungsfähigkeit:
Die finanzielle Leistungsfähigkeit kann in der Regel durch Angaben darüber, inwieweit die Aufwendungen aus Eigenmitteln, aus Krediten oder Zuschüssen der öffentlichen Hand finanziert werden mit der Erklärung, daß die Mittel auch für die Wiedernutzbarmachung der Oberfläche verfügbar sind, nachgewiesen werden. Die Angaben sind glaubhaft zu machen. Gegebenenfalls können Bilanzen, Bankauskünfte, Kreditzusagen und dergl. beigefügt werden (§11 Nr. 7).

II.
Richtlinien für die Erteilung einer Bewilligung zur Gewinnung bergfreier Bodenschätze

Für den Antrag auf Erteilung einer Bewilligung zur Gewinnung bergfreier Bodenschätze sind nachfolgende Angaben und Unterlagen erforderlich. Die Gliederung soll eingehalten werden. Der Antrag ist bei der für die Erteilung zuständigen Behörde einzureichen. Die angegebenen Paragraphen beziehen sich auf die entsprechenden Bestimmungen des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGB1.1 S. 1310), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.08.2002 (BGBl. I S. 3322):

1
Antragsteller:
Firmenbezeichnung und -sitz, Handelsregisterauszug, Geschäftsführung.
2
Genaue Bezeichnung der Bodenschätze, die gewonnen werden sollen (§ 11 Nr. 1).
3
Darstellung des beantragten Bewilligungsfeldes (§4 Abs. 7). Die Art der Darstellung und Ausgestaltung des Lagerisses ergibt sich aus der Bergverordnung über vermessungstechnische und sicherheitliche Unterlagen (UnterlagenBergV) vom 11. November 1982 (BGB1.1 S. 1553), geändert durch Verordnung vom 10.08.1998 (BGBl. I S.2093).
4
Angabe der Stellen nach Lage und Tiefe, an denen die Bodenschätze entdeckt worden sind (Fundstellen), als Sonderdarstellung im Lageriss.
5
Nachweis darüber, dass die entdeckten Bodenschätze nach ihrer Lage und Beschaffenheit gewinnbar sind. Hierzu sind Angaben über den Inhalt, die Beschaffenheit, die Tiefenlage der Lagerstätte und die technischen Gewinnungsmöglichkeiten erforderlich. Gegebenenfalls kommt auch die gutachtliche Stellungnahme eines Sachverständigen in Betracht (§ 12 Abs. l Nr. 3).
6
Arbeitsprogramm
:
Der Antragsteller hat nach § 12 Abs. l Nr. 4 ein Arbeitsprogramm vorzulegen, aus dem insbesondere hervorgeht, dass die technische Durchführung der Gewinnung und die danach erforderlichen Einrichtungen unter und über Tage ausreichend sind und die Gewinnung in einer angemessenen Zeit erfolgt.

Das Arbeitsprogramm muss der geplanten Feldesgröße 'Rechnung tragen. Aus ihm muss erkennbar sein, dass eine Gewinnung im gesamten beantragten Feld angestrebt wird.
In Abhängigkeit vom voraussichtlichen zeitlichen Ablauf der Gewinnung ist der Zeitraum anzugeben, für den die Bewilligung beantragt wird (Befristung). Gemäß § 16 Abs. 5 wird die Bewilligung für eine der Durchführung der Gewinnung im Einzelfall angemessene Frist erteilt Dabei dürfen 50 Jahre nur überschritten werden, soweit dies mit Rücksicht auf die für die Gewinnung üblicherweise erforderlichen Investitionen notwendig ist. Eine Verlängerung bis zur voraussichtlichen Erschöpfung des Vorkommens bei ordnungs- und planmäßiger Gewinnung ist möglich.

Der Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit des Antragstellers kann beispielsweise wie folgt erbracht werden:
a) Durch Beschreibung der bergbaulichen Tätigkeiten des Antragstellers in den letzten fünf Jahren;
b) durch eine Erklärung, aus der hervorgeht, über welche Ausstattung, welche Geräte und welche technische Ausrüstung der Antragsteller für die Ausführung des Vorhabens verfügen wird;
c) durch Beschreibung der Maßnahmen des Antragstellers zur Gewährleistung einer optimalen Nutzung der der Bewilligung zugrunde liegenden Lagerstätte.
7
Finanzielle Leistungsfähigkeit
:
Die finanzielle Leistungsfähigkeit kann in der Regel durch Angaben darüber, inwieweit die Aufwendungen aus Eigenmitteln, aus Krediten oder Zuschüssen der öffentlichen Hand finanziert werden mit der .Erklärung, dass die Mittel auch für die Wiedernutzbarmachung der Oberfläche verfügbar sind, nachgewiesen werden. Die Angaben sind glaubhaft zu machen. Gegebenenfalls können Bilanzen, Bankauskünfte, Kreditzusagen und dergl. beigefügt werden (§11 Nr. 7).

MBl. NRW. 1993 S. 720.