Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 6.12.2024
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen aus dem „Programm für rationelle Energieverwendung, regenerative Energien und Energiesparen – progres.nrw – Programmbereich Research“ Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen aus dem „Programm für rationelle Energieverwendung, regenerative Energien und Energiesparen – progres.nrw – Programmbereich Research“ Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie
Richtlinie
über die Gewährung von Zuwendungen aus dem „Programm für rationelle
Energieverwendung, regenerative Energien und Energiesparen – progres.nrw –
Programmbereich Research“
Runderlass
des
Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie
Vom 9. Januar 2020
1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Zuwendungszweck
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen hat es sich zum Ziel gesetzt, die Grundlagen für ein effizientes und sektorübergreifendes Energiesystem der Zukunft zu schaffen. Aus diesem Grund wurde die Energieforschungsoffensive gestartet.
Aktuelle wissenschaftliche Erkenntnisse aus der Energieforschung sollen mithilfe der neuen Fördermaßnahme auf ihre Potenziale zur Entwicklung neuartiger Produkte und Verfahren untersucht werden. Hierzu zählen Erkenntnisse aus wissenschaftlichen Publikationen sowie aus studentischen oder wissenschaftlichen Arbeiten (Dissertationen) oder einschlägigen Forschungsvorhaben. Diese sollen über eine systematische Recherche und/oder ergänzende experimentelle Versuchsreihen dahingehend geprüft werden, ob und inwieweit sich aus ihnen neuartige Technologien, Prozesse und Verfahren mit Blick auf die Herausforderungen der Energiewende ableiten lassen. So können zum Beispiel Ansätze für Technologiesprünge früh erkannt und in der weiteren Realisierung unterstützt werden.
Die förderpolitischen Aktivitäten zur Energiepolitik im Land Nordrhein-Westfalen werden in dem Programm „Rationelle Energieverwendung, Regenerative Energien und Energiesparen“ (progres.nrw) gebündelt. Teil dieses Programms ist der Programmbereich „Research“.
1.2 Rechtsgrundlage
Das Land Nordrhein-Westfalen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158) in der jeweils geltenden Fassung sowie den dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (VV zur LHO), Runderlass des Finanzministeriums vom 30. September 2003 (MBl. NRW. S. 1254), in der jeweils geltenden Fassung, Zuwendungen für die systematische Analyse und Erweiterung des Anwendungspotenzials vorliegender wissenschaftlicher Ergebnisse im Energiebereich und bei der Energieeinsparung.
Ein Rechtsanspruch der Antragstellerin oder des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2 Gegenstand der Förderung
Gefördert werden Vorhaben, die der systematischen Untersuchung und Erschließungsvorbereitung von Anwendungspotenzialen vorliegender wissenschaftlicher Ergebnisse aus dem Bereich Energieforschung dienen.
Die Projekte sollen einen Zeitraum von sechs Monaten nicht überschreiten.
2.1
Förderfähig sind die Ausgaben für eine Vollzeitstelle für eine wissenschaftliche Mitarbeiterin bzw. einen wissenschaftlichen Mitarbeiter.
Eine Förderung kann unter der Voraussetzung erfolgen, dass es sich um speziell für das Projekt eingestelltes Personal oder um Stammpersonal handelt. Sollte es sich um Stammpersonal handeln, müssen die durch das geförderte Projekt freiwerdenden Personalausgaben wieder für die originären nicht wirtschaftlichen Zwecke der Forschung und Lehre oder satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Hierzu ist bei der Antragstellung eine subventionsrechtliche Erklärung abzugeben.
Grundsätzlich sind Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer im Sinne von § 35 Hochschulgesetz von den vorstehenden Regelungen in Nummer 2.1 Absatz 2 ausgenommen. Entsprechende Personalausgaben sind nicht zuwendungsfähig.
2.2
Förderfähig sind die Ausgaben für die Anschaffung von Forschungsgeräten oder die entgeltliche Nutzung von Forschungsgeräten.
Die Zweckbindungsfrist für die geförderten Forschungsgeräte wird im Zuwendungsbescheid festgelegt. Sie soll sich im Regelfall an der gewöhnlichen wirtschaftlichen Nutzungsdauer orientieren.
3 Zuwendungsempfängerin oder Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfängerin beziehungsweise Zuwendungsempfänger sind Universitäten, Hochschulen und Forschungseinrichtungen in Nordrhein-Westfalen.
4 Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Nichtwirtschaftlicher Bereich
Die Vorhaben sind im nichtwirtschaftlichen Bereich der Zuwendungsempfängerin beziehungsweise des Zuwendungsempfängers durchzuführen. Als nichtwirtschaftlicher Bereich im Sinne dieser Richtlinie gelten die in Randnummer 19 im Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (ABl. (EU) C 198 vom 27. Juni 2014, S. 1) genannten Tätigkeiten.
Sofern eine Zuwendungsempfängerin beziehungsweise ein Zuwendungsempfänger sowohl wirtschaftliche als auch nichtwirtschaftliche Tätigkeiten ausübt, sind für die Abrechnung und den Nachweis Aufwendungen und Erträge zwischen wirtschaftlicher und nichtwirtschaftlicher Tätigkeit buchhalterisch eindeutig voneinander zu trennen. Im Zuwendungsbescheid ist diese Verpflichtung für den jeweiligen Adressaten der Zuwendung zu konkretisieren und zu beauflagen.
Ebenso sind mittels der Zuwendung angeschaffte oder entgeltlich genutzte Forschungsgeräte während der Zweckbindungsfrist ausschließlich im nichtwirtschaftlichen Bereich zu nutzen.
Eine nichtwirtschaftliche Tätigkeit liegt dabei zudem auch dann vor, wenn die wirtschaftliche Nutzung der mit der Zuwendung angeschafften Forschungsgeräte eine reine Nebentätigkeit im Sinne von Randnummer 20 im Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation darstellt.
4.2 Förderung Personal
Der Bedarf ist im Zuge der Antragstellung in seinem Umfang konkret zu beschreiben. Eine erneute Antragstellung über „progres.nrw – Programmbereich Research“ zu den im jeweiligen Projekt beschriebenen Fragestellungen ist ausgeschlossen.
Bei Antragstellung ist seitens des Antragstellenden zu erklären, dass die im Rahmen des Projektes auf der Grundlage einer Vollzeitstelle eingesetzte Person im Projektzeitraum ausschließlich innerhalb des Projektes tätig sein wird. Ein erneuter Einsatz derselben Person innerhalb des Programms „progres.nrw – Programmbereich Research“ ist nicht möglich.
Das im Projekt eingesetzte wissenschaftliche Personal muss neben der erforderlichen Fachkompetenz auch über einen Hochschulabschluss (Master oder Diplom) in einem für das Projekt relevanten Themenfeld verfügen, so dass er beziehungsweise sie vom Antragstellenden mindestens ein Gehalt nach Entgeltgruppe 13 des Tarifvertrages für den Öffentlichen Dienst beziehungsweise des Tarifvertrages für den Öffentlichen Dienst der Länder oder in Höhe einer vergleichbaren Gehaltsstufe erhält.
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1 Zuwendungsart
Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung.
5.2 Finanzierungsart
Die
Zuwendung nach Nummer 2.1 wird in Form einer Festbetragsfinanzierung gewährt.
Die Zuwendung nach Nummer 2.2 wird in Form einer Anteilfinanzierung gewährt.
5.3 Form der Zuwendung
Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.
5.4 Höhe der Zuwendung
a) Nummer 2.1 Festbetragsfinanzierung:
Die Höhe der Zuwendung beträgt 40 000 Euro. Bemessungsgrundlage sind die Ausgaben für eine Vollzeitstelle für eine wissenschaftliche Mitarbeiterin beziehungsweise einen wissenschaftlichen Mitarbeiter für den gesamten Durchführungszeitraum einschließlich der für diese Stelle anfallenden Sach-, Reise- und Gemeinausgaben.
b) Nummer 2.2 Anteilfinanzierung:
Die Höhe der Zuwendung beträgt 90 Prozent der förderfähigen Ausgaben. Förderfähig ist der gemäß Rechnung des Lieferanten angefallene Anschaffungspreis beziehungsweise der gemäß Rechnung des Gerätebereitstellers angefallene Betrag unter Berücksichtigung von Skonti und einer gegebenenfalls bestehenden Vorsteuerabzugsberechtigung der Zuwendungsempfängerin bzw. des Zuwendungsempfängers. Dabei darf die Zuwendung – auch bei Anschaffung beziehungsweise Nutzung mehrerer Geräte – höchstens 30 000 Euro betragen. Eine Zuwendung gemäß b) unter 2 000 Euro erfolgt nicht.
Die Gesamtzuwendung gemäß Nummer 5.4 a) und b) darf einen Betrag von 70 000 Euro nicht übersteigen.
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1 Veröffentlichung
Sämtliche mit dem Antrag oder im weiteren Antrags- und Bewilligungsverfahren eingereichten Unterlagen und Daten stehen der Bewilligungsbehörde insbesondere auch zum Zwecke der Veröffentlichung in den vom Zuwendungsgeber und seinen nachgeordneten Behörden bestimmten Datenbanken (zum Beispiel EnArgus. NRW) zur Verfügung. Diese Daten und Unterlagen sowie die Ergebnisse des Vorhabens werden in Datenbanken aufgenommen und auf diese Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.
6.2 Einverständniserklärung
Mit der Antragstellung ist das Einverständnis zu erklären, dass alle im Zusammenhang mit der Förderung im Zeitraum von der Antragstellung bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfristen bekannt gewordenen Daten von der Bewilligungsbehörde oder der von ihr beauftragten Stelle auf Datenträger gespeichert werden. Darüber hinaus dürfen sie von der Bewilligungsbehörde oder von einer von ihr beauftragten Stelle für Zwecke der Statistik und der Erfolgskontrolle für die Wirksamkeit des Förderprogramms ausgewertet werden. Die Erklärung beinhaltet ferner das Einverständnis mit der Veröffentlichung der Auswertungsergebnisse und deren Weiterleitung an den nordrhein-westfälischen Landtag und an Einrichtungen des Landes, des Bundes und der Europäischen Union. Die Verarbeitung personenbezogener Daten beruht auf Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 lit e) Datenschutz-Grundverordnung (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1–88) in Verbindung mit § 3 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 243-268), in der jeweils geltenden Fassung.
6.3 Elektronische Belegführung, -aufbewahrung
Auf Antrag der Zuwendungsempfängerin bzw. des Zuwendungsempfängers ist zu prüfen, ob ein elektronisch gestütztes Buchführungssystem zur elektronischen Belegführung und Belegaufbewahrung zugelassen werden kann. Die Zulassung ist im Zuwendungsbescheid festzulegen.
Ein Buchführungssystem kann zur elektronischen Belegführung zugelassen werden, wenn die Grundsätze zur ordnungsgemäßen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff des Bundesministeriums der Finanzen vom 14. November 2014 (BStBl. I 2014 S. 1450), in der jeweils gültigen Fassung, im Folgenden GoBD genannt, beachtet und allgemein übliche Datenträger verwendet werden (Artikel 140 (3) VO (EU) 1303/2013). Das verwendete Buchführungssystem muss anerkannten Sicherheitsstandards entsprechen und für Prüfzwecke zuverlässig sein (Artikel 140 (6) VO (EU) 1303/2013). Die Erfüllung der GoBD ist durch ein Wirtschaftsprüfertestat zu bestätigen.
7 Verfahren
7.1 Antragsverfahren
Anträge bestehen aus dem Antragsformular, das beim Projektträger Jülich, Forschungszentrum Jülich GmbH erhältlich ist, sowie einer kurzen Vorhabenbeschreibung, in der darzustellen ist, auf welche wissenschaftlichen Erkenntnisse und Ergebnisse das Vorhaben zurückgeht, hinsichtlich welcher Nutzungsmöglichkeiten diese validiert werden sollen und wie diese Validierung erfolgen soll. Bei einem Antrag auf Finanzierung der Anschaffung eines Forschungsgerätes beziehungsweise auf Finanzierung der entgeltlichen Nutzung eines Forschungsgerätes eines Dritten ist das jeweilige Gerät zu benennen und der Nutzungskontext darzustellen.
Anträge sind elektronisch über https://progres-nrw-research.ptj.de und unter Nutzung der dort hinterlegten elektronischen Formulare oder schriftlich beim
Projektträger Jülich
Forschungszentrum Jülich GmbH
Wilhelm-Johnen-Straße
52425 Jülich
einzureichen.
7.2. Bewilligungsverfahren
Bewilligungsbehörde ist der Projektträger Jülich Forschungszentrum Jülich GmbH.
Die Zuwendungen dürfen nur soweit und nicht eher ausgezahlt werden, als die zuwendungsfähigen Ausgaben von der Zuwendungsempfängerin beziehungsweise dem Zuwendungsempfänger getätigt, zahlenmäßig nachgewiesen und von der Bewilligungsbehörde geprüft wurden (Ausgabenerstattungsprinzip).
Die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) sind Bestandteil des Zuwendungsbescheides. Die Bestimmungen dieser Richtlinie und der ANBest-P sind von der Bewilligungsbehörde im Einzelfall im jeweiligen Zuwendungsbescheid zu konkretisieren und gegebenenfalls zu beauflagen.
Veränderungen beim Personaleinsatz gemäß den Regelungen in Nummer 2.1 unterfallen den Mitteilungspflichten nach Nummer 5.2 der ANBest-P.
7.3 Verwendungsnachweis
Der Verwendungsnachweis besteht bei einer Förderung gemäß Nummer 2.1 aus
a) einem zahlenmäßigen Nachweis; dabei ist durch eine Beschreibung des im Projekt tatsächlich entstandenen Aufwandes die Notwendigkeit der erhaltenen Zuwendung zu erläutern,
b) einem Bericht, in dem darzustellen ist, welche Arbeiten im Projekt durchgeführt worden sind, welche neuen Anwendungsmöglichkeiten sich dadurch für die wissenschaftlichen Ergebnisse ergeben und wie diese verwertet werden sollen,
c) einer Erklärung, dass die im Projekt auf der Grundlage einer Vollzeitstelle eingesetzte Person ausschließlich im Rahmen des Projektes tätig war.
Im Verwendungsnachweis ist nach Nummer 6.2 und Nummer 6.6 der ANBest-P bei einer Förderung in Verbindung mit dem Einsatz von Stammpersonal gemäß den Regelungen in Nummer 2.1 Absatz 2 von der Zuwendungsempfängerin bzw. dem Zuwendungsempfänger abschließend zu bestätigen, dass durch die Förderung freigewordene Personalmittel wieder entsprechend der Erklärung im Antrag oder der Mitteilung nach Nummer 5.2 ANBest-P für originäre nicht wirtschaftliche Zwecke verwendet wurden. Zu dieser Verpflichtung ist seitens der Bewilligungsbehörde eine Nebenbestimmung in den Zuwendungsbescheid aufzunehmen.
Bei der Anschaffung eines Forschungsgerätes bzw. der entgeltlichen Nutzung eines Forschungsgerätes gemäß Nummer 2.2 besteht der Nachweis aus
a) der Originalrechnung des Lieferanten für das angeschaffte Gerät bzw. der Originalrechnung für die Nutzungsbereitstellung. Die Vorlage elektronischer Belege ist zulässig, wenn das DV-gestützte Buchführungssystem bei der Bewilligung zugelassen wurde (vgl. 6.3),
b) einem zahlenmäßigen Nachweis der angefallenen Ausgaben,
c) einer Erklärung der Zuwendungsempfängerin bzw. des Zuwendungsempfängers, dass das angeschaffte Gerät bisher und während der weiteren Zweckbindungsdauer im nicht-wirtschaftlichen Bereich nach Nummer 4.1 eingesetzt wurde bzw. wird, sowie
d) einem Bericht, in dem darzustellen ist, welche Arbeiten bis dato an dem neuen Gerät durchgeführt worden sind, welche neuen Anwendungsmöglichkeiten sich dadurch für die wissenschaftlichen Ergebnisse ergeben und wie diese nunmehr verwertet werden sollen.
Die Vorlage des Verwendungsnachweises und der notwendigen Unterlagen erfolgt in elektronischer oder in schriftlicher Form.
8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und am 31. Dezember 2024 außer Kraft.
MBl. NRW. 2020 S. 33.