Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 13.6.2025


Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen aus dem „Programm Rationelle Energieverwendung, Regenerative Energien und Energiesparen“ (progres.nrw) Programmbereich Risikoabsicherung hydrothermale Geothermie (Förderrichtlinie progres.nrw – Risikoabsicherung hydrothermlae Geothermie) -

 

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen aus dem „Programm Rationelle Energieverwendung, Regenerative Energien und Energiesparen“ (progres.nrw) Programmbereich Risikoabsicherung hydrothermale Geothermie (Förderrichtlinie progres.nrw – Risikoabsicherung hydrothermlae Geothermie) -

Richtlinie
über die Gewährung von Zuwendungen aus dem „Programm
Rationelle Energieverwendung, Regenerative Energien und Energiesparen“
(progres.nrw) Programmbereich Risikoabsicherung hydrothermale Geothermie
(Förderrichtlinie progres.nrw – Risikoabsicherung hydrothermlae Geothermie) -

Runderlass
des Ministeriums für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie

Vom 25. März 2025

1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.1
Zuwendungszweck

Das Land Nordrhein-Westfalen bündelt im Förderprogramm für rationelle Energieverwendung, regenerative Energien und Energiesparen (progres.nrw) den Großteil seiner klima- und energiepolitischen Förderaktivitäten. Der Programmbereich „progres.nrw – Risikoabsicherung hydrothermale Geothermie“ hat zum Ziel, das Marktversagen in Bezug auf die Erschließung der mitteltiefen und tiefen hydrothermalen Geothermie in Nordrhein-Westfalen zu überwinden. Im Sinne dieser Richtlinie handelt es sich bei Tiefen zwischen 400 und 1 500 Metern einschließlich um mitteltiefe Geothermie. Ab Tiefen von 1 501 Metern handelt es sich um tiefe Geothermie.

Zur Erfüllung der Klimaschutzziele des Landes Nordrhein-Westfalen ist eine Umstellung der Wärmeversorgung auf klimafreundliche Wärmequellen notwendig. Dazu bedarf es der beschleunigten Erschließung von erneuerbaren Wärmequellen, um fossile Wärmequellen mit dem Ziel der Klimaneutralität zu ersetzen. Eine wichtige erneuerbare Wärmequelle kann für Nordrhein-Westfalen die mitteltiefe und tiefe hydrothermale Geothermie sein. Insbesondere für die in Nordrhein-Westfalen stark ausgebaute Fernwärme stellt sie zur Dekarbonisierung der Bestandsnetze eine zentrale Option dar. Gleichzeitig sind die darüberhinausgehenden erneuerbaren Wärmequellen zur Dekarbonisierung der Wärmebereitstellung begrenzt. Daher steht es im Interesse des Landes Nordrhein-Westfalen den Markthochlauf der mitteltiefen und tiefen hydrothermalen Geothermie mit dieser Richtlinie zu unterstützen.

Damit die mitteltiefe und tiefe hydrothermale Geothermie in einen Markthochlauf kommt, ist die Beseitigung des zentralen Hemmnisses, des sogenannten Fündigkeitsrisikos, notwendig. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie bestehen keine privatwirtschaftlichen Absicherungsmechanismen in Nordrhein-Westfalen und es sind auch keine absehbar. Das ist insbesondere mit der nicht ausreichenden Anzahl von erfolgreichen Projekten in Nordrhein-Westfalen sowie der unzureichenden Datenlage zu begründen. Für einen Markthochlauf sind sowohl Voruntersuchungen für konkrete Projekte als auch deren bohrtechnische Realisierung zwingend notwendig. Insbesondere diese Bohrungen sind mit einem Fündigkeitsrisiko behaftet. Es bedarf daher eines gezielten Förderanreizes, um Unternehmen dazu zu bewegen, in Projekte der mitteltiefen und tiefen hydrothermale Geothermie zu investieren und die damit verbundenen Risiken einzugehen (Risikoabsicherung).

Zu dieser Risikoabsicherung gehört auch eine gezielte Risikominimierung bereits im Vorfeld der eigentlichen Bohrungen zur Gewinnung von Erdwärme. Insofern werden über die Richtlinie auch Vorarbeiten, die einer sicheren und effizienten Durchführung der Bohrungen dienen, abgebildet. Dazu zählt auch die Förderung von Erkundungsbohrungen im Rahmen einer bergrechtlich erlaubten Aufsuchung.

Mit einer solchen kaskadenartigen Förderung kann das derzeit bestehende Marktversagen in Bezug auf die Nutzung der mitteltiefen und tiefen hydrothermalen Geothermie aufgelöst werden. Gleichzeitig wird mit dem angereizten Markthochlauf das Erreichen der Klimaschutzziele des Landes Nordrhein-Westfalen durch die Substitution fossiler Wärmeerzeugungskapazitäten durch Wärmebereitstellung aus hydrothermaler Geothermie ermöglicht. Die Absicherung des Fündigkeitsrisikos ist zeitlich begrenzt, bis keine Notwendigkeit mehr für das Instrument besteht.

1.2
Rechtsgrundlagen

Das Land gewährt Zuwendungen auf der Grundlage dieser Richtlinie und nach Maßgabe insbesondere folgender Regelungen:

a) §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Februar 2025 (GV. NRW. S. 214) geändert worden ist, im Folgenden LHO, sowie den Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung vom 6. Juni 2022 (MBl. NRW. S. 445), die durch Runderlass vom 29. Februar 2024 (MBl. NRW. S. 429) geändert worden sind, im Folgenden VV zur LHO beziehungsweise VVG zur LHO,

b) Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1; L 283 vom 27.9.2014, S. 65), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2023/1315 vom 23. Juni 2023 (ABl. L 167 vom 30.6.2023, S. 1) geändert worden ist, im Folgenden AGVO,

c) Richtlinie 2006/111/EG der Kommission vom 16. November 2006 über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen sowie über die finanzielle Transparenz innerhalb bestimmter Unternehmen (ABl. L 318 vom 17.11.2006, S. 17) und

d) Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L, 2023/2831, 15.12.2023), im Folgenden De-minimis-Verordnung.

1.3
Rechtsanspruch

Es besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung. Die zuständige Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel.

2
Gegenstand der Förderung

2.1
Vorstudien für mitteltiefe und tiefe hydrothermale Geothermie

Gefördert wird die Erstellung einer Vorstudie zur Vorbereitung von wärmegeführten mitteltiefen und tiefen hydrothermalen Geothermie-Projekten.
Die Vorstudie enthält mindestens:

a) eine Einführung,

b) eine Analyse der lokalen Energieversorgungssituation,

c) eine Sammlung der geowissenschaftlichen Untergrund-Informationen,

d) eine Bewertung der geowissenschaftlichen Untergrund-Informationen,

e) eine Einordnung der genehmigungsrechtlichen Situation in Verbindung mit Handlungsempfehlungen,

f) eine Einordnung zur Umweltverträglichkeit,

g) die Entwicklung von Nutzungskonzepten und Benennung von Projekt-Risiken und

h) ein Konzept zur Öffentlichkeitsarbeit.

Die Vorstudie soll mit abschließenden schriftlichen Handlungsempfehlungen und den zusammengestellten Informationen in Form eines individuellen Abschlussberichts der Bewilligungsbehörde vorgelegt werden. Außerdem muss die Vorstudie eine erste Einschätzung zur grundsätzlichen Machbarkeit eines Vorhabens enthalten.

2.2
Machbarkeitsstudien für mitteltiefe und tiefe hydrothermale Geothermie

Gefördert wird die Erstellung einer Machbarkeitsstudie zur Umsetzung von wärmegeführten mitteltiefen und tiefen hydrothermalen Geothermie-Projekten. Die Machbarkeitsstudie muss auf einer Vorstudie basieren, die mindestens den Anforderungen nach Nummer 2.1 entspricht. Die Machbarkeitsstudie enthält mindestens:

a) eine Einführung,

b) eine detailliertere Bewertung der in der Vorstudie erhobenen geowissenschaftlichen Untergrund-Informationen,

c) eine erweiterte Analyse der Umweltauswirkungen,

d) Einschätzung zur grundsätzlichen Genehmigungsfähigkeit auf Grundlage der geltenden gesetzlichen Regelungen, insbesondere Bergrecht und Wasserrecht,

e) ein Feinkonzept zur Kommunikation und Öffentlichkeitsbeteiligung,

f) ein Explorationskonzept,

g) ein geologisches Modell,

h) ein Konzept zur Einbindung in die Wärmeversorgung,

i) eine Wirtschaftlichkeitsanalyse und

j) eine Risikoanalyse.

2.3
Studien unter Einbeziehung seismischer Messungen für mitteltiefe und tiefe hydrothermale Geothermie

Gefördert werden Studien unter Einbeziehung seismischer Messungen zur Exploration mitteltiefer und tiefer hydrothermaler Geothermie, mit denen Daten über den Untergrund generiert beziehungsweise verdichtet werden.

2.4
Erkundungsbohrung im Rahmen einer bergrechtlich erlaubten Aufsuchung mitteltiefer und tiefer hydrothermaler Geothermie
Gefördert wird eine Bohrung zur Erkundung mitteltiefer und tiefer hydrothermaler Geothermie an einem Standort. Ziel dieser Bohrung ist der Gewinn von geologischen Informationen an diesem Standort. Alle mit der Bohrung verbundenen Rechte und Pflichten liegen bei der Antragstellerin oder dem Antragsteller.

2.5
Bohrung im Rahmen einer bergrechtlich erlaubten Aufsuchung oder Gewinnung mitteltiefer und tiefer hydrothermaler Geothermie

Abgesichert wird die erste Bohrung im Rahmen der Aufsuchung oder Gewinnung mitteltiefer und tiefer hydrothermaler Geothermie an einem Standort in Form der Absicherung des Fündigkeitsrisikos dieser Bohrung. Ziel dieser Bohrung ist die geothermische Fündigkeit.

3
Zuwendungsempfangende

3.1
Antragsberechtigt bei Vorhaben gemäß der Nummern 2.1 bis 2.3 sind Städte, Gemeinden und Kreise sowie deren Zusammenschlüsse und Zweckverbände sowie Unternehmen unabhängig von ihrer Rechtsform und ihrer Gesellschafterstruktur.

3.2
Antragsberechtigt bei Vorhaben gemäß der Nummern 2.4 und 2.5 sind Unternehmen unabhängig von ihrer Rechtsform und ihrer Gesellschafterstruktur.

3.3
Nicht antragsberechtigt sind:

a) Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind,

b) Unternehmen in Schwierigkeiten nach Art. 1 Abs. 4 Buchstabe c AGVO; Unternehmen in Schwierigkeiten sind Unternehmen, auf die mindestens einer der Umstände nach Artikel 2 Nummer 18 der AGVO zutrifft,

c) Unternehmen beziehungsweise Sektoren in den Fällen des Artikels 1 Absatz 2, 3, 5 und 6 der AGVO, sowie

d) natürliche und juristische Personen, die aufgrund von aktuellen Sanktionsbestimmungen von Förderungen des Landes Nordrhein-Westfalen ausgeschlossen sind.

4
Zuwendungsvoraussetzungen

4.1
Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen

4.1.1
Die Förderung erstreckt sich auf Vorhaben innerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen.

4.1.2
Es werden nur Maßnahmen gefördert, mit denen vor Erteilung eines Zuwendungsbescheides noch nicht begonnen worden ist. Zudem ist ein eigener Förderantrag für jede geplante Maßnahme gemäß Nummer 7.2 zu stellen. Als Maßnahmenbeginn (Auftragsvergabe) gilt jede verbindliche Bestellung und jeder Vertrag über den Kauf oder die Installation (Liefer- und Leistungsvertrag). Der Maßnahmenbeginn ist für jede beantragte Maßnahme einzeln nachzuweisen. Der Kauf von Grundstücken und Vorarbeiten wie die Einholung von Genehmigungen gelten nicht als Beginn der Arbeiten.

4.2
Zuwendungsvoraussetzungen „Vorstudie"- Fördergegenstand Nummer 2.1

4.2.1
Eine Regelung zur Verwendung der Fördermittel zugunsten einheimischer, das heißt in Nordrhein-Westfalen hergestellter Waren oder in Nordrhein-Westfalen erbrachter Dienstleistungen zwecks Realisierung des geförderten Vorhabens, ist gemäß Artikel 1 Absatz 5 Buchstabe b der AGVO damit nicht verbunden.

4.2.2
Die Förderung erfolgt als Beihilfe auf der Grundlage von Artikel 49 der AGVO oder der De-minimis Verordnung.

4.3
Zuwendungsvoraussetzungen „Machbarkeitsstudie“ - Fördergegenstand Nummer 2.2

4.3.1
Eine Regelung zur Verwendung der Fördermittel zugunsten einheimischer, das heißt in Nordrhein-Westfalen hergestellter Waren oder in Nordrhein-Westfalen erbrachter Dienstleistungen zwecks Realisierung des geförderten Vorhabens, ist gemäß Artikel 1 Absatz 5 Buchstabe b der AGVO damit nicht verbunden.

4.3.2
Die Förderung erfolgt als Beihilfe auf der Grundlage von Artikel 49 der AGVO oder der De-minimis Verordnung.

4.4
Zuwendungsvoraussetzungen „Studie unter Einbeziehung seismischer Messungen“ - Fördergegenstand Nummer 2.3

4.4.1
Voraussetzung für eine Förderung ist das Vorliegen der Mindestinhalte einer Vorstudie gemäß Nummer 2.1 sowie mindestens das Vorliegen der Inhalte einer Machbarkeitsstudie gemäß Nummer 2.2 Buchstabe a bis f.

Eine Regelung zur Verwendung der Fördermittel zugunsten einheimischer, das heißt in Nordrhein-Westfalen hergestellter Waren oder in Nordrhein-Westfalen erbrachter Dienstleistungen zwecks Realisierung des geförderten Vorhabens, ist gemäß Artikel 1 Absatz 5 Buchstabe b der AGVO damit nicht verbunden.

4.4.2
Die Förderung erfolgt als Beihilfe auf der Grundlage von Artikel 49 der AGVO.

4.5
Zuwendungsvoraussetzungen „Erkundungsbohrung im Rahmen einer bergrechtlich erlaubten Aufsuchung mitteltiefer und tiefer hydrothermaler Geothermie“ - Fördergegenstand 2.4

4.5.1
Voraussetzung für eine Förderung ist das Vorliegen der Mindestinhalte einer Vorstudie gemäß Nummer 2.1 sowie mindestens das Vorliegen der Inhalte einer Machbarkeitsstudie gemäß Nummer 2.2 Buchstabe a bis f. Weitere Voraussetzung ist eine nachvollziehbare Begründung, warum eine 3D-Seismik an dem gewählten Standort keine Aussagekraft besitzen oder zu einem unverhältnismäßigen Aufwand führen würde.

Eine Regelung zur Verwendung der Fördermittel zugunsten einheimischer, das heißt in Nordrhein-Westfalen hergestellter Waren oder in Nordrhein-Westfalen erbrachter Dienstleistungen zwecks Realisierung des geförderten Vorhabens, ist gemäß Artikel 1 Absatz 5 Buchstabe b der AGVO damit nicht verbunden.

4.5.2
Die Förderung erfolgt als Beihilfe auf der Grundlage von Artikel 49 der AGVO.

4.6
Zuwendungsvoraussetzungen „Bohrung im Rahmen einer bergrechtlich erlaubten Aufsuchung oder Gewinnung mitteltiefer und tiefer hydrothermaler Geothermie“ - Fördergegenstand Nummer 2.5

4.6.1
Voraussetzung für eine Förderung ist das das Vorliegen der Mindestinhalte einer Vorstudie gemäß Nummer 2.1 sowie das Vorliegen einer abgeschlossenen Machbarkeitsstudie gemäß Nummer 2.2 inklusive eines geologischen Modells, basierend auf einer 3D-Seismik oder einer verdichtenden 2D-Seismik. Das Vorliegen einer Erkundungsbohrung im Rahmen einer bergrechtlich erlaubten Aufsuchung mitteltiefer und tiefer hydrothermaler Geothermie im Sinne der Nummer 2.4 dieser Richtlinie kann auf der Grundlage einer positiven Facheinschätzung des zuständigen Ministeriums ebenfalls als Erfüllung dieser Voraussetzung anerkannt werden.

Eine Regelung zur Verwendung der Fördermittel zugunsten einheimischer, das heißt in Nordrhein-Westfalen hergestellter Waren oder in Nordrhein-Westfalen erbrachter Dienstleistungen zwecks Realisierung des geförderten Vorhabens, ist gemäß Artikel 1 Absatz 5 Buchstabe b der AGVO damit nicht verbunden.

4.6.2
Die Förderung erfolgt als Beihilfe auf der Grundlage von Artikel 49 der AGVO.

5
Art, Umfang und Höhe der Förderung

5.1
Zuwendungsart

Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung.

5.2
Finanzierungsart

Die Zuwendung wird in Form der Anteilfinanzierung gewährt.

5.3
Form der Zuwendung

Die Zuwendung gemäß der Nummern 2.1 bis 2.4 erfolgt auf Antrag als nicht rückzahlbarer Zuschuss. Die Zuwendung gemäß Nummer 2.5 erfolgt auf Antrag als bedingt rückzahlbarer Zuschuss.

5.4
Höhe der Zuwendung

5.4.1
Fördergegenstand „Vorstudie“ - Fördergegenstand Nummer 2.1

Die Förderhöhe beträgt maximal 60 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Die Förderhöchstgrenze beträgt 25 000 Euro beziehungsweise 35 000 Euro, wenn die Vorstudie einen interkommunalen Ansatz verfolgt.

Zuwendungsfähig sind die Ausgaben für Beratungsleistungen sowie notwendige Vorprüfungen und Untersuchungen zur Erstellung einer schriftlichen Vorstudie. Die Erstellung der Vorstudie muss anbieterneutral und unabhängig sein. Die Erstellung der Vorstudie hat durch eine qualifizierte Beraterin oder einen qualifizierten Berater zu erfolgen. Qualifiziert sind Beratende, wenn sie vergütete fachspezifische Beratungsleistungen im Bereich der mitteltiefen und tiefen Geothermie innerhalb der letzten zwei Jahre nachweisen können und in diesem Zeitraum fachbezogen unternehmerisch tätig waren.

Bei finanzschwachen Kommunen kann, soweit beihilferechtliche Gründe dem nicht entgegenstehen, die Förderhöhe in Übereinstimmung mit § 28 Absatz 3 des Haushaltsgesetzes 2025 vom 19. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1256) unter Beachtung der Nummer 2.5 VVG zu § 44 LHO bis zu 100 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben bis zur Förderhöchstgrenze nach Maßgabe dieser Richtlinie betragen. Als finanzschwache Kommune gelten ausschließlich Kommunen ohne ausgeglichenen Haushalt und ohne genehmigtes Haushaltssicherungskonzept (Nothaushaltskommunen einschließlich überschuldeter Kommunen), Kommunen ohne ausgeglichenen Haushalt mit genehmigtem Haushaltssicherungskonzept und Kommunen, die Konsolidierungshilfen nach dem Stärkungspaktgesetz erhalten sowie Kommunen, die bei einem ausgeglichenen Haushalt einer Haushaltssicherungspflicht aufgrund vorliegender Überschuldung unterliegen. Für das Vorliegen der Voraussetzungen von Finanzschwäche ist ein entsprechender Nachweis zu erbringen.

5.4.2
Fördergegenstand „Machbarkeitsstudie“ - Fördergegenstand Nummer 2.2

Die Förderhöhe beträgt maximal 60 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Bei Projekten kleiner Unternehmen kann die Förderhöhe um bis zu 20 Prozentpunkte, bei Projekten mittlerer Unternehmen um bis zu 10 Prozentpunkte erhöht werden. Die Förderhöchstgrenze beträgt 65 000 Euro beziehungsweise 100 000 Euro, wenn die Machbarkeitsstudie einen interkommunalen Ansatz verfolgt.

Zuwendungsfähig sind die Ausgaben für Beratungsleistungen sowie notwendige Vorprüfungen und Untersuchungen zur Erstellung einer schriftlichen Machbarkeitsstudie. Die Erstellung der Machbarkeitsstudie muss anbieterneutral und unabhängig sein. Die Erstellung der Machbarkeitsstudie hat durch eine qualifizierte Beraterin oder einen qualifizierten Berater zu erfolgen. Qualifiziert sind Beratende, wenn sie vergütete fachspezifische Beratungsleistungen im Bereich der mitteltiefen und tiefen Geothermie innerhalb der letzten zwei Jahre nachweisen können und in diesem Zeitraum fachbezogen unternehmerisch tätig waren.

5.4.3
Fördergegenstand „Studien unter Einbeziehung seismischer Messungen“ - Fördergegenstand Nummer 2.3

Die Förderhöhe beträgt maximal 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Bei Projekten kleiner Unternehmen kann die Förderhöhe um bis zu 20 Prozentpunkte, bei Projekten mittlerer Unternehmen um bis zu 10 Prozentpunkte erhöht werden. Die Förderhöchstgrenze für 2D-seismische Messungen (Linienseismik) beträgt 1 Millionen Euro beziehungsweise 1,5 Millionen Euro, wenn die seismischen Messungen einen interkommunalen Ansatz verfolgen. Die Förderhöchstgrenze für 3D-seismische Messungen (Flächenseismik) beträgt 5,5 Millionen Euro beziehungsweise 7,5 Millionen Euro, wenn die seismischen Messungen einen interkommunalen Ansatz verfolgen.

Zuwendungsfähig sind die Ausgaben für alle vorbereitenden Arbeiten, Arbeiten zur Durchführung der seismischen Untersuchungen und die Auswertung der Messungen.

5.4.4
Fördergegenstand „Erkundungsbohrung im Rahmen einer bergrechtlich erlaubten Aufsuchung mitteltiefer und tiefer hydrothermaler Geothermie“ - Fördergegenstand Nummer 2.4

Die Förderhöhe beträgt maximal 60 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Bei kleinen Unternehmen kann die Höhe der Zuwendung um 20 Prozentpunkte und bei mittleren Unternehmen um 10 Prozentpunkte erhöht werden.

Der Höchstbetrag der Zuwendung beträgt 8 Millionen Euro und liegt unterhalb des Schwellenwertes nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe s der AGVO.

Zuwendungsfähig sind Ausgaben, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Durchführung des genannten Fördergegenstandes stehen und zur Zielerreichung notwendig sind. Dazu zählen insbesondere investive Ausgaben und Sachausgaben.

5.4.5
Fördergegenstand „Bohrung im Rahmen einer bergrechtlich erlaubten Aufsuchung oder Gewinnung mitteltiefer und tiefer hydrothermaler Geothermie“ - Fördergegenstand Nummer 2.5

Die Förderhöhe beträgt maximal 60 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Bei kleinen Unternehmen kann die Höhe der Zuwendung um 20 Prozentpunkte und bei mittleren Unternehmen um 10 Prozentpunkte erhöht werden.

Der Höchstbetrag der Zuwendung beträgt 10 Millionen Euro und liegt unterhalb des Schwellenwertes nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe s der AGVO.

Zuwendungsfähig sind Ausgaben, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Durchführung des genannten Fördergegenstandes stehen und zur Zielerreichung notwendig sind. Dazu zählen insbesondere investive Ausgaben und Sachausgaben.

5.4.5.1
Systematik zur Bewertung der Fündigkeit einer Bohrung - Fördergegenstand Nummer 2.5

Auf der Grundlage der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung im Rahmen der Machbarkeitsstudie legt der Antragstellende im Rahmen der Antragstellung dar, ab welcher Mindest-Wärmeleistung ([physikalische Grundlage: Thermische Leistung P] Parameter: Temperatur und Schüttung) ein wirtschaftlich tragfähiger Betrieb gegeben wäre. Dieser Wert ist die vorab festgelegte Wärmeleistung „P-Soll“. Auf dieser Grundlage ermittelt die Bewilligungsbehörde dann absolute Werte für die Erfolgsbewertung der Bohrung.

Der erste Schwellenwert, der als „P1“ bezeichnet wird, ist die Schwelle für das teilweise Scheitern des Projekts. P1 beschreibt den Prozentsatz unterhalb dessen das Projekt als teilweise gescheitert erklärt wird. P1 beträgt 85 Prozent von „P-Soll“.

Der zweite Schwellenwert, der als „P2“ Wert bezeichnet wird, ist die Schwelle für das vollständige Scheitern der Bohrung. Er beschreibt den Prozentsatz, bei dessen Unterschreitung die Bohrung als vollständig fehlgeschlagen erklärt wird. P2 beträgt 60 Prozent von „P-Soll“.

5.4.5.2
Rückzahlung der Förderung für eine Bohrung - Fördergegenstand Nummer 2.5

Ist die nach Abschluss der Bohrung festgestellte Wärmeleistung „P-Ist“ größer als P1, gilt die Bohrung als erfolgreich. Die Zuwendung ist bei einem festgestellten Erfolg der Bohrung vollständig zurückzuzahlen. Hierfür ist bereits bei Antragstellung durch den Antragstellenden verbindlich zu erklären, dass die Rückzahlung sichergestellt ist.

5.4.5.3
Nicht-Rückzahlung oder Teilrückzahlung der Förderung für eine Bohrung - Fördergegenstand Nummer 2.5

Liegt die nach der Bohrung festgestellte Wärmeleistung „P-Ist“ unter P2, gilt die Bohrung als vollständig fehlgeschlagen. In diesem Fall, und wenn zugleich keine anderweitige Nachnutzung der Bohrung verfolgt wird, muss die Zuwendung nicht zurückgezahlt werden.

Ist die nach der Bohrung festgestellte Wärmeleistung „P-Ist“ niedriger als P1, aber größer als P2, gilt die Bohrung als teilweise gescheitert. Die Zuwendung muss in diesem Fall nicht zurückgezahlt werden, wenn seitens des Zuwendungsempfangenden durch aussagefähige Unterlagen dargelegt wird, dass das Vorhaben aus geologischen Gründen nicht weitergeführt werden kann. Andernfalls muss die Zuwendung anteilig zurückgezahlt werden. Die Rückzahlungshöhe wird aus der Differenz des vorher vom Zuwendungsempfangenden festgelegten Wertes „P-Soll“ und des nach der Bohrung festgestellten Wertes „P-Ist“ von der Bewilligungsbehörde ermittelt.

5.5.
Externe Begutachtung

Vorhaben gemäß Nummer 2.4 und 2.5 können durch eine vom Zuwendungsgeber beziehungsweise von der Bewilligungsbehörde beauftragte externe Gutachterin oder einen externen Gutachter begleitet werden. Die Gutachterin beziehungsweise der Gutachter kann unter anderem die Erfolgsbewertung des Projekts nach den Nummern 5.4.5.2 und 5.4.5.3 prüfen und darf keine planerische oder strategische Rolle im Projekt selbst einnehmen. Die durch die Tätigkeit der Gutachterin oder des Gutachters entstehenden Ausgaben sind nicht durch die Antragstellerin oder den Antragsteller zu tragen.

5.6
Kumulierung

Eine Kumulierung der Förderung gemäß dieser Richtlinie mit einer anderen Förderung des Landes Nordrhein-Westfalen sowie einer Förderung des Bundes, eines anderen Bundeslandes oder der Europäischen Union ist ausgeschlossen. Die Kumulierungsvorgaben des Beihilferechts der Europäischen Union sind einzuhalten. Bei der Gewährung von Zuwendungen auf der Grundlage der De-minimis-Verordnung sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 5 der De-minimis-VO zu beachten. Bei der Gewährung von Beihilfen auf der Grundlage der AGVO sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 der AGVO zu beachten.

6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1
Sämtliche mit dem Antrag oder im weiteren Verfahren eingereichten Unterlagen stehen der Bewilligungsbehörde insbesondere auch für Veröffentlichungszwecke zur Verfügung.

6.2
Mit der Antragstellung ist das Einverständnis zu erklären, dass alle im Zusammenhang mit der Förderung bekannt gewordenen Daten von der Bewilligungsbehörde oder der von ihr beauftragten Stelle auf Datenträger gespeichert werden. Darüber hinaus dürfen sie von der Bewilligungsbehörde oder in ihrem Auftrag für Zwecke der Statistik und der Erfolgskontrolle für die Wirksamkeit des Förderprogramms ausgewertet werden. Die Erklärung beinhaltet ferner das Einverständnis über die Veröffentlichung der Auswertungsergebnisse und deren Weiterleitung an den nordrhein-westfälischen Landtag und an Einrichtungen des Landes, des Bundes und der Europäischen Union.

6.3
Der Zuwendungsbescheid kann widerrufen werden, wenn mit der Durchführung der Maßnahme nicht innerhalb von sechs Monaten ab Bekanntgabe des Bewilligungsbescheides in wesentlichen Teilen begonnen worden ist; wesentlich ist insbesondere eine rechtsverbindliche, projektbezogene Auftragserteilung über mindestens 20 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben.

6.4
Ausgaben für die Umsetzung gesetzlich vorgeschriebener oder behördlich angeordneter Maßnahmen sowie Ausgaben für das Planfeststellungsverfahren sind nicht zuwendungsfähig. Für die Berechnung der Förderhöhe und der zuwendungsfähigen Ausgaben werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen. Auf die zuwendungsfähigen Ausgaben erhobene, erstattungsfähige Umsatzsteuer, wird jedoch bei der Ermittlung der Förderhöhe und der zuwendungsfähigen Ausgaben nicht berücksichtigt. Die zuwendungsfähigen Ausgaben sind durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.

6.5
Kleine und mittlere Unternehmen im Sinne dieser Richtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen des Anhangs I der AGVO erfüllen.

7
Verfahren

7.1
Skizzenverfahren

Für Vorhaben gemäß der Fördergegenstände der Nummern 2.3 bis 2.5 ist vor Antragstellung eine nach einem vorgegebenen Muster erstellte Skizze bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.

7.2
Antrags- und Bewilligungsverfahren

Zuwendungen werden nur auf Antrag gewährt. Der Antrag ist an die Bewilligungsbehörde zu richten. Bewilligungsbehörde ist die NRW.BANK. Der Antrag ist über das Online-Förderportal der NRW.BANK einzureichen.

Der Antrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten: Name und Größe des Unternehmens, Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort des Vorhabens, die Kosten des Vorhabens, Art der Beihilfe und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.

Bei der Antragstellung gemäß der Nummern 2.3 bis 2.5 ist ein detaillierter Arbeits-, Zeit- und Ausgabenplan vorzulegen. Bei der Antragstellung gemäß Nummer 2.5 ist zusätzlich eine Erklärung zur Rückzahlungsfähigkeit im Sinne von Nummer 5.4.5.2 beizufügen.

Die Erfolgsbewertung des Projekts nach den Nummern 5.4.5.1 bis 5.4.5.3 erfolgt jeweils nach Abschluss des Fördertests. Der Zuwendungsgeber behält sich vor, die Ergebnisse von einer Gutachterin oder einem Gutachter gemäß Nummer 5.5 überprüfen zu lassen.

7.3
Nachweis der Verwendung

Dort, wo dies gemäß § 44 LHO in Verbindung mit den Nummer 10.1 und 10.3 VV zu § 44 LHO beziehungsweise der Nummer 10 VVG zu § 44 LHO möglich ist, kann ein vereinfachter Verwendungsnachweis erfolgen.

Auszahlungen können nur auf der Basis des Nachweises der getätigten zuwendungsfähigen Ausgaben durch Originalbelege oder – sofern der Zuwendungsempfangende ein von der Wirtschaftsprüferin beziehungsweise von dem Wirtschaftsprüfer auf Grundlage des Schreibens des Bundeministeriums der Finanzen vom 28. November 2019 (verfügbar unter Geschäftszeichen: IV A 4 – S 0316/19/10003;  Dokumentennummer: 2019/0962810) zu den „Grundsätzen zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff“  zertifiziertes Buchungssystem betreibt – durch elektronisch beigebrachte Belege erfolgen. Ein entsprechender Nachweis ist bereits mit der Antragstellung vorzulegen.

8
Veröffentlichung

Erhaltene Zuwendungen werden gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c der AGVO veröffentlicht. Es wird darauf hingewiesen, dass die Bewilligungsbehörde Informationen über jede Einzelbeihilfe von über 100 000 Euro, die auf Grundlage der AGVO gewährt wird, binnen sechs Monaten nach dem Tag der Gewährung der Beihilfe in der Beihilfentransparenzdatenbank der Europäischen Kommission veröffentlichen muss. Hierzu ist das Transparency Award Module (https://webgate.ec.europa.eu/competition/transparency) zu nutzen und es sind die Angaben gemäß Anhang III der AGVO zu veröffentlichen.

9
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.

Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens der AGVO zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2027 befristet.

Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Runderlasses tritt der Runderlass „Programmbereich Risikoabsicherung hydrothermale Geothermie“ vom 1. März 2024 (MBl. NRW. S. 443) außer Kraft.

MBl. NRW. 2025 S. 607.