Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024


Anzeigepflicht bei Neubestellung und Ausscheiden eines Geschäftsleiters oder einer Geschäftsleiterin RdErl. d. Finanzministeriums v. 8.6.1998

 

Anzeigepflicht bei Neubestellung und Ausscheiden eines Geschäftsleiters oder einer Geschäftsleiterin RdErl. d. Finanzministeriums v. 8.6.1998

Anzeigepflicht bei Neubestellung und Ausscheiden eines
Geschäftsleiters oder einer Geschäftsleiterin
RdErl. d. Finanzministeriums v. 8.6.1998

Für die Versicherungsaufsichtsbehörden des Landes über die kleineren Versicherungsvereine a. G. nach § 53 VAG gebe ich folgende Hinweise:

§ 5 Abs. 5 Nr. 5 VAG verpflichtet die Versicherungsunternehmen, im Zulassungsverfahren für die Geschäftsleiter oder Geschäftsleiterinnen die Angaben einzureichen, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit und fachlichen Eignung wesentlich sind.

Entsprechend haben bestehende Unternehmen der Aufsichtsbehörde die Bestellung eines Geschäftsleiters oder einer Geschäftsleiterin unter Angabe der Tatsachen, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit und fachlichen Eignung wesentlich sind, sowie das Ausscheiden eines Geschäftsleiters oder einer Geschäftsleiterin unverzüglich anzuzeigen (§ 13 d Nr. l und 2 VAG).

Die bisherige Praxis hat gezeigt, dass bei den Unternehmen häufig Unklarheit darüber besteht, welche Informationen die Aufsichtsbehörde in Bezug auf Vorstandsmitglieder bei Erstzulassung (§ 5 Abs. 5 Nr. 5 VAG), Neubestellung (§ 13 d Nr. l VAG) und Ausscheiden (§ 13 d . Nr. 2 VAG) benötigt. Dieser Runderlass soll das Verfahren vereinheitlichen und unnötigen Schriftwechsel vermeiden helfen:

I.
Bestellung von Geschäftsleitern oder Geschäftsleiterinnen


1.
Zulassungsverfahren

Bezüglich der fachlichen Eignung wird die Verpflichtung aus § 5 Abs. 5 Nr. 5 VAG zweckmäßigerweise durch Einreichen eines Lebenslaufs des Bewerbers oder der Bewerberin erfüllt, der folgende Angaben enthält:

- sämtliche Vornamen,

- den Geburtsnamen,

- den Geburtstag,

- den Geburtsort,

- die Privatanschrift und die Staatsangehörigkeit,

- eine eingehende Darlegung der fachlichen Vorbildung,

- die Namen aller Unternehmen, für die der Geschäftsleiter oder die Geschäftsleiterin tätig war,

- Angaben zur Art und Dauer der jeweiligen Tätigkeit, bei neben- und ehrenamtlichen Tätigkeiten jedoch nur für solche bei Versicherungsunternehmen und anderen Finanzdienstleistungsunternehmen.

Der Lebenslauf sollte eigenhändig unterschrieben sein.

Darüber hinaus sind zur Beurteilung der Zuverlässigkeit regelmäßig noch folgende Unterlagen einzureichen:

- ein Führungszeugnis neuesten Datums,

- bei früherer Ausübung einer selbständigen Tätigkeit ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister (§§ 149, 150 Gewerbeordnung),

- eine Erklärung des Geschäftsleiters, dass gegen ihn weder ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens oder Vergehens noch im Zusammenhang mit unternehmerischer Tätigkeit ein Ordnungswidrigkeitsverfahren schwebt oder mit einer Verurteilung oder sonstigen Sanktion abgeschlossen worden ist und dass weder er noch ein von ihm geleitetes Unternehmen als Schuldner in ein Konkurs-, Vergleichs- oder Gesamtvollstreckungsverfahren, in ein Verfahren zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung über die Vermögensverhältnisse nach §§ 807, 899 ZPO oder in ein vergleichbares Verfahren verwickelt waren oder sind, oder ggf. nähere. Angaben zu den entsprechenden Verfahren,

- Angaben über familiäre Beziehungen (Angehörige i. S. v. § 11 StGB) zu anderen Mitgliedern des Vorstands.

Bei ausländischen Staatsangehörigen sind, soweit kein Führungszeugnis oder kein Auszug aus dem Gewerbezentralregister vorgelegt werden können, die diesen Unterlagen vergleichbaren Nachweise des Staates vorzulegen, in dem sie ihren ständigen Wohnsitz gehabt haben.

Wurden die Unterlagen bereits bei einer vorangegangenen Bestellung der betreffenden Person zum Geschäftsleiter oder Geschäftsleiterin eines anderen Versicherungsunternehmens vorgelegt, so kann, soweit sich in der Zwischenzeit keine Änderungen ergeben haben, auf diese Unterlagen Bezug genommen werden.

2.
Bei bestehenden Versicherungsunternehmen

Bei bestehenden Versicherungsunternehmen gelten die Ausführungen unter 1.1. entsprechend. Die Bestellung ist unverzüglich nach dem Beschluss des hierfür nach der Satzung zuständigen Organs der Aufsichtsbehörde mitzuteilen. Die Aufsichtsbehörde wird eine Mitteilung, die innerhalb einer Woche nach Beschlussfassung eingeht, noch als rechtzeitig ansehen.

Dessen ungeachtet wird die Aufsichtsbehörde auch weiterhin Anfragen über die aufsichtsrechtliche Einschätzung von Bewerbern, die vor deren Bestellung erfolgen, beantworten.

II.
Ausscheiden eines Geschäftsleiters oder einer Geschäftsleiterin

Das Ausscheiden eines Geschäftsleiters oder einer Geschäftsleiterin ist der Aufsichtsbehörde ebenfalls unverzüglich anzuzeigen. Diese wird eine Mitteilung, die innerhalb einer Woche nach dem Ausscheiden erfolgt, noch als rechtzeitig ansehen. Zur Vermeidung von Rückfragen sollten bei der Mitteilung über das Ausscheiden die für das Ausscheiden maßgeblichen Gründe im Hinblick auf §§ 7a, 81 Abs. l VAG angegeben werden.

MBl. NRW. 1998 S. 910