Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 22.3.2024


Richtlinien für die Prüfung des Geschäftsbetriebs und der Vermögenslage bestimmter kleinerer Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit im Sinne von § 53 des Versicherungsaufsichtsgesetzes RdErl. d. Finanzministeriums v. 5.2.1997

 

Richtlinien für die Prüfung des Geschäftsbetriebs und der Vermögenslage bestimmter kleinerer Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit im Sinne von § 53 des Versicherungsaufsichtsgesetzes RdErl. d. Finanzministeriums v. 5.2.1997

Richtlinien für die Prüfung des Geschäftsbetriebs und der
Vermögenslage bestimmter kleinerer Versicherungsvereine
auf Gegenseitigkeit im Sinne von § 53 des Versicherungsaufsichtsgesetzes
RdErl. d. Finanzministeriums v. 5.2.1997

Für die Prüfung des Geschäftsbetriebs und der Vermögenslage bei kleineren Versicherungsvereinen werden gemäß § 157 Abs. 2 VAG in Verbindung mit § 64 Satz 2 VAG zur Gewährleistung einer einheitlichen Durchführung der Prüfung folgende Grundsätze bekannt gegeben:

1
Zu prüfende Versicherungsvereine, Zeitraum der Prüfung, Bestimmung des Abschlussprüfers oder der Abschlussprüferin

1.1
Versicherungsunternehmen in der Rechtsform eines kleineren Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit haben auf Anweisung der Aufsichtsbehörde den Jahresabschluss in mehrjährigen Zeiträumen prüfen zu lassen. Die Kosten trägt der geprüfte Verein.

1.2
Bei Pensions- und Sterbekassen sowie bei Krankenversicherungsvereinen wird die Prüfung durch den versicherungsmathematischen Sachverständigen nach § 62 Abs. 2 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen (RechVersV) vom 8. 11. 1994 (BGB1. I S. 3378) als ausreichend angesehen. Hierbei ist mindestens die Vermögenslage, der Risikozins- und der Kostenverlauf zu prüfen und. zu untersuchen, ob die Rechnungsgrundlagen der Tarife für die Zukunft als ausreichend bemessen angesehen werden können.

1.3
Der Vorstand hat der Aufsichtsbehörde unverzüglich den bestimmten Abschlussprüfer anzuzeigen. Die Aufsichtsbehörde kann, wenn sie gegen den Abschlussprüfer oder die Abschlussprüferin des Jahresabschlusses Bedenken hat, verlangen, dass innerhalb einer angemessenen Frist ein anderer Abschlussprüfer oder eine andere Abschlussprüferin bestimmt wird. Unterbleibt das oder hat die Aufsichtsbehörde auch gegen den neuen Abschlussprüfer oder die Abschlussprüferin Bedenken, so hat sie den Abschlussprüfer oder die Abschlussprüferin selbst zu bestimmen. In diesem Fall gilt § 318 Abs. l Satz 4 des Handelsgesetzbuchs mit der Maßgabe, dass der Vorstand den Prüfungsauftrag unverzüglich dem von der Aufsichtsbehörde bestimmten Prüfer oder Prüferin zu erteilen hat.


2
Umfang der Prüfung

2.1
Die Prüfung hat sich auf die rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherungsvereins - insbesondere auf die Vermögenslage - unter Einbeziehung der Buchführung, des Jahresabschlusses und des Lageberichts zu erstrecken.

2.2
Bei Pensions- und Sterbekassen und bei Krankenversicherungsvereinen hat der oder die Sachverständige im Rahmen der Prüfung der Vermögenslage die Deckungsrückstellung anhand des am Stichtag geltenden genehmigten Geschäftsplanes zu berechnen. Nummer 1.2 Satz 2 gilt entsprechend.

2.3
Die Prüfung hat sich auf die Geschäftsjahre zu beziehen, die seit dem Geschäftsjahr vergangen sind, zu dessen Abschluss zuletzt eine Prüfung vorgenommen wurde.

3
Sachverständiger oder Sachverständige

3.1
Sachverständiger oder Sachverständige kann jede natürliche Person sein, die über die zur Durchführung der Prüfung erforderlichen, rechtlichen, kaufmännischen, versicherungstechnischen und versicherungsmathematischen Kenntnisse verfügt. Ein Mitglied des Vorstands, des Aufsichtsrats oder eines vergleichbaren Organs oder ein Angestellter des zu prüfenden Vereins kann nicht zum Sachverständigen bestellt werden. Eine juristische Person kann Sachverständiger sein, wenn von deren gesetzlichen Vertretern mindestens einer über die nach Satz l erforderlichen Kenntnisse verfügt.

3.2
Fehlen einem oder einer Sachverständigen teilweise die zur Prüfung erforderlichen Kenntnisse, so hat er oder sie eine auf diesem Gebiet fachkundige Person zur Prüfung hinzuzuziehen. Für diesen gilt Nummer 3.1 entsprechend. Für fachkundige Personen, die ausschließlich zur Prüfung gem. Nummer 2.2 hinzugezogen werden, gilt Nummer 3.1 Satz 2 nicht.

4
Prüfungsbericht

4.1
Der oder die Sachverständige hat über das Ergebnis der Prüfung schriftlich zu berichten. Hierbei ist mindestens einzugehen auf:

4.1.1
die personellen und organisatorischen Verhältnisse des Versicherungsvereins, insbesondere Personalstand, Betriebseinrichtung, Buchführung;

4.1.2
die Beziehungen des Versicherungsvereins zu anderen Unternehmen, insbesondere zu Mitglieds- und Trägerunternehmen;

4.1.3
die Bewertung der Vermögensgegenstände und Rückstellungen;

4.1.4
bei Pensions- und Sterbekassen sowie bei Krankenversicherungsvereinen zusätzlich die Bilanzstruktur im Vergleich zum letzten Abschlussstichtag, zu dem eine Berechnung der Deckungsrückstellung vorgenommen wurde. Hierbei sind wesentliche Änderungen zu erläutern;

4.1.5
bei Schaden- und Unfallversicherungsvereinen zusätzlich die Ertragslage im Berichtszeitraum unter Vergleich mit derjenigen im vorausgegangenen Berichtszeitraum unter besonderer Beurteilung der Beiträge, der Erträge aus Kapitalanlagen, der Aufwendungen für Versicherungsfälle sowie der Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb;

4.1.6
das in Rückdeckung gegebene Geschäft. Dies ist insbesondere unter Berücksichtigung der Rückversicherungsverträge zu beurteilen.

4.2
Im Bericht ist ferner festzustellen, ob der Vorstand die verlangten Aufklärungen und Nachweise erbracht hat.

4.3
Hat der oder die Sachverständige eine fachkundige Person zur Prüfung hinzugezogen, so hat er diesen in dem Bericht namentlich zu nennen.

4.4
Stellt der oder die Sachverständige bei Wahrnehmung seiner Aufgaben Tatsachen fest, die den Bestand des Versicherungsvereins gefährden oder seine Entwicklung wesentlich beeinträchtigen können oder die schwerwiegende Verstöße des Vorstands gegen Gesetz oder Satzung erkennen lassen, so hat er oder sie auch darüber zu berichten.

5
Prüfungsvermerk

5.1
Sind nach dem abschließenden Ergebnis der Prüfung keine Einwendungen zu erheben, so hat der oder die Sachverständige folgenden Prüfungsvermerk zu erteilen:

Die Prüfung des Geschäftsbetriebs und der Vermögenslage hat zu keinen Beanstandungen Anlass gegeben.

5.2
Sind Einwendungen zu erheben, so hat der oder die Sachverständige den Prüfungsvermerk einzuschränken oder zu versagen.

5.3
Der oder die Sachverständige hat den Prüfungsvermerk im Prüfungsbericht mit Angabe von Ort und Tag zu unterzeichnen.

6
Vorlagefrist

6.1
Der Prüfungsbericht ist spätestens neun Monate nach Schluss des Geschäftsjahres zusammen mit den nach § 2 Abs. l und 2 der Verordnung über die Berichterstattung von Versicherungsunternehmen vom 27. September 1995 (GV. NW. S. 986) genannten -Unterlagen der zuständigen Aufsichtsbehörde einzureichen.

7
Übergangs- und Schlussvorschriften

Der RdErl. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie v. 4.8.1989 (SMBl. NW. 763) wird aufgehoben.

MBl. NRW. 1997 S. 290