Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 22.3.2024


Verbot von Sondervergütungen und Begünstigungsverträgen in der Schadenversicherung RdErl. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr v. 7.10.1982

 

Verbot von Sondervergütungen und Begünstigungsverträgen in der Schadenversicherung RdErl. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr v. 7.10.1982

Verbot von Sondervergütungen und Begünstigungsverträgen
in der Schadenversicherung

RdErl. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr
v. 7.10.1982

1
Den unter Landesaufsicht stehenden Versicherungsunternehmen und den Vermittlern oder Vermittlerinnen der bei ihnen abgeschlossenen Versicherungsverträge über Risiken der Schaden- und Unfallversicherung, der Kredit- und Kautionsversicherung sowie der Rechtsschutzversicherung ist untersagt, den Versicherungsnehmern in irgendeiner Form Sondervergütungen zu gewähren.

2
Sondervergütung ist jede unmittelbare oder mittelbare Zuwendung neben den Leistungen aufgrund des Versicherungsvertrages, insbesondere jede Provisionsabgabe.

3
Nicht als Sondervergütung gilt die Gewährung von Provisionen an Versicherungsnehmer oder -nehmerinnen, die gleichzeitig Vermittler oder Vermittlerinnen des betreffenden Versicherungsunternehmens sind, es sei denn, dass das Vermittlerverhältnis nur begründet worden ist, um diesen derartige Zuwendungen für eigene Versicherungen zukommen zu lassen.

4
Den unter Landesaufsicht stehenden Versicherungsunternehmen ist ferner untersagt, in den in Nr. l genannten Versicherungszweigen Verträge abzuschließen, die Begünstigungen vorsehen oder enthalten.

5
Eine Begünstigung liegt vor, wenn Versicherungsnehmer oder -nehmerinnen oder versicherte Personen hinsichtlich der Versicherungsbedingungen (Leistungsumfang) oder des Versicherungsentgelts im Verhältnis zu gleichen Risiken desselben Versicherungsunternehmens ohne sachlich gerechtfertigten Grund besser gestellt werden,

6
Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Erlasses bestehende Verträge, die Begünstigungen vorsehen oder enthalten, sind spätestens zum ersten Ablauftermin nach dem 31. Dezember 1984 zu kündigen.

7
Dieser RdErl., der seine Rechtsgrundlage in § 81 Abs. 2 Satz 3 und 4 des Gesetzes über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmungen hat, tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft 1).

MBl. NRW. 1982 S. 1764.

1) MBl. NRW. ausgegeben am 30. November 1982.