Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 22.3.2024


Genehmigung der Verschmelzung der LBS Landesbausparkasse Bremen AG auf die LBS Westdeutsche Landesbausparkasse vom 11.8.2014 Bek. d. Finanzministeriums v. 11.8.2014

 

Genehmigung der Verschmelzung der LBS Landesbausparkasse Bremen AG auf die LBS Westdeutsche Landesbausparkasse vom 11.8.2014 Bek. d. Finanzministeriums v. 11.8.2014

Genehmigung der Verschmelzung der LBS Landesbausparkasse Bremen AG
auf die LBS Westdeutsche Landesbausparkasse vom 11.8.2014

Bek. d. Finanzministeriums
v. 11.8.2014

1.
Verschmelzung der LBS Landesbausparkasse Bremen AG auf die LBS Westdeutsche Landesbausparkasse

Nach Zustimmung der Trägerversammlung der LBS Westdeutsche Landesbausparkasse (LBS West) am 11. April 2014 sowie der Hauptversammlung der LBS Landesbausparkasse Bremen AG (LBS Bremen) am 15. April 2014 haben die LBS Bremen als übertragender Rechtsträger und die LBS West als übernehmender Rechtsträger am 15. April 2014 einen notariell beurkundeten Verschmelzungsvertrag nach § 7 Abs. 1 des Gesetzes über die LBS Westdeutsche Landesbausparkasse vom 4. Juli 2014 (GV. NRW. S. 379) (LBSG), in Verbindung mit § 16 Abs. 1 der Satzung der LBS in der Fassung vom 12. Juli 2014 (MBl. NRW. S. 416) (LBS Satzung) geschlossen, durch den die LBS Bremen ihr Vermögen als Ganzes mit allen Rechten und Pflichten unter Auflösung ohne Abwicklung und unter Eintritt von Gesamtrechtsnachfolge auf die LBS West, die zu 100 % an der LBS Bremen beteiligt ist, im Wege der Verschmelzung durch Aufnahme ohne Gewährung einer Gegenleistung überträgt.

Das Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen als Aufsichtsbehörde hat diese Verschmelzung auf Antrag der LBS West vom 9. Juli 2014 am 11. August 2014 gemäß § 7 Abs. 3 LBSG in Verbindung mit § 16 Abs. 2 LBS Satzung genehmigt.

2.
Wirkungen der Verschmelzung

Die Verschmelzung wird mit Ablauf des Tages der Bekanntmachung der Genehmigung im Ministerialblatt wirksam. Mit Wirksamwerden der Verschmelzung geht das Vermögen der LBS Bremen einschließlich aller Rechte und Verbindlichkeiten auf die LBS West über.

Im Innenverhältnis zwischen LBS Bremen und LBS West erfolgt die Übernahme des Vermögens rückwirkend mit Wirkung zum 31. Dezember 2013, 24.00.00 Uhr. Alle Handlungen und Geschäfte der LBS Bremen gelten vom Beginn des 1. Januar 2014, 00.00.00 Uhr, als für Rechnung der LBS West vorgenommen.

Die Verschmelzung wird hiermit gemäß § 7 Abs. 3 Satz 3 LBSG in Verbindung mit § 16 Abs. 7 LBS Satzung bekanntgemacht.

MBl. NRW. 2014 S. 478.