Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 22.3.2024


Prüfungsordnung der Sparkassenakademie Nordrhein-Westfalen für den Qualifizierungslehrgang Sparkassenkaufmann vom 23.9.2014

 

Prüfungsordnung der Sparkassenakademie Nordrhein-Westfalen für den Qualifizierungslehrgang Sparkassenkaufmann vom 23.9.2014

Prüfungsordnung der Sparkassenakademie Nordrhein-Westfalen
für den Qualifizierungslehrgang Sparkassenkaufmann

vom 23.9.2014

Die Sparkassenakademie Nordrhein-Westfalen, Anstalt des öffentlichen Rechts, erlässt aufgrund des §§ 4 Abs. 2 und 7 Sparkassenakademiegesetz Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 2013 (GV. NRW. S. 490) in Verbindung mit §§ 2 Ziffer 2.2, 11 Ziffer 11.2.3 und 16 Ziffer 16.2 der Satzung der Sparkassenakademie Nordrhein-Westfalen vom 18. November 2013 folgende Prüfungsordnung:

Inhaltsübersicht

I. Prüfungsart und Prüfungsausschüsse

§ 1 Art der Prüfung

§ 2 Zweck und Ziel der Prüfung

§ 3 Prüfungsausschüsse

§ 4 Zusammensetzung und Berufung

§ 5 Ausschluss, Befangenheit

§ 6 Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung

§ 7 Verschwiegenheit

II. Vorbereitung und Durchführung von Prüfungen

§ 8 Prüfungstermine

§ 9 Zulassung zur Prüfung

§ 10 Gliederung der Prüfung

§ 11 Bewertungsmaßstab

§ 12 Schriftliche Prüfungen (Prüfungsaufgaben)

§ 13 Schriftlicher Teil der Prüfung Sparkassenkaufmann

§ 14 Aufsicht bei der schriftlichen Prüfung

§ 15 Beurteilung der schriftlichen Prüfungsarbeiten

§ 16 Zulassung zur mündlichen Prüfung

§ 17 Mündliche Prüfung

§ 18 Täuschungsversuch und ordnungswidriges Verhalten

§ 19 Feststellung des Gesamtergebnisses

§ 20 Beurkundung des Prüfungshergangs

§ 21 Zeugnis

§ 22 Einsicht in die Prüfungsunterlagen

§ 23 Krankheit, Rücktritt, Versäumnis

§ 24 Wiederholung der Prüfung

§ 25 Aufbewahrung der Prüfungsakten

§ 26 Übergangsvorschriften

§ 27 Inkrafttreten

I.
Prüfungsart und Prüfungsausschüsse

§ 1
Art der Prüfung

(1) Die Sparkassenakademie Nordrhein-Westfalen (im Folgenden „Akademie“ genannt) führt den Qualifizierungslehrgang Sparkassenkaufmann durch und nimmt die Prüfung Sparkassenkaufmann ab.

(2) Die Funktionsbezeichnungen in dieser Prüfungsordnung werden allein zur besseren Lesbarkeit der Regelungen entweder in weiblicher oder männlicher Form geführt. In jedem Fall sind stets beide Geschlechtsformen gemeint.

§ 2
Zweck und Ziel der Prüfung

Durch die Prüfung Sparkassenkaufmann soll festgestellt werden, ob sich der Prüfling die im Lehrplan dieses Lehrgangs vorgesehenen Unterrichtsinhalte hinreichend angeeignet hat, die Kenntnisse und Fertigkeiten anwenden sowie in die Zusammenhänge der Sparkassenpraxis einordnen kann, so dass er im Sparkassenbetrieb einem Mitarbeiter mit abgeschlossener Berufsausbildung zum Bankkaufmann gleichzustellen ist. Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum Abschluss "Sparkassenkaufmann".

§ 3
Prüfungsausschüsse

Die Akademie errichtet Prüfungsausschüsse für die Durchführung der Prüfung Sparkassenkaufmann.

§ 4
Zusammensetzung und Berufung

(1) Einem Prüfungsausschuss für die Durchführung der Prüfung Sparkassenkaufmann gehören jeweils an:

a) ein Beauftragter der Arbeitgeber

b) ein Beauftragter der Arbeitnehmer

c) ein Mitglied des Vorstands der Akademie

(2) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben Stellvertreter. Das Vorstandsmitglied der Akademie kann nur von einem hauptberuflichen Mitarbeiter der Akademie vertreten werden, der in der beruflichen Bildung tätig ist.

(3) Die Mitglieder und ihre Stellvertreter müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein.

(4) Die Berufung der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Prüfungsausschusses erfolgt durch den Vorstand für längstens fünf Jahre.

(5) Die Beauftragten der Arbeitnehmer und deren Stellvertreter werden auf Vorschlag der im Einzugsgebiet der Akademie bestehenden Gewerkschaften und selbstständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- und berufspolitischer Zielsetzung berufen. Werden Mitglieder und stellvertretende Mitglieder nicht in ausreichender Zahl innerhalb einer von der Akademie festgesetzten angemessenen Frist vorgeschlagen, so beruft der Vorstand insoweit nach pflichtgemäßem Ermessen.

(6) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Prüfungsausschüsse können nach Anhören der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen werden.

(7) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreter sind unabhängig und nur den für das Prüfungsverfahren geltenden Vorschriften unterworfen.

(8) Von Absatz 1 darf nur abgewichen werden, wenn anderenfalls die erforderliche Zahl von Mitgliedern des Prüfungsausschusses nicht berufen werden kann.

§ 5
Ausschluss, Befangenheit

Wenn infolge Ausschlusses (§ 20 VwVfG NW) oder Befangenheit (§ 21 VwVfG NW) eine ordnungsgemäße Besetzung des Prüfungsausschusses nicht möglich ist, kann der Vorstand die Durchführung der Prüfung einem anderen Prüfungsausschuss übertragen. Das Gleiche gilt, wenn eine objektive Durchführung der Prüfung aus anderen Gründen nicht gewährleistet ist.

§ 6
Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung

(1) Der Prüfungsausschuss wählt aus seiner Mitte jeweils einen Vorsitzenden und regelt die Stellvertretung. Der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören.

(2) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn drei Mitglieder mitwirken.

(3) Die Beschlussfähigkeit setzt nicht voraus, dass alle drei Mitgliedergruppen bei der Beschlussfassung mitwirken. Ist für eine bestimmte Gruppe weder ein Mitglied noch ein Stellvertreter vorhanden oder verfügbar, kann ausnahmsweise ein Mitglied oder ein Stellvertreter einer anderen Gruppe eingesetzt werden.

(4) Der Prüfungsausschuss beschließt mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung die des Stellvertreters, den Ausschlag.

§ 7
Verschwiegenheit

Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Prüfungsausschusses haben über alle Prüfungsvorgänge Dritten gegenüber Verschwiegenheit zu wahren. Ausnahmen von Satz 1 bedürfen der Einwilligung des Vorstands der Akademie.

II.
Vorbereitung und Durchführung von Prüfungen

§ 8
Prüfungstermine

Der Vorstand der Akademie setzt die Prüfungstermine fest, lädt die zu der Prüfung zugelassenen Prüflinge ein und benachrichtigt die Arbeitgeber.

§ 9
Zulassung zur Prüfung

(1) Die Zulassung zur Prüfung Sparkassenkaufmann setzt voraus, dass der Bewerber den auf die Prüfung vorbereitenden Unterricht regelmäßig besucht und die Selbstlernmaterialien nebst Lernerfolgskontrollen entsprechend dem Lehrplan für den Qualifizierungslehrgang erfolgreich bearbeitet hat. Im Fall des § 10 Absatz 2 erfolgt die Zulassung entsprechend gestaffelt.

(2) Der Bewerber gilt als zugelassen, wenn die Zulassung nicht vor Beginn der Prüfung oder des jeweiligen Prüfungsabschnitts (§ 10 Absatz 2) vom Vorstand der Akademie versagt wird.

(3) Bei Ablehnung des Zulassungsantrages kann binnen einer Woche nach Zustellung des ablehnenden Bescheides die Entscheidung des Prüfungsausschusses beantragt werden.

§ 10
Gliederung der Prüfung

(1) Die Prüfung Sparkassenkaufmann gliedert sich in einen schriftlichen und einen mündlichen Teil. Die schriftliche Prüfung geht der mündlichen voraus.

(2) Die Prüfungsarbeiten der schriftlichen Prüfung können auch jeweils nach Abschluss einzelner Unterrichtsabschnitte/Module angesetzt werden.

§ 11
Bewertungsmaßstab

Für die Bewertung der einzelnen schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen sowie für die Feststellung des Gesamtergebnisses werden folgende Punkte und Noten erteilt:

100 bis 92 Punkte

sehr gut

eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung

unter 92
bis 81 Punkte

gut

eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung

unter 81
bis 67 Punkte

befriedigend

eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung

unter 67
bis 50 Punkte

ausreichend

eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht

unter 50
bis 30 Punkte

mangelhaft

eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind

unter 30
bis 0 Punkte

ungenügend

eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen

§ 12
Schriftliche Prüfungen (Prüfungsaufgaben)

(1) Die Prüfungsgebiete für die schriftliche Prüfung werden den Prüflingen frühestens zwei Wochen und spätestens eine Woche vor dem jeweiligen Prüfungsblock bekannt gegeben.

(2) Der Vorstand der Akademie setzt die Aufgaben der schriftlichen Prüfung fest. Die Aufgaben sind geheim zu halten.

(3) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten werden unter Anbringung einer Kenn-Nummer (ohne Angabe des Namens des betreffenden Prüflings) geschrieben und den Gutachtern vorgelegt. Nach Abgabe der Bewertung durch beide Gutachter, wird der Kenn-Nummer auf der Arbeit der Name des betreffenden Prüflings hinzugefügt.

§ 13
Schriftlicher Teil der Prüfung Sparkassenkaufmann

Es sind vier Arbeiten aus den Lehrfächern, davon drei mit einer Bearbeitungszeit von je zwei Zeitstunden und eine Arbeit mit drei Zeitstunden als Aufsatz oder als Fallstudie in Aufsatzform, anzufertigen.

§ 14
Aufsicht bei der schriftlichen Prüfung

(1) Die Prüfungsarbeiten werden unter Aufsicht angefertigt. Der Vorstand der Akademie bestimmt die Aufsichtführenden. Die Prüflinge haben sich auf Verlangen des Aufsichtführenden über ihre Person auszuweisen.

(2) Die Prüfungsaufgabensätze sind getrennt in verschlossenen Umschlägen aufzubewahren. Die Umschläge werden erst an den Prüfungstagen in Anwesenheit der Prüflinge geöffnet. Bei jeder Prüfungsarbeit sind die Zeit, in der sie zu lösen ist, und die Hilfsmittel, die benutzt werden können, anzugeben. Die Prüflinge sind auf die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen hinzuweisen.

(3) Der Aufsichtführende fertigt eine Niederschrift über den Ablauf der schriftlichen Prüfung an und vermerkt in ihr jede Unregelmäßigkeit. Die abgegebenen Arbeiten sind von ihm in einem Umschlag zu verschließen und unmittelbar an das Prüfungssekretariat der Akademie zu übersenden.

§ 15
Beurteilung der schriftlichen Prüfungsarbeiten

(1) Jede Prüfungsarbeit wird von zwei Gutachtern, die vom Vorstand der Akademie ausgewählt werden, beurteilt und mit einer Punktzahl (§ 11) bewertet.

(2) Im Falle einer abweichenden Beurteilung sind die Gutachter gehalten, sich zu einigen. Kommt eine Einigung nicht zustande, wird bei einer Abweichung von bis zu 5 Punkten der Mittelwert gebildet; Abweichungen von über 5 Punkten sind schriftlich gesondert zu begründen. Der Prüfungsausschuss ist an die Begutachtung der schriftlichen Arbeiten und eine erfolgte Mittelwertbildung nicht gebunden. Nach der Begutachtung stehen die Prüfungsarbeiten allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses in den Geschäftsräumen der Sparkassenakademie zur Einsichtnahme zur Verfügung. Jedes Mitglied ist berechtigt, eine von dem Urteil des Gutachters oder des Mitgutachters bzw. von dem Mittelwert abweichende Beurteilung mit Begründung schriftlich zu vermerken. Bei abweichender Beurteilung legt der Prüfungsausschuss abschließend die Punktzahl der Prüfungsarbeit fest. Im Bedarfsfall kann der Prüfungsausschuss zuvor eine ergänzende Stellungnahme der Gutachter einholen.

§ 16
Zulassung zur mündlichen Prüfung

(1) Der Prüfling wird zur mündlichen Prüfung des Lehrgangs Sparkassenkaufmann nicht zugelassen, wenn

a) die Punktzahlen der 4 Prüfungsarbeiten nicht mindestens einen Durchschnitt von 50 Punkten ergeben
und

b) nicht mindestens 3 Prüfungsarbeiten mit mindestens 50 Punkten bewertet worden sind.

(2) Die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuss. Bei Nichtzulassung ist die Prüfung nicht bestanden.

§ 17
Mündliche Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung wird durch den Prüfungsausschuss abgenommen. Sie ist nicht öffentlich. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist jedoch berechtigt, Gäste zu der Prüfung zuzulassen, sofern der Prüfungsteilnehmer nicht widerspricht. Die Prüflinge haben sich auf Verlangen des Vorsitzenden über ihre Person auszuweisen.

(2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt auf Vorschlag des Vorstands der Akademie die Prüfungsfächer und die Prüfer. Er kann auch Dozenten und Trainer, die nicht Mitglied des Prüfungsausschusses sind, beauftragen, Prüfungsfragen zu stellen und Bewertungsvorschläge zu machen. Der Prüfungsausschuss ist an Bewertungsvorschläge nicht gebunden.

(3) Bei der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend sein.

(4) Die mündliche Prüfung Sparkassenkaufmann besteht je Prüfling aus einem maximal 20-minütigen Beratungs- und Verkaufsgespräch auf der Grundlage einer Aufgabe aus den sparkassengeschäftlichen Fächern unter Einbeziehung der Kenntnisse und Fertigkeiten der übrigen Fächer. Dem Prüfling werden hierfür zwei Aufgaben zur Wahl gestellt. Die Vorbereitungszeit beträgt maximal 15 Minuten.

§ 18
Täuschungsversuch und ordnungswidriges Verhalten

(1) Prüflinge, die eine Täuschung versuchen oder erheblich gegen die Ordnung verstoßen, können von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses von der Teilnahme an der weiteren Prüfung ausgeschlossen werden. Erfolgt der Täuschungsversuch bzw. der erhebliche Verstoß gegen die Ordnung bei der Anfertigung einer schriftlichen Arbeit, so kann der Aufsichtführende den Prüfling von der Fortsetzung dieser Prüfungsarbeit ausschließen. Über die Teilnahme an der weiteren Prüfung entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.

(2) Über die Folgen eines Täuschungsversuches oder eines erheblichen Verstoßes gegen die Ordnung entscheidet der Prüfungsausschuss nach Anhören des Prüflings. Er kann nach der Schwere der Verfehlung die Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsleistungen anordnen oder die Prüfung für nicht bestanden erklären. Das gleiche gilt bei innerhalb eines Jahres nachträglich festgestellten Täuschungshandlungen.

§ 19
Feststellung des Gesamtergebnisses

(1) Der Prüfungsausschuss stellt fest, ob und mit welchem Ergebnis die Prüfung bestanden ist.

(2) Die Prüfung Sparkassenkaufmann ist nicht bestanden, wenn in der mündlichen Prüfung und im Gesamtergebnis nicht mindestens 50 Punkte erzielt wurden.

(3) Bei der Prüfung Sparkassenkaufmann setzt sich das Gesamtergebnis aus den Ergebnissen der schriftlichen und mündlichen Prüfung zusammen. Hierbei sind das Durchschnittspunktergebnis der schriftlichen Prüfung mit 70 Prozent und das Punktergebnis der mündlichen Prüfung mit 30 Prozent in Ansatz zu bringen.

(4) Das Gesamtergebnis ist dem Prüfling unverzüglich nach dem Abschluss der Prüfung mitzuteilen.

§ 20
Beurkundung des Prüfungshergangs

Über den Gang der Prüfung und das Gesamtergebnis wird eine Niederschrift gefertigt. Die Niederschrift muss enthalten:

a) die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses

b) die zur Prüfung zugezogenen Dozenten/Trainer

c) sonstige Teilnehmer

d) ggf. die Bewertung der Lehrgangsleistungen

e) die Bewertung der schriftlichen Arbeiten

f) die Prüfungsfächer und ihre Bewertung in der mündlichen Prüfung

g) das Gesamtergebnis

h) ggf. als Anlage die Bewertungsvorschläge der zugezogenen Dozenten/Trainer

§ 21
Zeugnis

(1) Besteht der Prüfling die Prüfung, erhält er ein Zeugnis, in dem das Gesamtergebnis nach § 19 und das Ergebnis der schriftlichen und mündlichen Prüfung angegeben wird.

(2) Der Inhaber des Zeugnisses über die Prüfung Sparkassenkaufmann ist berechtigt, die Bezeichnung "Sparkassenkaufmann" zu führen.

(3) Die Zeugnisse werden mit dem Siegel der Sparkassenakademie Nordrhein-Westfalen versehen und sind von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und von einem Mitglied des Vorstands der Akademie zu unterzeichnen.

§ 22
Einsicht in die Prüfungsunterlagen

Dem Prüfling wird auf Wunsch nach Abschluss des Prüfungsverfahrens in den Geschäftsräumen der Sparkassenakademie Einsicht in die eigenen Prüfungsunterlagen gewährt.

§ 23
Krankheit, Rücktritt, Versäumnis

(1) Ist der Prüfling durch Krankheit oder sonstige von ihm nicht zu vertretende Umstände an der Ablegung der Prüfung oder einzelner Prüfungsabschnitte verhindert, so hat er dies im Falle der Krankheit durch ein ärztliches Zeugnis, im Übrigen in sonst geeigneter Form nachzuweisen.

(2) Der Prüfling kann in besonderen Fällen mit Genehmigung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses von der Prüfung zurücktreten.

(3) Bricht der Prüfling aus den in Absatz 1 oder 2 genannten Gründen die Prüfung ab, so wird die Prüfung an einem von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu bestimmenden Termin fortgesetzt. Der Prüfungsausschuss entscheidet, in welchem Umfang die bereits gefertigten Prüfungsarbeiten anzurechnen sind.

(4) Fehlt der Prüfling ohne ausreichenden Nachweis an einem Prüfungstag oder tritt er ohne Genehmigung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zurück, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. Die Feststellung trifft der Prüfungsausschuss.

(5) Liefert ein Prüfling eine Prüfungsarbeit ohne ausreichende Entschuldigung nicht oder nicht rechtzeitig ab, so gilt sie als "ungenügend" (0 Punkte).

§ 24
Wiederholung der Prüfung

(1) Hat der Prüfling die Prüfung Sparkassenkaufmann nicht bestanden, kann die Prüfung zweimal wiederholt werden.

(2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfling in dem Prüfungsteil zu befreien, in dem er mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat. Die Anmeldung zur Wiederholungsprüfung muss innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, erfolgen.

(3) Der Prüfungsteil ist vollständig zu wiederholen.

§ 25
Aufbewahrung der Prüfungsakten

Die Sparkassenakademie hat die Prüfungsniederschriften der Prüfungen mindestens 20 Jahre, die Prüfungsarbeiten und die sonstigen Unterlagen mindestens 5 Jahre, vom Tage der mündlichen Prüfung an gerechnet, aufzubewahren.

§ 26
Übergangsvorschriften

(1) Diese Prüfungsordnung gilt für Teilnehmer der Qualifizierungslehrgänge, die nach dem 1. Januar 2015 beginnen und auf Grundlage eines vom Verwaltungsrat am 23. September 2014 oder nach diesem Zeitpunkt verabschiedeten Lehrplans ausgebildet werden.

(2) Für Prüfungen bei Qualifizierungslehrgängen, die auf Grundlage der vor dem 23. September 2014 verabschiedeten Lehrplänen Sparkassenkaufmann durchgeführt werden, finden die entsprechenden Vorschriften der Prüfungsordnung der Sparkassenakademie Nordrhein-Westfalen vom 9. Januar 2014 für den jeweiligen Sitz weiterhin Anwendung.

§ 27
Inkrafttreten

Diese Prüfungsordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.

MBl. NRW. 2014 S. 639.