Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024


Verwaltungsvorschriften zum Vollzug der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (VV-VAwS) Gem. RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (IV – 7 -VAwS) u. d. Ministeriums für Bauen und Verkehr (VI A 4 – 322.3) v. 16.7.2007

 

Verwaltungsvorschriften zum Vollzug der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (VV-VAwS) Gem. RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (IV – 7 -VAwS) u. d. Ministeriums für Bauen und Verkehr (VI A 4 – 322.3) v. 16.7.2007

Verwaltungsvorschriften zum Vollzug der Verordnung über Anlagen
zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe
(VV-VAwS)

Gem. RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz (IV – 7 -VAwS) u. d. Ministeriums für Bauen und Verkehr
(VI A 4 – 322.3) v. 16.7.2007

I.

Soweit in diesen Verwaltungsvorschriften auf DIN-Normen oder sonstige bestehende technische Regelungen verwiesen wird, ist zu beachten, dass Produkte aus anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum, einschließlich der im Herstellerstaat durchgeführten Prüfungen, die diesen Normen und Regelungen nicht entsprechen, als gleichwertig zu behandeln sind, wenn mit ihnen das geforderte Schutzniveau - Sicherheit, Gesundheit und Gebrauchstauglichkeit - gleichermaßen dauerhaft erreicht wird.

II.

Die Verwaltungsvorschriften zum Vollzug der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (VV-VAwS), Gem. RdErl. des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (IV - 9 - 211 - 3) und des Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport (II A 4 - 322.32) vom 16.8.2001 werden aufgehoben.

III.

Zum Vollzug der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe werden im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Energie und dem Ministerium Arbeit, Gesundheit und Soziales die nachstehenden Verwaltungsvorschriften erlassen:

Inhaltsverzeichnis:

1

Anwendungsbereich

2

Begriffsbestimmungen

2.1

Anlage

2.2

Abgrenzung zwischen LAU- und HBV-Anlagen

2.3

Flächen als Lageranlagen

2.4

Mobile Abfüll- und Umschlagstellen

2.5

Aggregatzustände

2.6

Wassergefährdende Stoffe

2.7

Feste Stoffe mit anhaftenden flüssigen wassergefährdenden Stoffen

2.8

Eigenverbrauchstankstellen mit geringem Verbrauch

2.9

Wesentliche Änderungen

2.10

Stilllegung von Anlagen

2.11

Anlagen im Labor- oder Technikumsmaßstab

3

Anforderungen

3.1

Ermittlung des Rückhaltevolumens

3.1.1

Rückhaltung von im Schadensfall anfallenden wassergefährdenden Stoffen

3.1.2

Rückhaltung von im Schadensfall anfallenden Stoffgemischen, die wassergefährdende Stoffe enthalten können

3.1.3

Rückhaltung von wassergefährdenden Stoffen bei Anlagen mit festen Stoffen, denen wassergefährdende flüssige Stoffe anhaften

3.2

Anlagenbeschreibung

3.3

Rohrleitungen

3.3.1

Gefährdungsabschätzung bei oberirdischen Rohrleitungen

3.3.2

Einwandige unterirdische Rohrleitungen

3.4

Domschächte von Behältern zur Lagerung von Heizöl EL und Dieselkraftstoff bei bestehenden Anlagen

3.5

Anforderungen an das Rückhaltevermögen bei Fass- und Gebindelägern (Transportbehälter bis 1 m3)

3.6

Befüllen

4

Allgemein anerkannte Regeln der Technik

5

Anlagen in Schutzgebieten

6

entfällt

7

Anlagen einfacher oder herkömmlicher Art

7.1

Sachverständigen-Bescheinigung nach § 7 Abs. 4 VAwS

7.2

Technische Vorschriften und Baubestimmungen für die Beurteilung der Eigenschaft „einfach oder herkömmlich“

7.2.1

Tankstellen und Eigenverbrauchstankstellen mit geringem Verbrauch

7.2.2

Transportbehälter und Verkaufsverpackungen

7.2.3

Technische Regeln für Bauprodukte

8

Eignungsfeststellung

8.1

Eignungsfeststellung von Bauarten und Bauprodukten als Ausnahme

9

entfällt

10

Rückhaltung in Abwasseranlagen

11

Sachverständige

12

Überprüfung von Anlagen

12.1

Änderung der Prüffristen

12.2

Prüfungen nach anderen Rechtsvorschriften

12.3

Prüfung von betrieblichen Abwasseranlagen, die zur Rückhaltung von wassergefährdenden Stoffen im Sinne des § 10 VAwS verwendet werden

12.4

Überwachungsdatei

12.5

Prüfberichte, Prüftermine, wasserbehördliche Maßnahmen

13

entfällt

14

entfällt

15

entfällt

16

Ordnungswidrigkeiten

17

Bestehende Anlagen

17.1

Allgemeines

17.2

Eignungsfeststellung

Anlage 1

Merkblatt Betriebs- und Verhaltensvorschriften für Heizölverbraucheranlagen gemäß § 3 Abs. 4

Anlage 2:

Bescheinigung gemäß § 12 Abs. 1 VAwS

Anlage 3:

Mindestinhalt der Bescheinigung gemäß § 7 Abs. 4 VAwS

Anlage 4:

Prüfpflichten für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

1
Anwendungsbereich (zu § 1 VAwS)

Der Anwendungsbereich dieser Verwaltungsvorschrift wird durch § 1 VAwS bestimmt.

Anlagen zum Behandeln und Verwenden von Jauche, Gülle und Silagesickersäften (JGS) unterliegen nicht dem Geltungsbereich der VAwS sondern der „JGS-Privilegierung“.

Anlagen zur Nutzung von Erdwärme unterliegen ebenfalls nicht dem Geltungsbereich der VAwS. Sie erfüllen den Tatbestand einer Gewässerbenutzung gemäß § 3 Abs. 2 WHG und sind im Rahmen der erforderlichen wasserrechtlichen Erlaubnis zu prüfen. Anforderungen an Anlagen und Antragsformulare sind im Merkblatt des LUA, Band 48, „Wasserwirtschaftliche Anforderungen an die Nutzung von oberflächennaher Erdwärme“, Essen 2004, ISSN: 0947-5788 (Merkblätter)1, enthalten.

2
Begriffsbestimmungen (zu § 2 VAwS)

2.1
Anlage (§ 2 Abs. 1)

Die Abgrenzung der jeweiligen Anlagen (LAU-, HBV-, Rohrleitungsanlagen) erfolgt im Rahmen der nach § 3 Abs. 4 VAwS zu erstellenden Anlagenbeschreibung durch den Anlagenbetreiber.

2.2
Abgrenzung zwischen LAU- und HBV-Anlagen (zu § 2 Abs. 3 - 6 VAwS)

Eine Anlage zum Lagern umfasst in der Regel den Bereich des Einfüllstutzens an der Befüllleitung des Lagerbehälters bis zum Absperrorgan einer HBV- oder einer Anlage zum Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender Stoffe.

2.3
Flächen als Lageranlagen (zu § 2 Abs. 7 VAwS)

Einrichtungen der Lageranlagen sind z. B. Beschichtungen und Auskleidungen, Rückhalteeinrichtungen, Pumpensümpfe.

Der Begriff des regelmäßigen Vorhaltens auf Flächen im Sinne des vorbeugenden Gewässerschutzes ist als wiederkehrender Vorgang zum Zwecke der Lagerung, Bereitstellung oder Kommissionierung von wassergefährdenden Stoffen zu verstehen.

2.4
Mobile Abfüll- und Umschlagstellen

Mobile Abfüll- und Umschlagstellen, die lediglich kurzzeitig und an ständig wechselnden Orten eingesetzt werden, werden von der VAwS nicht erfasst. Für diese Anlagen gelten die allgemeinen Sorgfaltspflichten des § 1a WHG.

2.5
Aggregatzustände

Die Definition der Aggregatzustände ist der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Wasserhaushaltsgesetz über die Einstufung wassergefährdender Stoffe in Wassergefährdungsklassen (Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe – VwVwS) in der jeweils gültigen Fassung zu entnehmen.2

2.6
Wassergefährdende Stoffe

Die Ermittlung der Wassergefährdungsklasse eines Stoffes erfolgt gemäß der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Wasserhaushaltsgesetz über die Einstufung wassergefährdender Stoffe in Wassergefährdungsklassen (Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe - VwVwS)2.

2.7
Feste Stoffe mit anhaftenden flüssigen wassergefährdenden Stoffen (zu § 2 Abs. 8 Nr. 4 VAwS)

Anhaftende Stoffe sind Stoffe, die eigenständig oder durch äußere Einwirkungen abtropfen oder abgewaschen werden können. Unter äußeren Einwirkungen werden neben Witterungseinflüssen (Niederschläge, Temperatur) auch Einwirkungen verstanden, die sich aus der Lagerweise ergeben (z. B. Pressdruck bei der Schüttgutlagerung).

2.8
Eigenverbrauchstankstellen mit geringem Verbrauch

Eigenverbrauchstankstellen mit geringem Verbrauch gemäß der Technischen Regel wassergefährdende Stoffe (TRwS)3 „Arbeitsblatt ATV-DVWK-A 781: Tankstellen für Kraftfahrzeuge“ sind Tankstellen mit einem maximalen Lagervolumen von nicht mehr als 10 m3, an denen nur betrieblich genutzte Fahrzeuge betankt werden.

2.9
Wesentliche Änderungen (zu § 12 Abs. 1 VAwS)

Wesentliche Änderungen einer Anlage sind insbesondere Erneuerungs- und Umrüstungsmaßnahmen, z. B. nachträglicher Einbau einer Lecksicherungseinrichtung (Leckschutzauskleidung, Leckanzeiger), von Behältern und Rohrleitungen sowie Nutzungsänderungen.

2.10
Stilllegung von Anlagen (zu § 2 Abs. 10 VAwS)

Als stillgelegt gelten Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, wenn diese dauerhaft außer Betrieb genommen wurden und von der Anlage keine Gewässergefährdung mehr ausgehen kann. Dies setzt voraus, dass sämtliche wassergefährdende Stoffe aus der Anlage entfernt, die betroffenen Anlagenteile gereinigt wurden und eine irrtümliche Benutzung ausgeschlossen ist (z. B. Abbau oder Sichern von Befüllstutzen).

2.11
Anlagen im Labor- oder Technikumsmaßstab (zu § 12 Abs. 4 VAwS)

Anlagen im Labor- und Technikumsmaßstab dienen der Forschung und der Prüfung, Erprobung und Entwicklung von Stoffen, Stoffgemischen und Verfahren, wenn Sinn und Zweck dieser Anlagen nicht die Herstellung von Waren für den Verkauf ist.

3
Anforderungen (zu § 3 VAwS)

3.1
Ermittlung des Rückhaltevolumens (zu § 3 Abs. 2 VAwS)

Das erforderliche Rückhaltevolumen ergibt sich unter der Berücksichtigung

- des Anlagenvolumens sowie

- gegebenenfalls aus im Schadensfall anfallenden Stoffgemischen, die wassergefährdende Stoffe enthalten können, und

- dem gegebenenfalls anfallenden Niederschlagswasser.

3.1.1
Rückhaltung von im Schadensfall anfallenden wassergefährdenden Stoffen (zu § 3 Abs. 2 Nr. 3 VAwS)

Das Rückhaltevolumen der bei einer Störung anfallenden flüssigen wassergefährdenden Stoffe ist nach der TRwS „Arbeitsblatt DWA-A 779: Allgemeine Technische Regelungen“ (Nr. 4) bzw. der TRwSDVWK-Regel 131/1996: Bestimmung des Rückhaltevermögens R1“ zu ermitteln. Das in der TRwS als „R1“ beschriebene Rückhaltevermögen ist zur Einhaltung der Anforderungen nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 der VAwS für alle Anlagen, mit Ausnahme von Anlagen in Schutzgebieten, erforderlich. Das Rückhaltevermögen „R1“ ist das Volumen, das bis zum Wirksamwerden geeigneter Sicherheitsvorkehrungen benötigt wird. Die Maßnahmen der geeigneten Sicherheitsvorkehrungen müssen schlüssig nachgewiesen werden, sonst ist das in der TRwS als „R2“ beschriebene Rückhaltevermögen erforderlich. Das Rückhaltevermögen „R2“ ist das Volumen, das ohne Gegenmaßnahmen berücksichtigt wird.

Beim Umgang mit gasförmigen wassergefährdenden Stoffen ist im Einzelfall zu prüfen, ob aufgrund der physikalischen und chemischen Eigenschaften der Stoffe ein Rückhaltevolumen erforderlich ist. (Beispiele: flüssiger Austritt bei tiefen Temperaturen mit Lachenbildung, etc.)

3.1.2
Rückhaltung von im Schadensfall anfallenden Stoffgemischen, die wassergefährdende Stoffe enthalten können (zu § 3 Abs. 2 Nr. 4 VAwS)

Zu den Stoffgemischen nach § 3 Abs. 2 Nr. 4 VAwS gehören u. a.:

- Löschmittel (insbesondere Löschwasser),

- Berieselungswasser zur Kühlung und

- Wasser, das zum Niederschlagen von gas- und dampfförmigen Leckagen verwendet wird.

Bei Anlagen zum Lagern von Stoffen bemisst sich die Löschwasserrückhaltung nach der mit RdErl. vom 14.10.1992 eingeführten „Richtlinie zur Bemessung von Löschwasser-Rückhalteanlagen beim Lagern wassergefährdender Stoffe“ (Löschwasser-Rückhalte-Richtlinie - LöRüRl - SMBl. NRW. 23236) in der jeweils gültigen Fassung.

Weitere Hinweise zur Rückhaltung von Löschwasser finden sich in der TRwS „Arbeitsblatt DWA-A 779: Allgemeine Technische Regelungen“.

Bei Anlagen, auf die die LöRüRl nach den Abschnitten 2.2 und 2.3 keine Anwendung findet, muss über die Anordnung und Bemessung von Löschwasserrückhalteanlagen von der zuständigen Wasserbehörde unter Beteiligung der für den Brandschutz zuständigen Dienststellen im Einzelfall entschieden werden.

3.1.3
Rückhaltung von wassergefährdenden Stoffen bei Anlagen mit festen Stoffen, denen wassergefährdende flüssige Stoffe anhaften

Bei Anlagen mit festen Stoffen, denen wassergefährdende flüssige Stoffe anhaften, ist bei der Ermittlung des Rückhaltevolumens nur der Flüssigkeitsanteil maßgebend. Sofern keine Nachweise zum vorhandenen Flüssigkeitsanteil vorliegen, ist von 5 % des Gesamtvolumens auszugehen.

Die Anforderungen für diese Anlagen ergeben sich aus der TRwS „Arbeitsblatt DWA-A 779: Allgemeine Technische Regelungen“ Nummer 8.3.2.

3.2
Anlagenbeschreibung (zu § 3 Abs. 4 VAwS)

Anforderungen an die Anlagenbeschreibung sind der TRwS „Arbeitsblatt DWA-A 779: Allgemeine Technische Regelungen“ zu entnehmen. Die Anlagenbeschreibung umfasst bei oberirdischen Rohrleitungen, soweit erforderlich, die Gefährdungsabschätzung. Das Merkblatt „Betriebs- und Verhaltensvorschriften für Heizölverbraucheranlagen gemäß § 3 Abs. 4“ (Anlage 1) soll dem Betreiber der Anlage mit der Eignungsfeststellung oder auf dessen Verlangen ausgehändigt werden.

3.3
Rohrleitungen

3.3.1
Gefährdungsabschätzung bei oberirdischen Rohrleitungen (zu § 3 Abs. 9 VAwS)

Bei der Gefährdungsabschätzung sind folgende Punkte zu berücksichtigen:

1. technische Beschreibung der Rohrleitung und der Maßnahmen der unmittelbaren Anlagensicherheit unter besonderer Berücksichtigung der Bereiche mit gesicherten lösbaren Verbindungen und gesicherten Armaturen,

2. Sicherheitsmaßnahmen im Bereich nicht gesicherter lösbarer Verbindungen und Armaturen,

3. maßgebende Schadensmöglichkeiten,

4. infrastrukturelle Maßnahmen zur Erkennung von Leckagen,

5. mögliche Leckagen nach Ort und Größe,

6. Maßnahmen zur Beherrschung der Leckagen,

7. hydrogeologische Beschaffenheit und Schutzbedürftigkeit des Aufstellortes,

8. Auswirkungen der Leckagen auf Boden, Abwasser, Grundwasser und oberirdische Gewässer einschließlich Bewertung,

9. Feststellung, dass die Anforderungen des § 19g Abs. 1 und 2 WHG eingehalten sind.

Für oberirdische Rohrleitungen, die die Festlegungen der TRwS „Arbeitsblatt ATV-DVWK-A 780: Oberirdische Rohrleitungen“ erfüllen, gilt die Gefährdungsabschätzung als geführt. Die Gefährdungsabschätzung ist Bestandteil der Anlagenbeschreibung nach § 3 Abs. 4.

3.3.2
Einwandige unterirdische Rohrleitungen (zu § 3 Abs. 10 VAwS)

Die Anforderungen an einwandige unterirdische Rohrleitungen ergeben sich aus der TRwS „Arbeitsblatt DWA-A 779: Allgemeine Technische Regelungen“ Nummer 4.2.3.

Bei unterirdischen Rohrleitungen, die den Festlegungen des Anhangs der TRwS „Arbeitsblatt DWA-A 779“ entsprechen, gilt der technische Aufbau als gleichwertig.

3.4
Domschächte von Behältern zur Lagerung von Heizöl EL und Dieselkraftstoff bei bestehenden Anlagen

Bei vor dem 12.10.2001 errichteten Domschächten von Behältern zur Lagerung von Heizöl EL und Dieselkraftstoff ist eine nachträgliche Abdichtung in der Regel nicht erforderlich, wenn die Befüllung im Vollschlauchsystem und mit einer selbsttätig schließenden Abfüllsicherung erfolgt.

3.5
Anforderungen an das Rückhaltevermögen bei Fass- und Gebindelägern (Transportbehälter bis 1 m3)

Die Anforderungen an das Rückhaltevermögen bei Fass- und Gebindelägern ergeben sich aus der TRwS „Arbeitsblatt DWA-A 779: Allgemeine Technische Regelungen“ Nummer 4.1.2.

3.6
Befüllen (zu § 3 Abs. 11 und 12 VAwS)

Anforderungen an das Befüllen von Lagerbehältern und den Abfüllplatz sind neben den Regelungen in § 3 VAwS der TRwS „Arbeitsblatt DWA-A 779: Allgemeine Technische Regelungen“ Nummer 6.1 zu entnehmen.

4
Allgemein anerkannte Regeln der Technik (zu § 4 VAwS)

Als allgemein anerkannte Regeln der Technik sind die auf wissenschaftlichen Grundlagen und fachlichen Erkenntnissen beruhenden Regeln anzusehen, die in der praktischen Anwendung erprobt sind und von der Mehrheit der auf dem jeweiligen Fachgebiet tätigen Fachleute regelmäßig angewandt werden.

Mit den allgemein anerkannten Regeln der Technik wird der Kenntnisstand der mit der jeweiligen Materie betrauten Naturwissenschaftler und Techniker beschrieben. Sie sind eine Sammlung von Erfahrungssätzen besonderer Sachkunde, die dynamisch an die wissenschaftliche und technische Entwicklung angepasst sind. Sie müssen nicht schriftlich niedergelegt sein.

Neben den Regeln wie EN- oder DIN-Normen, AD-Merkblätter, VDI-Richtlinien, VDE-Richtlinien, AGI-Merkblätter, TRbF, TRGS, TRBS, TRB, TRR, TRD usw. gelten für den Vollzug der VAwS insbesondere die Technischen Regeln für wassergefährdende Stoffe (TRwS).

5
Anlagen in Schutzgebieten (zu § 2 Abs. 12 und § 5 VAwS)

Ist die weitere Schutzzone eines Wasserschutzgebietes in die Schutzzonen III A und III B unterteilt, gilt nur die Schutzzone III A als Schutzgebiet im Sinne der VAwS (vergleiche auch § 2 Abs. 12 VAwS).

Standortgebundene Anlagen sind ausschließlich solche Anlagen, die der Versorgung einer Wassergewinnungsanlage oder der Versorgung einer Heilstätte mit den notwendigen Betriebsmitteln dienen.

6
entfällt

7
Anlagen einfacher oder herkömmlicher Art (zu § 7 VAwS)

7.1
Sachverständigen-Bescheinigung nach § 7 Abs. 4 VAwS

Die Bescheinigung nach § 7 Abs. 4 VAwS ist während des Genehmigungsverfahrens mit Konzentrationswirkung (z. B. BImSchG) vorzulegen. Bei anderen Verfahren ist sie spätestens vor Inbetriebnahme der Anlage vorzulegen.

Sofern eine Inbetriebnahmeprüfung gemäß § 12 Abs. 1 erforderlich ist, darf diese nicht von dem Sachverständigen durchgeführt werden, der die Bescheinigung nach § 7 Abs. 4 VAwS ausgestellt hat (siehe Merkblatt des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz: „Grundsätze für die Anerkennung von Sachverständigenorganisationen nach § 11 VAwS“4). Die Sachverständigenorganisationen haben die Unabhängigkeit der bestellten Sachverständigen sicherzustellen. Es ist nicht erforderlich, dass die Sachverständigen unterschiedlichen Organisationen angehören müssen.

Die Behörde nimmt die Bescheinigung im Sinne einer Anzeige entgegen. Die Prüfung der Bescheinigung beschränkt sich auf Folgendes:

- Prüfung, ob der Mindestinhalt gemäß der Anlage 3 berücksichtigt worden ist. Ist die Bescheinigung unvollständig, hat die Behörde diese an den Anlagenbetreiber zur Vervollständigung durch den Sachverständigen zurückzusenden.

- Prüfung, ob es sich um eine prüfpflichtige Anlage handelt und ggf. Erfassung in der Überwachungsdatei.

Weitergehende Prüfungen aufgrund anderer Vorschriften (z. B. BImSchG) bleiben unberührt.

Wird keine oder keine vollständige Bescheinigung vorgelegt oder widerspricht die Bescheinigung den Anforderungen nach § 3 VAwS, kann die zuständige Behörde gem. § 116 LWG den Eignungsnachweis für die Anlage verlangen. Der Betreiber kann entscheiden, ob er den Eignungsnachweis für die Anlage durch ein Eignungsfeststellungsverfahren oder durch eine Sachverständigenbescheinigung gemäß § 7 Abs. 4 VAwS erbringt.

7.2
Technische Vorschriften und Baubestimmungen für die Beurteilung der Eigenschaft „einfach oder herkömmlich“ (zu § 7 Abs. 2 Nr. 2 VAwS)

7.2.1
Tankstellen und Eigenverbrauchstankstellen mit geringem Verbrauch

Tankstellen und Eigenverbrauchstankstellen mit geringem Verbrauch gelten als einfach oder herkömmlich, wenn die Anlagen gemäß den Anforderungen der TRwS „Arbeitsblatt ATV-DVWK-A 781: Tankstellen für Kraftfahrzeuge“ errichtet und betrieben werden und dies aufgrund der Prüfung vor Inbetriebnahme oder nach einer wesentlichen Änderung gemäß § 19i Abs. 2 Nr. 1 WHG bestätigt wird.

7.2.2
Transportbehälter und Verkaufsverpackungen

Transportbehälter und Verkaufsverpackungen bis einschließlich 1 m3 sowie gefahrgutrechtlich zugelassene Behälter als Bestandteile einer LAU-Anlage sind einfach oder herkömmlich.

7.2.3
Technische Regeln für Bauprodukte

Anlagen oder Anlagenteile, die nach den technischen Regeln für Bauprodukte gemäß Nummer 15 der Bauregelliste A Teil 1 (Bauprodukte für ortsfest verwendete Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender Stoffe) gefertigt sind, gelten als Anlagen einfacher oder herkömmlicher Art. Die Bauregelliste A wird in den Mitteilungen des Deutschen Instituts für Bautechnik, Kolonnenstraße 30L, 10829 Berlin, bekannt gemacht.

8
Eignungsfeststellung (zu § 8 VAwS)

Sind einzelne Teile der Anlage

- einfach oder herkömmlich oder

- liegt für sie ein baurechtlicher Verwendbarkeitsnachweis vor,

erstreckt sich die Prüfung der Eignung nur auf die übrigen Teile der Anlage. Im Eignungsfeststellungsbescheid ist anzuführen, auf welche Teile der Anlage sich die Prüfung der Eignung erstreckt hat.

Auch wenn alle Teile einer Anlage einfach oder herkömmlich sind oder für sie baurechtliche Verwendbarkeitsnachweise vorliegen, ist zu prüfen, ob eine Eignungsfeststellung notwendig ist, da oft das Zusammenwirken der Anlagenteile oder die infrastrukturellen Maßnahmen für die Anlage in den Nachweisen nicht geregelt sind. So kann z. B. bei Abfüllanlagen und Umschlaganlagen in den Verwendbarkeitsnachweisen (allgemeine bauaufsichtliche Zulassung bzw. Prüfzeugnis) für die Abfüll- und Umschlagflächen das Rückhaltevermögen nicht berücksichtigt sein.

Keiner Eignungsfeststellung bedürfen ebenfalls folgende Anlagenarten:

- oberirdische Rohrleitungen zur Beförderung von Stoffen der WGK 1,

- oberirdische Rohrleitungen von Heizölverbraucheranlagen mit einem Anlagenvolumen bis einschließlich 50 m3,

- Abfüllplätze, die zum Befüllen von Behältern zur Lagerung von Heizöl EL und Dieselkraftstoff im Vollschlauchsystem aus hierfür zugelassenen Straßentankfahrzeugen und Aufsetztanks unter Verwendung von selbsttätig schließenden Abfüllsicherungen dienen,

- Umschlaganlagen, wenn dort Stoffe in Verpackungen umgeladen werden, die den gefahrgutrechtlichen Anforderungen genügen oder gleichwertig sind und der Umschlag auf einer befestigten Fläche stattfindet.

Wird die zuständige Behörde vom Vorhandensein einer eignungsfeststellungspflichtigen, aber nicht eignungsfestgestellten Anlage in Kenntnis gesetzt, hat sie den Eignungsnachweis der Anlage zu verlangen.

Der vorzeitige Einbau einer Anlage vor Vorliegen einer Eignungsfeststellung oder eines die Eignungsfeststellung nach § 19h Abs. 2 und 3 ersetzenden Eignungsnachweises ist immer möglich. Die Anlage darf jedoch nicht vorzeitig befüllt oder verwendet werden. Genehmigungsvorschriften für den vorzeitigen Einbau aus anderen Rechtsbereichen bleiben unberührt.

Zum Nachweis der Eignung kann ein Gutachten erforderlich sein. Als Nachweis gelten auch Prüfbescheinigungen und Gutachten von in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft zugelassenen Prüfstellen oder Sachverständigen, wenn die Prüfergebnisse zur Verfügung stehen und die Prüfanordnungen denen dieser Verordnung gleichwertig sind.

8.1
Eignungsfeststellung von Bauarten und Bauprodukten als Ausnahme

Für Bauarten und serienmäßig hergestellte Bauprodukte, die

- in der Verordnung zur Feststellung der wasserrechtlichen Eignung von Bauprodukten und Bauarten durch Nachweise nach der Landesbauordnung (WasBauPVO) in der jeweils gültigen Fassung (SGV. NRW. 232),

- in der Liste der Technischen Baubestimmungen nach § 3 Abs. 3 BauO NRW (s. Rd.Erl. des Ministeriums für Bauen und Verkehr in der jeweils gültigen Fassung (SMBl. NRW. 2323)) oder

- in den Bauregellisten des Deutschen Instituts für Bautechnik, Kolonnenstr. 30L, 10829 Berlin

aufgeführt sind, sind die in diesen Bestimmungen angegebenen Verwendbarkeits-, Anwendbarkeits- und Übereinstimmungsnachweise zu führen.

Eine „Zustimmung im Einzelfall“ gemäß § 20 Abs. 3 Nr. 3 in Verbindung mit § 23 Abs. 1 Landesbauordnung NRW (BauO NRW) kommt jedoch für Bauprodukte und Bauarten, für die nicht die nach diesen Bestimmungen verlangten baurechtlichen Nachweise vorliegen, nicht in Betracht, wenn diese nur in einem Einzelfall verwendet werden, da hierfür die Erteilung einer wasserrechtlichen Eignungsfeststellung möglich ist.

Da infolge der wasserrechtlichen Eignungsfeststellung regelmäßig Gefahren im Sinne des § 3 Abs. 1 BauO NRW nicht zu erwarten sind, ist in diesen Fällen eine Zustimmung im Einzelfall nicht erforderlich (§ 23 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW).

Dies gilt jedoch nicht für eine Bescheinigung nach § 7 Abs. 4 VAwS.

9
entfällt

10
Rückhaltung in Abwasseranlagen (zu § 10 VAwS)

§ 10 Abs. 1 Nr. 1 VAwS bezieht sich ausschließlich auf Auffangvorrichtungen in der betrieblichen Abwasseranlage sowie auf alle Zuleitungen, Kanäle etc., die sich im Zulauf zur Auffangvorrichtung befinden. Sie gelten als Teil der Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und unterliegen den Bestimmungen der §§ 19g ff. WHG und Prüfungen nach § 12 Abs. 1 und 2 der VAwS durch einen Sachverständigen nach § 11 der VAwS.

Die TRwSDVWK-Regel 134/1997: Abwasseranlagen als Auffangvorrichtungen“ bzw. der Nachfolgeentwurf (TRwS „Arbeitsblatt DWA-A 787“) sind zu beachten.

§ 10 Abs. 1 Nr. 2 VAwS bestimmt, dass nur unerhebliche Mengen (z. B. Kleinstleckagen im Bereich von Pumpen und Armaturen) an der Auffangvorrichtung vorbei in eine geeignete Abwasseranlage gelangen dürfen.

Da die Anforderungen nach § 3 Abs. 2 nicht erfüllbar sind, ist bei LAU-Anlagen in jedem Fall ein Eignungsfeststellungsverfahren durchzuführen.

11
Sachverständige (zu § 11 VAwS)

Eine Zusammenstellung aller anerkannten Sachverständigen-Organisationen ist im Internet (http://www.lanuv.nrw.de) veröffentlicht.

12
Überprüfung von Anlagen (zu § 12 VAwS)

Nach § 12 Abs. 1 VAwS können bei Inbetriebnahme oder Wiederinbetriebnahme einer Anlage die Prüfungen des Sachverständigen gemäß § 11 VAwS durch die Vorlage einer Bescheinigung des Fachbetriebs gemäß §19l WHG ersetzt werden. Das Muster „Bescheinigung gemäß § 12 Abs. 1 VAwS“ wird als Anlage 2 zu dieser Verwaltungsvorschrift bekannt gemacht.

Die Prüfpflichten für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind in Anlage 4 dargestellt.

12.1
Änderung der Prüffristen

Die Behörde kann eignungsfeststellungspflichtige Anlagen, die nicht nach § 12 Abs. 2 VAwS prüfpflichtig sind, von der Inbetriebnahmeprüfung befreien.

Längere Prüffristen können z. B. gestattet werden, wenn eine sachkundige Überprüfung in regelmäßigen Zeitabständen im Rahmen eines Überwachungsvertrages oder eines entsprechend qualifizierten Eigenmessprogramms gewährleistet ist oder wenn Anlagen über die Anforderungen der VAwS hinaus mit wirksamen, von einem Sachverständigen geprüften Schutzvorkehrungen, ausgestattet sind, so dass ein Undichtwerden innerhalb der verlängerten Prüffrist nicht zu besorgen ist.

12.2
Prüfungen nach anderen Rechtsvorschriften

Eine andere Rechtsvorschrift nach § 12 Abs. 4 VAwS ist in erster Linie die Betriebssicherheitsverordnung. Soweit im Prüfbericht nach den anderen Rechtsvorschriften festgestellt ist, dass die Anlage ordnungsgemäß auch im Sinne dieser Verordnung ist, greifen die erleichternden Vorschriften des § 12 Abs. 5 VAwS, andernfalls ist § 12 Abs. 1 und 2 VAwS anzuwenden.

12.3
Prüfung von betrieblichen Abwasseranlagen, die zur Rückhaltung von wassergefährdenden Stoffen im Sinne des § 10 VAwS verwendet werden

Die Prüfung der Auffangvorrichtung und der Zuleitungen, die in einer betrieblichen Abwasseranlage zur Rückhaltung von wassergefährdenden Stoffen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 VAwS verwendet werden, ist Bestandteil der Prüfung der Gesamtanlage.

Die Dichtheitsprüfung der betroffenen Anlagenteile kann auch durch einen Fachkundigen aus dem Bereich Abwasser durchgeführt werden. Die von ihm erstellten Prüfprotokolle sind dem Sachverständigen im Rahmen der Prüfungen nach § 12 Abs. 1 und 2 der VAwS zur Einsichtnahme vorzulegen. Die Einsichtnahme und Bewertung der Prüfprotokolle aus Sicht der VAwS ist dann zwingender Bestandteil der Sachverständigenprüfung.

Bei Inanspruchnahme des § 10 Abs. 1 Nr. 2 VAwS ist eine Prüfung nach § 12 VAwS der Abwasseranlage durch den Sachverständigen gemäß § 11 VAwS nicht erforderlich, da hier innerhalb der Abwasseranlage keine Rückhaltung stattfindet. Die Rückhaltung freigesetzter Leckagen nach Schäden oder Fehlern in der Anlagensteuerung ist auf andere Art und Weise zu besorgen. Die betriebliche Kanalisation sowie die betriebliche Abwasserbehandlungsanlage werden in diesem Anwendungsfall ausschließlich in ihrer Funktion als Abwasseranlage genutzt.

12.4
Überwachungsdatei

Die zuständige Behörde hat eine Überwachungsdatei über die prüfpflichtigen Anlagen aufzustellen und zu führen.

Diese dient u. a. der:

- Kontrolle der eigenverantwortlichen Überwachung durch den Betreiber

- Kontrolle der Einhaltung von Prüffristen

- Kontrolle der Umsetzung der aufgrund von Prüfungen veranlassten Maßnahmen.

Bundeseigene Schifffahrts- und wasserbauliche Anlagen sind wegen § 48 des Bundeswasserstraßengesetzes nicht in die Überwachungsdatei aufzunehmen.

12.5
Prüfberichte, Prüftermine, wasserbehördliche Maßnahmen

Der Prüfbericht muss der aktuellen Fassung der Anlage 3 des Merkblattes des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz5: „Grundsätze für die Anerkennung von Sachverständigenorganisationen nach § 11 VAwS“ („Mindestinhalt eines Prüfberichtes“) entsprechen.

Bei Prüfberichten, die keine eindeutige Aussage über das Ergebnis der Beurteilung des Anlagenzustandes enthalten, unvollständig oder offensichtlich fehlerhaft sind, hat die Behörde den Betreiber auf seine Verpflichtung zur Vorlage eines korrekten und vollständigen Prüfberichtes hinzuweisen.

Die Behörde kann im Einzelfall regeln, dass nur dann Prüfberichte übersendet werden, wenn die Prüfungen Mängel ergeben. Andernfalls müssen lediglich die durchgeführten Prüfungen bestätigt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, in welchem Zeitraum die Bestätigungen erfolgen sollen und ob eine Zertifizierung des Anlagenbetreibers nach der EG-Umweltaudit-VO oder gleichwertigen Managementsystemen vorliegt.

Bei festgestellten Mängeln kann die Behörde in begründeten Fällen von Vorschlägen des Sachverständigen abweichen und förmliche und fristsetzende Anordnungen (z. B. zur Mängelbeseitigung oder Durchführung weiterer Prüfungen) treffen. Bei erheblichen oder gefährlichen Mängeln ist grundsätzlich eine Nachprüfung anzuordnen.

Die in § 12 Abs. 5 VAwS für das Entfallen der Sachverständigenprüfungen beschriebenen Regelungen sind vom Anlagenbetreiber bei einer Zertifizierung nach der EG-Umweltaudit-VO als Bestandteil des internen Umweltbetriebsprüfungsprogramms6 festzuschreiben. Inhalt und Dokumentation der Umweltbetriebsprüfung werden vom Umweltgutachter im Rahmen der Gültigkeitserklärung der ersten sowie der weiteren konsolidierten Umwelterklärungen geprüft und anerkannt7. Die Verantwortung für die Gleichwertigkeit der durchgeführten Prüfungen und den Zustand der Anlagen liegt ausschließlich beim Betreiber.

Die Gleichwertigkeit der Prüfungen nach dem anerkannten Managementsystem mit den Anforderungen der §§ 11 und 12 VAwS ist von der zuständigen Behörde nicht gesondert zu prüfen.

Werden im Jahresbericht nach § 12 Abs. 5 VAwS Mängel an der Anlage dokumentiert, muss darin auch die Mängelbeseitigung beschrieben werden.

13
entfällt

14
entfällt

15
entfällt

16
Ordnungswidrigkeiten (zu § 16 VAwS)

Unter besonderer Berücksichtigung der Regelungen zu den Ordnungswidrigkeiten in § 41 WHG sind die zuständigen Wasserbehörden gehalten, die Einhaltung der Verpflichtungen der Anlagenbetreiber zu überwachen.

Auf den Bußgeldkatalog zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Bereich des Umweltschutzes - Bußgeldkatalog Umwelt - (SMBl. NRW. 453) wird hingewiesen.

17
Bestehende Anlagen (zu § 17 VAwS)

17.1
Allgemeines (zu § 17 Abs. 1 VAwS)

Die zuständige Behörde kann fordern, dass bestehende Anlagen angepasst werden, insbesondere wenn der Betreiber ohnehin seine Anlage wesentlich ändert oder erneuert.

Rechtmäßig bestehende Anlagen müssen den in der VAwS genannten Anforderungen nur angepasst werden, wenn dies aus Gründen des Gewässerschutzes geboten ist. Dabei kann zur Vermeidung von Härten, z. B. wenn der Anlagenbetrieb in absehbarer Zeit eingestellt wird oder eine Neuplanung ansteht, eine vertretbare Übergangsfrist eingeräumt werden.

17.2
Eignungsfeststellung (zu § 17 Abs. 2 VAwS)

Bestehende Anlagen, die bereits nach der bisherigen Anlagenverordnung der Eignungsfeststellung bedurften und noch über keine Eignungsfeststellung verfügen, sind grundsätzlich den Bestimmungen der Anlagenverordnung anzupassen.

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1 Das Merkblatt ist zu beziehen beim Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen, Leibnizstraße 10, 45659 Recklinghausen
2 Die VwVwS und die Klassifizierung der wassergefährdenden Stoffe ist der Homepage des Umweltbundesamtes (http://www.umweltbundesamt.de) zu entnehmen.
3 Herausgeber / Vertrieb: DWA Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V., Theodor-Heuss-Allee 17, D-53773 Hennef
4 Das Merkblatt wird vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen im Internet (http://www.lanuv.nrw.de) bekannt gemacht.
5 Das Merkblatt wird vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen im Internet (http://www.lanuv.nrw.de) bekannt gemacht.
6 s. Anhang II „Anforderungen an die interne Umweltbetriebsprüfung“ der EG-Umweltaudit-VO vom 19. März 2001
7 s. Leitlinie des Umweltgutachterausschusses zu den Aufgaben des Umweltgutachters nach der Verordnung (EG) Nr. 761/2001

MBl. NRW. 2007 S. 434.


Anlagen: