Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 22.3.2024


Bestimmung der hochwasserbedingt schadensträchtigen Gewässer und Gewässerabschnitte gemäß § 112 Absatz 2 LWG (Gewässerliste) RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz – IV-5-4290-37423 v. 27.4.2010

 

Bestimmung der hochwasserbedingt schadensträchtigen Gewässer und Gewässerabschnitte gemäß § 112 Absatz 2 LWG (Gewässerliste) RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz – IV-5-4290-37423 v. 27.4.2010

Bestimmung
der hochwasserbedingt schadensträchtigen
Gewässer und Gewässerabschnitte
gemäß § 112 Absatz 2 LWG
(Gewässerliste)

RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz – IV-5-4290-37423
v. 27.4.2010

Nach § 112 Absatz 2 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG) vom 25. Juni 1995, zuletzt geändert durch Artikel II des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 764), in Kraft getreten am 16. Dezember 2009, bestimmt die oberste Wasserbehörde die Gewässer oder Gewässerabschnitte, bei denen durch Hochwasser nicht nur geringfügige Schäden entstanden oder zu erwarten sind, durch Verwaltungsvorschrift, die sie veröffentlicht und bei neuen Erkenntnissen anpasst. Im Regelfall wird dabei ein hundertjährliches Hochwasserereignis zugrunde gelegt.

Die Gewässer und Gewässerabschnitte nach § 112 Absatz 2 LWG werden in der Anlage dieses Runderlasses bestimmt. Die Gewässerliste wird fortgeschrieben.

Nachfolgende Grundsätze gelten für die Gewässerliste:
Für die Aufnahme in die Gewässerliste werden folgende numerische Merkmale festgelegt:
Fließgewässerlänge > 10 km
Einzugsgebietsgröße > 10 km²

Bei kleineren Einzugsgebieten der Gewässer ist eine Ermittlung von Überschwemmungsgebieten aus fachlicher Sicht grundsätzlich nicht sinnvoll, so dass solche Gewässer in der Regel nicht aufgenommen werden. Dies gilt überwiegend für Gewässer in den flachen Landesteilen und die Gewässeroberläufe.

Hinzugenommen werden Gewässer, die Siedlungs- und Gewerbegebiete in Gewässernähe aufweisen. Insbesondere hier ist die Prüfung einer potenziellen signifikanten Hochwassergefährdung vorzunehmen.

Ebenso hinzugenommen werden Gewässer mit einem bereits nach preußischem Recht festgesetzten Überschwemmungsgebiet.

Weiter aufgenommen werden Gewässer mit bekannten gewässerbedingten Hochwasserschäden sowie Gewässer mit Bereichen, die auch künftig als Retentionsraum erhalten bleiben sollen.

MBl. NRW. 2010 S. 571, geändert d. RdErl. v. 7.10.2010 (MBl. NRW. 2010 S.  779).


Anlagen: