Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 22.3.2024


Umsetzung der Richtlinie des Rates vom 23.12.1991 zur Vereinheitlichung und zweckmäßigen Gestaltung der Berichte über die Durchführung bestimmter Umweltschutzrichtlinien im Bereich Wasser RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft IV B 1 – 1018-33804 v. 19.4.1996

 

Umsetzung der Richtlinie des Rates vom 23.12.1991 zur Vereinheitlichung und zweckmäßigen Gestaltung der Berichte über die Durchführung bestimmter Umweltschutzrichtlinien im Bereich Wasser RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft IV B 1 – 1018-33804 v. 19.4.1996

Umsetzung der Richtlinie des Rates vom 23.12.1991
zur Vereinheitlichung und zweckmäßigen Gestaltung der Berichte
über die Durchführung bestimmter Umweltschutzrichtlinien im Bereich Wasser

RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft
IV B 1 – 1018-33804 v. 19.4.1996

1.
Durch die Richtlinie des Rates 91/692/EWG vom 23.12.1991 zur Vereinheitlichung und zweckmäßigen Gestaltung der Berichte über die Durchführung bestimmter Umweltschutzrichtlinien (Amtsblatt der EG Nr. L 377 S. 48) sind die Gewässerschutz-Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft um folgende Bestimmung ergänzt worden:

„Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle drei Jahre Angaben über die Durchführung dieser Richtlinie im Rahmen eines sektoralen Berichts, der auch die anderen einschlägigen Gemeinschaftsrichtlinien erfasst. Der Bericht ist anhand eines von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 6 der Richtlinie 91/692/EWG ausgearbeiteten Fragebogens oder Schemas zu erstellen. Der Fragebogen bzw. das Schema wird den Mitgliedstaaten sechs Monate vor Beginn des Berichtszeitraums übersandt. Der Bericht ist der Kommission innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des von ihm erfassten Drei Jahreszeitraums einzureichen.

Der erste Bericht erfasst den Zeitraum von 1993 bis 1995."

2.
Mit der als Anlage 1 (*1) (ohne Anlagen) beigefügten Entscheidung 92/446/EWG vom 27.7.1992 über die Fragebögen zu den Wasser-Richtlinien (Amtsblatt der EG Nr. L 247 S. 10) hat die Europäische Kommission die Schemas der Fragebögen zu den in Nordrhein-Westfalen von den Wasserbehörden [Ausnahmen: a) Richtlinie 80/778/EWG vom 15.7.1980 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch: Vollzug durch die Gesundheitsbehörden; b) Richtlinie 76/160/EWG vom 8.12.1975 über die Qualität der Badegewässer: Vollzug durch Gesundheits- und Wasserbehörden] zu bearbeitenden Richtlinien bekannt gemacht.

3.
Durch die als Anlage 2 (*1) beigefügte Entscheidung 95/337/EG vom 25.7.1995 zur Änderung der Entscheidung 92/446/EWG über die Fragebögen zu den folgenden Wasserrichtlinien (Amtsblatt der EG Nr. L 200 S. 1) hat die Kommission die bisherigen Fragebögen durch neue Fragebögen ersetzt:
- Richtlinie 76/464/EWG vom 4.5.76 betreffend die Verschmutzung infolge der Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe in die Gewässer der Gemeinschaft (einschl. Tochter-Richtlinien)
- Richtlinie 78/176/EWG vom 20.2.78 betreffend die Abfälle der Titandioxid-Produktion
- Richtlinie 78/659/EWG vom 18.7.79 betreffend die Qualität von Fischgewässern
- Richtlinie 80/68/EWG vom 17.12.79 betreffend den Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung durch bestimmte gefährliche Stoffe
- Richtlinie 75/440/EWG vom 16.6.75 betreffend die Qualitätsanforderungen an Oberflächenwasser für die Trinkwassergewinnung
- Richtlinie 79/869/EWG vom 9.10.79 betreffend die Häufigkeit der Probeentnahmen und der Analysen des Oberflächenwassers für die Trinkwassergewinnung
- Richtlinie 76/160/EWG 78 vom 8.12.75 betreffend die Qualität der Badegewässer

4.
Mit der Berichterstattung für den Bereich Wasser ist das Landesumweltamt Nordrhein-Westfalen beauftragt. Einzelheiten über die Erarbeitung der Daten und die Berichterstattung sind mit mir abzustimmen.

5.
Mein Runderlass vom 16.12.1994 (SMBl. NRW. 770) wird aufgehoben.

*1) Es wird darauf hingewiesen, dass die Übernahme der im Ministerialblatt zur Information abgedruckten Anlagen 1 und 2 in das bereinigte Ministerialblatt (SMBl. NRW.) nicht erfolgt.

MBl. NRW. 1996 S. 1507