Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024


Kleinkläranlagen – DIN 4261, Teil 1 bis Teil 4 RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft – IV B 6 – 013 001 4261 v. 25.11.1991

 

Kleinkläranlagen – DIN 4261, Teil 1 bis Teil 4 RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft – IV B 6 – 013 001 4261 v. 25.11.1991

Kleinkläranlagen – DIN 4261, Teil 1 bis Teil 4
RdErl. d. Ministeriums für Umwelt,
Raumordnung und Landwirtschaft – IV B 6 – 013 001 4261
v. 25.11.1991

Die vom Normenausschuss Wasserwesen (NAW) im DIN Deutsches Institut für Normung e.V. als


a) DIN 4261 Teil 1 (Ausgabe Februar 1991) – Kleinkläranlagen Anlagen ohne Abwasserbelüftung - Anlage 1
b) DIN 4261 Teil 2 (Ausgabe Juni 1984) - Kleinkläranlagen Anlagen mit Abwasserbelüftung Anwendung, Bemessung, Ausführung und Prüfung - Anlage 2
c) DIN 4261 Teil 3 (Ausgabe September 1990) - Kleinkläranlagen Anlagen ohne Abwasserbelüftung Betrieb und Wartung - Anlage 3
d) DIN 4261 Teil 4 (Ausgabe Juni 1984) - Kleinkläranlagen Anlagen mit Abwasserbelüftung Betrieb und Wartung - Anlage 4


herausgegebenen Normen werden hiermit nach § 57 Abs. 1 des Landeswassergesetzes (LWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926), in der jeweils geltenden Fassung, sowie in Verbindung mit § 18 b des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3245) als allgemein anerkannte Regel der Abwassertechnik eingeführt und bekannt gemacht.

Bei Anwendung der DIN 4261 Teil 1 und Teil 2 ist folgendes zu beachten:
Für Anlagen, bei denen die Abwasserbeseitigungspflicht nach § 53 Abs. 4 LWG auf den Nutzungsberechtigten übertragen worden ist, gilt für die Behandlung in Mehrkammergruben nach DIN 4261 Teil 1 ausschließlich Nr. 3.1.2.

Abweichend von Nr. 3.2.1.2 in Verbindung mit Nr. 6.4 ist das Einleiten von Abwasser in den Untergrund nach Behandlung gem. Nr. 3.1 durch Sickerschächte unzulässig. Das Einleiten von Abwasser in den Untergrund über einen Sickerschacht ist nur zulässig nach Behandlung in einer Kläranlage mit Abwasserbelüftung gem. DIN 4261, Teil 2.

Abweichend von Nr. 6.3.1 und Nr. 6.3.2 wird die stoßweise Beschickung von Anlagen zur Untergrundverrieselung und Filtergräben bei Neuanlagen oder Erweiterungen zwingend vorgeschrieben. Dabei ist es sekundär, mit welchen technischen Mitteln die stoßweise Beschickung erreicht wird. Für die Bemessung der Anlagen zur stoßweisen Beschickung ist maßgebend, dass etwa 1/4 des Rohrquerschnitts bei jedem Beschickungsvorgang gefüllt werden muss.

Dieser Runderlass ergeht im Einvernehmen mit dem Ministerium für Bauen und Wohnen.

Die DIN-Normen (Anlagen 1 bis 4) sind im MBl. NRW. 1992 S. 21 abgedruckt.

MBl. NRW. 1992 S. 21