Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024


Wasserwirtschaftliche Anforderungen an Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft IV B 4 - 220-5 v. 27.1.1995

 

Wasserwirtschaftliche Anforderungen an Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft IV B 4 - 220-5 v. 27.1.1995

Wasserwirtschaftliche Anforderungen an Anlagen zum Lagern
und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften

RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft
IV B 4 - 220-5 v. 27.1.1995

Gem. § 19 g Abs. 2 und 3 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3246) müssen Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften so beschaffen sein und so eingebaut, aufgestellt, unterhalten und betrieben werden, dass der bestmögliche Schutz der Gewässer vor Verunreinigung oder sonstiger nachteiliger Veränderung ihrer Eigenschaften erreicht wird. Sie müssen mindestens entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik beschaffen sein sowie eingebaut, aufgestellt, unterhalten und betrieben werden.

Mit der Veröffentlichung der DIN 11622 „Gärfuttersilos und Güllebehälter", Ausgabe Juli 1994, sind allgemein anerkannte Regeln der Technik im Sinne des § 19 g Abs. 3 WHG für den Bau von Güllebehältern und Gärsilos eingeführt worden.

Zur Erfüllung der Vorgaben des WHG für die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Betriebes und zur Vermeidung von Gewässerschäden sind über die DIN 11622 hinaus innerhalb und außerhalb von Wasserschutzgebieten - sofern die Lagerung von Gülle und Gärfutter nach der jeweiligen Wasserschutzgebietsverordnung zulässig ist - folgende Regelungen zu beachten:

1
Bei Hochsilos und Hochbehältern muss der Fußpunkt Wand/Sohle einsehbar sein.

1.1
Bei Tiefsilos und Tiefbehältern, die ganz oder teilweise im Erdreich erstellt sind; mit einem Rauminhalt von mehr als 25 m³ ist eine Ringdrainage vorzusehen.

1.2
In Wasserschutzgebieten ist über Ziffer 1.1 hinaus eine zusätzliche Flächenabdichtung aus geeigneter Folie unter der Bodenplatte mit Ringdrainage (bei unterirdischer Aufstellung) bzw. Sichtkontrolle (bei oberirdischer Aufstellung) erforderlich. Diese Flächenabdichtung ist bei monolitischen Stahlbetonbehältern nicht erforderlich.

2
Die Befüllung und Entleerung der Behälter sollen möglichst von oben erfolgen.

3
Befüll- und Entleerleitungen müssen mit Absperreinrichtungen nach DIN 11832 versehen sein.

4
Armaturen und Schieber sind mindestens einmal pro Jahr zu warten.

5
Ziffern 1 bis 4 gelten sinngemäß auch für Güllekeller.

6
Die Befüll- und Entnahmeplätze für Gülle sollen befestigt sein, damit eventuell auslaufende Gülle gesammelt und in den Behälter geleitet werden kann.

7
Die Anlagen sind
- vor Inbetriebnahme (vgl. DIN 11622)
- während des Betriebes auf Dichtheit der Behälter und Rohrleitungen (Drainage, Rohrleitungsanschlüsse, Armaturen, Kontrollschächte) durch Sichtkontrolle mindestens 1 mal jährlich
zu kontrollieren.

Diese Anforderungen an Anlagen zum Lagern von Jauche, Gülle und Silagesickersäften wurden innerhalb der nordrhein-westfälischen Wasserwirtschaftsverwaltung erarbeitet. Sie sind beim wasserrechtlichen Vollzug zugrunde zu legen.

Ich weise darauf hin, dass die Verantwortung für den ordnungsgemäßen Betrieb sowie für die Feststellung der dauernden Dichtheit der Anlagen allein dem Betreiber obliegt.

Das „Merkblatt über wasserwirtschaftliche Anforderungen an Güllebehälter aus Stahlbeton, Formsteinen und Fertigteilen" wird aufgehoben.

MBl. NRW. 1995 S. 365