Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024


Zulassung von Wasserentnahmen und Wasserableitungen aus den westdeutschen Schifffahrtskanälen RdErl. d. Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten I A 4 – 605/1-11889 v. 11.7.1984

 

Zulassung von Wasserentnahmen und Wasserableitungen aus den westdeutschen Schifffahrtskanälen RdErl. d. Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten I A 4 – 605/1-11889 v. 11.7.1984

Zulassung von Wasserentnahmen und Wasserableitungen
aus den westdeutschen Schifffahrtskanälen

RdErl. d. Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
I A 4 – 605/1-11889 v. 11.7.1984

1
Allgemeines
Die Bewirtschaftung des Wassers des Rhein-Herne-Kanals, Dortmund-Ems-Kanals, Wesel-Datteln-Kanals und Datteln-Hamm-Kanals nach § 1 a Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) vom 27. Juli 1957 (BGBl. I S. 1110), in der jeweils geltenden Fassung, unterliegt besonders strengen Anforderungen. Dies ergibt sich namentlich aus
- dem Abkommen vom 8. August 1968 über die Verbesserung der Lippewasserführung, die Speisung der westdeutschen Schifffahrtskanäle mit Wasser und die Wasserversorgung aus ihnen, Bekanntmachung vom 4. November 1968 (GV. NRW. S. 343), geändert durch Bekanntmachung vom 19. Februar 1973 (GV. NRW. S. 63), - SGV. NRW. 77-,
- der Durchführungsvereinbarung zum Abkommen vom 8. August 1968, Bek. d. Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten v. 31.3.1969 (MBl. NRW. S. 731/SMBl. NRW. 770),
- der Satzung des Wasserverbandes Westdeutsche Kanäle - (WWK) - vom 3. Dezember 1969 (Amtsblatt für den Regierungsbezirk Düsseldorf Nr. 50 a), geändert am 13. Januar 1972 (Amtsblatt für den Regierungsbezirk Düsseldorf S. 39),
- dem Rahmenbenutzungsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland (Wasser- und Schifffahrtsverwaltung - WSV -) und dem WWK vom 9.9.1971 (nicht veröffentlicht),
- der technisch begrenzten Förderleistung der an den Staustufen der Kanäle errichteten Pumpwerkskette II (Art. 6 des Abkommens) sowie der eingetretenen Bedarfsentwicklung bei Entnahmen und Ableitungen von Wasser aus den Kanälen.

2
Erlaubniserfordernis
Für das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus den Kanälen sowie für das Wiedereinleiten des Gebrauchswassers werden nur Erlaubnisse (§ 7 WHG) und keine Bewilligungen (§ 8 WHG) erteilt. Dies gilt sowohl für neue als auch für schon vorhandene Benutzungen, deren wasserrechtliche Zulassung abläuft, die jedoch fortgesetzt werden sollen.

3
Zuständige Wasserbehörde
Zuständige Behörde für die Erteilung, die Beschränkung, die Rücknahme und den Widerruf der Erlaubnis (Erlaubnisbehörde) ist
- beim Entnehmen und Ableiten von Wasser bis zu 200 Kubikmeter je zwei Stunden die untere Wasserbehörde (Kreis, kreisfreie Stadt),
- beim Entnehmen und Ableiten von Wasser von mehr als 200 Kubikmeter je zwei Stunden die obere Wasserbehörde (Bezirksregierung),
- in den Fällen des § 14 Abs. 2 und 5 WHG die Bezirksregierung Arnsberg als obere Bergbehörde.

4
Entnahme durch das örtlich zuständige Wasserversorgungsunternehmen

4.1
Bei Anträgen auf Zulassung neuer Entnahmen und Ableitungen aus den Kanälen einschließlich der Erweiterung vorhandener Benutzungen (Neuentnahmen) ist - soweit nicht ein Fall gemäß Nr. 5 oder 6 vorliegt - davon auszugehen, dass nach der Gesamtkonzeption zur Ordnung der wasserwirtschaftlichen Verhältnisse im Kanal- und Lippegebiet grundsätzlich das örtlich zuständige Wasserversorgungsunternehmen (WVU), das Mitglied des WWK ist, aus seinem vorfinanzierten Wasserbezugsanteil die Versorgung des Antragstellers übernimmt und ein unmittelbarer Zugriff des Antragstellers auf das Kanalwasser damit nicht notwendig ist.

4.2
Ist das WVU bereit, die Versorgung des Antragstellers zu übernehmen, sind folgende Regelungen erforderlich:

4.2.1
Das WVU bedarf für die Entnahme der vom Antragsteller benötigten Wassermenge aus den Kanälen einer wasserrechtlichen Erlaubnis (§§ 2, 3, 7 WHG, §§ 24ff. LWG). Bei der Entscheidung ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller nach den wasserrechtlichen Vorschriften keinen Rechtsanspruch auf Erteilung der Erlaubnis hat (§ 6 WHG), die Gründung des WWK und die Sicherung seiner Wasserbeschaffungskapazität erst durch die Mitgliedschaft der WVU und ihre Veranlagung zu den Verbandsbeiträgen ermöglicht wurden, die Wasserbeschaffungskapazität des WWK durch Verteilung von Bezugsanteilen an seine Mitglieder inzwischen erschöpft sind und eine Erlaubnis für den Antragsteller nur möglich wäre, wenn beim WWK Bezugsanteile seiner Mitglieder frei werden.

Die Erteilung der Erlaubnis setzt voraus, dass das WVU die Sachherrschaft über die Benutzungsanlagen besitzt oder erhält. Dazu genügt es, dass es dem WVU möglich ist, auf das Entnahme- oder Ableitungsbauwerk, die Absperrvorrichtung und die Messeinrichtung uneingeschränkt Einfluss zu nehmen, damit es insbesondere auch Anordnungen der Wasserbehörden ohne weiteres Folge leisten kann.

4.2.2
Das WVU bedarf einer ström- und schifffahrtspolizeilichen Genehmigung des Wasser- und Schifffahrtsamtes (§ 31 Wasserstraßengesetz).

4.2.3
Es muss ein Nutzungsvertrag zwischen der WSV und dem WWK gemäß § 1 des Rahmenbenutzungsvertrages abgeschlossen werden.

4.2.4
Es muss ein Nutzungsvertrag zwischen der WSV und dem WVU über die Inanspruchnahme von Grundstücken der WSV zur Ausübung der Gewässerbenutzung abgeschlossen werden.

4 2.5
Das Verhältnis zwischen dem WVU und dem Antragsteller bestimmt sich nach dem von beiden abzuschließenden Vertrag.

5
Entnahme durch den Antragsteller
Neue Entnahmen oder Ableitungen von Kanalwasser durch den Antragsteller selber setzen - soweit nicht ein Fall gemäß Nr. 6 vorliegt - folgendes voraus:

5.1
einen entsprechenden Bezugsanteil beim Antragsteller oder

5.2
den Erwerb eines solchen Anteils und Verzicht des WVU auf die Übernahme der Versorgung (Nr. 4.1),

5.3
die Mitgliedschaft des Antragstellers im WWK,

5.4
eine wasserrechtliche Erlaubnis für den Antragsteller zum Entnehmen oder Ableiten des Kanalwassers (§§ 2,3,7 WHG, §§ 24 ff. LWG),

5.5
eine strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung für den Antragsteller durch das Wasser- und Schifffahrtsamt (§ 31 Bundeswasserstraßengesetz vom 2. April 1968 (BGBl. II S. 173), in der jeweils geltenden Fassung,

5.6
den Abschluss eines Nutzungsvertrages zwischen der WSV und dem WWK gemäß § 1 des Rahmenbenutzungsvertrages,

5.7
den Abschluss eines Nutzungsvertrages zwischen der WSV und dem Antragsteller über die Inanspruchnahme von Grundstücken der WSV zur Ausübung der Gewässerbenützung.

6
Bagatellentnahmen durch den Antragsteller

6.1
Von einer Verweisung des Antragstellers an das örtlich zuständige WVU, von der Bereitstellung eines freien Wasserbezugsanteils durch den WWK und von der Mitgliedschaft beim WWK kann abgesehen werden, wenn die Neuentnahme oder -ableitung folgende Grenzen nicht überschreitet (Bagatellentnahmen):

6.1.1
Bei Verbrauchswasser (Nr. 5 der Durchführungsvereinbarung):
a) Einzelentnahmen: 300m³ je Tag, 6000m³ je Jahr,
b) Summe aller Einzelentnahmen: 3.000 m³ je Tag, 60.000 m³ je Jahr

6.1.2
Bei Gebrauchswasser (Nr. 5 der Durchführungsvereinbarung):
a) Einzelentnahmen: 300 m³ je Tag, 60.000 m³ je Jahr,
b) Summe aller Einzelentnahmen: 30.000 m³ je Tag, 6 Mio m³ je Jahr

6.2
Vor Zulassung der Entnahme von Verbrauchswasser muss sich der Antragsteller verpflichten, bei nicht ausreichendem Wasserangebot in den Kanälen seine Gewässerbenutzung auf Zeiten zu beschränken, in denen sie die Gewässerbenutzungen der WWK-Mitglieder nicht beeinträchtigt.

6.3
Der WWK kann von dem Benutzer gemäß § 28 des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz - WVG) vom 12.02.1991 (BGBl. I S. 405), in der jeweils geltenden Fassung, wie von einem Verbandsmitglied Geldbeiträge erheben.

7
Antragsverfahren

7.1
Anträge auf Zulassung neuer Entnahmen und Ableitungen sind an die zuständige Erlaubnisbehörde (Nr. 3) zu richten. Werden sie einer anderen Stelle vorgelegt, so leitet diese sie - gegebenenfalls mit einer Stellungnahme - an die Erlaubnisbehörde weiter. Die Erlaubnisbehörde gibt vor ihrer Entscheidung dem WWK Gelegenheit zur Stellungnahme.

7.2
Die Erlaubnisbehörde prüft, ob ein Fall gemäß Nr. 4 vorliegt. Trifft das zu, so weist sie den Antragsteller darauf hin, dass ihm eine Erlaubnis nicht erteilt werden könne, weil das zuständige WVU den Wasserbedarf des Antragstellers decken und mit ihm die erforderliche Vereinbarung treffen werde. Die Erlaubnisbehörde verweist den Antragsteller an das WVU und unterrichtet hiervon das WVU und den WWK.

7.3
Kommt es zu einer Vereinbarung über den Wasserbezug zwischen Antragsteller und WVU, so veranlasst das WVU die nach Nrn.. 4.2.1 bis 4.2.4 erforderlichen Regelungen.

7.4
Hält der Antragsteller an seinem Begehren auf Erteilung einer eigenen Benutzungsbefugnis fest und kommt eine Regelung gemäß Nr. 5 oder 6 nicht in Betracht, so ist der Erlaubnisantrag abzulehnen und der Antragsteller entsprechend zu bescheiden.

7.5
Liegt eine der beiden Möglichkeiten nach Nrn. 5 oder 6 für eine eigene Benutzungsbefugnis des Antragstellers vor, so unterrichtet der WWK davon den Antragsteller und die Erlaubnisbehörde, die ihrerseits für eine Beteiligung der WSV sorgt.

7.6
Die Entscheidung über den Erlaubnisantrag ergeht im Benehmen .mit dem WWK und der WSV. Ist die obere Bergbehörde Erlaubnisbehörde (§. 30 Abs. 1 Nr. 3 LWG), so hat sie außerdem das Einvernehmen mit der Bezirksregierung herbeizuführen und bei einer Planfeststellung diese vorher zu hören (§ 14 Abs. 3 WHG, §§ 136,137 Nr. 1 LWG).

7.7
Im Interesse einer sparsamen Bewirtschaftung des Wasserschatzes, ist für die Entnahme und Ableitung von Wasser aus den Kanälen eine Höchstmenge - jeweils getrennt nach Gebrauchs- und Verbrauchswasser - pro 2 Stunden/pro Tag/pro Jahr festzusetzen.

7.8
Eine Entnahme oder Ableitung von Wasser aus den Kanälen darf nur zugelassen werden, wenn für das nicht verbrauchte Wasser (Gebrauchswasser, Nr. 5 der Durchführungsvereinbarung) die Erfüllung der Abwasserbeseitigungspflicht geregelt ist. Dies gilt auch, wenn aus den Kanälen entnommenes oder abgeleitetes Wasser nach Gebrauch ganz oder teilweise in ein anderes Gewässer eingeleitet werden soll. Die Bestimmungen über die Abwasserbeseitigung, insbesondere über die Anforderungen an die Beschaffenheit des einzuleitenden Gebrauchswassers, sind zu beachten.

7.9
Die Erlaubnisbehörde übersendet Abdrucke des Erlaubnisbescheides an den WWK und die beteiligten Behörden. Sie sorgt dafür, dass die Erlaubnis in das Wasserbuch eingetragen und in die Kontrollkartei aufgenommen wird (RdErl. v. 3.4.1963 - MBl. NRW. S. 439/SMBl. NRW. 770 -).

MBl. NRW. 1984 S. 995.