Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 22.3.2024


Bestimmung der zuständigen Behörde für die Rohrfernleitungsanlage zum Befördern von Ethylen im überkritischen Zustand der ARG mbH & Co. KG RdErl. d. Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz - IV-2 – 50 31 30.3 v. 15.2.2012

 

Bestimmung der zuständigen Behörde für die Rohrfernleitungsanlage zum Befördern von Ethylen im überkritischen Zustand der ARG mbH & Co. KG RdErl. d. Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz - IV-2 – 50 31 30.3 v. 15.2.2012

Bestimmung der zuständigen Behörde für die
Rohrfernleitungsanlage zum Befördern von Ethylen
im überkritischen Zustand der ARG mbH & Co. KG

RdErl. d. Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz - IV-2 – 50 31 30.3
v. 15.2.2012

1.
Für die Zulassung von Änderungen gemäß § 20 UVPG für das bestehende Vorhaben „Rohrfernleitungsanlage zum Befördern von Ethylen im überkritischen Zustand der ARG mbH & Co.KG“, und für den Erlass nachträglicher Auflagen gemäß § 21 UVPG war die regierungsbezirksübergreifende Zuständigkeit der Bezirksregierung Köln durch den RdErl. des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz v. 4.11.2009 (SMBl. NRW. 770) bestimmt worden.

2.
Ab dem 30.12.2010 ergeben sich für Vorhaben der Nummern 19.3 bis 19.9 Anlage 1 des UPVG die Zuständigkeitsregelungen für Planfeststellung und Plangenehmigung gemäß § 20 UVPG sowie für den Erlass nachträglicher Auflagen gemäß § 21 UVPG aus §§ 1 und 4 i.V.m. Anhang II, Nr. 7.8.1 der Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz (ZustVU) (GV. NRW. S. 662, ber. 2008 S. 155), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Dezember 2010 (GV. NRW. S. 700). Für Verwaltungsaufgaben nach der Verordnung über Rohrfernleitungsanlagen (Rohrfernleitungsverordnung) vom 27. September 2002 (BGBl. I. S. 3809) - in der jeweils geltenden Fassung - ergibt sich die Zuständigkeit für Rohrfernleitungsanlagen gemäß §§ 1 und 4 ZustVU i.V.m. Anhang II, Nr. 7.9.1.

3.
Gemäß § 5 ZustVU wird die Bezirksregierung Köln bestimmt als zuständige Behörde für den Vollzug der in Nr. 7.8.1 Anhang II ZustVU genannten Aufgaben für die die örtliche Zuständigkeit der Bezirksregierungen Köln, Düsseldorf und Münster berührende Rohrfernleitungsanlage zum Befördern von Ethylen im überkritischen Zustand (als bestehendes Vorhaben im Sinne der Nr. 19.4 der Anlage 1 des UVPG) der ARG mbH & Co. KG .

Die örtliche Zuständigkeit der Bezirksregierungen für Verwaltungsaufgaben gemäß Anhang II, Nr. 7.9.1 ZustVU bleibt hierbei unberührt.

4.
Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

Gleichzeitig tritt der Runderlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz v. 4.11.2009 (MBl. NRW. 2009 S. 524) außer Kraft.

MBl. NRW. 2012 S.  156.