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Durchführungsvereinbarung zum Abkommen vom 8. August 1968 Bek. d. Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten III A 2 – 605/1-468 v. 31.3.1969

 

Durchführungsvereinbarung zum Abkommen vom 8. August 1968 Bek. d. Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten III A 2 – 605/1-468 v. 31.3.1969

Durchführungsvereinbarung zum
Abkommen vom 8. August 1968

Bek. d. Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
III A 2 – 605/1-468 v. 31.3.1969

Nachstehende Durchführungsvereinbarung zum Abkommen über die Verbesserung der Lippewasserführung, die Speisung der westdeutschen Schifffahrtskanäle mit Wasser und die Wasserversorgung aus ihnen vom 8. August 1968 (GV. NRW. S. 343/SGV. NRW. 94) gebe ich hiermit bekannt:

„Durchführungsvereinbarung

Der Bundesminister für Verkehr und der Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des Landes Nordrhein-Westfalen vereinbaren zur Durchführung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Land Nordrhein-Westfalen vom 8. August 1968 nach Artikel 11 Abs. 2 dieses Abkommens folgendes:

1. Baukosten und Erneuerungskosten
Die Kostenberechnung für die Errichtung der Pumpwerke und des Überleitungsbauwerkes setzt sich aus Baukosten, Baunebenkosten und Bauleitungskosten gemäß der ADW (Allgemeine Dienstvorschrift der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung) 3001 zusammen. Ihre Höhe sowie die Höhe der dem Land in Rechnung zu stellenden Kosten ergeben sich aus dem Abrechnungsnachweis nach Bauausführung. Erneuerungskosten rechnet der Bund auf Einzelnachweise ab, die das Land nur hinsichtlich ihrer rechnerischen Richtigkeit nachprüfen kann. Zur Erneuerung in diesem Sinne, über deren Notwendigkeit der Bund nach Anhörung des Landes entscheidet, gehören die Ausführung neuer Gebäudeteile (z. B. Anbauten) oder der vollständige Ersatz von Gebäudeteilen (z. B. neues Dach), ferner u. a. Beschaffung und Einbau neuer Pumpen, Motoren und Getriebe sowie neuer elektrischer Schaltanlagen, Fernsteuerungs- und Fernmessanlagen. Die Erneuerung von Dachteilen, Fensterrahmen, Türen, Fußböden und dergl., der Ersatz von Läufern, Schaufeln, Kreiseln und Wellen für die Pumpen, das Abdrehen von Schaufeln, das Neuwickeln von Motoren und dergl. gehören zur Unterhaltung. Sind mit dem Einbau von Ersatzteilen grundsätzliche Verbesserungen wesentlichen Ausmaßes verbunden, können solche Maßnahmen zur Erneuerung gerechnet werten, es sei denn, dass Bestimmungen des Bundes - insbesondere haushaltsrechtlicher Art - entgegenstehen.

2. Elektrischer Strom
Es handelt sich um Lieferung von Strom
a) zum Ausgleich der Minderentnahme gemäß Artikel 3 (Ersatzförderung),
b) für die Anreicherung der Lippe gemäß Artikel 5 des Abkommens.

Der Strom wird dem Bund bei der Abrechnung der insgesamt von ihm bezogenen Stromlieferungen nicht in Rechnung gestellt; die Verrechnung ist Sache des Lippeverbandes. Um sicherzustellen, dass der Bund nach wie vor nur mit der seinem eigenen Bedarf entsprechenden Strommenge belastet wird, wird folgendes Verfahren vereinbart:

Zu a) Die durch die Neuaufteilung des Wasserschatzes der Lippe (Artikel 1 des Abkommens) dem Bund nicht mehr zur Verfügung stehende Wassermenge (Minderentnahme) wird gemäß Anlagen 1 und 2 durch Ersatzförderung ausgeglichen. Für die Abrechnung wird in den ersten beiden Kalenderjahren nach Abschluss des Abkommens eine durchschnittliche Gesamteinspeisung von 14,5 m³/s in die Kanäle zugrunde gelegt. Vom darauffolgenden Kalenderjahr an gilt für die jährliche Abrechnung jeweils die Gesamteinspeisung im vorvergangenen Jahr. Die für die Ersatzförderung (Artikel 3 des Abkommens) verbrauchten Strommengen - auch soweit sie im Versorgungsgebiet der Rheinisch-Westfälischen Elektrizitätswerke AG (RWE) anfallen - werden vom Bund vor der Aufstellung der monatlichen Stromrechnungen durch die Vereinigten Elektrizitätswerke Westfalen AG (VEW) unter Zugrundelegung der der unterschiedlichen Förderarbeit entsprechenden Faktoren (0,1406 bzw. 0,1266 der Anlage 2) in kWh errechnet und der VEW in Anlehnung an den Bedarf im jeweiligen Abrechnungszeitraum laufend angegeben.

Die VEW setzt nach näherer Vereinbarung mit der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Münster die angegebenen Strommengen in der Rechnung des Bundes ab.

Es bleibt vorbehalten, die Lippewassermengen-Dauerlinie der Anlage l und die in Anlage 2 genannten Faktoren erstmalig 1976 und sodann in Abständen von 5 Jahren zu überprüfen und nötigenfalls neu festzusetzen. Auf besonderen Antrag ist auch eine zwischenzeitliche Überprüfung und eine dadurch gegebenenfalls bedingte Neufestsetzung vorzunehmen. Im Falle der Neufestsetzung gelten die neuen Faktoren mit Wirkung vom 1. Januar des darauffolgenden Jahres ab.

Zu b) Das Zuschusswasser für die Lippe gemäß Artikel 5 des Abkommens wird am Überleitungsbauwerk ständig gemessen, monatlich erfasst und zum Ausgleich der Wasserverluste um 11,1% erhöht. Diese Monatsmenge wird vom Bund unter Zugrundelegung der der unterschiedlichen Förderarbeit entsprechenden Faktoren (0,1406 bzw. 0,1266 der Anlage 2) in kWh umgerechnet (monatliche Strommenge) und der VEW laufend angegeben.

Im Übrigen gilt die zu Buchstabe a in den Absätzen 3 und 4 getroffene Regelung.

Um Nachteile für den Bund bei der Stromabrechnung zu vermeiden, tritt der Lippeverband durch schriftliche Verpflichtungserklärung den Stromlieferungsverträgen zwischen der VEW und dem Bund mit dem Ziel bei, der VEW für die Strommengen, die für die unter Buchstaben a und b genannten Zwecke in Anspruch genommen werden, verantwortlich zu sein. Dazu teilt der Bund nach Ablauf eines jeden Monats bis spätestens zum Vierten des folgenden Monats der VEW formularmäßig mit, welche Strommengen des vorausgegangenen Monats für Ersatzförderung (Differenzausgleich) und welche Mengen für die Anreicherung der Lippe anzusetzen sind. Der aus der Gesamtstromabnahme (gesamter Pumpstrom und gesamter Schleusenstrom) für jede mit der VEW festgelegte Übergabestelle errechnete durchschnittliche Kilowattstundenpreis wird der Berechnung der auf den Bund entfallenden Reststrommenge (restlicher Pumpstrom und gesamter Schleusenstrom) zugrunde gelegt.

In den Stromlieferungsverträgen zwischen VEW und Bund bzw. RWE und Bund hat der Bund im Zusammenhang mit den für ihn vorgehaltenen Leistungen den Energieversorgungsunternehmen (EVU) Mindesteinnahmen garantiert. Durch die Pumpwerkskette I werden nunmehr zusätzlich vorzuhaltende Leistungen erforderlich. Bezüglich der damit verbundenen zusätzlichen Mindesteinnahmegarantie wird wie folgt verfahren: Mehrabnahmen des Bundes im vertraglich vorgesehenen Ausgleichszeitraum von 5 Jahren werden dem Lippeverband, soweit er die Mindesteinnahmegarantie für die Pumpwerkskette I übernommen hat, zugerechnet; ebenso werden Mehrabnahmen für die unter Buchstaben a und b genannten Zwecke (Differenzausgleich und Anreicherung der Lippe) zur Erfüllung der Mindesteinnahmegarantie des Bundes berücksichtigt. Ist der Ausgleich hinsichtlich der zusätzlichen Mindesteinnahmegarantie, die aus der Pumpwerkskette I erwächst, trotzdem nicht erreichbar, stellt der Lippeverband den Bund von allen Ansprüchen der EVU wegen Nichterfüllung dieser Verpflichtung frei. Für den Lippeverband gilt nicht die in den Stromlieferungsverträgen zwischen RWE und Bund sowie VEW und Bund diesem eingeräumte Erweiterung der sogenannten Höhere-Gewalt-Klausel.

3. Anreicherung der Lippe bei Niedrigwasser aus der Scheitelhaltung des Datteln-Hamm-Kanals
Im Hinblick auf Artikel 4 Abs. 5 des Abkommens erhebt der Bund kein Entgelt für Durchleitung, Betrieb und Verwaltung bei Anreicherung der Lippe. Für die Abgabe von Zuschusswasser aus dem Kanal an die Lippe handeln für den Bund das zuständige Wasser- und Schifffahrtsamt, für den Lippeverband dessen Geschäftsführer oder die von ihm beauftragten und dem Wasser- und Schifffahrtsamt benannten Dienstkräfte. Die Einzelheiten werden zwischen der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Münster und dem Lippeverband geregelt.

4. Wasserversorgung aus den Kanälen
Das Land oder die Körperschaft, deren sich das Land gemäß Artikel 11 des Abkommens bedient - Träger der Wasserversorgung -) führt regelmäßig die Ablesungen der Wassermesser für die Abrechnung durch. Vor der Entscheidung über die zu verwendenden Wassermengen-Messvorrichtungen ist die Zustimmung der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Münster einzuholen. Für die Abrechnung wird von der Menge entnommenen Verbrauchswassers und entnommenen Gebrauchswassers je Monat ausgegangen. Der Träger der Wasserversorgung teilt jeweils bis zum Dritten eines jeden Monats diese Wassermengen dem ihm von der Wasser- und Schifffahrtsdirektion in Münster benannten Wasser- und Schifffahrtsamt mit. Der Bund stellt diese Wassermengen getrennt nach Verbrauchswassermengen und Gebrauchswassermengen dem Träger der Wasserversorgung je Monat in Rechnung, womit alle auf diese Wassermengen entfallenden anteiligen Kosten des Bundes erfasst werden.

Mit Ausnahme der durch Artikel 10 Abs. 2 des Abkommens bedingten Abweichung werden für die Altentnehmer und für den Träger der Wasserversorgung gleich hohe Wasserpreise berechnet. Für ihre Errechnung ist ohne Rücksicht auf die Lage der Entnahmestellen von gleichen Kostenanteilen (z. B. für Durchleitung, Verwaltung, Unterhaltung und Betrieb) auszugehen, wobei jedoch eine Differenzierung der Stromkostenanteile nicht ausgeschlossen sein soll. Der Bund kann die Wassermengenangaben des Trägers der Wasserversorgung jederzeit bei den belieferten Wasserbeziehern nachprüfen. Die Einzelheiten sind in dem für jede Nutzung mit dem Träger der Wasserversorgung abzuschließenden Vertrag zu regeln. Der Bund setzt die Höhe der Wasserpreise nach den von ihm ermittelten Selbstkosten fest. Er wird dem Land auf Wunsch die Aufschlüsselung nach Höhe der einzelnen Kostenfaktoren mitteilen.

5. Abgrenzung von Verbrauchs- und Gebrauchswasser
Im Sinne des Abkommens und dieser Durchführungsvereinbarung, ist Verbrauchswasser die Differenz zwischen der aus dem Kanal entnommenen Wassermenge und der dem Kanal wieder zugeführten Wassermenge, ist Gebrauchswasser die Wassermenge, die bis zur Höhe der Entnahme aus dem Kanal diesem wieder zugeführt wird.

6. Schlussbestimmung
Das Land führt das Einverständnis der in dieser Durchführungsvereinbarung genannten juristischen Personen hinsichtlich der ihnen zugedachten Tätigkeiten und Verpflichtungen herbei und teilt dies dem Bund mit.

Henrichenburg, den 14. Februar 1969
Der Bundesminister für Verkehr
Der Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des Landes Nordrhein-Westfalen

MBl. NRW.1969 S. 731


Anlagen: