Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024


Bestimmung der zuständigen Behörde für den Gewässerausbau und das Planfeststellungsverfahren im Zusammenhang mit der Errichtung einer Umflut der Pader um den Padersee RdErl. d. Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz - IV-8 – 611/5 - 100 60 - v. 24.9.2012

 

Bestimmung der zuständigen Behörde für den Gewässerausbau und das Planfeststellungsverfahren im Zusammenhang mit der Errichtung einer Umflut der Pader um den Padersee RdErl. d. Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz - IV-8 – 611/5 - 100 60 - v. 24.9.2012

Bestimmung der zuständigen Behörde
für den Gewässerausbau und das Planfeststellungsverfahren
im Zusammenhang mit der Errichtung einer
Umflut der Pader um den Padersee

RdErl. d. Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz - IV-8 – 611/5 - 100 60 -
v. 24.9.2012

1.
Mit Planfeststellungsbeschluss vom 17.2.1977 hat die Bezirksregierung Detmold den Plan für den Ausbau der Pader zur Errichtung des Padersees mit einem Dauerstau für Zwecke der Naherholung und Freizeitgestaltung festgestellt. Heute nimmt der Padersee auch die Funktion eines Hochwasserrückhaltebeckens (HRB) wahr. Der See schränkt als Stillgewässer die ökologische Durchgängigkeit ein, zudem befindet sich am Ende des Sees ein Querbauwerk in Form eines Wehres mit zwei Fischbauchklappen. Dieses Bauwerk ist im Normalbetrieb sowohl für Fische als auch für andere am Gewässerboden lebende Arten nicht passierbar. Zur Wiederherstellung der ökologischen Durchgängigkeit der Pader ist die Errichtung einer Umflut vorgesehen. Auf einer Länge von ca. 770 m soll ein Teilstrom der Pader um den Padersee herum geführt werden. Für den Gewässerausbau gemäß § 67 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) ist der Kreis Paderborn zuständig. Die Umgestaltung führt zu einer deutlichen Änderung gegenüber dem planfestgestellten See, so dass das Vorhaben eines Planänderungsverfahrens gemäß § 68 WHG bedarf, für das die Bezirksregierung Detmold zuständig ist.

2.
Für den Gewässerausbau und das Planfeststellungsverfahren, das im Zusammenhang mit der Errichtung einer Umflut der Pader um den Padersee steht, wird gemäß § 140 Absatz 2 Nummer 1 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG) die Bezirksregierung Detmold bestimmt.

Dieser Erlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

MBl. NRW. 2012 S. 643.