Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024


Bestimmung der zuständigen Behörde für die Entscheidung über den Antrag auf Planfeststellung der Maßnahme „Entflechtung und Umgestaltung des Gewässers Graben am Emsring“ RdErl. des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz - IV-8 - 611/5- 100 60 vom 11.4.2013

 

Bestimmung der zuständigen Behörde für die Entscheidung über den Antrag auf Planfeststellung der Maßnahme „Entflechtung und Umgestaltung des Gewässers Graben am Emsring“ RdErl. des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz - IV-8 - 611/5- 100 60 vom 11.4.2013

Bestimmung der zuständigen Behörde für die Entscheidung über den Antrag auf Planfeststellung
der Maßnahme „Entflechtung und Umgestaltung des Gewässers Graben am Emsring“


RdErl. des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt,
Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz - IV-8 - 611/5- 100 60
vom 11.4.2013

1.
Die Stadt Herne plant die Entflechtung und Umgestaltung des Gewässers „Graben am Emsring“. Das Vorhaben bedarf der Planfeststellung gemäß § 68 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Januar 2013. Das Vorhaben betrifft zum größten Teil das Stadtgebiet Herne (Regierungsbezirk Arnsberg), zum Teil ist auch die Stadt Castrop-Rauxel (Kreis Recklinghausen, Regierungsbezirk Münster) betroffen.

2.
Für das die örtliche Zuständigkeit der Städte Herne und Castrop-Rauxel berührende Vorhaben „Entflechtung und Umgestaltung des Gewässers Graben am Emsring“ wird gemäß § 140 Absatz 2 Nummer 1 des Landeswassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NW. 1995 S. 926), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. März 2010 (GV. NRW. S. 185), die Stadt Herne zur zuständigen Behörde für die Entscheidung über den Antrag auf Planfeststellung gemäß § 68 WHG bestimmt.

Dieser Erlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

MBl. NRW. 2013 S. 152.