Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024


Bestimmung der zuständigen Behörde für die Durchführung des Zulassungsverfahrens für den Bau und Betrieb einer Fernwärmeleitung der Fernwärmeschiene Rhein-Ruhr GmbH zwischen Duisburg-Walsum und Bottrop-Welheim RdErl. d. Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz - IV - 8 - 50 31 30.3 - v. 20.1.2015

 

Bestimmung der zuständigen Behörde für die Durchführung des Zulassungsverfahrens für den Bau und Betrieb einer Fernwärmeleitung der Fernwärmeschiene Rhein-Ruhr GmbH zwischen Duisburg-Walsum und Bottrop-Welheim RdErl. d. Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz - IV - 8 - 50 31 30.3 - v. 20.1.2015

Bestimmung der zuständigen Behörde
für die Durchführung des Zulassungsverfahrens
für den Bau und Betrieb einer Fernwärmeleitung
der
Fernwärmeschiene Rhein-Ruhr GmbH
zwischen Duisburg-Walsum und Bottrop-Welheim

RdErl. d. Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz - IV - 8 - 50 31 30.3 -
v. 20.1.2015

1.
Die STEAG Fernwärme GmbH, Essen, plant den Bau und Betrieb einer Fernwärmeleitung zwischen Duisburg-Walsum und Bottrop-Welheim zur Verbindung der Fernwärmeschienen Niederrhein und Ruhr, ergänzt um eine Anschlussleitung zur Gemeinschafts-Müllverbrennungsanlage Oberhausen. Aufgrund des Überschreitens der Prüfwerte nach § 3c UVPG für Größe und Leistung, die die Vorprüfung eröffnen, unterliegt das Vorhaben der Nummer 19.7.1 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. November 2016 (BGBl. I S. 2749) geändert worden ist (UVPG). Das Vorhaben bedarf der UVP-Vorprüfung und der Zulassung in einem Verfahren nach § 20 UVPG. Die UVP-Vorprüfung hat ergeben, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Der Betrachtungsraum hierfür ist auf die angebundenen Fernwärmeschienen Niederrhein und Ruhr auszuweiten. Außerhalb des Regierungsbezirks Düsseldorf betrifft dies die Kommunen Gelsenkirchen, Herten, Recklinghausen und Herne.“

2.
Für die Durchführung der UVP-Vorprüfung, die erstmalige Zulassung sowie auch für spätere gegebenenfalls erforderliche Zulassungen von Änderungen gemäß § 20 UVPG des Vorhabens „Errichtung und Betrieb einer Fernwärmeleitung zwischen Duisburg-Walsum und Bottrop-Welheim“ der STEAG Fernwärme GmbH und für den Erlass nachträglicher Auflagen gemäß § 21 UVPG wird gemäß § 5 der Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz vom 3. Februar 2015 (GV. NRW. S. 268), die durch Verordnung vom 8. November 2016 (GV. NRW S. 978) geändert worden ist, die Bezirksregierung Düsseldorf bestimmt als zuständige Behörde für den Vollzug der im Anhang II Nummer 7.7 der Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz genannten Aufgaben für die die örtliche Zuständigkeit der Bezirksregierungen Arnsberg, Düsseldorf und Münster berührende Rohrleitungsanlage zum Befördern von Dampf und Warmwasser (Fernwärmeleitung).

Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

MBl. NRW. 2015 S. 82., geändert durch RdErl v. 21.12.2016 (MBl. NRW. 2017 S. 16).