Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 22.3.2024


Bestimmung der zuständigen Behörde für den Stauraumkanal Groppenbrucher Straße in Dortmund und die Regenwasserbehandlungsanlage am Groppenbach in Castrop-Rauxel

 

Bestimmung der zuständigen Behörde für den Stauraumkanal Groppenbrucher Straße in Dortmund und die Regenwasserbehandlungsanlage am Groppenbach in Castrop-Rauxel

Bestimmung der zuständigen Behörde
für den Stauraumkanal Groppenbrucher Straße in Dortmund und die
Regenwasserbehandlungsanlage am Groppenbach in Castrop-Rauxel

Runderlass
des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz
IV-8-61.01.07.03.01

Vom 22. März 2022

1
Gegenstand

Durch den nichtveröffentlichten Erlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 19. Dezember 2002 (n.v.) – IV-7-611/5-10060 - war für den Bau der Abwasserkanäle einschließlich der Regenwasserbehandlung am Groppenbach in Castrop-Rauxel (damals SKU Dortmund - Mengede, derzeit SKU Groppenbrucher Straße) die regierungsbezirksübergreifende Zuständigkeit der Bezirksregierung Arnsberg bestimmt worden. Mangels Veröffentlichung hat der Erlass seine Gültigkeit verloren. Die örtliche Zuständigkeit für die Regenwasserbehandlung liegt daher bei der Bezirksregierung Münster, die örtliche Zuständigkeit für den Stauraumkanal liegt bei der Bezirksregierung Arnsberg. Stauraumkanal und Regenwasserbehandlung sind technisch-funktional als Einheit zu betrachten, sodass die Bestimmung einer einheitlichen Zuständigkeit zweckmäßig ist.

2
Zuständigkeitszuweisung

Gemäß § 117 Absatz 2 Nummer 2 des Landeswassergesetzes in der Fassung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1470) geändert worden ist, wird die Bezirksregierung Arnsberg im Einvernehmen mit der Bezirksregierung Münster für die im Zusammenhang mit der Regenwasserbehandlungsanlage in Castrop-Rauxel und dem Stauraumkanal Groppenbrucher Straße in Dortmund stehende wasserrechtliche Erlaubnis für die Einleitung von Abwasser gemäß § 8 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. August 2021 (BGBl. I S. 3901) geändert worden ist, für die Anlagengenehmigung gemäß § 57 Absatz 2 des Landeswassergesetzes sowie für die Ausübung der Gewässeraufsicht nach § 93 des Landeswassergesetzes für die genannten Anlagen und die Gewässerbenutzung als zuständige Behörde bestimmt.

3
Schlussbestimmungen

Dieser Erlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

MBl. NRW. 2022 S. 237.