Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 22.3.2024


Niederschlagswasserbeseitigung gemäß § 51 a des Landeswassergesetzes RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft IV B 5 – 673/2-29010 / IV B 6 – 031 002 0901 v. 18.5.1998

 

Niederschlagswasserbeseitigung gemäß § 51 a des Landeswassergesetzes RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft IV B 5 – 673/2-29010 / IV B 6 – 031 002 0901 v. 18.5.1998

Niederschlagswasserbeseitigung
gemäß § 51 a des Landeswassergesetzes

RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft
IV B 5 – 673/2-29010 / IV B 6 – 031 002 0901
v. 18.5.1998

Zur Durchführung des § 51 a des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG -) vom 4. Juli 1979 (GV. NRW. S. 488) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926/SGV. NRW. 77 ergeht folgende Verwaltungsvorschrift:

Übersicht

1          Allgemeines
2          Gesetzliche Grundpflicht (§ 51 a Abs. l und 2 LWG)
2.1       Anwendungsbereich
2.1.1    Neufälle ab 1. Januar 1996
2.1.2    Altfälle
2.2       Wesentliche Gesetzesbegriffe
2.2.1    Niederschlagswasser
2.2.2    Grundstücke
2.2.3    Versickerung, Verrieselung vor Ort/ortsnahe Einleitung in ein Gewässer
2.2.4    Wohl der Allgemeinheit
2.2.5    Nutzungsberechtigte
2.3       Beseitigungspflicht (§ 51 a Abs. 2 LWG)
3          Ausnahmetatbestände (§ 51 a Abs. 4 LWG)
3.1       Allgemeines
3.2       Trennkanalisation
3.3       Mischkanalisation
3.3.1    Genehmigte Kanalisationsnetzplanung
3.3.2    Unverhältnismäßiger technischer oder wirtschaftlicher Aufwand
4          Rechtliche Einordnung der Anlagen/wasserrechtliche Zulassungen
4.1       Anlagen zur Niederschlagswasserbeseitigung und Anforderungen
4.2       Anzeigepflicht gem. § 58 Abs. l LWG
4.3       Abwasserbehandlungsanlagen
4.4       Gewässerbenutzungen
5          Allgemeines
5.2       Verbindliche Bauleitplanung und Niederschlagswasserbeseitigung
6          Niederschlagswasserbeseitigungssatzung (§ 51 a Abs. 3 Satz l LWG)
7          Zustimmung der Staatlichen Umweltämter (§ 51 a Abs. 3 Satz 4 LWG)
8          Ermittlungspflichten
8.1       Ermittlungspflicht der .Gemeinde
8.2       Ermittlungspflicht des Nutzungsberechtigten
9          Bauordnungsrechtliche Anforderungen
10        Naturschutzrechtliche Anforderungen
11        Prüfung der hydrogeologischen und örtlichen Voraussetzungen für eine Versickerung
11.1     Flurabstand
11.2     Durchlässigkeit des Bodens unterhalb der belebten Bodenzone
11.3     Vernässung
11.4     Bodenbelastungen (Altlastenverdachtsflächen)
11.5     Notwendigkeit hydrogeologischer Informationen
12        Beurteilung der Beschaffenheit des Niederschlagswassers
12.1     Allgemeines
12.2     unbelastetes (= unverschmutztes) Niederschlagswasser
12.3     schwach belastetes (= gering verschmutztes) Niederschlagswasser
12.4     stark belastetes (= stark verschmutztes) Niederschlagswasser
13        Beseitigung des Niederschlagswassers durch ortsnahe Einleitung in oberirdische Gewässer
14        Beseitigung des Niederschlagswassers durch Versickern außerhalb von Wasserschutzgebieten
14.1     Beseitigen von unverschmutztem Niederschlagswasser
14.2     Beseitigen von gering verschmutztem Niederschlagswasser
14.3     Beseitigen von stark verschmutztem Niederschlagswasser
15        Ortsnahe Beseitigung des Niederschlagswassers innerhalb von Wasserschutzgebieten / Wassergewinnungsgebieten
16        Definitionen im Zusammenhang mit den Versickerungsverfahren
17        Beurteilung der Versickerungsverfahren
18        Bemessung von Anlagen zur Versickerung
18.1     Bemessungsgrundlagen
18.2     Bemessung der Versickerungsanlagen
19        Betrieb von Versickerungsanlagen
Anlage: Musterantrag zum Einleiten von Niederschlagswasser

1
Allgemeines
Mit dem zum 1.7.1995 novellierten Landeswassergesetz – LWG – in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926) haben sich für die Beseitigung von Niederschlagswasser grundlegende Änderungen ergeben. Durch § 51 a LWG wird eine gesetzliche Grundpflicht zur Versickerung oder Verrieselung vor Ort oder ortsnahen Einleitung von Niederschlagswasser in ein Gewässer eingeführt (ortsnahe Niederschlagswasserbeseitigung). Das bisher in § 51 Abs. 2 Nr. 3 LWG a. F. geregelte System der Abwasserbeseitigungspflicht hinsichtlich des Niederschlagswassers wurde damit umgestaltet. Während nach alter Rechtslage die Gemeinde das Recht hatte, unabhängig von den Möglichkeiten einer ortsnahen Versickerung oder Verrieselung etc. den Anschluss des Niederschlagswassers an die öffentliche Abwasseranlage zu verlangen, ist es nunmehr die gesetzlich verankerte Zielsetzung, Niederschlagswasser von bebauten und befestigten Flächen möglichst ortsnah dem natürlichen Wasserkreislauf zuzuführen, wenn es unbelastet ist und die örtlichen und hydrogeologischen Bedingungen eine entsprechende Niederschlagswasserbeseitigung auf Dauer ermöglichen; das Wohl der Allgemeinheit darf dabei nicht beeinträchtigt werden.

2
Gesetzliche Grundpflicht (§ 51 a Abs. 1 und 2 LWG)

2.1
Anwendungsbereich

2.1.1
Neufälle ab 1. Januar 1996
Die grundsätzliche Pflicht zur ortsnahen Niederschlagswasserbeseitigung gilt nach der Stichtagsregelung in § 51 a Abs. 1 LWG für Grundstücke, die nach dem 1.1.1996 erstmals bebaut, befestigt oder mit dem Schmutzwasser an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden.

2.1.2
Altfälle
Bei Grundstücken, bei denen das Niederschlagswasser bereits vor dem 1.1.1996 ortsnah beseitigt wird, ergeben sich durch die gesetzliche Neuregelung keine Änderungen. Die Pflicht des Grundstückseigentümers zur entsprechenden Niederschlagswasserbeseitigung wurde nach altem Recht entweder durch die Übertragung dieser Pflicht geregelt bzw. dadurch, dass die Gemeinde den Anschluss des Niederschlagswassers an die öffentliche Abwasseranlage nicht nach § 51 Abs. 2 Satz 2 LWG a. F. gefordert hat.

Bei bebauten oder befestigten Grundstücken, die bereits vor dem 1.1.1996 mit dem Niederschlagswasser an die öffentliche Kanalisation angeschlossen worden sind, kann die Gemeinde die Umstellung auf eine ortsnahe Niederschlagswasserbeseitigung im Einzelfall zulassen. Im Hinblick auf die Regelungen in § 51 a Abs. 4 Satz 2 LWG für Altfälle kann die Gemeinde bei der Entscheidung ihre wirtschaftlichen Aufwendungen für die Abwasserbeseitigung über öffentliche Kanalisation berücksichtigen und entsprechende Gebührenaspekte in den Abwägungsprozess einbeziehen; auf Nummer 3.3.2 des Erlasses wird hingewiesen.

2.2
Wesentliche Gesetzesbegriffe

2.2.1
Niederschlagswasser
Durch die Novelle des Landeswassergesetzes wurde die Begriffsbestimmung für Niederschlagswasser in § 51 Abs. 1 LWG nicht geändert („das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen abfließende und gesammelte Wasser"). Niederschlagswasser ist Abwasser und untersteht den Bestimmungen der §§ 51 a ff. LWG.

2.2.2
Grundstücke
Im Unterschied zur alten Regelung in § 51 Abs. 2 Nummer 3 LWG a. F., die nur für überwiegend zu Wohnzwecken genutzte Gebiete galt, erfasst die Grundpflicht des § 51 a LWG alle bebauten und befestigten Grundstücksflächen. Straßenflächen und sonstige öffentliche Verkehrsflächen fallen auch unter den Begriff des „Grundstücks" i. S. des § 51 a Abs. 1 Satz 1 LWG.

2.2.3
Versickerung, Verrieselung vor Ort / ortsnahe Einleitung in ein Gewässer
Die Alternativen der Niederschlagswasserbeseitigung Versickern, Verrieseln, ortsnahe Einleitung, sind nach der Gesetzesregelung grundsätzlich gleichberechtigt und sollen im Einzelfall situationsangepasste Lösungen gemäß der gesetzlichen Zielsetzung ermöglichen. Bei der Festlegung der jeweiligen Alternative im Einzelfall darf das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt. werden (vgl. Nummer 2.2.4). Bei den Begriffen „vor Ort" und „ortsnahe Einleitung" handelt es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe. Der Begriff „vor Ort" bedeutet nicht, dass nur eine Versickerung / Verrieselung auf dem Einzelgrundstück zu erfolgen hat. Erweist sich z. B. bei einem Baugebiet eine zentrale Versickerung / Verrieselung des Niederschlagswassers für mehrere Grundstücke als situationsangepasste Lösung, stellt dies auch eine Niederschlagswasserbeseitigung „vor Ort" i.S. des Gesetzes dar.

Für die Ausfüllung des Begriffes „ortsnahe Einleitung" gelten die obigen Ausführungen entsprechend. Eine metergenaue Festlegung, wann eine Einleitung noch ortsnah ist, wird vom Gesetz nicht vorgegeben. Entscheidend sind die örtlichen Verhältnisse.

Aufgrund der gesetzlichen Zielsetzung ist davon auszugehen, dass z.B. in einem größeren Baugebiet eine Niederschlagswasserbeseitigung durch Einleitung in ein Gewässer auch noch „ortsnah" ist, "wenn Niederschlagswasser zentral am Rande des Baugebietes in ein Gewässer eingeleitet werden kann und der Einleitungsort nicht unmittelbar an die zu entwässernden Grundstücke angrenzt. Dabei sollte eine Einleitung in der Regel nur in ein Gewässer erfolgen, zu dessen Wassereinzugsgebiet das konkrete Baugebiet gehört.

2.2.4
Wohl der Allgemeinheit
Die für die Beseitigung des Niederschlagswassers in Betracht kommenden Beseitigungsformen stehen unter dem Vorbehalt der Gemeinwohlverträglichkeit. Über den Begriff des „Wohls der Allgemeinheit" sind u. a. alle wasserwirtschaftlichen Fragestellungen (u.a. Grundwasserschutz / Hochwasserschutzbelange) und alle anderen Gesichtspunkte des öffentlichen Wohls, insbesondere Natur- und Landschaftsschutz und die Gesundheit der Bevölkerung, abzudecken und ggf. gegeneinander abzuwägen. Beurteilungen haben sich nicht nur am Einzelgrundstück, sondern am gesamten Entsorgungsbereich auszurichten. Im Einzelfall kann es z.B. nicht gemeinwohlverträglich sein, punktuelle Versickerungen vorzusehen, wenn eine Kommune den Maßgaben des § 51 a LWG durch geeignete Beseitigungsverfahren, die den Belangen des Grundwasserschutzes stärker Rechnung tragen, nachkommen kann (z.B. gemeindlich betriebenes Muldenrigolensystem oder ortsnahe Einleitung mittels eines Regenwasserkanals). Auch hier kommt es auf die jeweiligen örtlichen Verhältnisse an. Die Sicherstellung ordnungsgemäßer Wahrnehmung von Betreiberpflichten (§ 57 LWG) kann ein mitzubetrachtender Gemeinwohlaspekt sein. Unter Gemeinwohlaspekten können z.B. nach den örtlichen Verhältnissen Aspekte des Hochwasserschutzes und der Grundwasseranreicherung einen Vorrang der Versickerung bzw. Verrieselung begründen.

2.2.5
Nutzungsberechtigte
„Nutzungsberechtigter" eines Grundstücks i. S. des § 51 a Abs. 2 Satz 1 LWG sind der Eigentümer und sonstige juristische oder natürliche Personen, die in rechtlich gesicherter Weise dauerhaft Zugriff auf das Grundstück haben.

2.3
Beseitigungspflicht (§ 51 a Abs. 2 LWG)
§ 51 a Abs. 2 LWG regelt den gesetzlichen Übergang der Abwasserbeseitigungspflicht für Niederschlagswasser von der Gemeinde auf den Nutzungsberechtigten des Grundstücks. Entscheidend für den Übergang der Abwasserbeseitigungspflicht sind neben den konkreten fachlichen Möglichkeiten die planerischen Aussagen (Bauleitplanung, Entwässerungsplanung) sowie die satzungsrechtlichen Festlegungen nach § 51 a Abs. 3 LWG, die von der Gemeinde getroffen worden sind. Sieht die Gemeinde nach Maßgabe des § 51 a Abs. 1 LWG die öffentliche Niederschlagswasserbeseitigung vor, ist eine private Beseitigung nur nach Maßgabe des Satzungsrechtes möglich. Bezüglich der Frage, wer die entsprechenden Ermittlungen vorzunehmen hat, wird auf Nummer 8 des Erlasses verwiesen.

Über die vorgenannten Festlegungen hinaus sind besondere Freistellungs- bzw. Übertragungsakte bezüglich der Abwasserbeseitigungspflicht nicht erforderlich.

Zur Beseitigung von Niederschlagswasser, welches von Straßenoberflächen außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile anfällt, ist der Träger der Straßenbaulast verpflichtet (§ 53 Abs. 3 LWG).

3
Ausnahmetatbestände (§ 51 a Abs. 4 LWG)

3.1
Allgemeines

§ 51 a Abs. 4 LWG schränkt den Anwendungsbereich des Absatzes l der Vorschrift ein. Der Ausnahmetatbestand soll verhindern, dass durch die Aufgabe des Anschlusses des Niederschlagswassers an ein bestehendes Mischsystem bzw. zukünftiges Nichtanschließen an ein vorhandenes System erhebliche Gebührenverschiebungen eintreten oder Betriebszustände auftreten, die bei der zugrundeliegenden früheren Planung nicht berücksichtigt werden konnten. Dabei kommt es bei der nach bisherigem Recht genehmigten Mischkanalisation nicht darauf an, ob die Planung bereits baulich ganz oder teilweise umgesetzt bzw. die entsprechenden Anlagen in Betrieb genommen worden sind.

3.2
Trennkanalisation
Von der Verpflichtung nach § 51 a Abs. 1 LWG ist Niederschlagswasser ausgenommen, das ohne Vermischung mit Schmutzwasser in einer vorhandenen Kanalisation abgeleitet wird (§ 51 a Abs. 4 Satz 1 LWG). Diese Ausnahmeregelung gilt für bereits am 1.1.1996 bestehende Abwasseranlagen.

3.3
Mischkanalisation

3.3.1
Genehmigte Kanalisationsnetzplanung
§ 51 a Abs. 4 Satz 2 LWG trifft eine Sonderregelung für nach bisherigem Recht genehmigte Mischkanalisationen, wobei zeitliche Schnittstelle für den Genehmigungszeitpunkt das Inkrafttreten des novellierten LWG zum 1.7.1995 ist. Die Ausnahmeregelung erfasst folglich neben Grundstücken, die vor diesem Termin an die Mischkanalisation angeschlossen wurden, auch Grundstücke, die erst nach dem in § 51 a Abs. 1 LWG festgelegten Stichtag angeschlossen worden sind bzw. werden sollen.

Um der Zielsetzung des § 51 a Abs. 1 LWG auch im Falle einer vor dem 1.7.1995 genehmigten Kanalisationsnetzplanung Rechnung zu tragen, muss die abwasserbeseitigungspflichtige Körperschaft prüfen, ob durch den Nichtanschluss der Grundstücke an die Mischkanalisation ein technisch oder wirtschaftlich unverhältnismäßiger Aufwand entstehen würde. Die Sonderregelung des § 51 a Abs. 4 Satz 2 LWG kann daher nur zur Anwendung gelangen, wenn die Prüfung die Unverhältnismäßigkeit des Aufwandes ergeben hat. In diesem Zusammenhang bleibt es der abwasserbeseitigungspflichtigen Körperschaft unbenommen, insbesondere bei länger zurückliegenden Planungen, durch Änderungsanzeigen gem. § 58 Abs. 1 LWG die Kanalisationsnetzplanung für den betroffenen Bereich im Sinne einer ortsnahen Niederschlagswasserbeseitigung umzustellen.

3.3.2
Unverhältnismäßiger technischer oder wirtschaftlicher Aufwand
Bei genehmigter Kanalisationsnetzplanung besteht die Verpflichtung zur Versickerung oder Verrieselung des Niederschlagswassers vor Ort bzw. ortsnahen Einleitung in ein Gewässer nicht, wenn der Aufwand für eine entsprechende Niederschlagswasserbeseitigung „technisch oder wirtschaftlich unverhältnismäßig" wäre. Bei diesem Begriff handelt es sich um Tatbestandsvoraussetzungen, die anhand der Einzelfallumstände zu prüfen sind. Unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse kann auch der betriebswirtschaftliche und volkswirtschaftliche Schaden, der durch Hochwasserereignisse entsteht und welchem durch Versickerung und Verrieselung vorgebeugt werden soll, ein Gesichtspunkt bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung sein.

Bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung haben geringfügige Mehrkosten regelmäßig außer Betracht zu bleiben. Ob eine Unverhältnismäßigkeit vorliegt, hat grundsätzlich die Gemeinde als für das Mischsystem Abwasserbeseitigungspflichtige zu prüfen.

Im Einzelfall kann neben den technischen Fragen von Bedeutung sein, ob der wirtschaftliche Betrieb der Mischkanalisation als öffentliche Einrichtung - auch unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf die Gebührenerhebung - bei einer Umstellung auf ortsnahe Niederschlagsentwässerung beeinträchtigt wäre. Maßgebliche Kriterien können die Kosten für die Anpassung der vorhandenen Anlagen an die geänderte Belastung und die Kosten für geänderte Betriebsweisen sein. Dabei sollten eventuelle Einsparungen und Mehrkosten - unter Berücksichtigung der Investitions- und Betriebskosten für die Anlagen - gegenübergestellt werden.

4
Rechtliche Einordnung der Anlagen / wasserrechtliche Zulassungen

4.1
Anlagen zur Niederschlagswasserbeseitigung und Anforderungen
Die zur Niederschlagswasserbeseitigung erforderlichen Anlagen müssen den jeweils in Betracht kommenden Regeln der Technik entsprechen. Die Anlagen zur Ableitung von gesammeltem Niederschlagswasser sind nach § 3 Abs. 1 LWG keine Gewässer. Teiche, offene Gräben oder vergleichbare Einrichtungen, die dazu dienen, eine ortsnahe Niederschlagswasserbeseitigung zu ermöglichen oder das Niederschlagswasser zwischenzuspeichern und zeitversetzt dem Wasserhaushalt zuzuführen, sind nach ihrer Zweckrichtung als Abwasseranlagen zu betrachten. Dies gilt auch für den Fall, dass das Entwässerungssystem naturnah ausgestaltet ist.

4.2
Anzeigepflicht gem. § 58 Abs. 1 LWG
Nach § 58 Abs. 1 LWG bedarf die Planung zur Erstellung oder wesentlichen Veränderung sowie der Betrieb von Kanalisationsnetzen für die öffentliche Abwasserbeseitigung oder für die private Abwasserbeseitigung von befestigten Flächen, die größer als 3 Hektar sind, der Anzeige. Die Einrichtungen, die der getrennten Beseitigung des Niederschlagswassers auf den Einzelgrundstücken dienen, unterliegen in der Regel wegen Unterschreitens der maßgeblichen Flächengröße keiner Anzeigepflicht.

4.3
Abwasserbehandlungsanlagen
Muss bei einer getrennten Beseitigung das Niederschlagswasser aufgrund seiner Verschmutzung oder aus sonstigen Gründen einer gezielten Behandlung zugeführt werden, sind die dafür erforderlichen Anlagen Abwasserbehandlungsanlagen im Sinne des § 51 Abs. 3 LWG und damit nach § 58 Abs. 2 LWG genehmigungspflichtig, sofern sie nicht nach der Verordnung über die Freistellung von Abwasserbehandlungsanlagen (FreistVO) vom 20.2.1992 (GV. NRW. S. 100/SGV. NRW. 77) von der Genehmigungspflicht ausgenommen sind.

4.4
Gewässerbenutzungen
Das unmittelbare Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in ein Gewässer (oberirdisches Gewässer bzw. Grundwasser) stellt eine Gewässerbenutzung i. S. des § 3 Abs. 1 Nummern 4 und 5 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) vom 19.8.2002 (BGBl. I S. 3246) dar. Nach § 2 Abs. 1 WHG bedarf die Benutzung der Gewässer (Abwassereinleitung) grundsätzlich einer Erlaubnis (§ 7 WHG). Bei der Erlaubniserteilung ist § 52 Abs. 1 c) LWG i. V. m. § 51 a Abs. 2 LWG zu beachten; ist die Gemeinde z.B. bezüglich des Niederschlagswassers abwasserbeseitigungspflichtig, scheidet eine Erlaubniserteilung an den Grundstückseigentümer zur Einleitung von Niederschlagswasser aus, es sei denn, die Gemeinde entlässt den Eigentümer nach ihren satzungsrechtlichen Vorgaben aus dem Anschluss- und Benutzungszwang. Im Falle einer Gewässerbenutzung haben insofern die zur Niederschlagswasserbeseitigung Verpflichteten einen entsprechenden Erlaubnisantrag zu stellen. Auf den Musterantrag (Anlage) wird verwiesen.

Keine Gewässerbenutzung und somit erlaubnisfrei ist die Versickerung von Niederschlagswasser über die belebte Bodenzone (z.B. großflächige Versickerung über eine unbefestigte begrünte Fläche) und eine Versickerung, die ähnlich wie über eine belebte Bodenzone erfolgt.

5
Bauleitplanung

5.1
Allgemeines
Bei der Aufstellung der Bauleitpläne ist § 51 a LWG eine „sonstige Rechtsvorschrift" im Sinne von § 6 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) vom 27.8.1997 (BGBl. I. S. 2141), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.7.2002 (BGBl. I. S. 2852), zuletzt geändert durch Art. 12 des Gesetzes vom 23.7.2002 (BGBl. I. S. 2852) die nicht der gemeindlichen Abwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB unterliegt und somit zu beachten ist. Die Umsetzung der neuen gesetzlichen Rechtsvorschrift des § 51 a LWG erfordert frühzeitige Planungsaussagen der Gemeinden zur Niederschlagswasserbeseitigung der betroffenen Baugebiete. Insbesondere im Rahmen der verbindlichen. Bauleitplanung ist es dabei notwendig, frühzeitig die fachlichen Fragen in enger Abstimmung zwischen Gemeinde, Wasserbehörden und Staatlichen Umweltämtern abzuklären.

5.2
Verbindliche Bauleitplanung und Niederschlagswasserbeseitigung
Die Erschließung ist Aufgabe der Gemeinde (§ 123 Abs. 1 BauGB). Im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung sind die erforderlichen Erschließungsanlagen zu planen und die erforderlichen Flächen zu sichern; die Erschließungskonzeption ist in der Begründung zu erläutern.

Bei der Planung der Erschließung hat die Gemeinde zunächst zu prüfen, inwieweit die Voraussetzungen des § 51 a Abs. 1 und 4 LWG vorliegen. Zur Vorbereitung der Prüfung und Entscheidung ist die Ermittlung des Sachverhalts erforderlich. Dazu dient u. a. die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange, insbesondere der unteren Wasserbehörde und des Staatlichen Umweltamtes. Nach § 19 Abs. 1 LWG ermitteln die zuständigen Behörden der Wasserwirtschaft die Grundlagen des Wasserhaushalts. Sie geben über ihre Ermittlungen den Gemeinden und Gemeindeverbänden und anderen Trägern öffentlicher Belange Auskunft. Darüber hinaus hat die Gemeinde ggf. eigene Ermittlungen anzustellen.

Zur Beurteilung, ob eine Versickerung / Verrieselung des Niederschlagswassers vor Ort oder eine ortsnahe Einleitung in ein Gewässer möglich ist, sind regelmäßig mindestens Grundaussagen zu den hydrogeologischen Randbedingungen (bei ortsnaher Einleitung zusätzliche Angaben zur Leistungsfähigkeit des oberirdischen Gewässers) und zur Sicherstellung der ggf. erforderlichen Flächen für die Entwässerungsanlagen notwendig.

Die Gemeinde hat ihre abschließende Entscheidung und die wesentlichen Beurteilungsgrundlagen zu der Frage, welche Form der Niederschlagswasserbeseitigung vorgesehen wird, in der Begründung darzulegen. Dabei hat die Gemeinde auch zu prüfen und zu begründen, ob Festsetzungen im Bebauungsplan (vgl. u.a. § 51 a Abs. 3 Satz 2 LWG) erforderlich sind.

Bei einer dezentralen Niederschlagswasserbeseitigung auf den Grundstücken wird in der Regel keine Festsetzung im Bebauungsplan erforderlich sein. In der Begründung ist darzulegen, ob und in welcher Form dort eine gemeinwohlverträgliche Niederschlagswasserbeseitigung möglich ist; ggf. ist ein Hinweis im Bebauungsplan aufzunehmen.

Bei einer zentralen Versickerung werden in der Regel Festsetzungen für Flächen und Leitungsrechte erforderlich sein (§ 9 Abs. 1 Nr. 14 BauGB, Flächen für die Abwasserbeseitigung, einschl. der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser; § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB, Leitungsrechte zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises).

Für Satzungen nach § 34 BauGB (Klarstellungs-, Entwicklungs- und Ergänzungssatzungen), § 35 Abs. 6 BauGB (Außenbereichssatzung) und § 12 BauGB (Vorhaben- und Erschließungspläne) gelten die vorgenannten Ausführungen entsprechend.

6
Niederschlagswasserbeseitigungssatzung (§ 51 a Abs. 3 Satz 1 LWG)
Nach § 51 a Abs. 3 Satz 1 LWG kann die Gemeinde durch Satzung festsetzen, dass und in welcher Weise das Niederschlagswasser nach den Vorgaben des Absatzes 1 zu beseitigen ist. Der Absatz 3 räumt der Gemeinde nicht die Möglichkeit zur freien Entscheidung darüber ein, ob sie im Gemeindegebiet ortsnahe Entwässerung bezüglich des Niederschlagswassers durchführen will, sondern nur, ob sie die erforderlichen Festsetzungen in einer speziellen Satzung vornimmt. In der Satzung kann die Gemeinde festschreiben, in welcher Weise bezüglich der konkreten Grundstücke / Gebiete die Beseitigung des Niederschlagswassers erfolgen soll. Entsprechende Bestimmungen können auch in die einzelnen Bebauungspläne durch Festsetzungen nach § 51a Abs. 3 Satz 2 LWG i. V. m. § 9 Abs. 4 BauGB integriert werden. Diese differenzierten Festsetzungen stehen unter dem Zustimmungsvorbehalt der nach Wasserrecht zuständigen Behörde.

7
Zustimmung der Staatlichen Umweltämter (§ 51 a Abs. 3 Satz 4 LWG)
Alle Festsetzungen zur Niederschlagswasserbeseitigung im Sinne des § 51 a Abs. 3 LWG bedürfen gemäß § 51 a Abs. 3 Satz 4 LWG der Zustimmung des nach der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des technischen Umweltschutzes (ZustVOtU) vom 14.6.1994 (GV. NRW. S. 360 / SGV. NRW. 282), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24.6.1997 (GV. NRW. S. 142 / SGV NRW 282), zuständigen Staatlichen Umweltamtes.

Die Prüfung des Staatlichen Umweltamtes erstreckt sich auf die wasserwirtschaftlichen Fragestellungen, die mit einer Versickerung / Verrieselung vor Ort oder ortsnahen Einleitung des Niederschlagswassers in ein Gewässer verbunden sind. Hierbei ist von den in der Planung der Gemeinde vorgesehenen Grundstücken auszugehen.

Von der Beteiligung der Staatlichen Umweltämter als Zustimmungsbehörde ist deren erforderliche Beteiligung als Träger öffentlicher Belange im Rahmen von Bauleitplanverfahren (§ 4 BauGB) zu trennen.

8
Ermittlungspflichten

8.1
Ermittlungspflicht der Gemeinde
Bei der Aufstellung von Bauleitplänen hat die Gemeinde als Trägerin der Bauleitplanung die notwendigen Grundlagen für die Niederschlagswasserbeseitigung nach § 51 a Abs. l LWG zu ermitteln. Bestehen rechtskräftige Bebauungspläne, für deren Geltungsbereich noch keine genehmigte Kanalisationsnetzplanung vorliegt, besteht ebenfalls die Ermittlungspflicht der Gemeinde. Gleiches gilt, wenn eine Niederschlagswasserbeseitigungssatzung nach § 51 a Abs. 3 Satz 1 LWG erlassen werden soll.

8.2
Ermittlungspflicht des Nutzungsberechtigten
Hat die Gemeinde in Erfüllung ihrer Abwasserbeseitigungspflicht bereits eine kanalmäßige Erschließung eines Grundstücks sichergestellt, obliegt die Ermittlung der Versickerungsfähigkeit des Grundstücks dem Nutzungsberechtigten, wenn das Grundstück auf dessen Betreiben hin nicht angeschlossen bzw. bei vorhandenem Anschluss auf ortsnahe Niederschlagswasserbeseitigung umgestellt werden soll. Sofern auf Betreiben der Gemeinde das Grundstück nicht angeschlossen werden soll, hat die Gemeinde die Ermittlungspflicht.

9
Bauordnungsrechtliche Anforderungen (§ 4 Abs. 1 Nummer 3 BauO NRW)
Die im Zusammenhang mit § 51 a LWG maßgeblichen bauordnungsrechtlichen Anforderungen sind in dem Runderlass des Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport vom 12.10.2000 (Verwaltungsvorschrift zur Landesbauordnung) geregelt (SMBl. NRW. 23210). Danach ist im Falle einer ortsnahen Niederschlagswasserbeseitigung die Abwasserbeseitigung entsprechend den wasserrechtlichen Vorschriften zum Zeitpunkt der Benutzung gesichert, wenn zum Zeitpunkt der Baugenehmigung die wasserrechtliche Erlaubnis für das Einleiten des Niederschlagswassers vorliegt oder von den Wasserbehörden zugesichert ist (§ 38 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG NRW) vom 12.11.1999 (GV. NRW.S. 602 / SGV. NRW. 2010). Im Falle des gesetzlichen Übergangs der Abwasserbeseitigungspflicht für Niederschlagswasser gem. § 51 a Abs. 2 LWG muss zur Annahme einer gesicherten Erschließung das Vorliegen der wasserrechtlichen Erlaubnis nicht abgewartet werden, da mit ihrer Erteilung gerechnet werden kann.

10
Naturschutzrechtliche Anforderungen
Anlagen zur Versickerung / Verrieselung vor Ort bzw. ortsnahen Einleitung können im Ausnahmefall Eingriffe in Natur und Landschaft darstellen, die nach § 8 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom 25.3.2002 (BGBl. I. S. 1193), §§ 4 ff. des Landschaftsgesetzes (LG) vom 21.7.2000 (GV. NRW. S. 568 / SGV. NRW. 791) oder § 8 a BNatSchG sowie § 1 a BauGB zu behandeln sind. In der Regel kann davon ausgegangen werden, dass die Eingriffe durch entsprechende Anordnung und Ausgestaltung der Anlagen nicht vorliegen.

11
Prüfung der hydrogeologischen und örtlichen Voraussetzungen für eine Versickerung

11.1
Flurabstand
Die Versickerung von Niederschlagswasser setzt voraus, dass der Boden wasseraufnahmefähig ist und ein ausreichender Abstand von der Grundwasseroberfläche (Grundwasserflurabstand) besteht. In Abhängigkeit vom höchsten natürlichen Grundwasserstand können folgende Versickerungsmethoden zum Einsatz kommen, wobei immer der kritische Abstand (Sohl- und Flurabstand [Definitionen s. unter Nummer 16]) maßgebend ist:

Bei den folgenden Versickerungsmethoden sind dies die nachstehenden Sohl- bzw. Flurabstände:
- Versickerungsmethode: Großflächige Versickerung
Sohlabstand --, Flurabstand >1,0m
- Versickerungsmethode: Flächenversickerung oder Versickerungsbecken
Sohlabstand >1,0m, Flurabstand >1,5m
- Mulde:
Sohlabstand --, Flurabstand >1,5m
- Mulden-Rigolenversickerung:
Sohlabstand >1,0m, Flurabstand >1,5m
- Rigolen- und Rohrversickerung:
Sohlabstand >1,0m, Flurabstand >2,0m
- Versickerungsschacht:
Sohlabstand >1,5m, Flurabstand >2,5m
- Sonstige Versickerungsmethoden:
Sohlabstand: Prüfung im Einzelfall, Flurabstand: Prüfung im Einzelfall

Nach Einzelfallprüfung besteht in Abhängigkeit vom mittleren Flurabstand die Möglichkeit einer großflächigen Versickerung bei Flurabständen <1,0 m und >0,6 m.

Bei flächen- und linienförmigen technischen Versickerungsanlagen, die eine erhebliche Bautiefe aufweisen können, muss neben einem Mindestflur- auch ein Mindestsohlabstand eingehalten werden. Bei Sohlabständen <1,0 m und >0,6 m muss im Einzelfall unter Berücksichtigung des mittleren Flurabstandes die Versickerungsmöglichkeit überprüft werden.

11.2
Durchlässigkeit des Bodens unterhalb der belebten Bodenzone

(siehe Anhang)

11.3
Vernässung
Es müssen ausreichende Abstände von Gebäuden und Grundstücksgrenzen eingehalten werden, um Vernässungsschäden zu verhindern. Dies gilt insbesondere bei hohen Grundwasserspiegeln. Folgende Mindestabstände sind einzuhalten:

Abstand einer Versickerungsanlage zur Grundstücksgrenze (bei gemeinsam genutzten Anlagen entfällt diese Vorgabe) >2 m. Abstand einer Versickerungsanlage zu unterkellerten Gebäuden ohne wasserdichte Ausbildung > 6 m. Weiterhin muss sichergestellt werden, dass das zu versickernde Niederschlagswasser nicht in vorhandene Hausdrainagen gelangt.

11.4
Bodenbelastungen (Altlastenverdachtsflächen)
Einen wichtigen Aspekt bei der Versickerung von Niederschlagswasser stellt die Vorbelastung des Bodens dar. Es ist darauf zu achten, dass sich im Untergrund keine Kontaminationen aus bisherigen Geländenutzungen befinden. Belastete Flächen befinden sich häufig auf Altstandorten, Altablagerungen und im Bereich von Verkehrswegen. Da Schadstoffe durch Versickerung in das Grundwasser verschleppt werden können, sind in Verdachtsfällen entsprechende Untersuchungen erforderlich, um die Zulässigkeit der Versickerung vor Ort überprüfen zu können.

Bei den einzelnen Kommunen existieren Erhebungen über Lage und Beschaffenheit von Altstandorten und Altablagerungen sowie über die stoffliche Belastung der Böden. Die unteren Abfallwirtschaftsbehörden (Kreise bzw. kreisfreie Städte), sowie die Bezirksregierung als obere Bergbehörde führen ein sog. Altlasten-Kataster. Zahlreiche Kreise und kreisfreie Städte haben in den letzten Jahren Bodenberichte oder Bodenbelastungskataster erstellt. Landesweit werden Daten über Stoffgehalte in Böden in das Fachinformationssystem „Stoffliche Bodenbelastung" (FIS StoBO) aufgenommen, die über das Bodeninformationssystem (BIS NRW) abgerufen werden können. Anhand dieser Unterlagen ist abzuschätzen, ob zusätzliche Unterlagen oder Untersuchungen notwendig sind.

11.5
Notwendigkeit hydrogeologischer Informationen
Die Gemeinde hat sich im Rahmen der Bauleitplanung einen Überblick über die hydrogeologischen Voraussetzungen für eine Versickerung zu verschaffen.

Generelle Informationen. über den geologischen Aufbau des Untergrundes lassen sich aus der Geologischen Karte 1:25000 (GK 25), der Hydrogeologischen Karte 1:25000 (Hyk 25) und den Bodenkarten 1:5000 (BK 5) sowie 1:50000 (BK 50) entnehmen. Diese Karten liegen teilweise flächendeckend vor. Außerdem existieren bei verschiedenen Kommunen regionale geologische Kartierungen sowie Bohrarchive, aus denen sich die Boden- und Grundwasserverhältnisse ableiten lassen. Soweit bei den Staatlichen Umweltämtern vorhanden, kann auf deren Unterlagen und Erkenntnisse zurückgegriffen werden.

Ergänzend zur Feststellung der Boden- und Grundwasserverhältnisse anhand von Karten- und Bohrarchivangaben (großräumige hydrogeologische Betrachtungen) kann es im Einzelfall notwendig sein, die hydrogeologische Eigenschaft des Untergrundes für die Versickerung im Detail zu prüfen.

Gezielte Untersuchungen wie z.B. Schürfgrube, Sondierung, Bohrungen, Laboruntersuchungen, Infiltrationsversuche, kommen in der Regel nur dann in Betracht, wenn die anderen Unterlagen keine sicheren Aussagen zulassen. Ein ausführliches hydrogeologisches Gutachten ist nur im Einzelfall erforderlich.

12
Beurteilung der Beschaffenheit des Niederschlagswassers

12.1
Allgemeines
Das Niederschlagswasser wird - ausgehend von Herkunftsbereichen - nachfolgend in die Kategorien unbelastet / schwach belastet / stark belastet eingeordnet.

Dabei sind die genannten Herkunftsbereiche nicht abschließend; außerdem kann im Einzelfall eine von dem jeweiligen Herkunftsbereich abweichende Einstufung des Belastungsgrades des Niederschlagswassers erfolgen, wenn dies nach den konkreten Verhältnissen gerechtfertigt ist.

12.2
Unbelastetes (= unverschmutztes) Niederschlagswasser
Als unbelastet gilt Niederschlagswasser insbesondere von:
- Fuß-, Rad- und Wohnwegen,
- Sportfreianlagen (Naturrasen-, Tennen-,. Kunststoff- und Kunststoffrasenflächen sowie bitumengebundene Beläge,
- Hofflächen (ohne Kfz-Verkehr) in Wohngebieten, wenn das Fahrzeugwaschen dort unzulässig ist,
- Dachflächen in Wohn- und Mischgebieten,
- Garagenzufahrten bei Einzelhausbebauung.

12.3
Schwach belastetes (gering verschmutztes) Niederschlagswasser
Als schwach belastet gilt Niederschlagswasser insbesondere von:
- befestigten Flächen mit schwachem Kfz-Verkehr (fließend und ruhend), z.B. Wohnstraßen mit Park- und Stellplätzen; Zufahrten zu Sammelgaragen; sonstige Parkplätze, soweit nicht die Voraussetzungen nach Nummer 12.4 vorliegen,
- Einkaufsstraßen, Marktplätzen, Flächen auf denen Freiluftveranstaltungen stattfinden,
- zwischengemeindlichen Straßenverbindungen, Wegeverbindungen,
- Dachflächen in Gewerbe- und Industriegebieten,
- Hof- und Verkehrsflächen in Mischgebieten, Gewerbe- und Industriegebieten mit geringem Kfz-Verkehr, ohne Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und ohne sonstige Beeinträchtigungen der Niederschlagswasserqualität,
- landwirtschaftlichen Hofflächen, soweit nicht unter Nummer 12.4 aufgeführt,
- Start und Landebahnen von Flughäfen ohne Winterbetrieb (Enteisung),

12.4
Stark belastetes (= stark verschmutztes) Niederschlagswasser
Als stark belastet gilt Niederschlagswasser insbesondere von:
- Flächen, auf denen mit wassergefährdenden Stoffen i.S. des § 19g Abs. 5 WHG sowie mit Jauche und Gülle, Stalldung oder Silage umgegangen wird, z.B. Lager-, Abfüll- und Umschlagplätze für diese Stoffe,
- Flächen mit starkem Kfz-Verkehr (fließend und ruhend), z.B. Hauptverkehrsstraßen, Fernstraßen sowie Großparkplätze als Dauerparkplätze mit häufiger Frequentierung,
- Hof- und Verkehrsflächen in Misch-, Gewerbe- und Industriegebieten, soweit nicht unter Nummer 12.3 fallend,
- Flächen mit großen. Tieransammlungen, z.B. Viehhaltungsbetriebe, Reiterhöfe, Schlachthöfe, Pelztierfarmen,
- Start- und Landebahnen von Flughäfen im Winterbetrieb (Enteisung) sowie Flächen, auf denen eine Betankung oder Enteisung oder Wäsche der Flugzeuge erfolgt,
- befestigten Gleisanlagen,
- Verkehrsflächen von Abwasserbehandlungs- und Abfallentsorgungsanlagen (z. B. Deponiegelände, Umschlaganlagen, Kompostierungsanlagen, Zwischenlager),
- Flächen zur Lagerung und Zwischenlagerung industrieller Reststoffe und Nebenprodukte, von Recyclingmaterial, Asche.

13
Beseitigung des Niederschlagswassers durch ortsnahe Einleitung in oberirdische Gewässer
Unverschmutztes Niederschlagswasser kann grundsätzlich ohne Vorbehandlung in oberirdische Gewässer eingeleitet werden. Dies gilt auch dann, wenn die Einleitungsstelle in das Fließgewässer im Wasserschutzgebiet (bzw. Wassergewinnungsgebiet) liegt oder das Fließgewässer in seinem weiteren Fließweg Wasserschutzzonen durchfließt. Im Einzugsgebiet von Trinkwassertalsperren ist zu prüfen, ob eine Versickerung von Niederschlagswasser möglich ist.

Für die Einleitung von verschmutztem Niederschlagswasser gelten die Anforderungen an die öffentliche Niederschlagsentwässerung im Trennverfahren (s. RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft vom 4.1.1988 (MBl. NRW. S. 164/SMBl. NRW. 772)

Andere als die im o. a. Runderlass zitierten Behandlungsverfahren sind einsetzbar, wenn sie mindestens eine vergleichbare Reinigungsleistung erbringen.

14
Beseitigung des Niederschlagswassers durch Versickern außerhalb von Wasserschutzgebieten

14.1
Beseitigung von unverschmutztem Niederschlagswasser
Für die Beseitigung von unverschmutztem Niederschlagswasser durch Versickern kommen insbesondere die nachfolgend aufgeführten Verfahren in Betracht:
- großflächige Versickerung über die belebte Bodenzone,
- Flächenversickerung,
- Versickern in einer oberirdischen Versickerungsanlage (Versickerungsbecken) mit mindestens 20 cm starker belebter Bodenzone,
- Muldenversickerung,
- Mulden-Rigolen-Versickerung,
- Rigolen- und Rohrversickerung, Schachtversickerung.

14.2
Beseitigung von gering verschmutztem Niederschlagswasser
Für die Beseitigung von gering verschmutztem Niederschlagswasser durch Versickern kommen die nachfolgend aufgeführten Verfahren in Betracht:
- großflächige Versickerung über die belebte Bodenzone,
- Flächenversickerung bei Straßen, Wegen und Plätzen,
- Versickern in einer großflächigen, oberirdischen Versickerungsanlage (Versickerungsbecken) mit mindestens 20 cm starker belebter Bodenzone,
- Mulden-Rigolen-Versickerung, Rigolen- und Rohrversickerung oder Muldenversickerung mit jeweils mindestens 20 cm starker belebter Bodenzone (ohne Schächte, Überläufe o.a.).

14.3
Beseitigen von stark verschmutztem Niederschlagswasser
Die Beseitigung von stark verschmutztem Niederschlagswasser hat durch Sammeln und Ableitung zu einer Behandlungsanlage zu erfolgen. Eine Versickerung ist nur ausnahmsweise statthaft bei:
- befestigten Gleisanlagen (ohne Güterumschlag und ohne Pestizideinsatz),
- Hauptverkehrsstraßen und Fernstraßen außerörtlich,
- Start- und Landebahnen mit Winterbetrieb, sofern eine geeignete Vorbehandlung stattfindet.

Folgende Versickerungsmethoden können in diesen Fällen unter Vorschaltung von Anlagen zur Minimierung des Schadstoffeintrags (Sedimentfang, Filterbecken) zum Einsatz kommen:
- großflächige Versickerung über die belebte Bodenzone,
- Versickern in einer großflächigen, oberirdischen Versickerungsanlage (Versickerungsbecken) mit mindestens 20 cm starker belebter Bodenzone,
- Mulden-Rigolen-Versickerung oder Muldenversickerung mit jeweils mindestens 20 cm starker belebter Bodenzone (ohne Schächte, Überläufe o.a.).

15
Ortsnahe Beseitigung des Niederschlagswassers innerhalb von Wasserschutzgebieten / Wassergewinnungsgebieten
In Wasserschutzgebieten gelten für die Beseitigung von Niederschlagswasser die besonderen Anforderungen in den jeweiligen Schutzgebietsverordnungen. Soweit Wassergewinnungsgebiete nicht förmlich unter Schutz gestellt sind oder entsprechende Bestimmungen zur ortsnahen Beseitigung von Niederschlagswasser fehlen, ist die besondere Schutzwürdigkeit des Gebietes zu beachten. Dies schließt regelmäßig den Einsatz von punktuellen Versickerungsanlagen aus. Innerhalb eines Bereiches mit einer Fließzeit von kleiner als 50 Tagen bis zur Fassungsanlage ist zum Schutz der öffentlichen Wasserversorgung generell von einer Versickerung abzusehen.

16
Definitionen im Zusammenhang mit Versickerungsverfahren

- Großflächige Versickerung:
Flächenförmige Versickerung über die belebte Bodenzone unter Nutzung der natürlichen Infiltrationskapazität des anstehenden Bodens.

- Flächenversickerung:
Flächenförmige Versickerung über eine durchlässige Oberfläche (Rasengittersteine, Pflaster etc.), Infiltration über feinkörnige Deckschichten.

- Versickerungsbecken:
Flächenförmige Versickerung über die belebte Bodenzone in einem Becken, Infiltration über feinkörnige Deckschichten.

- Muldenversickerung:
Flächenförmige Versickerung über die belebte Bodenzone in einer Mulde mit einer üblichen Tiefe von 0,50 m, Infiltration über feinkörnige Deckschichten.

- Rigolenversickerung:
Linienförmige, oberflächennahe Versickerung durch einen künstlich eingebrachten Kieskörper.

- Mulden-Rigolenversickerung:
Kombination aus Mulden- und Rigolenversickerung.

- Rohrversickerung:
Linienförmige, oberflächennahe Versickerung mittels perforierter Versickerungsrohre, Infiltration über feinkörnige Deckschichten.

- Schachtversickerung:
Punktförmige Versickerung mittels Versickerungsschacht, Infiltration direkt in sickerfähige Schichten.

- Flurabstand:
Abstand zwischen Grundwasseroberfläche und Geländeoberkante.

- Sohlabstand:
Abstand zwischen Grundwasseroberfläche und Sohle der technischen Versickerungsanlage.

17
Beurteilung der Versickerungsverfahren

Die technischen Lösungen
- Muldenversickerung,
- Versickerungsbecken,
- Flächenversickerung,
- Mulden-Rigolenversickerung,
- Rigolen- und Rohrversickerung,
- Schachtversickerung
beeinflussen unterschiedlich das natürliche Schutzpotential des Bodens. Die o.g. Rangfolge entspricht dem jeweiligen Gefährdungspotential für das Grundwasser. Im Rahmen der wasserwirtschaftlichen Beurteilung ist vom Grundsatz auszugehen, dass Lösungen, die das Schutzpotential des Bodens stärker mit einbeziehen, wie Mulden- oder Flächenversickerung, denen mit der Einbeziehung eines geringeren Schutzpotenzials, wie Rigolen-, Rohr- oder Schachtversickerung, vorzuziehen sind. Dies gilt in besonderem Maße für den Schutz des Grundwassers in Wasserschutzgebieten.

Für unverschmutztes Niederschlagswasser ist die Schachtversickerung grundsätzlich und im Einzelfall zulässig. Ein Einsatz von Sickerschächten darüber hinaus ist bedenklich und zu vermeiden. Der Errichtung von Sickerschächten sollte grundsätzlich nur dann zugestimmt werden, wenn alle anderen Methoden der Versickerung wie auch eine ortsnahe Einleitung in ein oberirdisches Gewässer nicht in Betracht kommen.

18
Bemessung von Anlagen zur Versickerung

18.1
Bemessungsgrundlagen

(siehe Anhang)

18.2
Bemessung der Versickerungsanlagen

(siehe Anhang)

19
Betrieb von Versickerungsanlagen
Bei der Pflege und Unterhaltung von Versickerungsanlagen dürfen keine Pflanzenbehandlungs- und Schädlingsbekämpfungsmittel (PSM) eingesetzt werden. Versickerungsanlagen sollten wenigstens halbjährlich vom Betreiber kontrolliert und größere Stoffanreicherungen, z.B. bei Laubfall, entfernt werden. Zur Minderung der Selbstdichtung können anlagenspezifische Unterhaltungsmaßnahmen zweckmäßig sein, z.B. bei Schächten das Erneuern der Vliesmatte, bei Versickerungsmulden das Erhalten der Pflanzendecke. Einer auftretenden allmählichen Verdichtung der Oberfläche ist durch Auflockerungsarbeiten entgegenzuwirken. Anlagen zur Rigolen- und Rohrversickerung können nur begrenzt gereinigt werden. Bei Schadensfällen, z.B. Ölunfall, ist unverzüglich die zuständige Wasserbehörde einzuschalten.

MBl. NRW. 1998 S. 654, ber. 1998 S. 918.


Anlagen: