Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 17.4.2024
Verwaltungsabkommen über die Gründung eines Abwasserverbandes der Gemeinden Würgendorf, Burbach, Wahlbach, Gilsbach, Wiederstein, Zeppenfeld, Neunkirchen, Altenseelbach, Salchendorf, Struthütten und Wilden im Landkreis Siegen sowie Herdorf im Landkreis Altenkirchen Vom 12. 2. / 12.6. 1964
Verwaltungsabkommen über die Gründung eines Abwasserverbandes der Gemeinden Würgendorf, Burbach, Wahlbach, Gilsbach, Wiederstein, Zeppenfeld, Neunkirchen, Altenseelbach, Salchendorf, Struthütten und Wilden im Landkreis Siegen sowie Herdorf im Landkreis Altenkirchen Vom 12. 2. / 12.6. 1964
Verwaltungsabkommen
über die Gründung eines Abwasserverbandes der
Gemeinden Würgendorf, Burbach, Wahlbach, Gilsbach,
Wiederstein, Zeppenfeld,
Neunkirchen, Altenseelbach,
Salchendorf, Struthütten
und Wilden im
Landkreis Siegen sowie Herdorf im Landkreis
Altenkirchen
Vom 12. 2. / 12.6. 1964
Das
Land Nordrhein-Westfalen,
vertreten durch den Ministerpräsidenten,
dieser vertreten durch den Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten,
und
das
Land Rheinland-Pfalz,
vertreten durch den Ministerpräsidenten,
dieser vertreten durch den Minister für Landwirtschaft, Weinbau und Forsten,
schließen, folgendes Verwaltungsabkommen:
§ 1
Für die Gemeinden Würgendorf, Burbach, Wahlbach, Gilsbach, Wiederstein, Zeppenfeld, Neunkirchen, Altenseelbach, Salchendorf, Struthütten und Wilden im Landkreis Siegen sowie Herdorf im Landkreis Altenkirchen soll eine gemeinsame zentrale Abwasseranlage gebaut werden. Rheinland-Pfalz und Nordrhein-Westfalen erteilen diesem Vorhaben ihre grundsätzliche Zustimmung.
Gründung
und Beaufsichtigung
des Abwasserverbandes
§ 2
Die Kläranlage und die zur zentralen Erfassung1 des Abwassers erforderlichen Sammler werden von einem Abwasserverband gebaut, betrieben und unterhalten, der nach der Ersten. Wasserverbandverordnung vom 3. September 1937 (RGB1. I S. 933) gegründet wird und seinen Sitz im Landkreis Siegen hat.
§ 3
(1) Die zuständigen obersten Landesbehörden der beiden Länder (im folgenden kurz: Die beiderseitigen obersten Landesbehörden) werden auf Grund des $152 Abs. 2 der Ersten Wasserverbandverordnung durch gleichlautende Verordnungen, deren Inhalt der Anlage entspricht, . den Oberkreisdirektor des Landkreises Siegen in Siegen als untere staatliche Verwaltungsbehörde zur Gründungsbehörde für den Abwasserverband bestimmen.
(2) Die Gründungsbehörde' handelt im Einvernehmen mit dem Landrat des Landkreises Altenkirchen. Kommt eine Einigung nicht zustande, so treten die beiderseitig zuständigen Regierungspräsidenten zusammen, um das Einvernehmen herzustellen.
(3) Ist von der Ministerialinstanz eine Entscheidung im Gründungsverfahren zu treffen, so bedarf es hierzu des Einvernehmens zwischen den beiderseitigen obersten Landesbehörden.
§ 4
(1) Aufsichtsbehörde über den Abwasser verband ist der Oberkreisdirektor des Landkreises Siegen als untere staatliche Verwaltungsbehörde in Siegen, obere Aufsichtsbehörde der Regierungspräsident in Arnsberg und oberste Aufsichtsbehörde der Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des Landes Nordrhein-Westfalen in Düsseldorf.
(2) Die Aufsichtsbehörde handelt im Einvernehmen mit dem Landrat des Kreises Altenkirchen. J 3 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 finden entsprechende Anwendung.
(3) Abs. 2 findet keine Anwendung in Fragen der Verbandsaufsicht, welche das Verbandsmitglied in Rheinland-Pfalz, nicht berühren können.
§ 5
Durchführung des Abwasserprojektes
Mit dem Bau der vorgesehenen Anlage kann begonnen werden, sobald die Pläne genehmigt, der Verband gegründet und die Finanzierung geklärt sind.
§ 6
Inkrafttreten und Bekanntmachung
des Verwaltungsabkommens
(1) Dieses Verwaltungsabkommen tritt am 1. August 1964 in Kraft.
(2) Es wird in dem Staatsanzeiger für das Land Rheinland-Pfalz und in dem Ministerialblatt für das' Land Nordrhein-Westfalen bekanntgemacht.
Mainz, den 12. Juni 1964
Der Minister
für Landwirtschaft, Weinbau und Forsten
des Landes Rheinland-Pfalz
O. S t ü b.i n g e r
Düsseldorf, den 12. Februar 1964
Der Minister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
des Landes Nordrhein-Westfalen,
N i er m a n n
MBl. NW. 1964 S. 1027.