Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 22.3.2024


Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zum Neubau und zur Erweiterung überbetrieblicher Einrichtungen zur Entnahme, Speicherung und Zuleitung von Wasser sowie für Grundwasseranhebung und Pumpanlagen für Bewässerungszwecke in Gartenbau und Landwirtschaft (Bewässerungsrichtlinie) Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz II-2 2276.40.21

 

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zum Neubau und zur Erweiterung überbetrieblicher Einrichtungen zur Entnahme, Speicherung und Zuleitung von Wasser sowie für Grundwasseranhebung und Pumpanlagen für Bewässerungszwecke in Gartenbau und Landwirtschaft (Bewässerungsrichtlinie) Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz II-2 2276.40.21

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen
zum Neubau und zur Erweiterung überbetrieblicher Einrichtungen
zur Entnahme, Speicherung und Zuleitung von Wasser sowie für
Grundwasseranhebung und Pumpanlagen für Bewässerungszwecke
in Gartenbau und Landwirtschaft
(Bewässerungsrichtlinie)

Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz
II-2 2276.40.21

Vom 14. März 2019

1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1
Das Land gewährt Zuwendungen für die Durchführung von überbetrieblichen wasserwirtschaftlichen Maßnahmen in Gartenbau und Landwirtschaft nach Maßgabe dieser Richtlinie und auf Grundlage folgender Normen in der jeweils geltenden Fassung:
- § 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158) und dem Runderlass des Finanzministeriums „Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung“ vom 6. Juni 2022 (MBl. NRW. S. 445),
- Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes (GAK-Gesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1988 (BGBl. I S. 1055),
- Richtlinie 2006/111/EG der Kommission vom 16. November 2006 über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen sowie über die finanzielle Transparenz innerhalb bestimmter Unternehmen (ABl. EU L 318 vom 17.11.2006, S. 17).

1.2
Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2
Gegenstand der Förderung

2.1
Investitionen zum Neubau und zur Erweiterung von überbetrieblichen Einrichtungen zur Entnahme, Speicherung und Zuleitung von Wasser sowie für Anlagen zur Grundwasseranhebung und Pumpanlagen für Bewässerungszwecke bis zur Übergabestelle an das jeweilige einzelbetriebliche Bewässerungsnetz einschließlich der Kosten für Planung, Beratung und Genehmigungen.

2.2
Nicht förderfähig sind:

a) der Bau von Verwaltungsgebäuden,

b) die Beschaffung von Kraftfahrzeugen und Geräten,

c) die Unterhaltung von Gewässern und wasserwirtschaftlichen Anlagen,

d) gewässerkundliche Daueraufgaben,

e) institutionelle Förderungen,

f) Grunderwerb zur Realisierung baulicher Anlagen, soweit er 10 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben übersteigt,

g) einzelbetriebliche Maßnahmen und Investitionen.

3
Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind Körperschaften des öffentlichen Rechts einschließlich Gemeinden und Gemeindeverbänden und Wasser- und Bodenverbände.

4
Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen

Technische Einrichtungen nach Nummer 2 dürfen nur nach Vorliegen einer Wirtschaftlichkeitsberechnung und nur in Regionen gefördert werden, die im langjährigen Mittel von April bis September eine negative klimatische Wasserbilanz aufweisen.

5
Art und Höhe der Zuwendung

5.1
Die Zuwendungsart ist eine Projektförderung.

5.2
Die Finanzierungsart ist eine Anteilsfinanzierung.

5.3
Die Zuwendung erfolgt in Form eines Zuschusses.

5.4
Höhe der Zuwendung

Die Förderung kann bis zu 70 Prozent der nach Abzug von Beiträgen Dritter anfallenden zuwendungsfähigen Ausgaben betragen.

Die Bagatellgrenze des Zuschussbetrages beträgt 20 000 Euro.

Der Höchstbetrag der Bemessungsgrundlage beträgt 3 Millionen Euro.

Der Höchstbetrag der Zuwendung beträgt 2,1 Millionen Euro.

5.4.1
Bemessungsgrundlage sind die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben. Unbare Eigenleistungen, Skonti, Rabatte und Kreditbeschaffungskosten gehören nicht zur Bemessungsgrundlage.

6
Allgemeine Verpflichtungen

Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet,

6.1
abweichend von Nummer 5.2 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gemeinden (ANBest-G) und der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P), jede Abweichung vom Antrag, insbesondere jeden Wechsel der Nutzungsberechtigten und jede Änderung des Umfangs der geförderten Maßnahme, mit dem Antrag auf Auszahlung, der Bewilligungsbehörde mitzuteilen,

6.2
abweichend von Nummer 7.5 der ANBest-G oder Nummer 6.8 der ANBest-P, alle für die Gewährung der Förderung notwendigen Unterlagen nach Abschluss der Maßnahme für technische Einrichtungen und Maschinen für fünf Jahre und für Bauten und bauliche Einrichtungen für zwölf Jahre aufzubewahren,

6.3
an der fachlichen Bewertung (Evaluierung) der geförderten Maßnahmen mitzuwirken und den vom Land Nordrhein-Westfalen beauftragten Stellen die hierzu erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

7
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

7.1
Die Förderung von Maßnahmen erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass

a) technische Einrichtungen und Maschinen innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren ab Lieferung oder

b) Bauten und bauliche Einrichtungen innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Jahren nach Fertigstellung

veräußert oder nicht mehr dem Zuwendungszweck entsprechend verwendet werden.

7.2
Kumulierbarkeit

Vorhaben, die aus Mitteln anderer öffentlicher Förderungsprogramme gefördert werden, dürfen nicht gleichzeitig nach diesen Grundsätzen gefördert werden. Eine Kumulation mit Mitteln der Landwirtschaftlichen Rentenbank oder der Förderbanken der Länder ist möglich. Die beihilferechtlichen Höchstgrenzen dürfen bei einer Kumulation nicht überschritten werden.

7.3
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung, sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung.

7.4
Der Zuwendungsempfänger hat sicherzustellen, dass die Einhaltung der Verpflichtungen sowie die Angaben zum Antrag jederzeit an Ort und Stelle durch die zuständigen Prüfungsorgane kontrolliert werden können, dem beauftragten Kontrollpersonal die erforderlichen Auskünfte erteilt werden, der Zugang zu Flächen und Wirtschaftsgebäuden ermöglicht wird und ihnen unbegrenzt Einsichtnahme in die für die Beurteilung der Einhaltung der Zuwendungsbestimmungen notwendigen betrieblichen Unterlagen gewährt wird.

8
Verfahren

8.1
Der Antrag auf Gewährung der Zuwendung ist vor Beginn der Maßnahme bei der Direktorin beziehungsweise dem Direktor der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen als Landesbeauftragte beziehungsweise Landesbeauftragter einzureichen. Die Nummer 1.3 der Verwaltungsvorschriften beziehungsweise Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gemeinden zu § 44 der Landeshaushaltsordnung sind zu beachten.

8.2
Bewilligungsbehörde ist die Direktorin beziehungsweise der Direktor der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen als Landesbeauftragte beziehungsweise Landesbeauftragter.

8.3
Für den Antrag auf Zuwendung und den Antrag auf Auszahlung sind die bei der Bewilligungsbehörde vorliegenden Formulare zu verwenden. Zum Bestandteil des Zuwendungsbescheides gehören gemäß Nummer 5.1 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung die ANBest-G oder die ANBest-P.

8.4
Auszahlungsverfahren

Die Auszahlung erfolgt nach Vorlage und Prüfung des Verwendungsnachweises.

9
Schlussbestimmungen

Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Er tritt am 31. Dezember 2026 außer Kraft.

MBl. NRW. 2019 S. 147, geändert durch Runderlass vom 13. Oktober 2022 (MBl. NRW. 2022 S. 895), 16. Oktober 2023 (MBl. NRW. 2023 S. 1278).