Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 6.12.2024
Naturschutz und Landschaftspflege in Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - III-8 605.03.10-00 und III-10 360-103.1 - v. 15.3.2001
Naturschutz und Landschaftspflege in Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - III-8 605.03.10-00 und III-10 360-103.1 - v. 15.3.2001
Naturschutz und
Landschaftspflege
in Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz
RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz
- III-8 605.03.10-00 und III-10 360-103.1
v. 15.3.2001
1 Grundsätze
2 Verfahren
2.1 Agrarstrukturelle
Entwicklungsplanung
2.2 Vor der Einleitung eines Verfahrens
2.3 Einleitungsbeschluss (§ 4 oder § 93
FlurbG)
2.4 Änderung des Verfahrensgebietes (§
8 FlurbG)
2.5 Bestandsaufnahme und -bewertung
2.6 Landschafts- und Grundsatztermin
2.7 Aufstellung des Plans über die
gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen (Plan nach § 41 FlurbG)
2.8 Sonderregelungen für Verfahren ohne
Plan nach § 41 FlurbG
3 Sicherung
4 Aufhebung von Vorschriften
5 In-Kraft-Treten
Grundsätze
Die Flurbereinigungsbehörden haben in den Verfahren nach dem
Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und
der Landschaftspflege (§§ 1 u. 2 Landschaftsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen – LG NRW) nicht nur zu berücksichtigen, sondern in enger Zusammenarbeit mit den
Landschaftsbehörden mit zu verwirklichen. Sie haben im Rahmen der ihnen
gegebenen gesetzlichen Möglichkeiten auf die Erhaltung und Wiederherstellung
der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes hinzuwirken. Vielfalt, Eigenart und
Schönheit der Landschaft sind zu fördern. Dem Schutz der Pflanzen- und Tierwelt
und dem Ressourcenschutz ist durch geeignete Maßnahmen Rechnung zu tragen.
Grundlage für die Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der
Landschaftspflege sind die entsprechenden Pläne und Programme
(Landesentwicklungspläne, Gebietsentwicklungspläne, Landschaftspläne,
Fachpläne, Sonderprogramme des Naturschutzes usw.). Daneben sind der
Fachbeitrag des Naturschutzes und der Landschaftspflege zur Landschaftsplanung (§ 15 a LG NRW), die landes- und europarechtlichen Schutzgebiete sowie die für
den Naturschutz und die Landschaftspflege relevanten landesweiten Kataster
(z.B. Biotopkataster, Fundortkataster) zu berücksichtigen.
Maßnahmen in Verfahren nach dem FlurbG sollen umweltverträglich sein.
Erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigungen sollen vermieden werden. Sollten
Eingriffe in Natur und Landschaft dennoch unvermeidbar sein, sind die
Vorschriften der §§ 4 bis 6 LG NRW anzuwenden.
Die Verfahren nach dem FlurbG sind derart durchzuführen, dass die
Kulturlandschaft erhalten und entwickelt wird. Dabei hat die
Flurbereinigungsbehörde darauf zu achten, dass schutzwürdige Lebensräume und
Arten einschließlich gliedernder und belebender Landschaftselemente erhalten,
gesichert, soweit möglich entwickelt und vernetzt sowie vor Beeinträchtigungen
geschützt werden.
Die in Verfahren nach dem FlurbG gegebenen Gestaltungsmöglichkeiten, z.B. durch
Flächenerwerb und -tausch, sind in Abstimmung mit den Landschaftsbehörden
gezielt für die Erhaltung und Entwicklung der Landschaft sowie zur Umsetzung
der Landschaftspläne und ordnungsbehördlichen Verordnungen gem. § 42 a LG NRW
zu nutzen.
Die Verfahren nach dem FlurbG haben dazu beizutragen, dass Nutzungskonflikte
zwischen Naturschutz und Landschaftspflege und Land- bzw. Forstwirtschaft durch
Bodenordnungsmaßnahmen gelöst oder verringert werden.
Die Flächenbeschaffung für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen anderer
Planungsträger sowie die Verwendung von Ersatzgeldern der Kreise und
kreisfreien Städte ist durch Bodenordnungsmaßnahmen nach dem FlurbG zu
unterstützen.
Verfahren
Agrarstrukturelle Entwicklungsplanung
Vor Beginn der
agrarstrukturellen Entwicklungsplanung unterrichtet die obere
Flurbereinigungsbehörde die höhere und die untere Landschaftsbehörde sowie die
gemäß Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) anerkannten Verbände
(Naturschutzverbände).
Die
Landschaftsbehörden und die Naturschutzverbände übermitteln der oberen
Flurbereinigungsbehörde die bei ihnen vorhandenen für die Belange des
Naturschutzes und der Landschaftspflege bedeutsamen Unterlagen. Zugleich machen
die Landschaftsbehörden auf von ihnen vorgesehene Planungen und Maßnahmen aufmerksam.
Der Entwurf des
Gutachtens der agrarstrukturellen Entwicklungsplanung ist mit der höheren und
unteren Landschaftsbehörde sowie den Naturschutzverbänden zu erörtern.
Vor der Einleitung eines Verfahrens nach dem FlurbG
Die Flurbereinigungsbehörde unterrichtet die Landschaftsbehörden, die
Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten (LÖBF) und die
Naturschutzverbände frühzeitig über geplante Verfahren nach §§ 1, 86, 87 und 91
FlurbG, deren Abgrenzung und Ziele sowie die damit verbundenen Planungen.
Soweit in diesen
Verfahren ein Plan nach § 41 FlurbG aufgestellt werden soll, hat die
Flurbereinigungsbehörde die v.g. Institutionen über den für die spätere
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) vorzusehenden Untersuchungsraum sowie die
Untersuchungsinhalte zu informieren.
Die Landschaftsbehörden, die LÖBF und die Naturschutzverbände geben der
Flurbereinigungsbehörde ihre Kenntnisse über Natur und Landschaft sowie über
Planungen und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege im
vorgesehenen Verfahrensgebiet bekannt, soweit die Flurbereinigungsverwaltung
hierüber nicht bereits im Rahmen einer Agrarstrukturellen Entwicklungsplanung
informiert (vgl. Nummer 2.1) worden ist.
Die Landschaftsbehörden, die LÖBF und die Naturschutzverbände sind am Termin
gem. § 5 Abs. 2 FlurbG zu beteiligen.
Spätestens in
diesem Termin ist die Festlegung des Untersuchungsraumes und der
Untersuchungsinhalte - soweit dies gem. Nummer 2.2.1 Abs. 2 notwendig wird -
mit den Landschaftsbehörden und den Naturschutzverbänden zu erörtern.
Die Flurbereinigungsbehörde berücksichtigt die Informationen und das
Erörterungsergebnis bei der weiteren Vorbereitung des Verfahrens.
Einleitungsbeschluss (§ 4 oder § 93 FlurbG)
Die
Flurbereinigungsbehörde übersendet den Landschaftsbehörden, der LÖBF und den
Naturschutzverbänden eine Ausfertigung des Flurbereinigungsbeschlusses mit
Gebietskarte, in der – soweit erforderlich (vgl. Nummer 2.2.1 Abs. 2) – der
Untersuchungsraum gekennzeichnet ist.
Änderung des Verfahrensgebietes (§ 8 FlurbG)
Bei erheblichen
Änderungen des Verfahrensgebietes ist entsprechend Nummern 2.2 und 2.3 zu
verfahren.
Bestandsaufnahme und -bewertung
Ist die Aufstellung eines Planes nach § 41 FlurbG beabsichtigt, so veranlasst
die Flurbereinigungsbehörde die Bestandsaufnahme und -bewertung der
naturschutzfachlichen und der landschaftlichen Situation.
In einem besonderen Bericht (Landschaftsbericht) sind mittels Text und Karte
darzustellen und zu erläutern:
- die Ergebnisse der Bestandsaufnahme
- die Bewertung des Bestandes aus der Sicht von Naturschutz und
Landschaftspflege
- Planungsgrundsätze und Entwicklungsziele für die Landschaft
- Grundzüge der vorgesehenen Maßnahmen und der damit verbundenen Eingriffssituationen
Landschafts- und Grundsatztermin
Im Termin nach § 38 FlurbG ist der Landschaftsbericht vorzustellen und zu
erörtern. Um den betroffenen Dienststellen und Institutionen (vgl. Nr. 2.6.2)
ausreichend Gelegenheit zur Vorbereitung zu geben, ist diesen der
Landschaftsbericht spätestens 6 Wochen vor dem Termin zuzuleiten.
Falls es aus fachlichen und organisatorischen Gründen erforderlich ist, kann
der Landschaftsbericht auch in einem besonderen Termin (Landschaftstermin)
bereits vor dem Termin nach § 38 FlurbG vorgestellt und erörtert werden. Hieran
sind zu beteiligen:
- die Landschaftsbehörden
- die untere Forstbehörde
- die untere Wasserbehörde
- die Gemeinde
- die Landwirtschaftskammer
- der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft
- die LÖBF
- die Naturschutzverbände
- der landwirtschaftliche Kreisverband
Die Ergebnisse
dieses Termins sind dann im Termin nach § 38 FlurbG nochmals zusammengefasst
darzustellen und zu erläutern.
Aufstellung des Plans über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen
(Plan nach § 41 FlurbG)
Für die Aufstellung des Plans nach § 41 FlurbG gelten die
Planfeststellungsrichtlinien in der jeweils gültigen Fassung.
Der Plan nach § 41 FlurbG ist Fachplan im Sinne des § 6 LG NRW.
Folgende Inhalte
sind wesentlicher Bestandteil des Fachplans:
- Darstellung der geplanten Maßnahmen in Karten, Verzeichnissen und
Erläuterungsbericht
- Landschaftsbericht
- Darstellung von Art, Umfang und zeitlichem Ablauf der Eingriffe
- Darstellung von Art, Umfang und zeitlichem Ablauf der Maßnahmen zur
Verminderung, zum Ausgleich und Ersatz der Eingriffsfolgen
Soweit eine
Prüfung der Umweltverträglichkeit nach § 19
Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVPG) oder eine Verträglichkeitsprüfung
nach der FFH-Richtlinie (§ 48 LG NRW) erforderlich ist, sind vorstehende
Darlegungen entsprechend zu ergänzen.
In die Karte zum Plan nach § 41 FlurbG sind neben den feststellungsrelevanten
Maßnahmen die nach §§ 19 bis 23, 42 a und 47 LG NRW besonders geschützten Teile
von Natur und Landschaft, die Biotope nach § 62 LG NRW sowie die FFH- und die
Europäischen Vogelschutzgebiete nachrichtlich darzustellen.
Sonderregelungen für Verfahren ohne Plan nach § 41 FlurbG
Wird in einem
Verfahren nach dem FlurbG kein Plan nach § 41 FlurbG aufgestellt, sind die
Entscheidungen und Festsetzungen sowie die Maßnahmen für den Naturschutz und
die Landschaftspflege in den Flurbereinigungsplan (§ 58 FlurbG), den
Zusammenlegungsplan (§ 100 FlurbG) oder den Tauschplan (§ 103 ff FlurbG)
aufzunehmen. An die Stelle des Planes nach § 41 FlurbG tritt als Fachplan der
entsprechende Flurbereinigungs-, Zusammenlegungs- oder Tauschplan.
Bei Eingriffen
in Natur und Landschaft ist das Benehmen mit der zuständigen Landschaftsbehörde
(§ 6 Abs. 3 LG NRW) herzustellen. Im übrigen finden die Vorschriften dieses
Erlasses sinngemäß Anwendung.
Sicherung
Bei der Überwachung der Einschränkungen nach § 34 FlurbG haben die
Landschaftsbehörden und die Landschaftswacht mitzuwirken.
Die dauerhafte Sicherung der nach §§ 19 bis 23, 42 a und 47 LG NRW besonders
geschützten Teile von Natur und Landschaft, der Biotope nach § 62 LG NRW, der
FFH- und der Europäischen Vogelschutzgebiete sowie sonstiger wertvoller Biotope
ist durch Regelungen im Bodenordnungsplan von der Flurbereinigungsbehörde zu
unterstützen.
Die beste Sicherung liegt häufig in der Überführung in die öffentliche Hand.
Als geeignete Träger kommen vor allem Gemeinden, Gemeindeverbände und das Land
in Betracht.
Durch geeignete Grenzziehung ist darauf hinzuwirken, dass Landschaftselemente
erhalten und Anreize zu ihrer Beseitigung vermieden werden.
Für ausgleichspflichtige Wirtschaftserschwernisse, die noch nicht bei der Wertermittlung
berücksichtigt worden sind, gilt § 44 Abs. 2 FlurbG.
Auf Ersuchen der Landschaftsbehörden sind die Flurbereinigungsbehörden beim
Abschluss von Verträgen über Nutzungsbeschränkungen und Pflegemaßnahmen zugunsten
des Naturschutzes (als Vertreter oder Vermittler) tätig.
Nach dem Eintritt des neuen Rechtszustandes stellt die Flurbereinigungsbehörde
der unteren Landschaftsbehörde folgende Unterlagen zur Verfügung:
- 1 Karte (Maßstab 1:5 000) mit den vorhandenen und den zum Ausgleich und
Ersatz und zur Entwicklung der Landschaft hergestellten landschaftsgestaltenden
Anlagen sowie den Uferstreifen
- 1 Auszug aus dem textlichen Teil des Bodenordnungsplanes, der die für Pflege
und Sicherung der Anlagen maßgeblichen Bestimmungen enthält.
Aufhebung von Vorschriften
Der Erlass
„Naturschutz und Landschaftspflege in Verfahren nach dem
Flurbereinigungsgesetz" (RdErl. d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft
und Forsten vom 23.10.1980 – III B 3 - 228 - 20251 und I A 6 - 1.05.03 - SMBl. NRW. 7815 -) wird aufgehoben.
In-Kraft-Treten
Dieser
Runderlass tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.