Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 14.1.2026
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Struktur- und Dorfentwicklung des ländlichen Raums (Förderrichtlinie Struktur- und Dorfentwicklung)
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Struktur- und Dorfentwicklung des ländlichen Raums (Förderrichtlinie Struktur- und Dorfentwicklung)
Richtlinie
über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung
der Struktur- und Dorfentwicklung des ländlichen Raums
(Förderrichtlinie Struktur- und Dorfentwicklung)
Runderlass
des Ministeriums für Landwirtschaft und Verbraucherschutz
II.6.63.04.05.02
Vom 3. Dezember 2024
1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen, Begriffsbestimmungen
1.1
Das Land gewährt Zuwendungen für die
Finanzierung von Maßnahmen der Struktur- und Dorfentwicklung des ländlichen
Raums. Zweck der Förderung ist es, die ländlichen Räume als Lebens-, Arbeits-,
Erholungs- und Naturräume zu sichern und weiter zu entwickeln. Die Maßnahmen
sollen
a) zur Verbesserung der Infrastruktur ländlicher
Gebiete,
b) zu einer Sicherung der Grund- und Nahversorgung,
c) zu einer nachhaltigen Stärkung der Wirtschaftskraft und
d) zu einer positiven Entwicklung der Agrarstruktur
beitragen sowie in der Umsetzung die Erfordernisse der Anpassung an den Klimawandel berücksichtigen.
Besondere Schwerpunkte liegen dabei auf der sozialen Dorfentwicklung, der Unterstützung einer engagierten und aktiven eigenverantwortlichen ländlichen Entwicklung sowie der Stärkung der regionalen Identität.
1.2
Die Gewährung der Zuwendung erfolgt nach
Maßgabe dieser Richtlinie und auf Grund folgender Normen in
der jeweils geltenden Fassung:
a) Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158) und der Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung vom 6. Juni 2022 (MBl. NRW. S. 445),
b) Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 2023/2831 vom 15.12.2023),
c) Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 9),
d) GAK-Gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1988 (BGBl. I S. 1055).
Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Die Zuwendungen werden unter jeweils unterschiedlichen Voraussetzungen und zu jeweils spezifischen Bedingungen zur Umsetzung der Fördertatbestände dieser Richtlinie gewährt.
1.3
Für diese Richtlinie gelten folgende
Begriffsbestimmungen:
1.3.1
Land- und forstwirtschaftliche Unternehmen
Land- und forstwirtschaftliche Unternehmen im Sinn dieser Richtlinie sind Unternehmen nach § 1 Absatz 4 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891) in der jeweils geltenden Fassung, unbeschadet der gewählten Rechtsform, die grundsätzlich die in § 1 Absatz 5 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte genannte Mindestgröße erreichen oder überschreiten und
a) die Merkmale eines landwirtschaftlichen
Unternehmens im Sinn des Einkommensteuerrechts erfüllen oder
b) ein landwirtschaftliches Unternehmen bewirtschaften und unmittelbar
kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgen.
Nicht zuwendungsberechtigt sind
a) Antragstellerinnen und Antragsteller, die Leistungen aufgrund des Gesetzes
zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit
erhalten und
b) Antragstellerinnen und Antragsteller, bei denen die Kapitalbeteiligung der öffentlichen Hand mehr als 25 Prozent des Eigenkapitals des Unternehmens beträgt.
1.3.2
Dorfgemäße Gemeinschaftseinrichtungen
Dorfgemäße Gemeinschaftseinrichtungen sind Einrichtungen für soziale und kulturelle Zwecke wie Begegnungsstätten für die ländliche Bevölkerung.
1.3.3
Mehrfunktionshäuser
Mehrfunktionshäuser sind Einrichtungen mit mehreren Zweckbestimmungen zur Grundversorgung der ländlichen Bevölkerung sowie für soziale und kulturelle Zwecke.
1.3.4
Einrichtungen für lokale Basisdienstleistungen
Stationäre und mobile Einrichtungen für lokale Basisdienstleistungen sind Einrichtungen zum Zweck der Grundversorgung der ländlichen Bevölkerung, zum Beispiel Dorf- und Nachbarschaftsläden oder kleine multifunktionale Dienstleistungs- und Versorgungszentren.
1.3.5
Dorf- beziehungsweise Nachbarschaftsladen
Als Dorf- beziehungsweise Nachbarschaftsladen gilt im Rahmen dieser Richtlinie ein stationäres oder mobiles Geschäft mit festen Öffnungszeiten und einem Angebot aller wesentlichen Güter des täglichen Bedarfs.
1.3.6
Grundversorgung
Grundversorgung ist die Deckung der Bedürfnisse der Bevölkerung mit Gütern oder Dienstleistungen des täglichen bis wöchentlichen sowie des unregelmäßigen, aber unter Umständen dringlich vor Ort zu erbringenden oder lebensnotwendigen Bedarfs.
1.3.7
Kleinprojekte
Kleinprojekte im Sinn dieser Richtlinie sind eigenständige Projekte mit förderfähigen Gesamtkosten von höchstens 20 000 Euro.
1.3.8
Gebietskulisse
Zur Gebietskulisse Ländlicher Raum zählt Nordrhein-Westfalen mit Ausnahme der Großstädte ab 100 000 Einwohnern. Ländlich geprägte Ortsteile oder Stadtteile der Großstädte gehören zur Gebietskulisse Ländlicher Raum dazu.
1.3.9
Finanzschwache Kommunen
Als finanzschwach gelten im Rahmen dieser Richtlinie Kommunen in Nordrhein-Westfalen ohne ausgeglichenen Haushalt und ohne genehmigtes Haushaltssicherungskonzept (Nothaushaltskommunen einschließlich überschuldeter Kommunen), Kommunen ohne ausgeglichenen Haushalt mit genehmigtem Haushaltssicherungskonzept sowie Kommunen, die bei ausgeglichenem Haushalt aufgrund einer bestehenden bilanziellen Überschuldung zur Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes verpflichtet sind.
1.3.10
Uneingeschränkte öffentliche Zugänglichkeit beziehungsweise Nutzbarkeit
Uneingeschränkte
öffentliche Zugänglichkeit beziehungsweise Nutzbarkeit bedeutet im Rahmen
dieser Richtlinie, dass das geförderte Objekt der Öffentlichkeit in der Form
zur Verfügung stehen muss, dass die Einrichtung grundsätzlich für jedermann
nutzbar ist und keine unmittelbare oder mittelbare Beschränkung auf bestimmte
Personen oder Personengruppen bestehen darf, die Nutzung jederzeit zu den
üblichen Geschäftszeiten möglich sein muss, und etwaige Nutzungsentgelte
ausschließlich der Sicherstellung des laufenden Betriebs und der Erhaltung der
Einrichtung dienen dürfen.
1.3.11
Soziale Dorfentwicklung
Soziale Dorfentwicklung bedeutet im Rahmen dieser Richtlinie die Stärkung des sozialen Miteinanders in den Dorfgemeinschaften und die Nutzung der vor Ort vorhandenen Potenziale und Ideen engagierter Akteurinnen und Akteure.
2
Struktur- und Dorfentwicklung
2.1
Gegenstand der Förderung
Gefördert werden
a) Gestaltung von dörflichen Plätzen, Straßen, Wegen, Freiflächen sowie von Ortsrändern,
b) Schaffung, Erhaltung und der Ausbau dorfgemäßer Gemeinschaftseinrichtungen,
c) Mehrfunktionshäuser, Räume zur gemeinschaftlichen Nutzung sowie Co-Working Spaces,
d) Erhaltung regionaltypischer ländlicher Bausubstanz,
e) Schaffung, Erhaltung, Verbesserung und der Ausbau von Freizeit- und Naherholungseinrichtungen mit überwiegend lokalem oder regionalem Bezug einschließlich ergänzender Nebenanlagen und Ausschilderungen,
f) Maßnahmen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe nach Nummer 1.3.1 zur Umnutzung ihrer Bausubstanz sowie deren Vorbereitung und Begleitung, insbesondere für Gewerbe-, Dienstleistungs-, Handels-, kulturelle, öffentliche und gemeinschaftliche Zwecke,
g) Umnutzung dörflicher Bausubstanz,
h) Initiierung, Begleitung und Einführung von IT- und softwaregestützten Lösungen zur Förderung der Infrastruktur ländlicher Gebiete im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik der Europäischen Union gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 7 des GAK-Gesetzes und die Durchführung von Schulungsmaßnahmen zu deren Implementierung und Anwendung,
i) Investitionen in die Schaffung, Sicherung, Verbesserung und Ausdehnung stationärer und mobiler Einrichtungen für lokale Basisdienstleistungen sowie damit im Zusammenhang stehender Konzeptionen nach Nummer 2.5.4,
j) Hinweise auf Sehenswürdigkeiten, neue oder ersetzende Ausschilderung von Wegen sowie Aufstellung oder Aktualisierung von Verweis- oder Erläuterungstafeln einschließlich damit im Zusammenhang stehender Verweileinrichtungen und
k) Schaffung, Erhaltung, Verbesserung und der Ausbau von zur öffentlichen Nutzung vorgesehenen Ausstellungs- und Museumgebäuden sowie anderer Einrichtungen zur Bereitstellung von Tourismusdienstleistungen.
2.2
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger
Zuwendungsberechtigt sind
a) Gemeinden und Gemeindeverbände sowie juristische Personen, die den Status der Gemeinnützigkeit erfüllen,
b) natürliche Personen, Personengesellschaften sowie nicht unter Buchstabe a genannte juristische Personen des Privatrechts sowie des öffentlichen Rechts.
2.3
Zuwendungsvoraussetzungen
Die Förderung erfolgt ausschließlich innerhalb der Gebietskulisse Ländlicher Raum Nordrhein-Westfalens in Orten oder Ortsteilen bis zu 10 000 Einwohnern.
2.4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
2.4.1
Zuwendungsart: Projektförderung
2.4.2
Finanzierungsart: Anteilfinanzierung
2.4.3
Form der Zuwendung: Zuschuss,
bei gemeindlichen Anträgen: Zuweisung
2.4.4
Höhe der Zuwendung
2.4.4.1
Die Höhe der Zuwendung beträgt
a) 65 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben für Maßnahmen, die von Zuwendungsberechtigten nach Nummer 2.2 Buchstabe a durchgeführt werden, jedoch höchstens 250 000 Euro,
b) 70 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben für Maßnahmen nach Nummer 2.1 Buchstaben a, b, c, d, e, g, h, j und k, die von Zuwendungsberechtigten nach Nummer 2.2 Buchstabe a durchgeführt werden und der Umsetzung einer lokalen Entwicklungsstrategie (LEADER) dienen, jedoch höchstens 250 000 Euro,
c) 35 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben für Maßnahmen, die von Zuwendungsberechtigten nach Nummer 2.2 Buchstabe b durchgeführt werden, jedoch höchstens 50 000 Euro,
d) 65 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben für Maßnahmen nach Nummer 2.1 Buchstabe i, jedoch höchstens 250 000 Euro,
e) 70 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben für Maßnahmen nach Nummer 2.1 Buchstabe i, die der Umsetzung einer lokalen Entwicklungsstrategie (LEADER) dienen, jedoch höchstens 250 000 Euro
f) 35 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben für Maßnahmen nach Nummer 2.1 Buchstabe f, jedoch höchstens 250 000 Euro.
Vorbehaltlich der Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen beträgt die Höhe der Zuwendung für finanzschwache Gemeinden 85 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.
2.4.4.2
Zuwendungen
werden nur für Maßnahmen bewilligt, deren zuwendungsfähige Ausgaben im
Einzelfall mehr als 20 000 Euro betragen.
Abweichend davon gelten für Maßnahmen, deren alleiniger Förderzweck eine Konzeption nach Nummer 2.5.4 ist, die Bagatellgrenzen der Nummer 1.1 der Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an den außergemeindlichen Bereich (VV) beziehungsweise der Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gemeinden und Gemeindeverbände (VVG) zu § 44 der Landeshaushaltsordnung.
2.4.5
Bemessungsgrundlage
2.4.5.1
Zuwendungsfähige Ausgaben für die
Fördertatbestände unter Nummer 2.1 Buchstaben a bis g sowie i bis k sind
Aufwendungen für konzeptionelle Vorarbeiten und Erhebungen, Architektur- und
Ingenieurleistungen sowie die Baukosten und die Baunebenkosten. Die
Baunebenkosten sind nur zu berücksichtigen, wenn die Leistungen nicht von
eigenem Personal des Maßnahmenträgers erbracht werden.
Bei Hochbauten zählen die Kostengruppen 200 bis 500 ohne 240, die Kostengruppen 620 und 690 und die Kostengruppe 700 ohne 723 bis 725, 750 und 760 der DIN 276 zu den zuwendungsfähigen Ausgaben.
Für den Fördertatbestand nach Nummer 2.1 Buchstabe i zählen Investitionen in mobile dörfliche Einrichtungen zu den zuwendungsfähigen Ausgaben.
Für die Fördertatbestände nach Nummer 2.1 Buchstaben b, c, i und k sind auch Ausgaben in den Kostengruppen 610 und 630 zuwendungsfähig. Dies umfasst die Erstausstattung der der Allgemeinheit dienenden Räumlichkeiten, die für den Betrieb sachlich und langfristig zwingend ist. Die Ersatzbeschaffung ist ausgeschlossen.
2.4.5.2
Nicht zuwendungsfähig sind Ausgaben für
a) Planungsarbeiten, die gesetzlich vorgeschrieben sind,
b) Erschließungsmaßnahmen, für die die Gemeinden Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch zu erheben berechtigt sind,
c) Leistungen der öffentlichen Verwaltung,
d) Bau- und Erschließungsvorhaben in Neubau-, Gewerbe- und Industriegebieten,
e) laufenden Betrieb und Unterhaltung,
f) Maßnahmen nach Nummer 2.1 Buchstabe f, die privaten Wohnzwecken dienen,
g) Kosten im Zusammenhang mit Plänen nach dem Baugesetzbuch,
h) Beträge der Umsatzsteuer, soweit sie erstattungsfähig oder aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht endgültig von den Zuwendungsempfangenden getragen werden. Dies gilt insbesondere für Zuwendungsempfangende, die von der Steuer befreite Personen sind, wie sie in Artikel 13 Absatz 1 Satz 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1) definiert werden,
i) Kauf von Lebendinventar,
j) Erwerb bebauter und unbebauter Grundstücke mit Ausnahme des Ankaufs von bebauten Grundstücken durch Gemeinden und Gemeindeverbände zur Realisierung von Vorhaben nach Nummer 2.1 Buchstaben a, b, c und e, soweit dieser 10 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben nicht übersteigt,
k) Maßnahmen in Trägerschaft von Parteien und politischen Gruppierungen sowie Maßnahmen, die politische Interessen einzelner Parteien, politischer Gruppierungen oder politischer Anschauungen verfolgen sowie
l) Energiegewinnungsanlagen und damit zusammenhängende technische Einrichtungen, die nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz geförderten Strom oder Wärme erzeugen.
Zusätzlich nicht zuwendungsfähig sind für den Fördertatbestand nach Nummer 2.1 Buchstabe i folgende Ausgaben für:
m) den Erwerb von Geschäftsanteilen,
n) den erforderlichen Grundstückserwerb, soweit diese 10 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben übersteigen,
o) den Erwerb unbebauter Grundstücke,
p) Einrichtungen der medizinischen Versorgung, die über die lokalen Bedürfnisse der Bevölkerung in ländlichen Orten hinausgehen,
q) Vorhaben, die Universitäten, Hochschulen oder Berufsschulen betreffen sowie
r) stationäre Nahversorgungseinrichtungen für Waren und Dienstleistungen mit einer Verkaufsfläche von mehr als 400 Quadratmetern.
2.4.5.3
Im Rahmen bürgerschaftlichen Engagements
erbrachte Arbeitsleistungen können bei Zuwendungsempfangenden nach Nummer 2.2
Buchstabe a als fiktive Ausgaben in Höhe von 20 Euro je geleisteter Stunde bei
der Ermittlung der Gesamtausgaben des geförderten Vorhabens in die
Bemessungsgrundlage einbezogen werden.
Nicht als bürgerschaftliches Engagement gelten insbesondere Leistungen in Erfüllung einer Verpflichtung aus einem Beschäftigungsverhältnis oder einer organschaftlichen Stellung bei Zuwendungsempfangenden.
Die Anrechnung darf 60 Prozent des Nettobetrages, der sich bei der Vergabe der Leistungen an ein Unternehmen ergeben würde, nicht überschreiten. Die Arbeitsstunden müssen schriftlich belegt werden. Die Anerkennung bürgerschaftlichen Engagements ist so zu begrenzen, dass die Zuwendung die Summe der Ist-Ausgaben nicht übersteigt.
2.4.5.4
Zweckgebundene Spenden und Geldauflagen aus Strafverfahren zu Gunsten
gemeinnütziger Einrichtungen sind als Eigenmittel zu berücksichtigen. Auch
mehrheitlich kommunale Unternehmen können Spenderinnen oder Spender im Sinne
dieser Vorschrift sein.
2.4.5.5
Die finanzielle Beteiligung von Kommunen in Form eines kommunalen Zuschusses
kann den Eigenanteil der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers
nach Nummer 2 mindern oder ersetzen.
2.5
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
2.5.1
Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die zu einem Stichtag
vorliegenden bewilligungsreifen Zuwendungsanträge werden nach landesweit
einheitlichen Projektauswahlkriterien bewertet. Die Bewilligung erfolgt im
Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.
2.5.2
Geförderte Maßnahmen nach Nummer 2.1 Buchstaben a, b, e, j und k müssen
uneingeschränkt öffentlich zugänglich beziehungsweise nutzbar sein.
2.5.3
Bei Maßnahmen nach Nummer 2.1 Buchstabe f darf die Summe der positiven
Einkünfte (Prosperitätsgrenze) der Zuwendungsberechtigten zum Zeitpunkt der
Antragstellung im Durchschnitt der letzten drei vorliegenden Steuerbescheide
pro Jahr 120 000 Euro bei Ledigen und 150 000 Euro bei Ehegatten (Einkünfte der
Antragstellerin beziehungsweise des Antragstellers und des Ehepartners
beziehungsweise der Ehepartnerin) nicht überschritten haben. In begründeten
Einzelfällen genügt es, zur Feststellung der Summe der positiven Einkünfte nur
den letzten vorliegenden Steuerbescheid heranzuziehen. Bei juristischen
Personen und Personengesellschaften einschließlich der GmbH & Co. KG gelten
diese Voraussetzungen für alle Gesellschafter, Genossenschaftsmitglieder und Aktionäre
(jeweils einschließlich ihrer Ehegatten) auf der Basis der Durchschnittsbildung
für alle im Unternehmen hauptberuflich tätigen Gesellschafter,
Genossenschaftsmitglieder und Aktionäre, höchstens jedoch 150 000 Euro je Jahr.
2.5.4
Maßnahmen
nach Nummer 2.1 Buchstabe i sind förderfähig soweit kein weiteres stationäres
oder mobiles sortimentsgleiches Angebot vor Ort vorhanden ist.
Zudem ist bei Maßnahmen nach Nummer 2.1 Buchstabe i eine Konzeption vorzulegen, die eine Markt- und Standortanalyse sowie eine Bedarfs- und Wirtschaftlichkeitsbetrachtung beinhaltet. Die Konzeption muss inhaltlich mindestens die Konkurrenzsituation mit gegebenenfalls bereits bestehenden Einrichtungen gleichartiger Funktion und in einem der Funktion der Einrichtung entsprechenden räumlichen Umfeld – mindestens der angrenzenden Nachbarorte – untersuchen und belegen, dass der Bedarf zur Versorgung der Bevölkerung vorliegt.
Eine Stellungnahme der Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer oder vergleichbarer berufsständischer Organisationen zum Wirtschaftskonzept ist mit vorzulegen. Die Erstellung dieser Konzeption stellt keinen unzulässigen Vorhabenbeginn gemäß Nummer 1.3 zu § 44 der Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung dar.
Diese kann trotz eines negativen Ergebnisses, in dessen Folge das beabsichtigte investive Vorhaben nicht durchgeführt wird, gefördert werden. Unabhängig davon wird die Konzeption nach den Auswahlkriterien des beabsichtigten investiven Vorhabens bewertet. Die Konzeption kann auch von Banken, auch von der Bank, die das Vorhaben finanziert, der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen oder geeigneten Dritten erstellt werden.
3
Kleinprojekte zur Umsetzung regionaler Entwicklungsstrategien
3.1
Gegenstand der Förderung
Gefördert werden regionale Kleinprojekte in LEADER-Regionen, die der Umsetzung der jeweiligen lokalen Entwicklungsstrategie der Region und dem allgemeinen Zweck der Förderung des Förderbereichs 1 „Integrierte ländliche Entwicklung“ des GAK-Rahmenplans dienen.
Allgemeiner Zweck des Förderbereichs 1 des GAK-Rahmenplans ist es, zur Verbesserung der Agrarstruktur im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik der Europäischen Union die ländlichen Räume als Lebens-, Arbeits-, Erholungs- und Naturräume zu sichern und weiterzuentwickeln. Die Maßnahmen sollen zu einer positiven Entwicklung der Agrarstruktur, zur Verbesserung der Infrastruktur ländlicher Gebiete und zu einer nachhaltigen Stärkung der Wirtschaftskraft beitragen.
Zu berücksichtigen sind dabei:
a) die Ziele gleichwertiger Lebensverhältnisse, einschließlich der erreichbaren Grundversorgung, attraktiver und lebendiger Ortskerne und der Behebung von Gebäudeleerständen,
b) die Ziele und Erfordernisse der Raumordnung, der Landesplanung und der Anpassung an den Klimawandel, Belange des Natur-, Umwelt- und Klimaschutzes,
c) die Reduzierung der Flächeninanspruchnahme,
d) die demografische Entwicklung sowie
e) die Digitalisierung.
3.2
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger
Zuwendungsberechtigt sind Lokale Aktionsgruppen (LAG)
der zugelassenen LEADER-Region. Eine Weiterleitung der Zuwendung an Dritte ist
zulässig. Dritte können sein
a) juristische Personen des öffentlichen und Privatrechts,
b) natürliche Personen und Personengesellschaften.
3.3
Zuwendungsvoraussetzungen
Das Projekt dient der Umsetzung der jeweiligen regionalen Entwicklungsstrategie der LEADER-Region. Die betreffende Entwicklungsstrategie muss vom für Landwirtschaft zuständigen Ministerium anerkannt worden sein.
3.4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
3.4.1
Zuwendungsart: Projektförderung
3.4.2
Finanzierungsart: Anteilfinanzierung
3.4.3
Form der Zuwendung: Zuschuss
3.4.4
Höhe der Zuwendung
3.4.4.1
Die Höhe der Zuwendung beträgt je Region
90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, jedoch höchstens 180 000 Euro je
Region und Kalenderjahr. Die Zuwendung ist in dem Jahr zu verwenden, in dem sie
vom Land bewilligt worden ist.
Weiterleitungen dürfen höchstens mit einem Fördersatz von 80 Prozent bewilligt werden. Die jeweiligen Fördersätze der Dritten sind in den Zuwendungsbescheid aufzunehmen.
3.4.4.2
Zuwendungsfähig sind Ausgaben der LAG für die Umsetzung regionaler
Kleinprojekte, die der Umsetzung der regionalen Entwicklungsstrategie dienen.
3.4.4.3
Nicht zuwendungsfähig sind:
a) Bau- und Erschließungsvorhaben in Neubau-, Gewerbe- und Industriegebieten,
b) der Landankauf,
c) Kauf von Tieren,
d) Planungsarbeiten, die gesetzlich vorgeschrieben sind,
e) Leistungen der öffentlichen Verwaltung,
f) laufender Betrieb,
g) Unterhaltung,
h) Ausgaben im Zusammenhang mit Plänen nach dem Baugesetzbuch,
i) einzelbetriebliche Beratung,
j) Personal- und Sachleistungen für die Durchführung eines Regionalmanagements,
k) Personalleistungen,
l) Beträge der Umsatzsteuer, soweit sie erstattungsfähig oder aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht endgültig vom Zuwendungsempfangenden getragen werden. Dies gilt insbesondere für Zuwendungsempfangende, die von der Steuer befreite Personen sind, wie sie in Artikel 13 Absatz1 Satz 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, definiert werden,
m) Maßnahmen der Wirtschaftsförderung sowie die Förderung von Unternehmen, unabhängig ihrer Rechtsform, mit Ausnahmen von Kleinstunternehmen der Grundversorgung im Rahmen der Förderung von Einrichtungen für lokale Basisdienstleistungen im Sinn von Nummer 1.3.4 und Dorf- und Nachbarschaftsläden im Sinn von Nummer 1.3.5 sowie mit Ausnahme von gemeinnützigen Unternehmen,
n) alle Ausgaben für Kleinmaßnahmen, welche die Tatbestandsmerkmale einer staatlichen Beihilfe im Sinn des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union erfüllen,
o) Maßnahmen zum reinen Eigennutz der Antragstellerin oder des Antragstellers sowie Maßnahmen zur Erfüllung ihrer oder seiner originären Betätigung soweit das Kleinprojekt keinen signifikanten öffentlichen Nutzen aufweist oder kein neues Angebot für eine breite Öffentlichkeit schafft,
p) Maßnahmen in Trägerschaft von Parteien und politischen Gruppierungen sowie Maßnahmen, die politische Interessen einzelner Parteien, politischer Gruppierungen oder politischer Anschauungen verfolgen,
q) solitäre Förderungen energetischer Maßnahmen,
r) Energiegewinnungsanlagen und damit
zusammenhängende technische Einrichtungen, die nach dem
Erneuerbare-Energien-Gesetz oder Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz geförderten Strom
oder Wärme erzeugen sowie
s) Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Anbau, der
Verarbeitung, der Weitergabe, dem Vertrieb sowie dem Genuss von Cannabis und
Cannabisprodukten.
3.4.4.4
Im Rahmen von bürgerschaftlichem
Engagement unentgeltlich erbrachte Arbeitsleistungen sowie eigene
Arbeitsleistungen von gemeinnützigen Zuwendungsempfangenden nach Nummer 3.2 und
gemeinnützigen Letztempfangenden nach Nummer 3.2 Buchstabe a, mit Ausnahme von
Gemeinden und Gemeindeverbänden, werden als fiktive Ausgabe in Höhe von 20 Euro
je geleisteter Stunde in die Bemessungsgrundlage einbezogen. Als
bürgerschaftliches Engagement gelten insbesondere nicht Leistungen in Erfüllung
einer Verpflichtung aus einem Beschäftigungsverhältnis oder einer
organschaftlichen Stellung bei Zuwendungsempfangenden. Die Anrechnung darf 60
Prozent des Nettobetrages, der sich bei der Vergabe der Leistungen an ein
Unternehmen ergeben würde, nicht überschreiten. Die Arbeitsstunden müssen
schriftlich belegt werden. Die Anerkennung bürgerschaftlichen Engagements ist
so zu begrenzen, dass die Zuwendung die Summe der Ist-Ausgaben nicht
übersteigt.
3.5
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
3.5.2
Die Möglichkeit der Durchführung von Kleinprojekten ist von der LAG in
geeigneter Art und Weise - beispielsweise im Rahmen eines Projektaufrufs -
bekannt zu machen.
3.5.3
Die Auswahl der Kleinprojekte erfolgt
anhand von Auswahlkriterien durch die LAG auf Basis von eingereichten
Projektskizzen, aus denen die Gesamtausgaben und die Zuordnung zu den Maßnahmen
des GAK-Fördergrundsatzes hervorgehen.
Dabei ist zu gewährleisten, dass weder der Bereich Behörde im Sinn des Verwaltungsverfahrensgesetzes noch eine einzelne Interessensgruppe mehr als 49 Prozent der Stimmrechte hat. Das Ergebnis des Auswahlverfahrens wird der Bewilligungsbehörde übermittelt.
3.5.4
Für jedes ausgewählte Kleinprojekt ist
ein privatrechtlicher Vertrag über die Weiterleitung der Zuwendung im Sinn der
Nummer 12 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung
zwischen der Zuwendungsempfängerin und dem Letztempfänger abzuschließen, der
die Einhaltung der Zuwendungsbestimmungen und den Nachweis der
zweckentsprechenden Verwendung sicherstellt.
3.5.5
Die Erstempfängerin kontrolliert die Verwendung der für die Kleinprojekte
verwendeten Mittel.
4
Allgemeine sonstige Zuwendungsbestimmungen
4.1
Sofern es sich bei der Zuwendung um eine Beihilfe im Sinn der Artikel 107 bis
109 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union handelt, wird
diese nur im Rahmen und unter Beachtung der Verordnung (EU) 2023/2831
beziehungsweise der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 als De-minimis Förderung
gewährt.
Der Gesamtbetrag der einem einzigen Unternehmen
gewährten De-minimis-Beihilfen in einem Zeitraum von drei Steuerjahren darf
dabei in Summe mit anderen „De-Minimis-Förderungen“ nicht mehr als 300 000 Euro
betragen. Die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2023/2831 sind zu beachten.
Bei Unternehmen im Agrarsektor gilt statt der
vorstehenden Regelung, dass der Gesamtbetrag der einem einzigen Unternehmen
gewährten De-minimis-Beihilfen in einem Zeitraum von drei Steuerjahren 50 000
Euro nicht übersteigen darf.
In diesem Fall sind die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 zu beachten.
Eine De-minimis-Förderung darf mit anderen staatlichen Beihilfen nicht kumuliert werden, wenn die Kumulierung dazu führen würde, dass die höchste einschlägige Beihilfeintensität oder der höchste einschlägige Beihilfebetrag überschritten wird.
4.2
Für die zu fördernde Baumaßnahme müssen
mit Antragstellung vorliegen (soweit zutreffend):
a) die erforderliche bauaufsichtliche Genehmigung,
b) mindestens jedoch ein positiver Vorbescheid nach § 77 der Landesbauordnung 2018 vom 21. Juli 2018 (GV. NRW S. 421) in der jeweils geltenden Fassung oder
c) bei genehmigungsfreigestellten Vorhaben eine
Erklärung der Bauherrschaft, dass die Gemeinde keine Erklärung nach § 63 Absatz
2 Satz 1 Nummer 5 der Landesbauordnung 2018 abgegeben hat.
Im Fall des Buchstaben b ist die erforderliche
bauaufsichtliche Genehmigung von den Antragstellenden bis zu einem im
Antragsformular benannten Zeitpunkt nachzureichen. Diese ist von den
Antragstellenden bis zu einem im Antragsformular benannten Zeitpunkt
nachzureichen.
4.3
Die Förderung von Investitionen erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für
den Fall, dass die geförderten
a) Bauten und baulichen Anlagen innerhalb eines Zeitraumes von 12 Jahren ab
Fertigstellung beziehungsweise ab Erwerb der Betriebsstätte sowie bei fest
installierten technischen Einrichtungen,
b) Maschinen, mobile technische Einrichtungen und Geräte innerhalb eines
Zeitraumes von 5 Jahren ab Lieferung beziehungsweise ab Erwerb der
Betriebsstätte,
c) EDV-Ausstattung innerhalb eines Zeitraums von 3 Jahren ab Fertigstellung,
veräußert oder nicht mehr dem Zuwendungszweck entsprechend verwendet werden.
Sofern einzelne Objekte bereits in der Vergangenheit mit öffentlichen Fördermitteln gefördert worden sind, ist eine Förderung auf Basis dieser Richtlinie erst nach Ablauf der Zweckbindungsfrist der vorangegangenen Förderung möglich.
4.4
Zuwendungsempfangende müssen für die zu
fördernden Objekte oder Flächen Nutzungsrechte von grundsätzlich 12 Jahren ab
Fertigstellung nachweisen.
4.5
Zuwendungsempfangende haben spätestens im
Jahr der erstmaligen Kassenwirksamkeit des Zuwendungsbetrages mit der Maßnahme
zu beginnen.
4.6
Maßnahmen, die aus öffentlichen Förderprogrammen des Bundes, des Landes oder
der Europäischen Union gefördert werden, dürfen nicht gleichzeitig nach dieser
Richtlinie gefördert werden.
Die Gewährung von Zuwendungen nach den Nummern 2 und 3 für denselben Zuwendungszweck schließen sich für die Dauer der Zweckbindungsfrist gegenseitig aus.
4.7
Einnahmen, die während der Durchführung
der Maßnahme erwirtschaftet werden, reduzieren die förderfähigen Ausgaben und
in der Folge die gewährte Zuwendung.
4.8
Bei Beschilderungen von Radwegen, sind die vom für Verkehr zuständigen
Ministerium herausgegebenen Hinweise zur wegweisenden Beschilderung für den
Radverkehr in Nordrhein-Westfalen, zu beachten.
4.9
Die Förderung des Bundes und des Landes
ist in der öffentlichen Kommunikation (zum Beispiel Pressemitteilungen,
Veröffentlichungen, digitale Medien, Veranstaltungen) angemessen darzustellen
und auszuweisen. Die Publizitätsvorschriften zur Struktur- und Dorfentwicklung
sind zu beachten.
4.10
Im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung und Erfolgskontrolle nach Nummer 11 zu
§ 44 der Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung werden insbesondere
auch Vorort-Kontrollen durchgeführt.
5
Verfahren
5.1
Antragsverfahren
Für die Bewilligung einer Zuwendung
bedarf es eines Antrags. Ein mündlicher Antrag ist nicht zulässig. Anträge auf
Zuwendungen müssen jene Angaben enthalten, die zur Beurteilung der
Notwendigkeit und Angemessenheit der Zuwendung erforderlich sind. Auf Verlangen
der Bewilligungsbehörde sind die Angaben durch geeignete oder ergänzende
Unterlagen zu belegen.
Das Grundmuster (Anlage 2 zu Nr. 3.1 VVG) für den Antrag auf Bewilligung einer
Zuwendung wird sinngemäß als Muster für den schriftlichen Antrag verwendet.
5.2
Bewilligungsverfahren
5.2.1
Bewilligungsbehörde ist die örtlich zuständige Bezirksregierung.
5.2.2
Die Bewilligung der Zuwendungen kann nach einer vom für Landwirtschaft
zuständigen Ministerium festzusetzenden Priorität vorgenommen werden.
5.3
Auszahlungs- und Verwendungsnachweisverfahren
5.3.1
Die Auszahlung der Zuwendung oder von Zuwendungsteilbeträgen erfolgt
entsprechend der Nummer 7 der Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an den
außergemeindlichen Bereich (VV) beziehungsweise Nummer 7 der
Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gemeinden und Gemeindeverbände (VVG)
zu § 44 der Landeshaushaltsordnung.
Die Zuwendung hat auf ein inländisches Konto zu
erfolgen, für das die antragstellende Person die wirtschaftlich Berechtigte
ist.
5.3.2
Der Verwendungsnachweis ist unter sinngemäßer Anwendung des Grundmusters 3
(Anlage 4 zu Nummer 10 VVG) zu führen.
Der einfache Verwendungsnachweis wird für Maßnahmen nach Nummer 3 aufgrund der Nummer 10.3.2.2 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung zugelassen. Bei Maßnahmen nach Nummer 3 ist dem Verwendungsnachweis eine Liste der Kleinprojekte beizufügen, aus der für jedes Kleinprojekt der Letztempfangende, die Bezeichnung des Kleinprojekts, gegebenenfalls die Zuordnung zum Maßnahmenkatalog des ILE-Förderbereichs 1, die zuwendungsfähigen Kosten, der Fördersatz des Letztempfangenden und die Höhe der Förderung hervorgeht.
5.3.3
Bei der Vergabe von Aufträgen zur
Erfüllung des Zuwendungszwecks sind anzuwenden:
a) bei Gemeinden und Gemeindeverbänden die Nummer 3
der ANBest-G und
b) bei den übrigen Zuwendungsempfängern die Nummer 3 der ANBest-P.
Bei der Vergabe von Aufträgen im Rahmen von Kleinprojekten bei Maßnahmen nach Nummer 3 sind die vorgenannten Regelungen auf Ebene der Kleinprojekte anzuwenden.
5.4
Nebenbestimmung zum Zuwendungsbescheid
Im Zuwendungsbescheid ist folgende Nebenbestimmung aufzunehmen:
Die Förderung erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass
a) die Zuwendung zur Finanzierung terroristischer Aktivitäten eingesetzt wird, oder
b) die Empfängerin oder der Empfänger eine terroristische, demokratie- oder verfassungsfeindliche Vereinigung bei Antragstellung war oder nach Antragstellung wird oder
c) die Empfängerin oder der Empfänger eine terroristische, demokratie- oder verfassungsfeindliche Vereinigung unterstützt.
6
Schlussvorschriften
Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Er tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft.
Die Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur
Förderung der Strukturentwicklung des ländlichen Raums vom 23. August 2019 (MBl. NRW. S. 385) wird aufgehoben.
MBl. NRW. 2024 S. 1236, geändert durch Runderlass vom 25. November 2025 (MB.NRW 2025 Nr. 174).