Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024


Flächenerhebung nach dem Gesetz über Bodennutzungs- und Ernteerhebung RdErl. d. Innenministers v. 26. 10.1978 - I D 2 - 8035

 

Flächenerhebung nach dem Gesetz über Bodennutzungs- und Ernteerhebung RdErl. d. Innenministers v. 26. 10.1978 - I D 2 - 8035

Flächenerhebung
nach dem Gesetz über Bodennutzungs- und Ernteerhebung

RdErl. d. Innenministers v. 26. 10.1978 - I D 2 - 8035

Die nach dem Gesetz über Bodennutzungs- und Ernteerhebung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1978 (BGB1. I S. 1509) durchzuführenden Flächenerhebungen werden bundeseinheitlich auf der Grundlage des von der Arbeitsgemeinschaft der Vermessungsverwaltungen der Länder der Bundesrepublik Deutschland für die automatisierte Führung des Liegenschaftskatasters festgelegten Nutzungsartenverzeichnisses vorgenommen. Die Kreise und kreisfreien Städte als Katasterbehörden erhalten vom Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik NW die für die Flächenerhebungen erforderlichen Erfassungsbögen. Das Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik NW gibt gleichzeitig die Termine für die Weitergabe (Absatz 3) und die Rückgabe dieser Bögen bekannt.

Soweit das Liegenschaftskataster unter Verwendung der vorbezeichneten Nutzungsarten automatisiert geführt wird, stehen die für die Flächenerhebungen erforderlichen Daten mit dem jeweils für das Vorjahr durchgeführten Jahresabschluss des Liegenschaftskatasters fast ausschließlich direkt zur Verfügung. In allen anderen Fällen sind die in der Hauptübersicht der Liegenschaften festgestellten Ergebnisse des Jahresabschlusses entsprechend zuzuordnen.

Flächen, für die die Daten nach dem Liegenschaftskataster nicht angegeben werden können, sind von den Gemeinden anhand ihrer Unterlagen oder durch Schätzung zu ermitteln. Die Gemeinden erhalten hierzu von den Katasterämtern zusätzlich die Ergebnisse einer Vorschätzung. Die Vorschätzung ist anhand von Flurkarten, Blättern der Deutschen Grundkarte l : 5000, Luftbildern o.ä. vorzunehmen. Die Gemeinden bestimmen die Größe dieser Flächen endgültig.

MBl. NRW. 1978 S. 1818.