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Öffentliche Ausschreibung für Landesgartenschauen in Nordrhein-Westfalen in den Jahren 2008 bis 2017 RdErl d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - II 5 - 2303.2.7 - v. 26.1.2006

 

Öffentliche Ausschreibung für Landesgartenschauen in Nordrhein-Westfalen in den Jahren 2008 bis 2017 RdErl d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - II 5 - 2303.2.7 - v. 26.1.2006

Öffentliche Ausschreibung
für Landesgartenschauen in Nordrhein-Westfalen
in den Jahren 2008 bis 2017
RdErl d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz - II 5 - 2303.2.7 -
v. 26.1.2006

Im Einvernehmen mit dem Finanzministerium, dem Ministerium für Bauen und Verkehr und dem Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen wird hiermit die Durchführung von Landesgartenschauen in Nordrhein-Westfalen für die Jahre 2008 bis 2017 ausgeschrieben.

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Präambel

In NRW werden seit 1984 erfolgreich Landesgartenschauen durchgeführt. Dadurch konnten nachweisbare Erfolge in der Freiflächensicherung und –gestaltung erzielt werden. Vorrangiges Ziel von Gartenschauen war die Beseitigung siedlungsstruktureller Defizite durch die Verbesserung der Lebensqualität und des sozialen Umfeldes für die Bürger, der Naherholungsangebote, der Möglichkeiten zu wohnungsnaher Freizeitgestaltung, der ökologischen Qualität der Freiflächen einschließlich des Wasserschutzes sowie des Stadtklimas und die Demonstration der Leistungsfähigkeit des nordrhein-westfälischen Gartenbaus. Landesgartenschauen haben darüber hinaus zur Profilierung und nachhaltigen Stadtentwicklung in Zusammenwirken mit der Bürgerschaft beigetragen. Eine intensive Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger hat die Identifikation mit den heimischen Kommunen nachweislich gestärkt.

Diese erfolgreiche Strategie der Landesgartenschauen soll fortgesetzt werden. Dies ist auch das Ergebnis eines workshops zur „Zukunft von Landesgartenschauen in NRW“, den die Landesregierung im Jahre 2004 unter Beteiligung vieler namhafter Experten durchgeführt hat. Dieser workshop führte zu Vorschlägen für Inhalte, Vorgehensweise und Grundsätzen der Finanzierung von Landesgartenschauen. Empfohlen wurde, eine langfristige finanzielle Sicherung insbesondere durch zeitliche Streckung des Durchführungsrhythmus auf 3 Jahre zu gewährleisten.

Vor diesem Hintergrund werden Landesgartenschauen in den Jahren 2008, 2011, 2014 und 2017 ausgeschrieben. Eine Verknüpfung mit ggf. zeitgleich stattfindenden REGIONALEN (MBl. NRW. 2001 S. 900) ist möglich, aber nicht zwingend.

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Ziele

Gartenschauen sind Experimentierräume für gestalterische Innovation, für Impulse zu Gartenkunst und Landschaftsarchitektur sowie für richtungsweisende soziale und umweltpädagogische Strategien, die die Menschen sensibilisieren sollen für ökologische Zusammenhänge und ästhetische Qualitäten der Natur und damit für die bewußte Gestaltung, Erhaltung und Pflege der eigenen Lebensumwelt.

Landesgartenschauen sollen zur Verbesserung der Lebens- und Umweltqualität in den Städten und Gemeinden unseres Landes beitragen und die Entwicklung des mittelständischen Gartenbaus sowie des Freizeitgartenbaus fördern. Sie sollen nach Möglichkeit in Konzepte der Struktur-, Kultur- und Landschaftsentwicklung auf kommunaler oder regionaler Ebene integriert werden und dazu beitragen,
- die kulturelle Eigenentwicklung zu stärken,
- die Rahmenbedingungen für eine zukunftsfähige wirtschaftliche Entwicklung für Stadt und Region zu verbessern,
- die Eigeninitiativen von Städten, Gemeinden und Stadtteilen sowie der Bürgerinnen und Bürger zur gärtnerischen Gestaltung des Wohnumfeldes zu unterstützen,
- dauerhafte Grün- und Freiflächen zu schaffen,
- die durch ihre geographischen, ökologischen und kulturgeschichtlichen Merkmale unverwechselbare Landschaften der Region zu schützen und behutsam fortzuentwickeln,
- historische Garten- und Parkanlagen zu rekonstruieren und neue herauszubilden als Ausdruck von regionaler Garten- und Landschaftsbaukunst auch im Zusammenhang mit dem kultur- und naturhistorischen Erbe,
- die Sensibilisierung und Aktivierung der Bevölkerung durch beispielhafte Lösungen in der Grün- und Landschaftsgestaltung, durch Ausstellungen, Lehrschauen und sonstige Veranstaltungen zu gärtnerischen, naturverbundenen und ökologischen Themen fördern,
- bürgerschaftliches Engagement in den Kommunen auszulösen und zu unterstützen.
Landesgartenschauen schaffen einen festen Zeitrahmen, um konkrete städtebauliche oder grünplanerische Maßnahmen bürgernah präsentieren zu können. Die Präsentation kann z.B. im Rahmen von Sonderveranstaltungen kultureller oder gärtnerischer Art oder sonstiger neu zu schaffender Attraktionspunkte erfolgen. Damit geben Landesgartenschauen auch wichtige Impulse für private Investitionen.

Landesgartenschauen sind interdisziplinäre Veranstaltungen, an denen die Berufsgruppen des Garten-, Landschafts- und Städtebaues mitwirken. Der gärtnerische Berufsstand erhält durch sie die Möglichkeit, seine Beiträge und seine Leistungsfähigkeit zur gestalterischen und ökologischen Verbesserung, zu kreativem Grün sowie zum fachgerechten Umgang mit dem historischen Erbe darzustellen. Sie sind darüber hinaus ein Beitrag zur Förderung des regionalen Mittelstandes.

Durch Gartenschauen können standortbezogene Probleme aufgegriffen werden. Dies gilt insbesondere für kleinere und mittlere Städte und Gemeinden des ländlichen Raumes.

Beispielhaft seien genannt:

Im Siedlungsbereich:
- Erstellung und Weiterentwicklung von vorbildlichen Grünanlagen und kleineren Parks,
- Erstellung und Umsetzung eines grünordnerischen Gesamtkonzepts bei Siedlungserweiterungen bzw. Stadtumbau aufgrund geänderten Wohnungsbedarfs,
- Grüngestaltung bei der Umnutzung von Brach- oder Konversionsflächen,
- Grüngestaltung in Gewerbegebieten,
- Renaturierung von Gewerbebrachen oder Deponieflächen,
- Schaffung von Spiel-, Sport- und Erholungsmöglichkeiten im Wohnumfeld,
- Vernetzung und Ausbau von Grünzügen,
- Begrünung von baulichen Anlagen (incl. Fassadenbegrünung, Dachbegrünung, Hofbegrünung) und deren Einbindung in die Umgebung,
- Maßnahmen der Grünplanung zur Verkehrsberuhigung und zur attraktiven Gestaltung von Fußwegen.

Im Außenbereich:
- Gestaltung von Ortsrändern, -zufahrten und -verbindungen,
- Maßnahmen zur Biotopvernetzung,
- umweltverträgliche Entwicklung von Fremdenverkehrsangeboten,
- Gestaltung der Kulturlandschaft.

3
Träger von Landesgartenschauen

3.1
Träger einer Landesgartenschau sind Städte und Gemeinden im Lande Nordrhein-Westfalen.

3.2
Veranstalter sind gemeinsam der Träger und die Landesarbeitsgemeinschaft Gartenbau und Landespflege Nordrhein-Westfalen, Köln (LAGL).

3.3
Die Veranstalter bilden für die Vorbereitung und Durchführung der Landesgartenschau eine Bau- und Betriebsgesellschaft. Sie ist verantwortlich für die Umsetzung der im Bewerbungsverfahren und im Wettbewerb formulierten Ziele und Inhalte.

4
Voraussetzungen

4.1
Allgemeine Vorgaben

Landesgartenschauen sind unter Beachtung der Ziele von Raumordnung und Landesplanung in das beabsichtigte Stadtentwicklungskonzept einzubeziehen.

4.2
Anforderungen

- Sicherung und Entwicklung ökologisch wertvoller Landschaftsbestandteile
- Städtebauliches und grünordnerisches Handlungskonzept mit realisierbarem Zeitplan
- Sicherstellung der Finanzierung der Investitions-, Veranstaltungs- und Folgekosten im Rahmen der kommunalen Haushaltsplanung des Trägers
- Planungsrechtliche Sicherung des künftigen Landesgartenschaugeländes als öffentliche Grünfläche
- Anbindung an das ÖPNV -, Radwege - und Straßennetz
- Tragfähiges und finanzierbares Nachnutzungskonzept

4.3
Ausschreibung

4.3.1
Planung

Für Landesgartenschauen ist ein offener Ideen- und Planungswettbewerb des Trägers in Abstimmung mit den künftigen Veranstaltern auszuschreiben. Zugelassen sind nur Landschaftsarchitekten oder Arbeitsgemeinschaften, in denen der Landschaftsarchitekt federführend ist.

4.3.2
Realisierung

Landesgartenschauen sind auch Demonstrations- und Leistungsschauen des nordrhein-westfälischen Gartenbaus. Es sollten weitestgehend typische Materialien der Region verwendet werden, auf nordrhein-westfälische Herkünfte bei Saatgut-, Pflanzen- und Gehölzlieferungen sowie Dienstleistungen aus der Region sollte vorrangig zurückgegriffen werden. Das typische Erscheinungsbild der Region soll hervorgehoben werden.

5
Bewerbung und Vergabe

5.1
Bewerbung

Städte oder Gemeinden (Bewerber) übersenden ihre Bewerbung an das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen, 40190 Düsseldorf.

Die Bewerbungen für die Durchführung der Landesgartenschau 2008 sind bis zum 1.3.2006, für die Landesgartenschauen 2011 und 2014 bis zum 1.3.2007 und für die Landesgartenschau 2017 bis zum 1.3.2010 einzureichen.

Es wird empfohlen, bei der Erstellung der Bewerbung die Landesarbeitsgemeinschaft Gartenbau und Landespflege Nordrhein-Westfalen, Köln, zu beteiligen.

5.2
Vergabe

Das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz setzt im Benehmen mit dem Ministerium für Bauen und Verkehr eine Bewertungskommission ein, die die vorliegenden Bewerbungen prüft und eine Auswahlempfehlung erarbeitet. Die Entscheidung über die abschließende Auswahl des für die Durchführung vorgesehenen Standortes trifft das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Benehmen mit dem Ministerium für Bauen und Verkehr.

Der Bewertungskommission sollen neben Vertreterinnen oder Vertretern des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, des Ministeriums für Bauen und Verkehr sowie der Landesarbeitsgemeinschaft Gartenbau- und Landespflege (LAGL) je eine Vertreterin oder ein Vertreter
- des Städte- und Gemeindebundes NRW oder des Städtetages NRW
- der Tourismusagentur NRW
- des Landesbüros der Naturschutzverbände (LNU)
- der Wissenschaft (Landschaftspflege / Städtebau / Stadtplanung)
- der Arbeitsgemeinschaft der Landesverbände der Kleingärtner
- der Gartenamtsleiterkonferenz NRW (GALK)
angehören.

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Bewerbungsunterlagen

Die Bewerbungsunterlagen sollen qualifizierte Informationen über die Ziele i.S. der Nummer 2 und die Erfüllung der Voraussetzungen i.S. der Nummer 4 bieten.

Folgende Unterlagen sind vom Bewerber einzureichen:

6.1
Definition der Ziele, die mit der Landesgartenschau erreicht werden sollen und Darstellung der Maßnahmen zur Erreichung dieser Ziele.

6.2
Darstellung der örtlichen Gegebenheiten und der regionalen Bezüge unter Beachtung der Zielsetzungen der Nummer 2 (u.a. Daten über Bevölkerung, Wirtschaft, Infrastruktur); Stadtentwicklungskonzept.

6.3
Lageplan des Geländes mit Erläuterungen über die Grundvorstellung zur Gestaltung (Übersichtspläne, regionales standortspezifisches Leitthema), die vorhandene bzw. geplante Infrastruktur, die planungsrechtliche Absicherung und die Eigentumsverhältnisse.

6.4
Beschluss des Stadtrates bzw. Gemeinderates zur Durchführung der Landesgartenschau.

6.5
Eckpunkte für ein Marketingkonzept.

6.6
Konzeptentwurf für die Folgenutzung mit Angaben zur Finanzierung.

6.7
Konzept der Einbindung der Bürgerinnen und Bürger und ihrer Organisationen in die Vorbereitung und Durchführung der Gartenschau.

6.8
Eckpunkte zu geplanten inhaltlichen Schwerpunkten von Sonderveranstaltungen und Sonderprogramme gärtnerischer, kultureller und sportlicher Art.

6.9
Kosten-, Finanzierungs- und Zeitpläne
- für die Landesgartenschau - Projektplan "Investitionen" bzw. Projektplan "Durchführung" (siehe Nrn. 7.2.1 und 7.2.2)
- für die Umsetzung des städtebaulichen Handlungskonzepts und
- für sonstige Maßnahmen.

6.10
Stellungnahme der Aufsichtsbehörde über die finanzielle Leistungsfähigkeit des Trägers.

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Finanzierung

Städte oder Gemeinden, die den Auftrag zur Durchführung einer Landesgartenschau erhalten, haben als verantwortliche Träger die Gesamtfinanzierung sicherzustellen.

7.1
Haushaltswirtschaftliche Voraussetzungen

Um die Durchführung von Landesgartenschauen können sich nur Kommunen bewerben, deren haushaltswirtschaftliche Lage es erlaubt. Dies gilt in der Regel für alle Kommunen mit einem ausgeglichenen Haushalt. Dies kann auch für Kommunen mit einem genehmigten Haushaltssicherungskonzept (HSK) gelten, sofern sich die Maßnahmen im Zusammenhang mit der Konzeption und Durchführung einer Landesgartenschau nicht negativ auf die Genehmigungsfähigkeit des HSK auswirken und insbesondere den Zeitraum für den Haushaltsausgleich nicht verlängern. Grundsätzlich ausgeschlossen von der Bewerbung für künftige Landesgartenschauen sind Gemeinden, die sich nach § 82 GO in der vorläufigen Haushaltswirtschaft befinden.

7.2
Landesförderung

Das Land fördert Maßnahmen für die Landesgartenschau, die über bestehende Förderprogramme realisiert werden sollen, prioritär. Die investiven Maßnahmen, die nicht im Rahmen bestehender Förderprogramme realisiert werden können, werden im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel gefördert.

7.3
Projektplan

Für die Durchführung der Landesgartenschau ist zusätzlich zu der nach kommunalem Haushaltsrecht vorgeschriebenen Veranschlagung der Einnahmen und Ausgaben ein Projektplan aufzustellen, der in die Teile "Investitionen" und "Durchführung" zu gliedern ist. In diesem sind alle Kosten der Landesgartenschau darzustellen und deren Finanzierung aufzuzeigen.

7.3.1
Projektplan "Investitionen"

In diesem Teil des Projektplans sind alle investiven Maßnahmen, die in einem direkten Zusammenhang mit der Landesgartenschau stehen, und deren Finanzierung zu erfassen.

Investitionsmaßnahmen, für die Zuwendungen gewährt werden, sind einschließlich ihrer Gesamtfinanzierung in diesem Teil gesondert darzustellen.

7.3.2
Projektplan "Durchführung"

In diesem Teil des Projektplanes sind
- die konsumtiven bzw. temporären Maßnahmen,
- die Personal- und Sachkosten,
- Kosten, die im Zusammenhang mit der Durchführung von Veranstaltungen stehen,
- Ausgaben für Pflege und Unterhaltung des Geländes während der Gartenschau
und deren Finanzierung zu erfassen.

7.4
Sonstiges

Dem Träger wird freigestellt, das Gelände der Landesgartenschau zur Erzielung von Einnahmen zu bewirtschaften. Die damit zusammenhängenden Einnahmen und Ausgaben (z.B. Einzäunung, Kassen etc.) sind ebenfalls im Teil "Durchführung" des Projektplans nachzuweisen.

MBl. NRW. 2006 S. 57.