Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024


Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf nicht landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Freilandflächen - Verwaltungsvorschriften - (Pflanzenschutz-Freiflächenanwendungsvorschrift) Gem. RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft - II B 2 – 2340/1-32505 - u. d. Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr - Z B 4 – 4287/91 – v. 27.3.2000

 

Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf nicht landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Freilandflächen - Verwaltungsvorschriften - (Pflanzenschutz-Freiflächenanwendungsvorschrift) Gem. RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft - II B 2 – 2340/1-32505 - u. d. Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr - Z B 4 – 4287/91 – v. 27.3.2000

Anwendung von Pflanzenschutzmitteln
auf nicht landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch
genutzten Freilandflächen - Verwaltungsvorschriften -
(Pflanzenschutz-Freiflächenanwendungsvorschrift)
Gem. RdErl. d. Ministeriums für Umwelt,
Raumordnung und Landwirtschaft - II B 2 – 2340/1-32505 -
u. d. Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand,
Technologie und Verkehr - Z B 4 – 4287/91 –
v. 27.3.2000

Nach § 6 Abs. 2 des Gesetzes zum Schutz der Kulturpflanzen (Pflanzenschutzgesetz - PflSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971; ber. S. 1527 u. S. 3512) dürfen Pflanzenschutzmittel auf Freilandflächen nur angewandt werden, soweit diese landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzt werden. Sie dürfen jedoch nicht in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern und Küstengewässern angewandt werden.

Nach § 6 Abs. 3 des PflSchG kann die zuständige Behörde Ausnahmen von Absatz 2 genehmigen, wenn der angestrebte Zweck vordringlich ist und mit zumutbarem Aufwand auf andere Weise nicht erzielt werden kann und überwiegende öffentliche Interessen, insbesondere des Schutzes von Tier- und Pflanzenarten, nicht entgegenstehen.

Zur Ausführung dieser Vorschriften wird bestimmt:

1
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift sind

1.1
Pflanzenschutzmittel:
die in § 2 Abs. 2 Nr. 9 des PflSchG aufgeführten Stoffe.

1.2
Freilandflächen:
die nicht durch Gebäude oder Überdachungen ständig abgedeckten Flächen, unabhängig von ihrer Beschaffenheit oder Nutzung; dazu gehören auch Verkehrsflächen jeglicher Art wie Gleisanlagen, Straßen-, Wege-, Hof- und Betriebsflächen sowie sonstige durch Tiefbaumaßnahmen veränderte Landflächen.

1.3
Eine landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche oder gärtnerische Nutzung liegt vor bei:
Formen der Landbewirtschaftung, die nachhaltig betrieben werden und dabei auf die Gewinnung von Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen oder auf die gärtnerische Gestaltung und Pflege ausgerichtet sind; maßgebend ist die tatsächliche Nutzung. Hierzu gehören auch Haus- und Kleingärten, öffentliche Grünanlagen, Friedhöfe und Rasensportanlagen. Ausgenommen sind Wege und Flächen mit befestigter Decke innerhalb der o.g. Nutzungsformen sowie Gestaltungs- und Ausgleichsflächen zugunsten des Naturschutzes und der Landschaftspflege.

Eine landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche oder gärtnerische Nutzung liegt nicht vor bei Flächen, die nicht oder nur mittelbar der landwirtschaftlichen Bodennutzung dienen, wie Wege, Böschungen, Feldraine, Straßenbegleitgrün, Hecken, Feldgehölze und Flächen für Ausgleichsmaßnahmen gemäß §§ 4ff. des Landschaftsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568), aufgrund Artikel II des Gesetzes zur Änderung des Landschaftsgesetzes vom 9. Mai2000 (GV. NRW. S. 487). Gleiches gilt für Grünflächen und sonstige Außenanlagen, die nicht oder nicht vorwiegend für gärtnerische, sondern für sonstige Zwecke genutzt werden, z.B. Kinderspielplätze, Spiel- und Liegewiesen.

1.4
Oberirdische Gewässer:
die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl. I Nr. 59 vom 23.8.2002 S. 3245) genannten Gewässer. Oberirdische Gewässer werden durch ihre Uferlinie begrenzt.

1.5
Anwenden unmittelbar an oberirdischen Gewässern;
unmittelbare Anwendung an oberirdischen Gewässern ist das Anwenden von Pflanzenschutzmitteln innerhalb eines Abstandes zum Gewässer, bei dem ein Eintrag von Pflanzenschutzmitteln in das Gewässer zu besorgen ist. Als Abstand zum Gewässer gelten mindestens die in den jeweils gültigen Anwendungsbestimmungen eines Pflanzenschutzmittels festgelegten Abstandsdaten.

2
Ausnahmegenehmigungen
Die Ausnahmegenehmigung nach § 6 Abs. 3 PflSchG darf nur erteilt werden, wenn
- der mit dem Einsatz von Pflanzenschutzmitteln angestrebte Zweck vordringlich ist,
- mit zumutbarem Aufwand auf andere Weise nicht erzielt werden kann und
- überwiegende öffentliche Interessen, insbesondere des Schutzes von Tier- und Pflanzenarten und des Naturhaushaltes, nicht entgegenstehen.

2.1
Genehmigungsvoraussetzungen
Bei der Prüfung der Voraussetzungen für eine Ausnahmegenehmigung ist ein strenger Maßstab anzulegen. Die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln muss auf das unbedingt notwendige Maß beschränkt werden.

2.1.1
Vordringlicher Zweck
Ein vordringlicher Zweck liegt vor, wenn gewichtige öffentliche oder private Erforderlichkeiten den Einsatz eines Pflanzenschutzmittels erfordern. Dies ist der Fall, wenn das Entstehen von Gefahren für die menschliche Gesundheit oder für erhebliche Sachwerte verhindert werden soll; z. B zur
- Sicherstellung von Verkehrs- und Betriebssicherheit,
- Verhinderung der Beeinträchtigung der Funktion, des Korrosions-, Brand- oder Explosionsschutzes baulicher Anlagen oder gelagerter Materialien,
- Verhinderung der Beeinträchtigung der militärischen oder inneren Sicherheit.
Für folgende Anwendungen von Pflanzenschutzmitteln liegt in der Regel ein vordringlicher Zweck vor:

2.1.1.1
Anlagen des Verkehrs im Bereich
- der Schienenwege, begrenzt auf Gleisbettung, Schotterflanke und Randweg,
- der Straßen und Wirtschaftswege, die miteiner wassergebundenen oder festen Decke versehen sind, sowie der Mittel- und Seitenstreifen und des Straßenbegleitgrüns,
- der Flugbetriebsflächen, soweit dies zur Aufrechterhaltung der Flugsicherheit notwendig ist,
- der Hafenverkehrsflächen, soweit dies aus Hafensicherheitsgründen erforderlich ist, sowie
- auf Bürgersteigen und Bahnsteigen und
- auf Wegen für den Erholungsverkehr.

2.1.1.2
Anlagen des Militärs, des Bundesgrenzschutzes, der Polizei, der Feuerwehr und des Technischen Hilfswerks, soweit dies zur Aufrechterhaltung der militärischen oder inneren Sicherheit sowie zur Gefahrenabwehr notwendig ist.

2.1.1.3
Anlagen mit besonderer Korrosions-, Brand- oder Explosionsgefahr,
z.B. auf direkt an Ölförderstellen, Raffinerien, Depots oder an oberirdische Rohrleitungsanlagen angrenzende Flächen, die aus Gründen des Korrosions-, Brand- oder Explosionsschutzes bewuchsfrei gehalten werden müssen.

2.1.1.4
Anlagen von Energieversorgungsunternehmen,
z.B. Umspannanlagen und Ortsnetzstationen der Energieversorgungsunternehmen sowie bekieste Flächen innerhalb von Schutzvorrichtungen, die bauartbedingt beim Betrieb nicht begehbar sind.

2.1.1.5
Sendeanlagen der Telekommunikation sowie der Rundfunk- und Fernsehanstalten.

2.1.1.6
Sportanlagen, die nicht überwiegend begrünt sind. Bei diesen Anlagen ist eine Ausnahmegenehmigung möglich, wenn eine bestimmungsgemäße Nutzung oder die Erhaltung der Anlage das Freisein von Bewuchs voraussetzt.

2.1.2
Zweckerreichung auf andere Weise
Vom Antragsteller ist darzulegen, dass der angestrebte Zweck mit zumutbarem Aufwand auf andere Weise nicht erreicht werden kann. In Betracht kommen z.B. mechanische oder thermische Verfahren zur Unkrautbekämpfung.

2.1.3
Zumutbarer Aufwand
Es ist zu prüfen, ob der angestrebte Zweck mit zumutbarem Aufwand ohne Anwendung von Pflanzenschutzmitteln erreicht werden kann. Dabei ist ein höherer Aufwand für alternative Verfahren bis zur Grenze des wirtschaftlich Vertretbaren grundsätzlich zumutbar. Die Höhe des zumutbaren Aufwandes beurteilt die Genehmigungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen.

2.1.4
Entgegenstehende öffentliche Interessen
Einer Genehmigung entgegenstehende öffentliche Interessen sind insbesondere der Schutz der Bevölkerung, der Tiere und Pflanzen und ihrer Lebensräume sowie des Naturhaushalts vor einer unmittelbaren oder mittelbaren Gefährdung durch Pflanzenschutzmittel.

Die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln darf nicht zu nachteiligen Veränderungen der Beschaffenheit der Gewässer und zu einer Belastung von Kanalisation und Kläranlagen führen. Überwiegende öffentliche Interessen werden in aller Regel in Wasserschutzgebieten, außerhalb von Wasserschutzgebieten in bestimmt abgegrenzten Einzugsgebieten von Trinkwassergewinnungsanlagen oder Heilquellen sowie in Naturschutzgebieten, Landschaftsschutzgebieten, Naturdenkmalen, geschützten Landschaftsbestandteilen, gesetzlich geschützten Biotope gem. § 62 Landschaftsgesetz und sonstigen aufgrund der Biotopkartierung und des Artenschutzes als ökologisch besonders wertvoll bezeichneten Bereichen vorliegen, soweit der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln nicht ohnehin schon aufgrund spezieller Schutzvorschriften untersagt ist. Zur Wahrung des öffentlichen Interesses sind auch angrenzende Flächen in einer angemessenen Breite mit einzubeziehen, soweit von ihnen nachteilige Wirkungen auf die genannten schutzwürdigen Flächen ausgehen können. Ob die öffentlichen Interessen gegenüber dem angestrebten Zweck der Bekämpfungsmaßnahme überwiegen, ist nach einer Güterabwägung grundsätzlich im Einzelfall festzustellen.

2.2
Nicht genehmigungsfähige Anwendungen:

2.2.1
In der Regel nicht genehmigungsfähig ist die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf

2.2.1.1
Hof- und Betriebsflächen.

2.2.1.2.
Schulhöfen, Kinderspielplätzen, umgrünten Sandspielplätzen und umgrünten Schwimmbädern, Spiel- und Liegewiesen sowie sonstigen Erholungseinrichtungen.

2.2.1.3
Böschungen und Bahndämmen.

2.2.1.4
Rast- und Parkplätzen.

2.2.1.5
Flächen, die im öffentlichen Interesse besonders zu schützende Teile von Natur und Landschaft im Sinne der §§20 bis 23 sowie des § 62 des Landschaftsgesetzes darstellen.

2.2.2
Nicht genehmigungsfähig ist die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf

2.2.2.1
Gewässerflächen und Flächen unmittelbar an oberirdischen Gewässern (s. Nr. 1.5).

2.2.2.2
Sonstigen Freilandflächen,
die nicht landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzt werden, wenn von ihnen ein Eintrag von Pflanzenschutzmitteln in oberirdische Gewässer, auch über die Kanalisation oder Dränagen zu besorgen ist.
3
Genehmigungsverfahren
3.1
Antrag
Der Antragsteller hat die Ausnahmegenehmigung schriftlich bei der Genehmigungsbehörde zu beantragen. Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:
- Name und Anschrift des Antragstellers sowie Name und Anschrift des Anwenders, soweit der Antragsteller nicht selbst anwendet,
- Sachkundenachweis des Anwenders, soweit nach den Vorschriften des Pflanzenschutzgesetzes sowie nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen erforderlich,
- Ort und Zeit der Anwendung,
- eine Beschreibung der zu behandelnden Fläche und der unmittelbar angrenzenden Flächen insbesondere hinsichtlich der Oberflächenbeschaffenheit /Material und der Entwässerungssituation,
- vorgesehenes Pflanzenschutzmittel, Aufwandmenge je Hektar, Anwendungshäufigkeit, Anwendungstechnik,
- Begründung der Notwendigkeit für die Anwendung eines Pflanzenschutzmittels, insbesondere hinsichtlich des vordringlichen Zwecks und des unzumutbaren Aufwandes alternativer Verfahren.

Dem Antrag sind Unterlagen (z.B. Lagepläne, Karten oder Fotografien) beizufügen, die zur Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen erforderlich sind.

3.2
Verfahren

3.2.1
Die Genehmigungsbehörde entscheidet über den Antrag durch schriftlichen Genehmigungsbescheid. Ausnahmegenehmigungen sind auf die Dauer von längstens 2 Jahren zu befristen.

3.2.2
Die Genehmigung zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Freilandflächen darf
- in Wasserschutzgebieten und in bestimmt abgegrenzten Einzugsgebieten von Trinkwassergewinnungsanlagen oder Heilquellen nur im Einvernehmen mit der Unteren Wasserbehörde,
- in Natur- und Landschaftsschutzgebieten sowie auf den in Nummer 2.2.1.5 genannten Flächen nur im Einvernehmen mit der Unteren Landschaftsbehörde erteilt werden.

Das Einvernehmen der Unteren Wasserbehörde und der Unteren Landschaftsbehörde darf nur erteilt werden, wenn durch die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Freilandflächen eine schädliche Wasserverunreinigung oder eine sonstige nachteilige Veränderung der Wassereigenschaften bzw. ein Verstoß gegen die Vorschriften des Natur- und Landschaftsrechtes nicht zu besorgen ist.

Das Einvernehmen gilt als erteilt, wenn es nicht binnen 6 Wochen nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert worden ist.

3.2.3
Ist die Notwendigkeit für die Anwendung eines Pflanzenschutzmittels vom Antragsteller nicht ausreichend begründet, insbesondere eine Prüfung des zumutbaren Aufwandes alternativer Verfahren und deren wirtschaftlichen Vertretbarkeit aufgrund unzureichender Angaben des Antragstellers nicht oder nicht ausreichend möglich, darf eine Genehmigung nicht erteilt werden.

3.2.4
Sofern es zur Wahrung öffentlicher Interessen notwendig ist, wirkt die Genehmigungsbehörde durch Rücksprache mit dem Antragsteller auf die Wahl des zu beantragenden Pflanzenschutzmittels, dessen Aufwandmenge und Anwendungszeitraum sowie die Art des Ausbringungsverfahrens ein.

3.2.5
Ändern sich nach der Antragstellung oder Erteilung des Genehmigungsbescheides wesentliche Angaben oder Umstände, ist dies der Genehmigungsbehörde mitzuteilen.

3.2.6
Ändern sich für eine genehmigte Anwendung von Pflanzenschutzmitteln wesentliche Umstände, die zu einem Wegfall der Genehmigungsvoraussetzungen nach den Nummern 2.1.1 bis 2.1.4 führen, kann die Genehmigung durch die Genehmigungsbehörde widerrufen werden.

3.2.7
Für die Bescheidung eines Antrags auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Freilandflächen werden Kosten nach Tarifstelle 16.7.4 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVwGebO NRW) in der jeweils gültigen Fassung erhoben.

3.3
Genehmigungsbehörde
ist der Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter. Der Genehmigungsbehörde obliegt
- die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften des Pflanzenschutzgesetzes sowie der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen und erteilten Auflagen,
- die Durchführung dieser Verwaltungsvorschriften.
4
Schlussbestimmungen
4.1
Die Vorschriften des § 64 des Landschaftsgesetzes bleiben unberührt.

4.2
Diese Verwaltungsvorschriften treten mit dem Tag der Verkündigung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift vom 12.4.1991 (MBl. NRW. S. 722) geändert durch Gem. RdErl. v. 14.7.1993 (MBl. NRW. S. 1546) außer Kraft.

MBl. NRW. 2000 S. 455