Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024


Durchführung von Kontrollen an Pflanzenschutzgeräten und Schulung des Kontrollpersonals RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz -II-5 – 2342/2-3688 v. 17.9.2003

 

Durchführung von Kontrollen an Pflanzenschutzgeräten und Schulung des Kontrollpersonals RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz -II-5 – 2342/2-3688 v. 17.9.2003

Durchführung von Kontrollen an Pflanzenschutzgeräten
und Schulung des Kontrollpersonals

RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz -II-5 – 2342/2-3688
v. 17.9.2003

Nach § 16 Absatz 4 und 5 des Pflanzenschutzgesetzes vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148, 1281) in der jeweils geltenden Fassung, können Verfügungsberechtigte und Besitzer von Pflanzenschutzgeräten verpflichtet werden, im Gebrauch befindliche Pflanzenschutzgeräte prüfen zu lassen. Die Anforderungen an das zur Kontrolle eingesetzte Personal der Kontrollstellen ergeben sich aus § 1 der Verordnung über die Anerkennung von Betrieben für die Kontrolle von Pflanzenschutzgeräten vom 25. November 2014 (GV. NRW. S. 850/SGV. NRW. 7823) in der jeweils geltenden Fassung.

Zur Ausführung dieser Vorschriften wird bestimmt:

1
Begriffsbestimmungen

1.1
Kontrolle ist

Die Prüfung nach § 3 Absatz 1 bis 3 der Pflanzenschutz-Geräteverordnung vom 27. Juni 2013 (BGBl. I S. 1953, 1962) in der jeweils geltenden Fassung

1.2
Pflanzenschutzgeräte sind

Pflanzenschutzgeräte nach § 3 Absatz 1 bis 3 der Pflanzenschutz-Geräteverordnung

1.3
Prüfplakette

Prüfplakette nach § 5 Absatz 1 der Pflanzenschutz-Geräteverordnung.

2
Kontrollordnung für Pflanzenschutzgeräte
2.1
Durchführung der Kontrollen

Die Kontrollen sind gemäß § 3 Absatz 2 der Pflanzenschutz-Geräteverordnung durchzuführen.

2.2
Das Ergebnis der Kontrolle jedes Pflanzenschutzgerätes ist gemäß § 5 der Pflanzenschutz- Geräteverordnung in einem schriftlichen Kontrollbericht mindestens dreifach aufzuzeichnen. Die Dosierwerte wie Düsenausstoß und Spritzdruck sollen überprüft und festgehalten werden. Vom Kontrollbericht wird je eine Ausfertigung der Besitzerin oder dem Besitzer und der zuständigen Behörde ausgehändigt. Die Kontrollstellen haben jeweils eine Durchschrift 6 Jahre aufzubewahren.

2.3
Bezug von Prüfplaketten

Berechtigt zur Beschaffung von Prüfplaketten sind die zuständige Behörde und die von ihr beauftragten Stellen. Diese führen einen Nachweis über die Abgabe der Plaketten. Die Kontrollstellen beschaffen auf ihre Kosten die Prüfplaketten bei der zuständigen Behörde oder einer von ihr beauftragten Stelle. Die Kontrollstellen haben einen Nachweis über die Verwendung der Prüfplaketten zu führen. Die Nachweise sind nach Aufforderung der zuständigen Behörde vorzulegen.

2.4
Kontrollentgelt

Für die Kontrolle wird ein Entgelt erhoben.

3
Schulung des Kontrollpersonals
3.1
Die folgende Auflistung enthält die Themen, die während einer Schulung des Kontrollpersonals zu behandeln sind. Die zu vermittelnden Inhalte ergeben sich aus dem Pflanzenschutzgesetz, der Verordnung über die Anerkennung von Betrieben für die Kontrolle von Pflanzenschutzgeräten und den Nummern 1 und 2 dieses Runderlasses.

3.2
Schulungsthemen

3.2.1
Bedeutung und Notwendigkeit der Kontrolle

3.2.2
Rechtliche Grundlagen der Kontrolle
- Pflanzenschutzgesetz
- Verordnung über die Anerkennung von Betrieben für die Kontrolle von Pflanzenschutzgeräten
- Verwaltungsvorschrift für eine Kontrollordnung und für die Schulung des Kontrollpersonals

3.2.3
Regelung der Pflanzenschutzgerätekontrolle
- Voraussetzungen für die Anerkennung des Kontrollbetriebes
- Rechte des Kontrollbetriebes
- Pflichten des Kontrollbetriebes

3.2.4
Allgemeines zur Kontrolle
- Anforderungen an Pflanzenschutzgeräte
- Merkmale zur Beurteilung der Einhaltung der Anforderungen
- Identifizierung des Gerätetyps und der Ausführung
- Sachgerechte Bedienung des Pflanzenschutzgerätes
- Sachgerechte Bedienung der Kontrollausrüstungen
- Bezug von Kontrollbögen und Plaketten
- Berichterstattung über die Verwendung der Plaketten

3.2.5
Durchführung der Kontrolle
- Vorbereitung des Pflanzenschutzgerätes durch die Praktikerin oder den Praktiker
- Zulassung des Pflanzenschutzgerätes zur Gerätekontrolle
- Einbau der Kontrolleinrichtungen
- Durchführung der Messungen
- Fehlersuche und Fehlerbeseitigung
- Ausfüllen des Kontrollberichtes
- Beurteilung des Gerätes
- Entscheidung über die Plakettenvergabe.

4
Dieser RdErl. tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt der RdErl. des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft vom 12.7.1993 (MBl. NRW. S. 1545) außer Kraft.

MBl. NRW. 2003 S. 1128, geändert durch RdErl. v. 15.12.2014 (MBl. NRW. 2015 S. 55).