Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024


Richtlinien zur Förderung der Zucht und Haltung bedrohter Haus- und Nutztierrassen RdErl. d. Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz II A 2 – 2406.11 v. 24.2.2015

 

Richtlinien zur Förderung der Zucht und Haltung bedrohter Haus- und Nutztierrassen RdErl. d. Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz II A 2 – 2406.11 v. 24.2.2015

Richtlinien zur Förderung
der Zucht und Haltung bedrohter Haus- und Nutztierrassen

RdErl. d. Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz II A 2 – 2406.11
v. 24.2.2015

1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1
Das Land gewährt Zuwendungen für die Zucht und Haltung alter Haus- und Nutztierrassen, die vom Aussterben bedroht sind, eine wichtige Genreserve darstellen und durch deren Fortbestand regional ein Beitrag zum Erscheinungsbild, zur Erhaltung und Pflege der Kulturlandschaft geleistet werden kann, nach Maßgabe dieser Richtlinien und auf Grundlage folgender Normen in der jeweils geltenden Fassung:

a) Verordnung (EU) Nr. 2022/2472 der Kommission vom 14. Dezember 2022 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 327 vom 21.12.2022, S. 1),

b) GAK-Gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1988 (BGBl. I S. 1055) und

c) der Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung vom 6. Juni 2022 (MBl. NRW. S. 445).

1.2
Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel.

2
Gegenstand der Förderung

2.1
Förderfähig sind die Züchtung und Haltung von Rinder-, Schaf-, Schwein-, Pferd- und Ziegenrassen, die in ihrem Bestand bedroht sind und in der Datenbank „TGRDEU“ (Zentrale Dokumentation Tiergenetischer Ressourcen in Deutschland) der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) als einheimisch und in den Gefährdungskategorien PERH (Phänotypische Erhaltungspopulationen), ERH (Erhaltungspopulationen) und BEO (Beobachtungspopulationen) geführt werden.

2.2
Rinder und Pferde sind ab Vollendung des sechsten Lebensmonats und Schweine ab Vollendung des siebten Lebensmonats förderfähig. Tiere unterhalb dieses Mindestalters werden als Ersatztiere anerkannt, können aber erst in dem Kalenderjahr gefördert werden, in dem sie am 1. Januar das Mindestalter erreicht haben.

Für Schafe und Ziegen gilt ein Mindestalter von zwölf Monaten.

3
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger

3.1
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger sind Tierhalterinnen und -halter, die ihren Hauptwohnsitz beziehungsweise deren land- oder forstwirtschaftliches Unternehmen ihren Sitz in Nordrhein-Westfalen haben und entweder Landwirtinnen oder Landwirte im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 Verordnung (EU) Nr. 2021/2115, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit gemäß der Festlegung durch die Mitgliedstaaten im Einklang mit Artikel 4 Absatz 2 Verordnung (EU) Nr. 2021/2115 in der jeweils geltenden Fassung ausüben oder Mitglied in der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft sind.

3.2
Nicht gefördert werden juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie juristische Personen des Privatrechts und Personengesellschaften, bei denen die Beteiligung der öffentlichen Hand mehr als 25 Prozent beträgt.

3.3
Nicht gefördert werden dürfen

a) Unternehmen, die sich in Schwierigkeiten im Sinne von Artikel 2 Nummer 59 der Verordnung (EU) 2022/2472 befinden oder

b) die einer Rückforderungsanordnung auf Grund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt nicht Folge geleistet haben.

4
Zuwendungsvoraussetzungen

4.1
Voraussetzung für die Gewährung einer Zuwendung ist, dass

a) die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger Eigentümerin oder Eigentümer der Tiere ist und

b) die Tiere in Nordrhein-Westfalen gehalten werden und

c) die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger den Nachweis führt, dass sie oder er an einem Zucht- und Reproduktionsprogramm einer staatlich anerkannten Züchtervereinigung mit räumlichem Tätigkeitsbereich in Nordrhein-Westfalen teilnimmt.

Für Rinder, Pferde und Schweine ist der Bewilligungsbehörde hierzu eine Zuchtbescheinigung, der Eintrag ins Zuchtbuch oder eine Bestandsliste der ins Zuchtbuch eingetragenen Tiere vorzulegen.

Für Schafe und Ziegen erfolgt der Nachweis durch die Vorlage einer Zuchtbescheinigung oder Bestandsliste der ins Zuchtbuch eingetragenen oder am Reproduktionsprogramm teilnehmenden Tiere.

4.2
Der beantragte Umfang an Tieren ist für den gesamten Verpflichtungszeitraum, welcher sich in fünf Verpflichtungsjahre gliedert, beizubehalten.

4.3
Der Antrag auf Gewährung der Zuwendung ist vor Beginn des Verpflichtungszeitraums zu stellen. Der Verpflichtungszeitraum beginnt mit dem 1. Januar des Jahres nach Antragstellung.

4.4
Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger erklärt sich bereit, im Einzelfall auf Anfrage der für Tierzucht zuständigen Behörde an Programmen zur Gewinnung von Material für den Aufbau der Mindestreserve der „Deutschen Genbank für landwirtschaftliche Nutztiere“ teilzunehmen und der staatlich anerkannten Züchtervereinigung die vorhandenen genetisch relevanten Daten bereitzustellen.

4.5
Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger erteilt das Einverständnis zur Veröffentlichung von Einzelbeihilfen über 10 000 Euro, bei in der landwirtschaftlichen Primärproduktion Tätigen, beziehungsweise 100 000 Euro für sonstige Beihilfeempfangende auf einer zentralen Beihilfe-Website nach Anhang III der Verordnung (EU) 2022/2472.

5
Art und Höhe der Zuwendung

5.1
Zuwendungsart: Projektförderung.

5.2
Finanzierungsart: Festbetragsfinanzierung.

5.3
Bagatellgrenze: 60 Euro pro Jahr.

5.4
Die Höhe der Zuwendung pro Jahr und Tier, welches mit Beginn des Verpflichtungsjahres das Mindestalter bereits erreicht hat, beträgt für

Rinder
- 6 Monate bis 2 Jahre: 120 Euro
- Kuh, Bulle: 200 Euro

Pferde
- ab 6 Monate bis 2 Jahre: 120 Euro
- ab 2 Jahre: 200 Euro

Schweine
- Zuchtsauen über 50 kg: 100 Euro
- andere Schweine: 60 Euro

Schafe
- Mutter, Bock: 30 Euro

Ziegen
- Mutter, Bock: 30 Euro.

5.5
Es werden höchstens 150 GVE je Zuwendungsempfängerin oder Zuwendungsempfänger berechnet.

6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1
Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet,

6.1.1
jede Abweichung vom Antrag, insbesondere jeden Wechsel der Nutzungsberechtigten sowie jede Änderung des Umfangs der geförderten Tierzahl, mit dem Antrag auf Auszahlung der Bewilligungsbehörde schriftlich mitzuteilen,

6.1.2
für die Dauer des Verpflichtungszeitraums an einem Zucht- und Reproduktionsprogramm einer staatlich zugelassenen Züchtervereinigung teilzunehmen,

6.1.3
alle für die Gewährung der Förderung nach diesen Richtlinien notwendigen Unterlagen nach dem Verpflichtungszeitraum für weitere fünf Jahre aufzubewahren,

6.2
Werden während des Verpflichtungszeitraums die Haltung und Zucht der geförderten Haus- und Nutztierrasse eingestellt, hat die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger die erhaltene Zuwendung vollständig zurückzuzahlen.

6.2.1
Höhere Gewalt

In Fällen höherer Gewalt kann die Bewilligungsbehörde Ausnahmen von den eingegangenen Verpflichtungen zulassen.

Höhere Gewalt ist insbesondere in folgenden Fällen anzunehmen:

a) Tod der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers,

b) länger andauernde Berufsunfähigkeit der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers,

c) eine schwere Naturkatastrophe, die den Betrieb erheblich in Mitleidenschaft zieht,

d) unfallbedingte Zerstörung von Stallgebäuden des Betriebs,

e) Seuchenbefall des Tierbestandes oder eines Teils davon,

f) Enteignung des gesamten Betriebes oder eines wesentlichen Teils davon, soweit diese Enteignung am Tag des Eingangs der Verpflichtung nicht vorherzusehen war.

Fälle höherer Gewalt sind der Bewilligungsbehörde schriftlich und mit entsprechenden Nachweisen innerhalb von 15 Arbeitstagen nach dem Zeitpunkt anzuzeigen, ab dem die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger beziehungsweise dessen Rechtsnachfolge oder Vertretung von dem Fall höherer Gewalt Kenntnis erlangt hat oder nach den Umständen hätte Kenntnis erlangt haben müssen.

6.3
Aufhebung oder Änderung des Zuwendungsbescheides, Rückzahlung, Sanktionen

6.3.1
Hält der Zuwendungsempfänger die eingegangenen Verpflichtungen nicht ein, kann der Zuwendungsbescheid ganz oder teilweise aufgehoben werden.

6.3.2
Wird festgestellt, dass die im Antrag auf Auszahlung angegebene Zahl der Tiere über der Zahl der festgestellten Tiere liegt, wird der Auszahlungsbetrag auf der Grundlage der bei der Kontrolle festgestellten Tiere festgesetzt.

Bei einer Differenz zwischen der Anzahl beantragter Tiere und der Anzahl ermittelter Tiere ist der Auszahlungsbetrag folgendermaßen zu kürzen:

6.3.3
Werden absichtlich falsche Nachweise vorgelegt, so wird die Förderung abgelehnt oder der Zuwendungsbescheid zurückgenommen. Darüber hinaus wird der Zuwendungsempfänger im betreffenden und im darauf folgenden Verpflichtungsjahr von der Maßnahme ausgeschlossen.

6.4
Die Einhaltung der Verpflichtungen sowie die Angaben zum Antrag können jederzeit an Ort und Stelle durch die zuständigen Prüforgane kontrolliert werden.

6.4.1
Dem beauftragten Kontrollpersonal sind die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und der Zugang zu Flächen und Wirtschaftsgebäuden zu ermöglichen. Ihnen ist unbegrenzte Einsichtnahme in die für die Beurteilung der Zuwendungsvoraussetzungen notwendigen betrieblichen Unterlagen zu gewähren.

7
Verfahren

7.1
Der Antrag auf Gewährung der Zuwendung ist bis zum 30. Juni vor Beginn des Verpflichtungszeitraums bei der Bewilligungsbehörde über das elektronische Antragsverfahren des Landes Nordrhein-Westfalen einzureichen.

Die Zuchtbescheinigungen, Einträge ins Zuchtbuch, Bestandsliste der ins Zuchtbuch eingetragenen Tiere oder am Reproduktionsprogramm teilnehmenden Tiere sind bis spätestens zum 30. September des Antragsjahres einzureichen.

Bei verspäteter Antragstellung wird der Antrag auf Bewilligung abgelehnt.

7.2
Bewilligungsbehörde ist die Direktorin oder der Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragte oder Landesbeauftragter.

7.3
Die Zuwendungen werden auf Antrag einmal jährlich nach Beendigung des jeweiligen Verpflichtungsjahres ausgezahlt. Der Antrag auf Auszahlung ist bis zum 15. Mai für das laufende Verpflichtungsjahr zu stellen. Bei verspäteter Antragstellung wird der Betrag auf den die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger bei fristgerechter Einreichung des Antrages Anspruch gehabt hätte, um 1 Prozent je Kalendertag gekürzt.

Beträgt die Fristüberschreitung mehr als 25 Kalendertage, so wird eine Förderung nicht gewährt.

7.4
Für den Antrag auf Auszahlung ist das elektronische Antragsverfahren des Landes Nordrhein-Westfalen zu verwenden. Zum Bestandteil des Zuwendungsbescheides gehören gemäß Nummer 5.1 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung“ (ANBest-P), mit Ausnahme der Nummern 1.1, 1.2, 1.3, 1.4, 2, 3, 4, 5.4, 5.5 und 6.

7.5
Als Verwendungsnachweis gelten die Angaben zum Antrag auf Förderung nebst allen Unterlagen in Verbindung mit dem Zuwendungsbescheid und dem jährlichen Antrag auf Auszahlung der Zuwendung, insbesondere die darin enthaltene Erklärung, dass die vorgeschriebenen Verpflichtungen und Bedingungen eingehalten wurden.

7.6
Die Verwaltungskontrollen sind bei allen Anträgen anhand aller vorliegenden und geeigneten Unterlagen durchzuführen. Die Verwaltungskontrollen sind stichprobenartig durch jährliche Kontrollen vor Ort zu ergänzen.

8
Schlussbestimmungen

Dieser Runderlass tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2015 in Kraft; er tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft.

MBl. NRW. 2015 S. 293, geändert durch Runderlass vom 4. Mai 2020 (MBl. NRW. 2020 S. 309), 7. Dezember 2023 (MBl. NRW. 2024 S. 6).