Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024


Verwaltungsvorschriften zur Fischseuchen-Schutzverordnung RdErl. d. Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten – I C 2 – 2296 – 2368 v. 12.10.1984

 

Verwaltungsvorschriften zur Fischseuchen-Schutzverordnung RdErl. d. Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten – I C 2 – 2296 – 2368 v. 12.10.1984

Verwaltungsvorschriften zur Fischseuchen-Schutzverordnung
RdErl. d. Ministeriums für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten – I C 2 – 2296 – 2368

v. 12.10.1984

Zur einheitlichen Durchführung der Fischseuchen-Schutzverordnung vom 24. März 1982 (BGBl. I S. 382) ergehen folgende Hinweise:

1
Zu § 1

1.1
Zu den Anlagen oder Einrichtungen im Sinne der Vorschrift zählen solche, die zur Zucht, Haltung oder Hälterung von Süßwasserfischen angelegt oder eingerichtet worden sind oder hierfür genutzt werden. Gewässer, wie Seen, Flüsse oder Bäche, sind nur erfasst, soweit sie zur Hälterung genutzt werden.

Gartenteiche und Kleinaquarien sowie Zierfischanlagen sind nicht zu erfassen. (Auf die Definition des Begriffs „Süßwasserfische“ in § 1 Abs. 2 Nr. 4 des Tierseuchengesetzes wird hingewiesen; es handelt sich um Fische, die fischereilich genutzt werden).

1.2
Für die Erfassung der vorhandenen Anlagen und Einrichtungen sind auch Angaben über Art und Qualität der Wasserversorgung, Wasserzu- und –abflüsse sowie den Einsatz von Laichfischen anzufordern. Hinsichtlich der Betriebsart ist anzugeben, ob es sich um eine Fischzuchtanlage (als Teichwirtschaft mit Bruthaus, mit Brut- oder Setzlingskauf, mit eigener Laichfischhaltung), einen Mischbetrieb oder einen Abwachsbetrieb handelt.

1.3
Das Betreiben einer Anlage oder Einrichtung zur Hälterung schließt nicht die Hälterung von Speisefischen in geringem Umfang zur Abgabe an den Verbraucher im Einzelhandel oder im Gastgewerbe ein.

2
Zu § 2

2.1
Als Nachweis gelten nachprüfbare systematische Aufzeichnungen (z.B. gebundene Bücher, Loseblatt-Durchschreibsysteme mit fortlaufender Nummerierung). Eintragungen haben in dauerhafter Weise zu erfolgen.

2.2
Ausnahmegenehmigungen nach Absatz 3 können für die Hälterung von Speisefischen im Großhandelsbereich zugelassen werden, wenn nachgewiesen wird, dass die Fische nicht zum Besatz abgegeben werden.

3
Zu § 3

3.1
Für die Überwachung des Transports von Süßwasserfischen ist das Gutachten über tierschutzgerechten Transport von Fischen – überarbeitete Fassung vom 19. Juni 1980 – zugrunde zu legen.

3.2
Die zuständige Behörde legt die Stellen für den Wasserwechsel fest. Die Entsorgung des Abwassers hat über eine Kläranlage zu erfolgen. Die Versorgung mit Frischwasser muss an einem Leitungsnetz mit Trinkwasserqualität erfolgen. Dabei ist darauf zu achten, dass der Gehalt an wirksamem Chlor 0,3 mg/l nicht überschreitet. Außerdem ist eine evtl. Gefährdung der Fische durch Kupfer aus langen Wasserleitungen zu vermeiden.

3.3
Zur Desinfektion der Fahrzeuge und Geräte im Sinne des Absatzes 3 haben sich Dampfstrahlgeräte, Jodophore-Präparate zur Desinfektion von Eiern, Betriebswasser und Geräten und 3 – 5%ige Formalinlösungen sowie 2%ige Natronlauge zur Desinfektion von nichtmetallenen Gegenständen als geeignet erwiesen. Eine ausreichende Einwirkungszeit des Desinfektionsmittels muss gewährleistet sein. Auf die diesbezüglichen Angaben der „Liste der nach den Richtlinien der Deutschen Veterinärmedizinischen Gesellschaft (DVG) geprüften und als wirksam befundenen Desinfektionsmittel für die Tierhaltung“ wird hingewiesen.

4
Zu § 4

4.1
Eine Verschleppung von Tierseuchenerregern wird vermieden, wenn die Abfälle tierischer Herkunft einschließlich aussortierter Eier und verendeter Fische aus Anlagen oder Einrichtungen zur Zucht, Haltung oder Hälterung von Süßwasserfischen in Tierkörperbeseitigungsanstalten oder Abfallbeseitigungsanlagen beseitigt werden; dabei sind insbesondere die Vorschriften des Tierkörperbeseitigungsgesetzes und des Abfallbeseitigungsgesetzes zu beachten. Im Einzelfall kann die zuständige Behörde die Art der Abfallbeseitigung vorschreiben (§ 5 Abs. 1 TierKBG).

4.2
Vor einer Beseitigung dieser Abfälle ist durch gesonderte Lagerung bzw. Desinfektion sicherzustellen, dass Tierseuchenerreger nicht verschleppt werden. Die zur Lagerung von aussortierten Eiern und verendeten Fischen benutzten Behältnisse / Plätze sind nach erfolgter Beseitigung zu reinigen und zu desinfizieren.

5
Zu § 5

5.1
Von der Vorschrift sind nur Anlagen und Einrichtungen betroffen, in denen Fischzucht betrieben wird oder aus denen Fortpflanzungsprodukte, Brut oder Satzfische abgegeben werden.

5.2
Bei der klinischen Untersuchung von Fischen werden äußerlich erkennbare Veränderungen (Änderung der Färbung, Hautläsionen, Ausfasern der Flossen, Veränderungen der Augen) sowie Verhaltensänderungen in der Regel adspektorisch feststellbar sein.

5.3
Erforderlich werdende virologische und serologische Untersuchungen führt für das Land Nordrhein-Westfalen das Staatliche Veterinäruntersuchungsamt Arnsberg durch. Die Probenahme ist in Abstimmung mit dem Staatlichen Veterinäruntersuchungsamt Arnsberg vorzunehmen. Da die bauliche Beschaffenheit der Fischzuchtanlagen sowie die Wasserqualität (insbesondere Temperatur, Sauerstoffgehalt, freie Kohlensäure, Sauerstoffzehrung, pH-Wert, Säurebindungsvermögen, Ammoniumgehalt, Ammoniakgehalt, Eisengehalt, Nitritgehalt) wesentlichen Einfluss auf den Gesundheitszustand der Fische haben können, sind sie bei der Untersuchung bzw. bei der Ermittlung evtl. Krankheitsursachen mit zu berücksichtigen.

6
Zu § 6

6.1
Für die Reinigung und Desinfektion der Bruthäuser und der bei der Haltung von Fischen benutzten Geräte gilt Nummer 3.3 entsprechend.

6.2
Technisch gestaltete Teiche und ähnliche Einrichtungen, die allein der Haltung von Fischen dienen, können – unter Beachtung der Bestimmungen des Wasserrechtes und des Naturschutzrechtes – wie folgt desinfiziert werden:

6.2.1
Maßnahmen bei abgelassenen Teichen:
- Ausbringen von gemahlenem Branntkalk auf den feuchten Boden in einer Menge von 0,5 – 1,0 kg/m², auch auf Böschungen und Dämme. Ein Wiederbesatz mit Fischen soll erst nach Einpendeln des Wasser auf den pH-Wert von 8 – 8,5 – meist nach vier Wochen – erfolgen.
- Sprühdesinfektion mit 5prozentigem Formalin (auf Sicherheitsvorkehrungen bei der Anwendung, z.B. Augen- und Atemschutz, ist zu achten).
- Chlorkalk in einer Menge von 0,25 – 0,50 kg/m² auf trockengelegte Böden.
- Physikalische Maßnahmen, wie Abflämmen oder Abbrennen verwachsener Teichränder nach Ablassen des Wassers als unterstützende Maßnahme.

6.2.2
Maßnahmen bei nicht trockenlegbaren Teichen:
- Chlorkalk in einer Menge von 10 – 15 kg/ha Wasserfläche (Fische bleiben hierbei im Teich).

Anmerkung:
Das Einbringen und Einleiten von Stoffen in oberirdische Gewässer und in das Grundwasser ist nach § 3 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz eine Gewässerbenutzung und damit erlaubnispflichtig (§ 2 WHG).

6.3
Für die Reinigung und Desinfektion der Hände müssen Handwascheinrichtungen und Desinfektionsmittelspender vorhanden sein. Hinsichtlich geeigneter Mittel zur Händedesinfektion wird auf die „Liste der nach den Richtlinien der Deutschen Gesellschaft für die Hygiene und Mikrobiologie (DGHM) geprüften und als wirksam befundenen Desinfektionsmittel und Desinfektionsverfahren“ hingewiesen.

6.4
Einrichtungen zur Desinfektion des Schuhzeugs von Personen sind Desinfektionsmatten oder Desinfektionswannen sowie andere in der Wirkung vergleichbare Einrichtungen (z.B. Sprühdesinfektion).

7
Zu § 7

Für die Reinigung und Desinfektion der Behälter und sonstiger Gegenstände, die mit Fischen in Berührung kommen, gilt Nummer 3.3 entsprechend. Die Maßnahmen sind in regelmäßigen Abständen durchzuführen. Die örtlichen Verhältnisse und die Arbeitsweise der Anlage oder Einrichtungen oder des Betriebs sind zu berücksichtigen.

MBl. NRW. 1984 S. 1430