Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024


Verwaltungsvorschriften zur Geflügelpest-Verordnung RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft –  II C 2 – 2152 – 7750 v. 25.4.1986

 

Verwaltungsvorschriften zur Geflügelpest-Verordnung RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft –  II C 2 – 2152 – 7750 v. 25.4.1986

Verwaltungsvorschriften zur Geflügelpest-Verordnung
RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft –
 II C 2 – 2152 – 7750

v. 25.4.1986

Bei der Durchführung der Geflügelpest-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 1985 (BGBl. I S. 1624), geändert durch Verordnung vom 23. Mai 1991 (BGBl. I S. 1151), ist folgendes zu beachten:

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Zu § 5

1.1
Zum Begriff „lebende Erreger“ wird auf § 1 der Tierseuchenerreger-Einfuhrverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1982 (BGBl. I S. 1728), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. Mai 1991 (BGBl. I S. 1151), hingewiesen.

1.2
Ausnahmen von dem Verbot der Impfung gegen Geflügelpest oder Newcastle-Krankheit mit anderen als den in Absatz 2 genannten Impfstoffen für wissenschaftliche Versuche werden vom Ministerium auf Antrag nur für solche Institute zugelassen, die über die erforderlichen Einrichtungen für ungefährdete Arbeit mit Tierseuchenerregern sowie zur Verhütung der Seuchenverschleppung verfügen und deren Personal spezielle Fachkenntnisse besitzt.

1.3
Die Bezirksregierung kann zusätzlich zu den nach § 7 vorgeschriebenen Impfungen bei sich ausweitendem Seuchengeschehen Impfungen gegen Newcastle-Krankheit für Hühnerbestände mit weniger als 200 Hühnern anordnen, um eine einheitliche und hochbelastbare Immunität der Hühnerbestände zu erhalten. Ein Impfstoff gegen Geflügelpest, der kurzfristig entwickelt werden kann, kann nach Maßgabe des Ministeriums eingesetzt werden.

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Zu § 6

Eine sichere Abtötung des Virus der Geflügelpest und der Newcastle-Krankheit in Geflügel, Teilen von Geflügel sowie in den von Geflügel stammenden Erzeugnissen und Rohstoffen ist, sofern noch eine Verwertung durch Verfütterung beabsichtigt ist, nur durch entsprechende Erhitzung – z.B. 60 bis 120 Minuten Kochen oder 30 Minuten Dämpfen bei 130°C – zu erreichen.

3
Zu § 7

3.1
Die Anwendung von Kombinationsimpfstoffen – z.B. gegen Newcastle-Krankheit und Pocken – ist zulässig; sie müssen jedoch nach den Weisungen des Herstellers eingesetzt werden.

3.2
Für die Impfung stehen verschiedene Möglichkeiten – je nach Impfstoffart und Hersteller – zur Verfügung. Ein allgemein gültiger Zeitpunkt für die erste Impfung von Küken kann – wegen des eventuellen Vorhandenseins maternaler Antikörper – nicht festgelegt werden. Eine Impfung vor dem 8. bis 10. Tag ist in der Regel nicht zweckmäßig. Die Bestimmung, dass maternale Antikörper nicht mehr vorhanden sind und somit der geeignete erste Impftermin für Küken vorliegt, ist durch serologische Stichprobenuntersuchungen (Hämagglutinationshemmungstest – HAH-Test) – z.B. in größeren Beständen bei 25 bis 30 Küken – möglich. Die zweite Impfung gesunder Jungtiere wird etwa 3 Wochen nach der Erstimpfung durchzuführen sein. Die Dauer des damit erreichten Impfschutzes ist – je nach verwendeter Impfstoff- und Applikationsart – unterschiedlich, wird bei ordnungsgemäßer Anwendung aber nicht unter 3 Monaten liegen. Zur Aufrechterhaltung einer belastungsfähigen Immunität sind regelmäßige Wiederholungsimpfungen nötig. Hierbei sind die Anwendungs- und Dosierungsvorschriften der Impfstoffhersteller zu beachten.

Bei der Impfung von Küken empfiehlt sich im allgemeinen die Verwendung von Trinkwasservakzinen, in Kleinbeständen erscheinen Einzelimpfungen zweckmäßiger.

3.3
Zum Nachweis einer „ausreichenden Immunität“ der Hühner gegen Newcastle-Krankheit kann in einem Bestand, in dem Newcastle-Krankheit nicht vorhanden ist, der serologische Nachweis des Angehens der Impfinfektion herangezogen werden. Ein durchschnittlicher HAH-Titer an einem Stichprobenvolumen von 25 bis 30 Tieren von mehr als 1 : 5 kann als beweiskräftig gelten. Bei der Durchführung des HAH-Testes ist die „Richtlinie zur einheitlichen Durchführung des Hämagglutinationshemmungstestes für die Diagnose der Newcastle-Disease“ des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zu beachten. Die serologische Unterscheidung einer Impfinfektion von einer Feldinfektion ist nur mit Einschränkung möglich; gewisse Schlüsse können aus einem sehr hohen HAH-Titer gezogen werden.

3.4
Nachweise darüber, dass die vorgeschriebenen Impfungen durchgeführt worden sind, sind tierärztliche Bescheinigungen oder eine von dem die Impfung ausführenden Tierarzt bestätigte Eintragung in einem entsprechenden Buch. Aus den Nachweisen muss folgendes zu ersehen sein:
a) Datum und Art der Impfung des Bestandes,
b) Zahl, Art, Rasse und ungefähres Alter der geimpften Tiere, in Beständen, in denen Hühner nicht gewerbsmäßig gehalten werden, auch die Nummern der Flügelmarken oder der Fußringe der geimpften Tiere,
c) Hersteller und Operationsnummer des verwendeten Impfstoffes.

Die Nachweise müssen mindestens für die Dauer des ganzen oder teilweisen Vorhandenseins des jeweiligen Bestandes aufbewahrt werden. Auf § 73 des Tierseuchengesetzes (TierSG) wird hingewiesen.

3.5
Anderes Geflügel als Hühnergeflügel ist gegen Newcastle-Krankheit zu impfen, wenn es gemeinsam – in einem Stall oder Auslauf – gehalten wird.

4
Zu § 8

4.1
Veterinärbehördliche Gründe für die Anordnung der Untersuchung eines Hausgeflügelbestandes sind z.B. der Verdacht der Seucheneinschleppung, der Verbreitung der Seuche in einem bestimmten Gebiet oder der Seuchenverschleierung durch unsachgemäße Impfungen.

4.2
Ist die Untersuchung von Geflügelbeständen angeordnet, so hat sie sich auf den klinischen Gesundheitszustand des Geflügels, die Einsendung verendeter oder getöteter Tiere an das Staatliche Veterinäruntersuchungsamt und auf die Überprüfung der Nachweise über durchgeführte Impfungen gegen Newcastle-Krankheit zu erstrecken; ggf. sind auch serologische Untersuchungen durchzuführen. Auf § 12 TierSG wird hingewiesen.

5
Zu § 9

Zu den Erzeugnissen von Geflügel zählen auch die Eier.

6
Zu § 10

Auf § 30 TierSG wird hingewiesen.

7
Zu § 11

7.1
Wird der Ausbruch der Newcastle-Krankheit festgestellt, ist neben erforderlichen Ermittlungen über die Ursache des Ausbruchs besonders auch zu prüfen, ob ein Verstoß gegen § 7 vorliegt.

7.2
Wird eine Genehmigung zum Verbringen von Geflügel in das Gehöft erteilt, ist der Besitzer auf die Vorschrift des § 69 Abs. 2 TierSG hinzuweisen.

7.3
Die Entfernung des Geflügels aus dem Gehöft darf nur in Fahrzeugen erfolgen, die so beschaffen sind, dass tierische Abgänge, Streu und Futter weder durchsickern noch herausfallen können. Der Begriff „Tötung“ gilt hier als übergeordneter Begriff, er umfasst auch die Schlachtung.

7.4
Teile von Geflügel, von Geflügel stammende Erzeugnisse und Rohstoffe dürfen nur in dichten und geschlossenen Fahrzeugen oder Behältern entfernt werden. Die entsprechende Genehmigung darf ausschließlich unter der Voraussetzung erteilt werden, dass die Gegenstände nur zur Bearbeitung unter Anwendung hoher Hitzegrade (vgl. Nummer 2) vorgesehen sind bzw. einer anderen ausreichenden Desinfektionsmaßnahme unterzogen oder zur unschädlichen Beseitigung in eine Tierkörperbeseitigungsanstalt verbracht werden. Zu den Erzeugnissen zählen auch die Eier. Sofern diese nicht im eigenen Haushalt nach ausreichender Erhitzung verwendet werden, dürfen sie
a) nur an einen Betrieb abgegeben werden, in dem sie zu Erzeugnissen verarbeitet werden, bei deren Herstellung Hitzegrade Anwendung finden, durch die die Erreger der Geflügelpest und der Newcastle-Krankheit sicher abgetötet werden oder
b) nur an Vorbehandlungsbetriebe im Sinne der Eiprodukte-Verordnung vom 19. Februar 1975 (BGBl. I S. 537), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1625), abgegeben werden.

Für Eierschalen gilt Satz 1 sinngemäß; außerdem kann die unschädliche Beseitigung der Eierschalen zusammen mit Futter oder Einstreu (vgl. Nummer 7.5) oder nach Übergießen mit einem in § 18 Abs. 2 und 3 genannten Desinfektionsmittel durch Vergraben genehmigt werden.

7.5
Futter, das Träger des Ansteckungsstoffes sein kann, Dung, flüssige Stallabgänge – auch Abwässer –und Einstreu sind nach § 18 Abs. 3 zu desinfizieren.

7.6
Geschlachtetes ansteckungsverdächtiges Geflügel ist unter behördlicher Aufsicht zu kochen oder zu dämpfen. Anders getötetes Geflügel – ohne Blutentzug getötetes oder geschlachtetes seuchenkrankes oder seuchenverdächtiges Geflügel – und verendetes Geflügel sind in Tierkörperbeseitigungsanstalten unschädlich zu beseitigen. Schlachtabfälle sind wie geschlachtetes Geflügel zu behandeln.

7.7
Die Desinfektion von Behältern, Gerätschaften, Fahrzeugen und sonstigen Gegenständen ist nach § 18 Abs. 1 und 2 durchzuführen; Eiertransportbehälter aus Pappe sind zu verbrennen.

7.8
Der Zulassung von Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 2 wird in der Regel dann nichts entgegenstehen, wenn es sich um Geflügel handelt, das nur ansteckungsverdächtig ist, und wenn der Auslauf oder sonstige Standort des Geflügels so gelegen ist, dass die Gefahr einer unmittelbaren oder mittelbaren Übertragung auf einen anderen Geflügelbestand nicht besteht.

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Zu § 12

8.1
In Beständen, in denen der Ausbruch der Newcastle-Krankheit oder der Verdacht des Ausbruchs festgestellt worden ist, sind Impfungen gegen Newcastle-Krankheit im Grundsatz unerwünscht. Um jedoch die insbesondere bei konzentrierter Geflügelhaltung unvermeidlichen und oft erheblichen Verluste zu mindern, ist es im Einzelfall vertretbar, in einem Seuchengehöft die Impfung von ansteckungsverdächtigen Bestandsteilen, gegebenenfalls auch von seuchenverdächtigen Bestandsteilen, in denen nur einzelne Tiere klinische Erscheinungen zeigen, zu genehmigen. Voraussetzung ist jedoch, dass solche Bestandsteile vorher bereits in voneinander getrennten Ställen oder Ausläufen untergebracht waren. Auf den nicht sicher vorauszusagenden Erfolg der Maßnahme (ggf. Provokation der Infektion) ist der Besitzer hinzuweisen. Auf § 20 Abs. 3 Nr. 2 wird hingewiesen.

8.2
Als Bestand ist jeweils die Gesamtheit der Tiere einer Art anzusehen, die in einer wirtschaftlichen Einheit gehalten werden. Maßnahmen, die nicht den gesamten Bestand betreffen, müssen stets die epidemiologische Einheit betreffen. Als epidemiologische Einheit sind die einzelnen oder in Gruppen zusammen gehaltenen Tiere zu betrachten, die vom Tierhalter so untergebracht und versorgt werden, dass eine Verschleppung der Seuche aus dem bzw. in den betreffenden Bereich vermieden werden kann. Als epidemiologische Einheit können demnach der gesamte Bestand oder Teilbestände – sofern diese getrennt untergebracht und versorgt werden – angesehen werden.

9
Zu § 13

9.1
Unter Berücksichtigung der Vorschrift des § 7 kann die Tötung und unschädliche Beseitigung des Geflügelbestandes, in dem ein Ausbruch der Newcastle-Krankheit festgestellt worden ist, geboten sein, um den – möglicherweise besonders gefährlichen – Seuchenherd unverzüglich zu beseitigen. Dies gilt insbesondere für kleinere Bestände, in denen keine wirksamen Sperr- und Desinfektionsmaßnahmen durchgeführt werden können. In großen Beständen ist im Einzelfall abzuwägen, ob die Tötung auf seuchenhygienisch besonders begründete Fälle und ggf. auf Teileeines Bestandes beschränkt werden kann; die Möglichkeiten einer Impfung sowie die Voraussetzungen hinsichtlich der getrennten Unterbringung von Bestandsteilen sind besonders zu berücksichtigen.

9.2
Wird die Tötung angeordnet, ist das seuchenkranke und seuchenverdächtige getötete Geflügel entsprechend Nummer 7.6 zu beseitigen.

9.3
Zu den Begriffen „Bestand“ und „Bestandsteile“ vgl. Nummer 8.2.

9.3
Im Falle der Anordnung der Tötung des Bestandes ist § 69 Abs. 1 TierSG vor allem bei Verstößen gegen § 7 besonders zu beachten.

10
Zu § 14

Die Tötung von Geflügel aus Beständen, in denen die Geflügelpest oder Newcastle-Krankheit festgestellt ist, ist in einer hierfür bestimmten und auf die erforderliche getrennte Schlachtung vorbereiteten Geflügelschlachterei oder in vergleichbaren Räumlichkeiten oder, sofern die Tötung ohne Blutentzug erfolgt, auch an geeigneter Stelle im gesperrten Gehöft durchzuführen.

11
Zu § 15

11.1
Die Bildung eines Sperrbezirks wird immer dann erforderlich sein, wenn die Seuche z.B. in mehreren Beständen einer Ortschaft ausgebrochen oder sonst anzunehmen ist, dass sich die Geflügelpest oder Newcastle-Krankheit in die nähere Umgebung ausgebreitet hat. Ob die in Sperrbezirken notwendigen Maßnahmen gegebenenfalls auch auf größere, auf Grund ihrer Lage oder Verbindung zu dem Seuchenbereich bedrohte Gebiete ausgedehnt werden müssen, ist je nach den örtlichen Gegebenheiten zu entscheiden. Dies gilt insbesondere für das Verbot des sogenannten Haustierhandels und von Geflügelausstellungen oder –märkten.

11.2
Die Genehmigung, Geflügel aus dem Sperrbezirk entfernen zu dürfen, ist in der Regel nur für Geflügel, das zum Schlachten verbracht wird, und nach vorheriger tierärztlicher Untersuchung zu erteilen. Ausnahmsweise kann auch die Entfernung von Zucht- und Nutzgeflügel nach amtstierärztlicher Untersuchung und mit der Auflage gestattet werden, dass das Geflügel am Verbringungsort der amtlichen Beobachtung für die Dauer von 25 Tagen unterliegt.

12
Zu § 17

12.1
Bezüglich der amtlichen Beobachtung wird auf § 19 Abs. 4 TierSG verwiesen.

12.2
Zu dem gegebenenfalls auf Anordnung zu tötenden ansteckungsverdächtigen Hausgeflügel zählt vor allem das aus einem verseuchten oder seuchenverdächtigen Bestand verbrachte Geflügel; auch das Geflügel, das mit dem verbrachten Geflügel Kontakt gehabt hat, ist ansteckungsverdächtig.

13
Zu § 18

13.1
Flüssige Abgänge sind, soweit sie nicht mit zu Dung verwendet werden, durch Zusatz von Kalkstickstoff oder dicker Kalkmilch (20 kg Kalkstickstoff auf einen Kubikmeter Flüssigmist oder dicke Kalkmilch: Flüssigmist = 6 : 100) zu desinfizieren.

Der eingebrachte Kalkstickstoff bzw. die dicke Kalkmilch sind durch intensives maschinelles Umrühren bzw. Umpumpen gut zu verteilen. Die Einwirkungszeit muss bei dicker Kalkmilch mindestens 2, bei Kalkstickstoff mindestens 4 Tage betragen.

13.2
Geeignete Verfahren, durch die die Abtötung des Erregers der Geflügelpest oder der Newcastle-Krankheit in Futter möglich sind:
Ausreichende Erhitzung (z.B. Erhitzung mit strömendem Wasserdampf von mindestens 100°C für die Dauer von 30 Minuten) oder Begasung (z.B. mit einem Aethylenoxyd-Kohlendioxyd-Gemisch bei einer Temperatur von nicht höher als 25°C für die Dauer einer Stunde).

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Zu § 21

Die §§ 11 bis 20 sind bei Papageien und Sittichen sowie bei Wildgeflügel unter Berücksichtigung der besonderen Haltungsbedingungen dieser Tierarten sinngemäß anzuwenden.

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In-Kraft-Treten

Dieser Runderlass tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

MBl. NRW. 1986 S. 704, geändert durch RdErl. v. 4.9.1991 (MBl. NRW. 1991 S. 1418)