Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 17.4.2024
Verwaltungsvorschriften zur Geflügelpest-Verordnung RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft – II C 2 – 2152 – 7750 v. 25.4.1986
Verwaltungsvorschriften zur Geflügelpest-Verordnung RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft – II C 2 – 2152 – 7750 v. 25.4.1986
Verwaltungsvorschriften zur
Geflügelpest-Verordnung
RdErl. d. Ministeriums für Umwelt,
Raumordnung und Landwirtschaft –
II C 2 – 2152 – 7750
v. 25.4.1986
Zu § 5
Zum Begriff „lebende Erreger“ wird auf § 1 der
Tierseuchenerreger-Einfuhrverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.
Dezember 1982 (BGBl. I S. 1728), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. Mai
1991 (BGBl. I S. 1151), hingewiesen.
Ausnahmen von dem Verbot der Impfung gegen Geflügelpest oder
Newcastle-Krankheit mit anderen als den in Absatz 2 genannten Impfstoffen für
wissenschaftliche Versuche werden vom Ministerium auf Antrag nur für solche
Institute zugelassen, die über die erforderlichen Einrichtungen für
ungefährdete Arbeit mit Tierseuchenerregern sowie zur Verhütung der
Seuchenverschleppung verfügen und deren Personal spezielle Fachkenntnisse
besitzt.
Die Bezirksregierung kann zusätzlich zu den nach § 7 vorgeschriebenen Impfungen
bei sich ausweitendem Seuchengeschehen Impfungen gegen Newcastle-Krankheit für
Hühnerbestände mit weniger als 200 Hühnern anordnen, um eine einheitliche und
hochbelastbare Immunität der Hühnerbestände zu erhalten. Ein Impfstoff gegen
Geflügelpest, der kurzfristig entwickelt werden kann, kann nach Maßgabe des
Ministeriums eingesetzt werden.
Zu § 6
Eine
sichere Abtötung des Virus der Geflügelpest und der Newcastle-Krankheit in
Geflügel, Teilen von Geflügel sowie in den von Geflügel stammenden Erzeugnissen
und Rohstoffen ist, sofern noch eine Verwertung durch Verfütterung beabsichtigt
ist, nur durch entsprechende Erhitzung – z.B. 60 bis 120 Minuten Kochen oder 30
Minuten Dämpfen bei 130°C – zu erreichen.
Zu § 7
Die Anwendung von Kombinationsimpfstoffen – z.B. gegen Newcastle-Krankheit und
Pocken – ist zulässig; sie müssen jedoch nach den Weisungen des Herstellers
eingesetzt werden.
Für die Impfung stehen verschiedene Möglichkeiten – je nach Impfstoffart und
Hersteller – zur Verfügung. Ein allgemein gültiger Zeitpunkt für die erste
Impfung von Küken kann – wegen des eventuellen Vorhandenseins maternaler
Antikörper – nicht festgelegt werden. Eine Impfung vor dem 8. bis 10. Tag ist
in der Regel nicht zweckmäßig. Die Bestimmung, dass maternale Antikörper nicht
mehr vorhanden sind und somit der geeignete erste Impftermin für Küken
vorliegt, ist durch serologische Stichprobenuntersuchungen
(Hämagglutinationshemmungstest – HAH-Test) – z.B. in größeren Beständen bei 25
bis 30 Küken – möglich. Die zweite Impfung gesunder Jungtiere wird etwa 3
Wochen nach der Erstimpfung durchzuführen sein. Die Dauer des damit erreichten
Impfschutzes ist – je nach verwendeter Impfstoff- und Applikationsart –
unterschiedlich, wird bei ordnungsgemäßer Anwendung aber nicht unter 3 Monaten
liegen. Zur Aufrechterhaltung einer belastungsfähigen Immunität sind
regelmäßige Wiederholungsimpfungen nötig. Hierbei sind die Anwendungs- und
Dosierungsvorschriften der Impfstoffhersteller zu beachten.
Bei
der Impfung von Küken empfiehlt sich im allgemeinen die Verwendung von
Trinkwasservakzinen, in Kleinbeständen erscheinen Einzelimpfungen zweckmäßiger.
Zum Nachweis einer „ausreichenden Immunität“ der Hühner gegen
Newcastle-Krankheit kann in einem Bestand, in dem Newcastle-Krankheit nicht
vorhanden ist, der serologische Nachweis des Angehens der Impfinfektion
herangezogen werden. Ein durchschnittlicher HAH-Titer an einem
Stichprobenvolumen von 25 bis 30 Tieren von mehr als 1 : 5 kann als
beweiskräftig gelten. Bei der Durchführung des HAH-Testes ist die „Richtlinie
zur einheitlichen Durchführung des Hämagglutinationshemmungstestes für die
Diagnose der Newcastle-Disease“ des Bundesministeriums für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten zu beachten. Die serologische Unterscheidung einer
Impfinfektion von einer Feldinfektion ist nur mit Einschränkung möglich;
gewisse Schlüsse können aus einem sehr hohen HAH-Titer gezogen werden.
Nachweise darüber, dass die vorgeschriebenen Impfungen durchgeführt worden
sind, sind tierärztliche Bescheinigungen oder eine von dem die Impfung
ausführenden Tierarzt bestätigte Eintragung in einem entsprechenden Buch. Aus
den Nachweisen muss folgendes zu ersehen sein:
a) Datum und Art der Impfung des Bestandes,
b) Zahl, Art, Rasse und ungefähres Alter der geimpften Tiere, in Beständen, in
denen Hühner nicht gewerbsmäßig gehalten werden, auch die Nummern der
Flügelmarken oder der Fußringe der geimpften Tiere,
c) Hersteller und Operationsnummer des verwendeten Impfstoffes.
Die
Nachweise müssen mindestens für die Dauer des ganzen oder teilweisen
Vorhandenseins des jeweiligen Bestandes aufbewahrt werden. Auf § 73 des
Tierseuchengesetzes (TierSG) wird hingewiesen.
Anderes Geflügel als Hühnergeflügel ist gegen Newcastle-Krankheit zu impfen,
wenn es gemeinsam – in einem Stall oder Auslauf – gehalten wird.
Zu § 8
Veterinärbehördliche Gründe für die Anordnung der Untersuchung eines Hausgeflügelbestandes
sind z.B. der Verdacht der Seucheneinschleppung, der Verbreitung der Seuche in
einem bestimmten Gebiet oder der Seuchenverschleierung durch unsachgemäße
Impfungen.
Ist die Untersuchung von Geflügelbeständen angeordnet, so hat sie sich auf den
klinischen Gesundheitszustand des Geflügels, die Einsendung verendeter oder
getöteter Tiere an das Staatliche Veterinäruntersuchungsamt und auf die
Überprüfung der Nachweise über durchgeführte Impfungen gegen
Newcastle-Krankheit zu erstrecken; ggf. sind auch serologische Untersuchungen
durchzuführen. Auf § 12 TierSG wird hingewiesen.
Zu § 9
Zu
den Erzeugnissen von Geflügel zählen auch die Eier.
Zu § 10
Auf
§ 30 TierSG wird hingewiesen.
Zu § 11
Wird der Ausbruch der Newcastle-Krankheit festgestellt, ist neben
erforderlichen Ermittlungen über die Ursache des Ausbruchs besonders auch zu
prüfen, ob ein Verstoß gegen § 7 vorliegt.
Wird eine Genehmigung zum Verbringen von Geflügel in das Gehöft erteilt, ist
der Besitzer auf die Vorschrift des § 69 Abs. 2 TierSG hinzuweisen.
Die Entfernung des Geflügels aus dem Gehöft darf nur in Fahrzeugen erfolgen,
die so beschaffen sind, dass tierische Abgänge, Streu und Futter weder
durchsickern noch herausfallen können. Der Begriff „Tötung“ gilt hier als
übergeordneter Begriff, er umfasst auch die Schlachtung.
Teile von Geflügel, von Geflügel stammende Erzeugnisse und Rohstoffe dürfen nur
in dichten und geschlossenen Fahrzeugen oder Behältern entfernt werden. Die
entsprechende Genehmigung darf ausschließlich unter der Voraussetzung erteilt
werden, dass die Gegenstände nur zur Bearbeitung unter Anwendung hoher
Hitzegrade (vgl. Nummer 2) vorgesehen sind bzw. einer anderen ausreichenden
Desinfektionsmaßnahme unterzogen oder zur unschädlichen Beseitigung in eine
Tierkörperbeseitigungsanstalt verbracht werden. Zu den Erzeugnissen zählen auch
die Eier. Sofern diese nicht im eigenen Haushalt nach ausreichender Erhitzung
verwendet werden, dürfen sie
a) nur an einen Betrieb abgegeben werden, in dem sie zu Erzeugnissen
verarbeitet werden, bei deren Herstellung Hitzegrade Anwendung finden, durch
die die Erreger der Geflügelpest und der Newcastle-Krankheit sicher abgetötet
werden oder
b) nur an Vorbehandlungsbetriebe im Sinne der Eiprodukte-Verordnung vom 19.
Februar 1975 (BGBl. I S. 537), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22.
Dezember 1981 (BGBl. I S. 1625), abgegeben werden.
Für
Eierschalen gilt Satz 1 sinngemäß; außerdem kann die unschädliche Beseitigung
der Eierschalen zusammen mit Futter oder Einstreu (vgl. Nummer 7.5) oder nach
Übergießen mit einem in § 18 Abs. 2 und 3 genannten Desinfektionsmittel durch
Vergraben genehmigt werden.
Futter, das Träger des Ansteckungsstoffes sein kann, Dung, flüssige Stallabgänge
– auch Abwässer –und Einstreu sind nach § 18 Abs. 3 zu desinfizieren.
Geschlachtetes ansteckungsverdächtiges Geflügel ist unter behördlicher Aufsicht
zu kochen oder zu dämpfen. Anders getötetes Geflügel – ohne Blutentzug
getötetes oder geschlachtetes seuchenkrankes oder seuchenverdächtiges Geflügel
– und verendetes Geflügel sind in Tierkörperbeseitigungsanstalten unschädlich
zu beseitigen. Schlachtabfälle sind wie geschlachtetes Geflügel zu behandeln.
Die Desinfektion von Behältern, Gerätschaften, Fahrzeugen und sonstigen
Gegenständen ist nach § 18 Abs. 1 und 2 durchzuführen; Eiertransportbehälter
aus Pappe sind zu verbrennen.
Der Zulassung von Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 2 wird in der Regel dann nichts
entgegenstehen, wenn es sich um Geflügel handelt, das nur ansteckungsverdächtig
ist, und wenn der Auslauf oder sonstige Standort des Geflügels so gelegen ist,
dass die Gefahr einer unmittelbaren oder mittelbaren Übertragung auf einen
anderen Geflügelbestand nicht besteht.
Zu § 12
In Beständen, in denen der Ausbruch der Newcastle-Krankheit oder der Verdacht
des Ausbruchs festgestellt worden ist, sind Impfungen gegen Newcastle-Krankheit
im Grundsatz unerwünscht. Um jedoch die insbesondere bei konzentrierter
Geflügelhaltung unvermeidlichen und oft erheblichen Verluste zu mindern, ist es
im Einzelfall vertretbar, in einem Seuchengehöft die Impfung von
ansteckungsverdächtigen Bestandsteilen, gegebenenfalls auch von
seuchenverdächtigen Bestandsteilen, in denen nur einzelne Tiere klinische
Erscheinungen zeigen, zu genehmigen. Voraussetzung ist jedoch, dass solche
Bestandsteile vorher bereits in voneinander getrennten Ställen oder Ausläufen
untergebracht waren. Auf den nicht sicher vorauszusagenden Erfolg der Maßnahme
(ggf. Provokation der Infektion) ist der Besitzer hinzuweisen. Auf § 20 Abs. 3
Nr. 2 wird hingewiesen.
Als Bestand ist jeweils die Gesamtheit der Tiere einer Art anzusehen, die in
einer wirtschaftlichen Einheit gehalten werden. Maßnahmen, die nicht den
gesamten Bestand betreffen, müssen stets die epidemiologische Einheit
betreffen. Als epidemiologische Einheit sind die einzelnen oder in Gruppen
zusammen gehaltenen Tiere zu betrachten, die vom Tierhalter so untergebracht
und versorgt werden, dass eine Verschleppung der Seuche aus dem bzw. in den
betreffenden Bereich vermieden werden kann. Als epidemiologische Einheit können
demnach der gesamte Bestand oder Teilbestände – sofern diese getrennt
untergebracht und versorgt werden – angesehen werden.
Zu § 13
Unter Berücksichtigung der Vorschrift des § 7 kann die Tötung und unschädliche
Beseitigung des Geflügelbestandes, in dem ein Ausbruch der Newcastle-Krankheit
festgestellt worden ist, geboten sein, um den – möglicherweise besonders
gefährlichen – Seuchenherd unverzüglich zu beseitigen. Dies gilt insbesondere
für kleinere Bestände, in denen keine wirksamen Sperr- und
Desinfektionsmaßnahmen durchgeführt werden können. In großen Beständen ist im
Einzelfall abzuwägen, ob die Tötung auf seuchenhygienisch besonders begründete
Fälle und ggf. auf Teileeines Bestandes beschränkt werden kann; die
Möglichkeiten einer Impfung sowie die Voraussetzungen hinsichtlich der
getrennten Unterbringung von Bestandsteilen sind besonders zu berücksichtigen.
Wird die Tötung angeordnet, ist das seuchenkranke und seuchenverdächtige
getötete Geflügel entsprechend Nummer 7.6 zu beseitigen.
Zu den Begriffen „Bestand“ und „Bestandsteile“ vgl. Nummer 8.2.
Im Falle der Anordnung der Tötung des Bestandes ist § 69 Abs. 1 TierSG vor
allem bei Verstößen gegen § 7 besonders zu beachten.
Zu § 14
Die
Tötung von Geflügel aus Beständen, in denen die Geflügelpest oder
Newcastle-Krankheit festgestellt ist, ist in einer hierfür bestimmten und auf
die erforderliche getrennte Schlachtung vorbereiteten Geflügelschlachterei oder
in vergleichbaren Räumlichkeiten oder, sofern die Tötung ohne Blutentzug
erfolgt, auch an geeigneter Stelle im gesperrten Gehöft durchzuführen.
Zu § 15
Die Bildung eines Sperrbezirks wird immer dann erforderlich sein, wenn die
Seuche z.B. in mehreren Beständen einer Ortschaft ausgebrochen oder sonst
anzunehmen ist, dass sich die Geflügelpest oder Newcastle-Krankheit in die
nähere Umgebung ausgebreitet hat. Ob die in Sperrbezirken notwendigen Maßnahmen
gegebenenfalls auch auf größere, auf Grund ihrer Lage oder Verbindung zu dem
Seuchenbereich bedrohte Gebiete ausgedehnt werden müssen, ist je nach den
örtlichen Gegebenheiten zu entscheiden. Dies gilt insbesondere für das Verbot
des sogenannten Haustierhandels und von Geflügelausstellungen oder –märkten.
Die Genehmigung, Geflügel aus dem Sperrbezirk entfernen zu dürfen, ist in der
Regel nur für Geflügel, das zum Schlachten verbracht wird, und nach vorheriger
tierärztlicher Untersuchung zu erteilen. Ausnahmsweise kann auch die Entfernung
von Zucht- und Nutzgeflügel nach amtstierärztlicher Untersuchung und mit der
Auflage gestattet werden, dass das Geflügel am Verbringungsort der amtlichen
Beobachtung für die Dauer von 25 Tagen unterliegt.
Zu § 17
Bezüglich der amtlichen Beobachtung wird auf § 19 Abs. 4 TierSG verwiesen.
Zu dem gegebenenfalls auf Anordnung zu tötenden ansteckungsverdächtigen
Hausgeflügel zählt vor allem das aus einem verseuchten oder seuchenverdächtigen
Bestand verbrachte Geflügel; auch das Geflügel, das mit dem verbrachten
Geflügel Kontakt gehabt hat, ist ansteckungsverdächtig.
Zu § 18
Flüssige Abgänge sind, soweit sie nicht mit zu Dung verwendet werden, durch
Zusatz von Kalkstickstoff oder dicker Kalkmilch (20 kg Kalkstickstoff auf einen
Kubikmeter Flüssigmist oder dicke Kalkmilch: Flüssigmist = 6 : 100) zu
desinfizieren.
Der
eingebrachte Kalkstickstoff bzw. die dicke Kalkmilch sind durch intensives
maschinelles Umrühren bzw. Umpumpen gut zu verteilen. Die Einwirkungszeit muss
bei dicker Kalkmilch mindestens 2, bei Kalkstickstoff mindestens 4 Tage
betragen.
Geeignete Verfahren, durch die die Abtötung des Erregers der Geflügelpest oder
der Newcastle-Krankheit in Futter möglich sind:
Ausreichende Erhitzung (z.B. Erhitzung mit strömendem Wasserdampf von
mindestens 100°C für die Dauer von 30 Minuten) oder Begasung (z.B. mit einem
Aethylenoxyd-Kohlendioxyd-Gemisch bei einer Temperatur von nicht höher als 25°C
für die Dauer einer Stunde).
Zu § 21
Die
§§ 11 bis 20 sind bei Papageien und Sittichen sowie bei Wildgeflügel unter
Berücksichtigung der besonderen Haltungsbedingungen dieser Tierarten sinngemäß
anzuwenden.
In-Kraft-Treten
Dieser
Runderlass tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.