Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024


Bekämpfung der Psittakose und Ornithose RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft – II C 2 – 2154 – 7101 v. 13.5.1986

 

Bekämpfung der Psittakose und Ornithose RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft – II C 2 – 2154 – 7101 v. 13.5.1986

Bekämpfung der Psittakose und Ornithose
RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft
– II C 2 – 2154 – 7101

v. 13.5.1986

1
Zur Durchführung des § 17 g des Tierseuchengesetzes (Tier SG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1991 (BGBl. I. S. 482) ist folgendes zu beachten:

1.1
Nach § 17 g Tier SG wird eine Erlaubnis für Züchter oder Händler von Papageien und Sittichen nur erteilt, wenn der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit und Sachkunde besitzt und wenn die erforderlichen Räumlichkeiten vorhanden sind, in denen im Falle des Auftretens der Psittakose eine wirksame Seuchenbekämpfung möglich ist.

1.2
Der Nachweis der Sachkunde ist vor dem zuständigen Amtstierarzt zu erbringen; dieser kann einen Vertreter des einschlägigen Fachverbandes hinzuziehen. Bei der Überprüfung müssen Züchter und Händler ausreichende Kenntnisse haben über

1.2.1
Biologie der Papageien und Sittiche,

1.2.2
Benennung und Unterscheidung der wichtigsten gehandelten Psittaciden-Arten,

1.2.3
Aufzucht, Haltung (einschließlich Käfigung), Fütterung und allgemeine Hygiene der Papageien und Sittiche,

1.2.4
a) Psittakose: Ansteckung, Symptome, Krankheitsverlauf bei Sittichen und Papageien sowie beim Menschen; Schutzmaßnahmen, Desinfektion;
b) andere wichtige Krankheiten der Papageien und Sittiche,

1.2.5
gesetzliche Bestimmungen zur Bekämpfung der Psittakose beim Menschen und bei Papageien und Sittichen,
a) einschlägige Bestimmungen des Bundesseuchengesetzes,
b) einschlägige tierseuchenrechtliche Vorschriften (Tierseuchengesetz, Bekämpfungs- und Einfuhrvorschriften),

1.2.6
die wichtigsten Bestimmungen des Tierseuchengesetzes.

1.3
Räumlichkeiten, in denen eine ordnungsgemäße Seuchenbekämpfung durchgeführt werden kann, müssen nach Erteilung der Genehmigung stets vorhanden sein. Liegt diese Voraussetzung nicht vor, ist die Genehmigung zu widerrufen. Dies kann z.B. bei der Verlegung des Geschäfts- oder Wohnsitzes eines Züchters oder Händlers oder bei baulichen Veränderungen der Fall sein.

1.4
Die Bestände der Händler sind im Regelfall mindestens zweimal jährlich amtstierärztlich zu überprüfen. Die Überprüfungsintervalle bei den Züchtern werden vom Amtstierarzt unter Berücksichtigung des Umfangs der Zucht und ggf. sonstiger Besonderheiten festgesetzt.

2
Zur Durchführung der Psittakose-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Juni 1975(BGBl. I S. 1429), geändert durch Verordnung vom 23. Mai 1991 (BGBl. I S. 1151), ist folgendes zu beachten:

Die Psittakose-Verordnung regelt die staatliche Bekämpfung der Psittakose und Ornithose. An Psittakose können alle zu der Ordnung Psittaciformes gehörenden Vogelarten erkranken. Nach bisherigen wissenschaftlichen Untersuchungen ist der Psittakose / Ornithose-Erreger bei etwa 140 Vogelarten nachgewiesen worden. Unter diesen kommt den als Ziervögeln gehaltenen Arten die größte Bedeutung zu. Viele – möglicherweise alle – der im Bundesgebiet gehaltenen Vogelspezies können Träger und Überträger des Erregers sein. Die größte epidemiologische Bedeutung unter den Ziervögeln haben die Psittaciden. Beim Geflügel können in erster Linie Tauben, Enten und Puten, aber auch Hühner und Gänse betroffen sein.

3
Zu § 1

Zu der Ordnung Psittaciformes – Papageien – gehören die Familie Micropsittidae – Kleinpapageien – mit den Unterfamilien Micropsittinae – Spechtpapageien, Psittacellinae – Bindenpapageien, Loriculinae – Unzertrennliche, die Familie Psittacidae – Eigentliche Papageien – mit den Unterfamilien Forpinae – Sperlingspapageien, Aratinginae – Keilschwanzsittiche, Brotogeryinae – Schmalschnabelsittiche, Amazonae – Amazonenartige, Triclarinae – Sittichpapageien, Pionitinae – Weißbauchpapageien, Psittacinae – Graupapageien, Coracopinae – Rabenpapageien, die Familie Psittaculidae – Edelpapageien, die Familie Polytelidae – Prachtsittiche, die Familie Loriidae („Trichoglossidae“) – Loris – mit den Unterfamilien Lorinae – Eigentliche Loris, Psittaculirostrinae – Zwergpapageien, Lathaminae – Schwalbenloris, die Familie Platycercidae – Plattschweifsittiche – mit den Unterfamilien Platycercinae – Eigentliche Plattschweifsittiche, Neopheminae – Feinsittiche, die Familie Melopsittacidae – Wellensittiche, die Familie Pezoporidae – Erdsittiche, die Familie Strigopidae – Eulenpapageien, die Familie Cacatuidae – Kakadus – mit den Unterfamilien Cacatuinae – Eigentliche Kakadus, Nymphicinae – Nymphensittiche und die Familie Nestoridae – Nestorpapageien.

4
Zu § 2

4.1
Der Zeitpunkt der Kennzeichnung von Papageien und Sittichen mit Fußringen ist nicht vorgeschrieben. Jedoch ist eine zuverlässige Übersicht über einen Bestand nur möglich, wenn die Tiere alsbald nach dem Erweb oder der sonstigen Aufnahme, auch der Schlupf eines Tieres im Bestand zählt hierzu, gekennzeichnet werden. Dies ist insbesondere für eine ordnungsgemäße Buchführung (§ 4) Voraussetzung.

4.2
Für die Beringung von Amazonen, Graupapageien, Edelpapageien und Gelbhaubenkakadus gibt der Zentralverband mit einem Spezialaufkleber verschließbare Kunststoffringe ab. Für die Beringung von Wellensittichen sowie anderen Sittichen und Papageien gibt der Zentralverband die bisher verwendeten offenen Fußringe oder vernietbare Fußringe ab.

Bei der Beringung, insbesondere von Jungtieren, ist darauf zu achten, dass die Ringe bei weiterer Entwicklung des Ständers nicht zu eng werden. Die vorgeschriebene Beschaffenheit der Fußringe beinhaltet, dass offene Fußringe nur einmal verwendet werden.

4.3
Züchter und Händler haben dem Zentralverband nachzuweisen, dass sie im Besitz einer Erlaubnis nach § 17 g TierSG sind. Hierzu empfiehlt sich die Vorlage einer beglaubigten Abschrift oder Fotokopie. Wird eine Genehmigung zum Züchten und Handeln widerrufen, ist dieses dem Zentralverband Zoologischer Fachbetriebe Deutschlands e.V., Postfach 1420, 6070 Langen 1, Telefon: (0 61 03) 23095, mitzuteilen.

5
Zu § 4

5.1
Die vorgeschriebenen Bücher müssen stets gebunden sein, die Verwendung von Loseblatt-Durchschreibesystemen ist nicht zugelassen. Die Buchführung mittels elektronischer Datenverarbeitung kann genehmigt werden, wenn sich die zuständige Behörde von der lückenlosen Nachweismöglichkeit über Aufnahme oder Erwerb und Abgabe der Tiere sowie ihre Behandlung gegen Psittakose überzeugt hat.

5.2
Auch das Datum einer eventuellen Nachberingung ist einzutragen.

6
Zu § 5

6.1
Die Psittakose ist relativ leicht zu verschleppen. Der Besitzer der Tiere hat daher bei Ausbruch oder Verdacht des Ausbruchs der Seuche dies nicht nur anzuzeigen, sondern bereits vor der amtlichen Seuchenfeststellung sofort die vorgeschriebenen Maßnahmen zur Verhütung der Seuchenverschleppung durchzuführen (§ 9 Abs. 1 TierSG).

6.2
Sämtliche Papageien und Sittiche des betroffenen Bestandes sind, sofern möglich, in den Räumlichkeiten, in denen sich die Tiere befinden, abzusondern. Absonderung ist die von anderen empfänglichen Tieren getrennte Haltung der Papageien und Sittiche. Räumlichkeiten sind geschlossene oder zum Teil geschlossene Räume; Freivolieren zählen nicht hierzu.

6.3
Auf Grund klinischer Symptome wird im allgemeinen nur der Seuchenverdacht geäußert werden können. Ein Seuchenverdacht liegt vor, wenn in einem Bestand aus ungeklärter Ursache mehrfach Erkrankungs- oder Todesfälle bei Vögeln auftreten.Die Seuchenfeststellung ist von dem Ergebnis einer speziellen Laboruntersuchung (insbesondere Tierversuch oder Eikultur, in Einzelfällen auch mikroskopische Untersuchung von Milz-, Leber- oder Luftsackabklatschpräparaten auf LCL-Körperchen) abhängig zu machen.

6.4
In jedem Fall ist geeignetes Untersuchungsmaterial (verendete oder getötete Vögel, Kotproben) auf dem schnellsten Weg nach vorheriger telefonischer Absprache an das Staatliche Veterinäruntersuchungsamt einzusenden. Verendete oder getötete Vögel sind mit 1%iger Lysollösung anzufeuchten und in einem dicht schließenden festen Behälter – in gekühltem Zustand – zu versenden. Als Kotproben sind möglichst frisch abgesetzte Fäzes (1 bis 2 Gramm pro Tier) ohne Zusatz oder Beimengung von Futterresten in geeignete Behältnisse (Glas- oder Kunststoffröhrchen, Stuhlprobenröhrchen) zu geben und in gekühltem Zustand (bis zu 4° C) zu versenden. Kotproben dürfen nicht eingefroren werden. Bei der Versendung sind die für die Verpackung und den Versand von infektiösem oder verdächtigem Material geltenden Vorschriften zu beachten.

7
Zu § 6

7.1
Nach der amtlichen Feststellung der Psittakose unterliegen nur die Räumlichkeiten, in denen Papageien und Sittiche gehalten werden, der Sperre. Es ist nicht vorgeschrieben, dass die Tiere in den Räumen bleiben müssen, in denen die Seuche festgestellt worden ist. Ob die Tiere in diesen Räumlichkeiten bleiben können, ist von der Beschaffenheit und dem Verwendungszweck der Räumlichkeiten abhängig. Ein Verbringen aus der Zooabteilung eines Kaufhauses, aus der Ladenabteilung eines Zoogeschäfts oder aus einer unzureichend eingerichteten Voliere in andere Räumlichkeiten ggf. auch außerhalb des Betriebes wird stets erforderlich sein.

7.2
Wird der Bestand nach der amtlichen Seuchenfeststellung in einen andere Räumlichkeit verbracht, sind die Räumlichkeiten, in denen sich Papageien und Sittiche vorher befunden haben, unverzüglich näherer nach Anweisung des Amtstierarztes zu reinigen und zu desinfizieren.

7.3
Die „Einsperrung“ der Papageien und Sittiche muss so erfolgen, dass die Tiere mit Sicherheit nicht entweichen und andere Tiere und unbefugte Personen in die verschlossenen Räumlichkeiten nicht hineingelangen können. Der Schlüssel zu diesen Räumlichkeiten ist vom Besitzer aufzubewahren. Eine Käfigung (Einsperrung in Käfige) ist nicht zwingend vorgeschrieben, wird aber z.B. bei der Behandlung von Papageien angezeigt sein.

7.4
Die Schutzkleidung hat aus Kopfbedeckung (z.B. Papierkappe), Überzeug (Berufskittel und –hose) und aus Überschuhen (z.B. Gummistiefel oder Plastik-Überschuhe) zu bestehen. Als Atemschutz sind luftdurchlässige, jedoch staubundurchlässige Stoffe (z.B. handelsübliche Atemmasken, wie sie in der Chirurgie benutzt werden, Verbandstoff- oder Schaumstoffmaterial, Leinentuch) zu verwenden. Nach Verlassen der Räume ist die Schutzkleidung zur Vermeidung von Staubentwicklung, soweit sie nicht sofort unschädlich beseitigt wird, feucht zu reinigen und in einem verschließbaren, vor der gesperrten Räumlichkeit aufgestellten Behältnis aufzubewahren. Nach höchstens dreitägiger Benutzung ist sie zu wechseln und nach Anweisung des beamteten Tierarztes zu desinfizieren. Die Reinigung und Desinfektion des unbekleideten Körperteile (auch des Gesichts) und des Schuhwerks ist in unmittelbare Nähe der gesperrten Räume durchzuführen.

7.5
Eine Genehmigung zur Entfernung von Papageien und Sittichen aus einem verseuchten Bestand wird in der Regel nicht gegeben werden können. Im Einzelfall kann die Genehmigung erteilt werden, wenn der Bestand nach § 7 behandelt wird und das Einverständnis des Besitzers des Empfangsbestandes vorgelegt wird. Die Genehmigung ist mit der Auflage zu verbinden, dass das Tier, das entfernt werden soll, im Empfangsbestand unter denselben besonderen Bedingungen gehalten und behandelt wird wie im Herkunftsbestand. Der Empfangsbestand ist dann als ansteckungsverdächtig unter amtliche Beobachtung zu stellen.

7.6
Für die Erteilung einer Genehmigung zur Entfernung anderer empfänglicher Vögel gilt Nummer 5 sinngemäß. Einen Genehmigung zur Entfernung anderer Tiere als Vögel und von Gegenständen, von denen anzunehmen ist, dass sie mit Papageien und Sittichen oder deren Ausscheidung in Berührung gekommen sind, ist unter der Voraussetzung zu erteilen, dass eine entsprechende Behandlung zur Abtötung des Erregers (Fechtreinigung und Sprühdesinfektion) durchgeführt worden ist.

7.7
Verendete oder getötete Vögel jeder Art sind in Tierkörperbeseitigungsanstalten oder durch Verbrennen in geeigneten Vorrichtungen oder durch tiefes Vergraben (0,50 – 1,00 m) unschädlich zu beseitigen. Im Falle des Vergrabens sind die toten Tiere mit Formalin zu übergießen. Ein ggf. notwendiger Transport ist unter Bedingungen, die eine Seuchenverschleppung ausschließen, durchzuführen.

7.8
Eine Genehmigung zur Einstellung von Vögeln in den verseuchten Bestand sollte nur erteilt werden, wenn der Bestand nach § 7 behandelt wird. Dabei ist zur Auflage zu machen, dass die eingestellten Tiere ebenfalls entsprechend behandelt werden.

8
Zu § 7

8.1
Es wird besonders darauf hingewiesen, dass für Papageien und Sittiche keine Entschädigung gezahlt wird (§ 68 Abs. 1 Nr. 10 des Tierseuchengesetzes).

8.2
Die Behandlung von Papageien und Sittichen gegen Psittakose ist nur bei Einhaltung besonderer hygienischer Voraussetzungen und unter Verwendung eines geeigneten Arzneimittels wirksam. Zur Verhütung von Neu-Infektionen – z.B. durch erregerhaltigen Kot oder durch kontaminierte Feder- oder Staubteilchen – sind mindestens folgende hygienische Anforderungen zu erfüllen:

8.2.1
Die Behandlungsräumlichkeiten sollte allseits geschlossen sein sowie desinfizierbare Wände und undurchlässigen Fußboden haben. Die zu behandelnden Tiere sollten in Metallkäfigen, die aus Maschendraht auch selbst hergestellt werden können, untergebracht werden. Zur Verhütung der Aufnahme von Futter, das in den Kot gefallen ist, sind die Käfige mit einem Drahtzwischenboden zu versehen, der bei kleinen Sittichen und Zwergpapageien einen Abstand von etwa 5 cm und bei größeren Sittichen und Papageien einen solchen von etwa 10 cm vom Käfigboden haben sollte. Am Boden ist ein Kotauffangblech mit einer leicht zu entfernenden Papiereinlage oder mit aufsaugendem Stoff anzubringen. Die Mindestgröße der Käfige sollte etwa 50 x 50 x 50 cm betragen; für diese Käfiggröße gelten als zulässige Besatzdichte folgende Richtwerte:
Größere Papageien: möglichst nur ein Tier pro Käfig
Großsittiche und Zwergpapageien: maximal 5 Tiere pro Käfig
Wellensittiche: maximal 10 Tiere pro Käfig

Für besonders große Papageien – z.B. von Aragröße – werden für die Einzelhaltung Käfige benötigt, die etwa 60 x 60 x 90 cm groß sind.

Als Höchstmaß für die Käfiggröße sind Abmessungen zugelassen, die ein Raummaß bis zu 2 m³ ergeben. Die Besatzdichte für Großsittiche, Zwergpapageien und Wellensittiche kann bei Käfiggrößen, die die Mindestmaße überschreiten, im entsprechenden Verhältnis auf der Grundlage der genannten Richtwerte erhöht werden, jedoch dürfen in einem Käfig höchstens 15 Großsittiche oder Zwergpapageien oder höchstens 30 Wellensittiche gehalten werden.

8.2.1.1
Besteht keine zumutbare Möglichkeit, die zu behandelnden Tiere in Käfige einzusperren, ist die Behandlungsräumlichkeit entsprechend einzurichten. Hierbei ist möglichst kein Holz zu verwenden. Bei größeren Beständen sind die Räumlichkeiten durch Drahtwände mehrfach zu unterteilen, und durch Anbringen von Drahtzwischenböden ist zu verhindern, dass die Tiere mit ihren Ausscheidungen in Berührung kommen können. Volieren sind für die Behandlung bedingt geeignet, wenn an mehreren Seiten geschlossene Wände sowie undurchlässiger Boden vorhanden sind; Volieren mit naturgewachsenem Boden sind für eine Behandlung gegen Psittakose nicht geeignet.

8.2.1.2
Vor den Ein- und Ausgängen der Behandlungsräumlichkeiten sind saugfähige Bodenauflagen anzubringen, die mit 1%iger Lysollösung oder einem anderen geeigneten Desinfektionsmittel auf Kresol- (3%ig) oder Formaldehydbasis (1%ig) zu durchtränken und stets feucht zu halten sind. Selbst zubereitete Formalinlösungen sind – im Gegensatz zu handelsüblichen Desinfektionsmitteln auf Formaldehydbasis – wegen frei werdender Formalindämpfe ungeeignet. Die Fußböden der Räumlichkeiten sind täglich feucht zu reinigen und zu desinfizieren. Die Abgänge sind täglich zu sammeln und nach Anweisung des Amtstierarztes unschädlich zu beseitigen.

8.2.2
Die Behandlung ist wie folgt durchzuführen:

8.2.2.1
Körnerfressende Papageien (vg. aber Nr. 2.2.2, 2.2.4 und 2.2.6):

Dosierung von 5 mg Chlortetracyclin (CTC) je Gramm Futter (5000 mg/kg).

Diese Dosierung wird erreicht durch Verabreichung der Fütterungsarzneimittel „Psittacin“ (Hersteller: Oberhausener Kraftfutterwerk Wilhelm Hoppermann, Oberhausen), geeignet für die Behandlung der Gattungen Amazona (z.B. Blaustirn-, Gelbkopf-, Grünwangenamazonen), Poicephalus (z.B. Kongopapageien, Rotbauch-Mohrenköpfe, nicht jedoch Mohrenkopfpapageien – vgl. 2.2.4 -), Psittacula (z.B. Alexander-, Bart-, Finsch-, Halsband-, Taubensittiche);

„Psittavit“ (Hersteller: Firma Claus, Limburgerhof/Pfalz), geeignet für die Behandlung der Gattungen Amazona (z.B. Blaukappen-, Gelbkopf-, Grünwangen-, Mülleramazonen), Ara (z.B. Grünflügel-, Rotbauch-, Zwergara), Poicephalus (z.B. Kongopapageien, nicht jedoch Mohrenkopfpapageien – vgl. 2.2.4 -), Psittacula (z.B. Alexander-, Halsband-, Pflaumenkopf-, Rosenbrustbartsittiche), Psittacus (Graupapageien), Cacatua (z.B. Nacktaugenkakadus).

8.2.2.2
Körnerfressende Papageien, die nicht einer der in Nr. 8.2.2.1 genannten Gattungen angehören, sowie einzelne, an eine bestimmtes Futter extrem adapierte Tiere, die das Fütterungsarzneimittel nicht oder in nicht ausreichenden Mengen aufnehmen:

Dosierung von 5 mg Chlortetracyclin (CTC) je Gramm Futter (5000 mg/kg).

Diese Dosierung wird erreicht, sofern die Tiere Futter von „weicher Konstanz“ aufnehmen, durch gründliche Beimischung von 3 g Prämix „Aureomycin Chlortetracyclin Mix 66“ (Vertrieb: Fa. Boehringer, Ingelheim/Rhein) zu je 100 g Futter, das z.B. aus Reis, Getreidekörnern und Wasser im Verhältnis 2:2:3 bestehen kann und so gekocht oder gedämpft wird, dass die körnige Beschaffenheit erhalten bleibt. Das Prämix darf jedoch erst nach dem Abkühlen des Futtergemisches zugesetzt werden. Finden Sonnenblumenkerne Verwendung, so müssen diese geschält sein. Auch über Nacht eingeweichter Mais kann als Grundfutter dienen. Das Futter ist täglich frisch zuzubereiten.

8.2.2.3
Überwiegend Früchte aufnehmende Papageien:

Dosierung von 5 mg Chlortetracyclin je Gramm Futter (5000 mg/kg).

Diese Dosierung wird erreicht durch Beimengung fein zerkleinerter Früchte, wie z.B. Bananen, in das unter 8.2.2.2 hergestellte Futter, geeignet für die Behandlung der Gattungen Eclectus (z.B. Edelpapageien), Loriculus (Fledermauspapageien), Micropsitta (z.B. Spechtpapageien), Latharmus (z.B. Schwalbensittiche), Psittrichas (Borstenkopfpapageien). Das Futter ist täglich frisch zuzubereiten.

8.2.2.4
Bestimmte körnerfressende Papageien der Gattungen Agapornis, Cyanoramphus, Eupsittacula, Myiopsitta, Nandayus, Neophema, Nymphicus, Platycercus, Poicephalus, Psephotus:

Dosierung von 2,5 mg Chlortetracyclin (CTC) je Gramm Futter (2500 mg/kg).

Diese Dosierung wird erreicht, durch gründliches Beimischen von 1,5 g Prämix „Aureomycin Chlortetracyclin Mix 66“ (Vertrieb: Fa. Boehringer, Ingelheim/Rhein) zu je 100 g Futter, das aus einem Aufzuchtspräparat aus Sämereien, Eiprodukten und Bisquit besteht, geeignet für die Behandlung der Gattungen Agapornis (z.B. Fischers Unzertrennliche, Rosenköpfchen, Rußköpfchen, Tarantapapageien), Cyanoramphus (z.B. Spring-, Ziegensittiche), Eupsittacula (z.B. Goldstirnsittiche), Myiopsitta (Mönchsittiche), Nandayus (z.B. Nandaysittiche), Neophema (z.B. Bourke-, Schönsittiche), Nymphicus (Nymphensittiche), Platycercus (z.B. Rosella-Spezies, Pennansittiche), Poicephalus (Mohrenkopfpapageien), Psephotus (z.B. Sing- und Vielfarbensittiche).

Vor der Beimischung des Prämix muss das Aufzuchtpräparat angefeuchtet werden, um eine bessere Bindung des Arzneimittels zu erzielen. Das Futter ist täglich frisch zuzubereiten.

Diese Dosierung wird auch erreicht durch Verabreichung des Fütterungsarzneimittels „Dr. Marten¿s Avicur Super“ (Hersteller: Oberhausener Kraftfutterwerk Wilhelm Hoppermann, Oberhausen); geeignet für die Behandlung der Gattungen Agapornis (z.B. Fischers Unzertrennliche, Rosenköpfchen, Rußköpfchen, Tarantapapageien), Cyanoramphus (z.B. Spring-, Ziegensittiche), Eupsittacula (z.B. Goldstirnsittiche), Myiopsitta (Mönchsittiche), Nandayus (z.B. Nandasittiche), Neophema (z.B. Bourke-, Schönsittiche; nicht zugelassen für Glanzsittiche), Platycercus (z.B. Rosella-Spezies, Pennantsittiche),Poicephalus (Mohrenkopfpapageien), Psephotus (z.B. Sing- und Vielfarbensittiche).

8.2.2.5
Ausschließlich zähflüssiges Futter aufnehmende Papageien:

Dosierung von 0,5 mg Chlortetracyclin (CTC) je Gramm Futter (500 mg/kg)

Diese Dosierung wird erreicht durch gründliche Beimischung von 0,3 g Prämix „Aureomycin Chlortetracyclin Mix 66“ (Vertrieb: Fa. Boehringer, Ingelheim/Rhein) zu je 100 g Honig enthaltendem zähflüssigen Futter, geeignet für die Behandlung z.B. der Familie Loriidae (Loris). Das Futter ist täglich frisch zuzubereiten.

8.2.2.6
Körnerfressende Papageien der Gattung Brotogeris und Melopsittacus:

Dosierung von 0,5 mg Chlortetracyclin (CTC) je Gramm Futter (500 mg/kg).

Diese Dosierung wird erreicht durch Verabreichung des Fütterungsarzneimittels „Dr. Martens Avicur“ (Hersteller Oberhausener Kraftfutterwerk Wilhelm Hoppermann, Oberhausen), geeignet für die Behandlung der Gattungen Brotogeris (z.B. Feuerflügel-, Kanarien-, Tuisittiche), Melopsittacus (Wellensittiche).

8.2.2.7
Die Behandlung beträgt bei den unter 8.2.2.6 genannten Gattungen 30 Tage, bei den übrigen Gattungen 45 Tage.

8.2.2.8
Um eine ausreichende Aufnahme der Arzneimittel durch die zu behandelnden Tiere zu sichern, dürfen die Tiere für die Dauer der Behandlung jeweils nur das unter 8.2.2.1 bis 8.2.2.6 genannte präparierte Futter erhalten. Eine zusätzliche Verabreichung von Futtermitteln ohne Arzneimittel sowie die Applikation des Arzneimittels über das Trinkwasser gefährden den Behandlungserfolg und sind daher zu unterlassen. Zum Ausgleich des Vitaminhaushalts der in Behandlung stehenden Tiere hat sich die Verabreichung eines Multivitaminpräparates unter besonderer Berücksichtigung des Vitamin-B-Komplexes sowie der Vitamine C und K als nützlich erwiesen und ist zu empfehlen.

8.2.2.9
Als Alternative zur oralen Medikation hat sich – insbesondere bei mittelgroßen und größeren Psittaciden – eine Injektionstherapie mit Doxycyclin (Vibravenös, Fa. Pfizer, Karlsruhe) als wirksam erwiesen. Die spritzfertige Lösung wird mittels Peha Einmalkanülen 0,45 x 13 mm (Fa. P. Harmann, Heidenheim) in einer Dosierung von 75 mg/kg Körpergewicht i. m. appliziert. Es sind zunächst 6 Injektionen in einem Intervall von 5 Tagen zu verabreichen und danach 3 weitere Injektionen in viertägigen Abständen vorzunehmen. Zum Ausgleich des Vitaminhaushalts der in Behandlung stehenden Tiere ist die Verabreichung eines Multivitaminpräparates unter besonderer Berücksichtigung des Vitamin-B-Komplexes sowie der Vitamine C, K und vornehmlich auch K1 zu empfehlen.

8.3
Die im Rahmen der Behandlung des betroffenen Bestandes durchzuführenden Maßnahmen sind wiederholt unvermutet zu überprüfen; die Entnahme einzelner Tiere (§ 61 d Abs. 3 TierSG) oder von Blutproben mehrerer behandelter Tiere – und zwar frühestens eine Woche nach Behandlungsbeginn, jedoch nicht vor Ablauf von etwa drei Stunden nach Verabreichung des Arzneimittels – zur Bestimmung der Antibiotikakonzentration im Blut sowie, im Einvernehmen mit dem Besitzer, auch von Futterproben (etwa 100 g) zur Feststellung des Antibiotikagehalts ist hierbei zweckdienlich.

Die unter Nummern 8.2.2.1 und 8.2.2.6 aufgeführten Fütterungsarzneimittel sind ungekühlt, die unter den Nummern 8.2.2.2 bis 8.2.2.5 aufgeführten selbst präparierten Futtermittel gekühlt (vgl. Nr. 4 zu § 5) und in geeigneten Behältnissen (z.B. Plastikbeutel), ferner Blutproben unter Einhaltung von Gefriertemperaturen zu versenden.

Die Bestimmung der Antibiotikakonzentration ist jeweils mit dem Bazillus-cereus-Hemmtest durchzuführen (vgl. zu § 11 Nr. 2; Technik: Dtsch. Tierärztl. Wschr. 77, 558,1970).

8.4
Auch Vögel anderer Art können an Ornithose erkranken. In Beständen, in denen sowohl Papageien und Sittiche als auch andere Vögel gehalten werden („Mischbestände“), wird daher eine Mitbehandlung der anderen Vögel im allgemeinen notwendig sein. Im Einzelfall werden der Ursprung der Seuche, die Kontakt- und Infektionsmöglichkeiten und die Haltungsbedingungen sowie evtl. festgestellte Erkrankungen bzw. Infektionen bei anderen Vögeln maßgebend sein. Das gleiche gilt für die evtl. Anordnung der Tötung anderer Vogelarten.

Für die Behandlung anderer Vogelarten ist, je nach Geschmacksrichtung der einzelnen Spezies, ein geeignetes Arzneimittel zu verwenden (z.B. Dr. Martens-Avicur oder Praemix „Aureomycin Chlortetracyclin Mix 66“, vermischt z.B. mit einem Aufzuchtpräparat aus Sämereien, Eiprodukten und Bisquit). Für kleine Vögel, z.B. Kanarien, Finken und Webervögel, reicht nach bisherigen Erfahrungen bei Anwendung des vorgenannten Praemix-Präparates eine Chlortetracyclin-Konzentration von 0,5 mg pro Gramm Futter aus; als Behandlungsdauer genügen 30 Tage.

Für Tauben hat sich die Anwendung von Aureomycin-Konzentrat (Hersteller: Firma Lederle, Veterinärprodukte, Abteilung der Cyanamid GmbH, München) im Trinkwasser als wirksam erwiesen. Nach bisherigen Ergebnissen sind 100 mg CTC pro kg Körpergewicht, d.h. in der Regel 50 bis 80 mg CTC pro Tag zu verabreichen. Geeignet ist auch eine Verabreichung des Arzneimittels mit pellertiertem Futter (5 mg CTC pro Gramm Futter). Als Behandlungsdauer genügen – nach den derzeitigen Erkenntnissen – 25 Tage.

8.5
Ob und wann im Interesse einer wirksamen Seuchenbekämpfung die Tötung des betreffenden Bestandes oder einzelner – z.B. kranker oder seuchenverdächtiger Tiere – angeordnet werden soll, ist im Einzelfall zu entscheiden. Folgende Kriterien sind dabei besonders zu beachten:
- Größe des Bestandes und Zahl der erkrankten Tiere (bei kleinem Bestand ohne wertvolle Tiere Behandlung unzweckmäßig),
- menschliche Erkrankungsfälle (ggf. sehr virulenter Erreger vorhanden),
- örtliche Verhältnisse und Erfüllung der hygienischen Voraussetzungen für die Behandlung,
- vorherige Therapie des Bestandes mit Antibiotika (evtl. Gefahr der Ausbildung antibiotikaresistenter Erregerstämme),
- ordnungsgemäße Durchführung der Behandlung.

8.6
Die zuständige Behörde sollte von der Möglichkeit, die vorbeugende Untersuchung von Papageien und Sittichen nicht von der Psittakose befallener Bestände anzuordnen, zumindest in Zoohandlungen und Zuchtbetrieben mit intensivem Zukauf von Psittaciden aus verschiedenen Beständen regelmäßig Gebrauch machen.

9
Zu § 8

9.1
Auf die Definition des Ansteckungsverdachts in § 1 Abs. 4 des Tierseuchengesetzes wird hingewiesen. Sonstige Fälle eines Ansteckungsverdachtes liegen z.B. vor, wenn Menschen, die in einem Sittichbestand tätig sind, erkranken, jedoch bei den Tieren des Bestandes keine klinischen Symptome festgestellt werden.

9.2
Die Dauer der amtlichen Beobachtung ist jeweils nach dem den Ansteckungsverdacht begründeten Fall zu bemessen.

In dem betreffenden Bestand ist entsprechendes Untersuchungsmaterial – Kotproben und möglichst auch verendete oder getötete Vögel – zu entnehmen und einzusenden (vgl. Nummer 4 zu § 5). Die aus einem verseuchten oder verdächtigen Bestand eingestellten Papageien und Sittiche sind in Einzelquarantäne zu halten. Da die längste Inkubationszeit etwa 90 Tage beträgt, sollte die Einzelquarantäne etwa diesen Zeitraum umfassen.

Die amtliche Beobachtung des Bestandes ist aufzuheben, wenn die Untersuchung der eingesandten Proben einen negativen Befund ergibt und im Bestand auf Grund einer klinischen Untersuchung kein Verdacht auf Psittakose vorliegt.

10
Zu § 9

entfallen

11
Zu § 10

11.1
Auf die Hinweise zu den §§ 6 bis 8 wird verwiesen. Bei Papageien und Sittichen von Tierhaltern, die nicht Züchter oder Händler sind, werden zur Beurteilung der zu ergreifenden Bekämpfungsmaßnahmen die Größe des jeweiligen Bestandes, die Gefährdung anderer Tiere und des Menschen sowie insbesondere die Haltungsmöglichkeiten und die Zuverlässigkeit der Besitzer zu berücksichtigen sein. Bei einer Seuchenfeststellung in kleineren Beständen und bei einzelnen, weniger wertvollen Tieren wird der Tötung der Vorzug zu geben sein (vgl. Nummer 4 zu § 7).

Bei einem Ansteckungsverdacht sollte der Tierhalter zumindest benachrichtigt werden (vgl. Anlage).

11.2
Auf Tierschauen, Märkten oder ähnlichen Veranstaltungen wird in der Regel nur der Verdacht des Ausbruchs der Psittakose vorliegen. Welche Maßnahmen ggf. für eine wirksame Bekämpfung zweckdienlich sind, ist nur im Einzelfall zu beurteilen. Die Größe der Veranstaltung, die Herkunft der Tiere und die Transportmöglichkeiten haben dabei besonderes Gewicht.

12
Zu § 11

12.1
Eine Sammelkotprobe sollte von nicht mehr als 20 behandelten Tieren entnommen werden. Zur Kotprobenuntersuchung sind möglichst frischabgesetzte Fäzes ohne Zusatz oder Beimengung von Futterresten (1-2 Gramm pro Tier) zu entnehmen. Die Kotproben sind mit Entnahmelöffeln in geeignete Behältnisse (Glas- oder Kunststoffröhrchen, Stuhlprobenröhrchen, Plastikbeutel) zu geben und in gekühltem Zustand (bis zu 4°C) zu versenden; zur Versendung wird auf Nummer 4 zu § 5 verwiesen.

Um eine Kontamination der Fäzes mit Antibiotikum vom Käfig bzw. Käfigboden her zu verhindern, sollten die Tiere am Tage vor der Entnahme der Fäzes in sorgfältig gereinigte und nach der Desinfektion gründlich gespülte Käfige bzw. Volieren verbracht werden. Vor der Entnahme sind die Drahtböden bzw. Kotschubladen unterhalb der Sitzplätze der Tiere mit Plastikfolie auszulegen.

Die Sammelkotproben sind mittels eines erprobten, hinsichtlich seiner Eignung wissenschaftlich anerkannten Laborverfahrens auf etwa vorhandene Psittakoseerreger zu untersuchen. Unter Berücksichtigung der Beschaffenheit des Probenmaterials ist dem Zellkulturverfahren der Vorzug zu geben. Soweit es die Untersuchungsmethode erfordert, sind die Kotproben vor Beginn der Untersuchung mittels des Hemmstofftestes auf das Freisein von Antibiotika zu prüfen und nur bei Vorliegen eines negativen Ergebnisses zur Untersuchung zu verwenden.

Kotproben, die zur Untersuchung nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe bb stichprobenweise entnommen werden, sind als Sammelkotproben zu entnehmen.

Als Maßstab für die Zahl der nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe bb stichprobenweise zu entnehmenden Tiere können die in Nummer 2 Satz 3 für die Entnahme von Blutproben angegebenen Werte zugrundegelegt werden.

12.2
Nach den derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnissen hat die Bestimmung der Antibiotika-Konzentration im Blut einen hohen Aussagewert zur Kontrolle einer sachgemäßen Behandlung. Soweit irgend möglich, sollte sie daher angewandt werden. Hierzu sind frühestens 10 Tage nach Behandlungsbeginn Blutproben von etwa 5 bis 10%, mindestens aber von fünf der in Behandlungen stehenden Tiere zu entnehmen und unter Einhaltung von Gefriertemperaturen an das Staatliche Veterinäruntersuchungsamt einzusenden. Die Entnahme der Blutproben darf nicht bei nüchternen Tieren vorgenommen werden. Als therapeutisch wirksam sind CTC-Blutkonzentrationen anzusehen, die im rechnerischen Durchschnitt über 1 mg CTC pro Milliliter Blut betragen. Zur Untersuchung ist der Bazillus-cereus-Hemmtest zu verwenden.

Noch sicherer ist die Untersuchung von Organen seuchenverdächtiger Vögel. Sie ist jedoch wesentlich aufwendiger und daher nicht regelmäßig anwendbar.

12.3
Kann die Seuche nach einer Behandlung nicht als erloschen gelten, ist im allgemeinen die Tötung anzuordnen. Für die eventuelle Durchführung einer Wiederholungsbehandlung sind strenge Maßstäbe zugrunde zu legen (vg. Nummer 4 zu § 7).

13
Zu § 12

Auf die Hinweise zu den §§5 bis 10 wird verwiesen. Zusätzlich wird darauf aufmerksam gemacht, dass für Tauben Freiflug zu untersagen ist.

Tritt in Mischbeständen von Züchtern und Händlern Ornithose auf, ist in Anbetracht der Erregeridentität bzw. der engen Verwandtschaft der Erreger anzuordnen, dass im Falle der Behandlung im allgemeinen auch die im Bestand vorhandenen Papageien und Sittiche zu behandeln sind.

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In-Kraft-Treten

Dieser Runderlass tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

MBl. NRW. 1986 S. 739, geändert durch RdErl. v. 23.2.1988 (MBl. NRW. 1988 S. 390), 15.7.1988 (MBl. NRW. 1988 S. 1216), 4.9.1991 (MBl. NRW. 1991 S. 1418)


Anlagen: