Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024


Verwaltungsvorschriften für das Ausführungsgesetz zum Tierseuchengesetz (VV-AGTierSG-NW) RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft –  II C 2 – 2000 – 8385 1 v. 5.11.1987

 

Verwaltungsvorschriften für das Ausführungsgesetz zum Tierseuchengesetz (VV-AGTierSG-NW) RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft –  II C 2 – 2000 – 8385 1 v. 5.11.1987

Verwaltungsvorschriften für das
Ausführungsgesetz zum Tierseuchengesetz
(VV-AGTierSG-NW)

RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft –
 II C 2 – 2000 – 8385 1

v. 5.11.1987

Auf Grund der §§ 15 Abs. 2 und 28 des Ausführungsgesetzes zum Tierseuchengesetz (AGTierSG-NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. November 1984 (GV. NRW. S. 754), geändert durch Gesetz vom 6. Oktober 1987 (GV. NRW. S. 342), - SGV. NRW. 7831 – ergeben sich im Einvernehmen mit dem Innenminister folgende Verwaltungsvorschriften:

1
Zuständigkeit (§ 1)

1.1
Absatz 1 macht deutlich, dass es sich bei den Bekämpfungsmaßnahmen nach dem Tierseuchengesetz um ordnungsbehördliche Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung handelt. Das Weisungsrecht richtet sich nach § 9 Abs. 1 bis 3 OBG, die Aufsicht nach § 7 OBG. Welche Ordnungsbehörde im Einzelfall zuständig ist, richtet sich nach dem Tierseuchengesetz, dem Ausführungsgesetz zum Tierseuchengesetz und der Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Tierseuchenrechts vom 13. November 1979 (GV. NRW. S. 872/SGV. NRW. 7831) in der jeweils geltenden Fassung.

1.2
Den Kreisordnungsbehörden wird empfohlen, bei Tierseuchenverfügungen durch einen Zusatz zur allgemeinen Behördenbezeichnung die innerhalb der Behörde unmittelbar zuständige Dienststelle – Veterinäramt – deutlich zu machen.

1.3
Die landesgesetzliche Ermächtigung, Befugnisse nach Absatz 3 auf nachgeordnete Behörden zu übertragen, gilt nur insoweit, als Zuständigkeiten nicht durch bundesrechtliche Vorschriften bindend festgelegt sind.

1.4
Im Rahmen der Befugnis, Aufgaben nachgeordneter oder der Aufsicht unterstehender Behörden wahrzunehmen, können auch Tierseuchenverfügungen dieser Behörden aufgehoben werden.

1.5
Die Kreisordnungsbehörde hat auf die gutachterliche Erklärung des Amtstierarztes hin, dass der Ausbruch einer Seuche festgestellt sei oder dass der begründete Verdacht eines solchen Ausbruchs vorliege (§ 13 TierSG), die erforderlichen Schutzmaßregeln auch dann zutreffen, wenn gegen das Gutachten des beamteten Tierarztes Zweifel bestehen. Sie hat in diesem Fall sofort der Bezirksregierung unter Darlegung der Sachlage und unter näherer Angabe der Gründe, worauf sich die Zweifel stützen, zur weiteren Entscheidung nach § 15 Abs. 2 TierSG zu berichten.

1.6
Für Tötungsordnungen durch die Kreisordnungsbehörde, die nicht durch ein Gesetz oder eine Verordnung zwingend vorgeschrieben sind, ist das Einvernehmen der Bezirksregierung erforderlich. Ist besondere Eile geboten oder Gefahr im Verzuge, ist das Einvernehmen telefonisch einzuholen; die Bezirksregierung bestätigt dieses Einvernehmen im nachhinein schriftlich.

2
Beamtete Tierärzte (§ 2)

2.1
Eine in den Bundesländern Bayern oder Niedersachsen nach abgeschlossener Referendarausbildung bestandene Prüfung entspricht der nach der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des tierärztlichen Dienstes in der Veterinärverwaltung im Land Nordrhein-Westfalen vom 25. April 1986 (GV. NRW. S. 367/SGV. NRW. 203016) bestandenen Prüfung. Andere Prüfungen für die Befähigung zum Amtstierarzt bedürfen im Einzelfall der Anerkennung (§ 2 Abs. 2 Buchstabe b AGTierSG-NRW), die von der Anstellungskörperschaft oder von dem Tierarzt beim Ministerium zu beantragen ist.

2.2
Liegt nach den Feststellungen der Bezirksregierung ein Grund zur Beanstandung nach § 2 Abs. 3 nicht vor, kann der Anstellungskörperschaft auch schon vor Ablauf der Zweimonatsfrist nach § 2 Abs. 3 Satz 1 mitgeteilt werden, dass die Bestellung nicht beanstandet werde.

2.3
Das Ministerium führt ein Verzeichnis über alle Gerichtsverfahren gegen Tierärzte, soweit sie ihm nach der Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen in der Fassung vom 15. März 1985 oder nach dem Gesetz über die Kammern, die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Apotheker, Tierärzte und Zahnärzte vom 30. Juli 1975 (GV. NRW. S. 520), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 1984 (GV. NRW. S. 806), - SGV. NRW. 2122 – mitgeteilt werden. Die Bezirksregierung hat daher umgehend beim Ministerium anzufragen, ob Mitteilungen über strafrechtliche oder berufsgerichtliche Verfahren gegen den Bewerber vorliegen.

2.4
Ein beamteter Tierarzt gilt erst dann im Sinne des § 2 Abs. 2 TierSG als bestätigt, wenn seine Bestellung nicht fristgerecht beanstandet worden ist. Vor diesem Zeitpunkt ist er nicht befugt, die dem beamteten Tierarzt auf Grund gesetzlicher Vorschriften vorbehaltenen Befugnisse auszuüben. Es liegt daher im Interesse der Anstellungskörperschaft, den Amtstierarzt so rechtzeitig zu bestellen und seine Bestellung der Bezirksregierung so rechzeitig mitzuteilen, dass der Amtstierarzt auch unter Berücksichtigung der Beanstandungsfrist seine Tätigkeit zu dem vorgesehenen Termin aufnehmen kann.

2.5
Nimmt der Amtstierarzt Aufgaben im Sinne des § 2 Abs. 5 wahr, wird er für die Kreisordnungsbehörde tätig. Da der Amtstierarzt jedoch bei den in § 2 Abs. 5 genannten Tätigkeiten kraft ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung weisungsfrei ist, setzt er unter den Text über die Unterschrift die Bezeichnung „Der Amtstierarzt“. Werden Aufgaben im Sinne des § 2 Abs. 5 durch einen nach § 2 Abs. 6 hinzugezogenen Tierarzt wahrgenommen, gilt Satz2 mit der Maßgabe, dass über die Unterschrift die Worte „In Vertretung des Amtstierarztes“ zu setzen sind.

2.6
Die Tierärzte des Veterinäramtes nehmen unter der Leitung des Amtstierarztes die diesem durch gesetzliche Vorschriften übertragenen Aufgaben wahr. Die beamteten Tierärzte müssen die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 erfüllen (siehe auch Nummer 2.1). Sofern angestellte Tierärzte des Veterinäramtes die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 nicht erfüllen, gilt Nummer 2.7 zweiter Absatz sinngemäß. Die Tierärzte des Veterinäramtes sollen möglichst je nach ihrem Aufgabengebiet über ein besonderes Fachwissen in Tiergesundheitsvorsorge, Tierseuchenbekämpfung, Tierzucht, Tierernährung, Tierarzneimittelverkehr, Tierschutz, Lebensmittel- einschließlich Milchhygiene oder in der Schlachttier- und Fleischuntersuchung einschließlich Geflügelfleischhygiene verfügen.

2.7
Aufträge nach § 2 Abs. 6 sind schriftlich zu erteilen. Sie können für das gesamte Aufgabengebiet des Amtstierarztes oder für bestimmte Aufgaben sowie auf Dauer oder für einen begrenzten Zeitraum erteilt werden. Dem zuständigen Vertreter ist ein Auftrag auf Dauer für das gesamte Aufgabengebiet zu erteilen.

Tierärzte, die nicht dem Veterinäramt angehören, dürfen derartige Aufträge nur für ein bestimmtes Aufgabengebiet (z.B. Untersuchungen auf Tuberkulose oder Impfungen gegen Maul- und Klauenseuche) sowie für einen begrenzten Zeitraum erhalten. Es ist darauf zu achten, dass ein Auftrag nach § 2 Abs. 6 nicht zu Interessenkollisionen führt.

2.8
Wenn ein beauftragter Tierarzt in einem anderen Kreis oder einer anderen kreisfreien Stadt im Sinne von § 2 Abs. 6 tätig werden soll, braucht er nicht nochmals verpflichtet zu werden.

3
Obergutachten (§ 3)

3.1
Die Bezirksregierung kann ein tierärztliches Obergutachten (§ 15 Abs. 2 TierSG) auch einholen, wenn grundsätzliche Fragen über den Zusammenhang zwischen Krankheitserscheinungen und Anlass zu Entschädigungen oder Beihilfen zu klären sind (s. auch Nummer 15.2).

3.2
Gelangt die Bezirksregierung im Rahmen der Prüfung eines Entschädigungs- oder Beihilfeantrages zu der Auffassung, dass das dem Antrag beigefügte Gutachten des beamteten Tierarztes in fachlicher Hinsicht zu beanstanden ist, sollte er zunächst versuchen, Zweifel über die Richtigkeit der Angaben des beamteten Tierarztes mit diesem abzuklären. Kommt es zu keiner Klärung, ist sofort ein tierärztliches Obergutachten einzuziehen und dementsprechend das Verfahren zu regeln. In diesen Fällen sind Obergutachten grundsätzlich bei wissenschaftlichen Sachverständigen anzufordern. In Frage kommen hier veterinärmedizinische Mitarbeiter von Hochschul- oder Universitätsinstituten, ggf. auch wissenschaftliche Verwaltungsangehörige von Veterinäruntersuchungsämtern oder ähnlichen Einrichtungen.

3.3
Ein Tierarzt, der bei der Abfassung des ersten Gutachtens beteiligt war oder der aus sonstigen Gründen befangen ist, darf zum Obergutachter nicht bestimmt werden.

4
Tierseuchenverordnungen (§ 4)

4.1
Soweit das Ausführungsgesetz zum Tierseuchengesetz nichts Abweichendes bestimmt, gelten für Tierseuchenverordnungen die §§ 25 bis 38 und 49 OBG. Bei dem Erlass von Tierseuchenverordnungen ist folgendes zu beachten:

4.1.1
In der Präambel einer Tierseuchenverordnung, die sich auf die §§ 18 ff. TierSG stützt, braucht die betreffende Seuche nicht genannt zu werden. Dagegen ist die Vorschrift des § 30 Nr. 1 OBG zu beachten, dass die Tierseuchenverordnung eine ihren Inhalt kennzeichnende Überschrift tragen muss. Dem wird Rechnung getragen, wenn die Seuche in der Überschrift genannt wird.

4.1.2
In der Präambel einer Tierseuchenverordnung sind die einzelnen Vorschriften anzugeben, aus denen sich die Zulässigkeit der angeordneten Maßnahmen und die Zuständigkeit für den Erlass der Tierseuchenverordnung ergeben.

4.1.3
Die örtlichen Ordnungsbehörden und die Kreisordnungsbehörden dürfen Tierseuchenverordnungen, die sich auf die §§ 16 bis 30 und 78 TierSG stützen, nur erlassen, wenn sie durch die Viehseuchenverordnung zur Ausführung des Tierseuchengesetzes (VA TierSG NRW) oder durch eine andere Rechtsverordnung hierzu ermächtigt sind.

4.2
Die Vorschrift in § 34 OBG gilt auch für Tierseuchenverordnungen. Es wird aber in der Regel, da bei Seuchenausbrüchen Gefahr im Verzuge ist, ein öffentliches Interesse für ein früheres In-Kraft-Treten vorliegen. In diesen Fällen ist der Tag nach der Verkündung als Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens zu wählen.

4.3
Von der in § 4 Abs. 2 gebotenen Möglichkeit der Verweisung auf andere Verordnungen des Tierseuchenrechts (z.B. Rechtsvorschriften über Sperrmaßnahmen oder über Desinfektion) sollte in dem gebotenen Umfang Gebrauch gemacht werden.

5
Verkündung und Bekanntmachung von Tierseuchenverordnungen der Kreisordnungsbehörden und der örtlichen Ordnungsbehörden (§ 5)

5.1
Als Verkündungsorgan für Tierseuchenverordnungen kommt jeweils nur eine Tageszeitung in Betracht. Diese Tageszeitung muss in der Hauptsatzung oder in einer besonderen Satzung bestimmt sein.

In der Regel wird es sich empfehlen, Tierseuchenverordnungen auch in der für Satzungen allgemein vorgeschriebenen Form, z.B. in anderen Tageszeitungen oder durch Aushang, nachrichtlich bekannt zumachen, damit ein möglichst großer Personenkreis von dem Inhalt der Tierseuchenverordnungen Kenntnis erhält. In welchem Umfang die nachrichtliche Bekanntmachung angebracht ist, kann von Fall zu Fall unterschiedlich sein; Bestimmungen hierüber brauchen nicht durch eine Satzung getroffen zu werden.

6
Zuständigkeit für den Erlass, die Änderung und die Aufhebung von Tierseuchenverordnungen der Kreisordnungsbehörden und der örtlichen Ordnungsbehörden (§ 6)

Von der Möglichkeit, die Zuständigkeit für den Erlass, die Änderung und die Aufhebung von Tierseuchenverordnungen auf den Hauptverwaltungsbeamten zu übertragen, sollte in jedem Falle Gebrauch gemacht werden, da schon eine Verzögerung von nur einem Tag schwerwiegende Seuchenverschleppung zur Folge haben kann und bei der Aufhebung von Tierseuchenverordnungen jede Verzögerung mit unnötigen wirtschaftlichen Nachteilen für die Beteiligten, insbesondere für die Landwirtschaft und den Viehhandel, verbunden ist.

8
Tierseuchenverfügungen (§8)

8.1
Bei Tierseuchenverfügungen sind die §§ 14 bis 26 und 49 OBG zu beachten.

8.2
Tierseuchenverfügungen bedürfen bei der Gefahr im Verzuge nach § 20 Abs. 1 Satz 2 OBG keiner Schriftform. Im Interesse der ordentlichen Durchführung der angeordneten Maßnahmen und aus Gründen der Bewessicherung im Falle von Zuwiderhandlungen sollten mündliche Tierseuchenverfügungen aber möglichst bald schriftlich bestätigt werden.

8.3
Tierseuchenverfügungen können auch an einen bestimmten Personenkreis, z.B. an alle Halter von Klauentieren einer Gemeinde oder eines Gebietes, ergehen (§ 20 OBG). Hiervon ist insbesondere Gebrauch zu machen, um die notwendigen Sperrmaßnahmen schon vor In-Kraft-Treten der Tierseuchenverordnung wirksam werden zu lassen. Das gilt auch für Anordnungen des Amtstierarztes nach § 11 Abs. 2 TierSG.

8.4
In den Fällen, in denen der Amtstierarzt im Sinne des § 11 Abs. 2 TierSG tätig wird, bedarf es nach dieser Vorschrift einer schriftlichen Verfügung oder einer Erklärung zu Protokoll.

8.5
Wegen der Belehrungen über Rechtsbehelfe gegen Tierseuchenverfügungen wird auf den RdErl. d. Innenministers v. 1.4.1960 (SMBl. NRW. 2010)verwiesen.

10
Tierseuchenkasse (§ 10)

Die Entschädigung ist von der Tierseuchenkasse nur für solche Tiere festzusetzen, die sich zum Zeitpunkt der Entstehung des Entschädigungsanspruchs in Nordrhein-Westfalen befunden haben. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetztes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Dezember 1976 (GV. NRW. S. 438), geändert durch Gesetz vom 6. November 1984 (GV. NRW. S. 663), - SGV. NRW. 2010 – ist für die Entgegennahme des Entschädigungsantrages die Behörde örtlich zuständig, in deren Bezirk das Unternehmen oder die Betriebsstätte betrieben oder der Beruf oder die Tätigkeit ausgeübt wird oder werden soll. Hiernach ist die Kreisordnungsbehörde zuständig, in deren Bezirk sich das Tier im Falle einer Tötungsverfügung zur Zeit des Erlasses dieser Verfügung und im übrigen zur Zeit des Todes befunden hat.

12
Tierseuchenbeiträge (§ 12)

Der Anspruch auf eine Entschädigung entfällt, wenn die Voraussetzungen nach § 69 Abs. 3 TierSG vorliegen. Danach entfällt der Anspruch auf eine Entschädigung, wenn der Tierbesitzer schuldhaft seine Beitragspflicht nicht erfüllt. Ein Besitzer, der erst nach dem 3. Dezember (Stichtag nach § 1 Abs. 3 DVO-AGTierSG-NRW) einen Viehbestand gegründet oder übernommen hat, hat Anspruch auf eine Entschädigung.

15
Ermittlung des Krankheitszustandes (§ 15)

15.1
Die Abgabe eines Gutachtens oder Obergutachtens ist kein Verwaltungsakt und kann daher selbständig nicht angefochten werden. Die Gutachten sind vielmehr nur eine der Grundlagen, von denen bei der Festsetzung der Entschädigung auszugehen ist.

15.2
Auch die Tierseuchenkasse kann in bestimmten Fällen vor der Auszahlung von Entschädigungen und Beihilfen Obergutachten beantragen. Der Obergutachter wird auch in diesen Fällen von der Bezirksregierung bestellt.

15.3
Die Krankheit, für die die Entschädigung in Betracht kommt, wird durch amtstierärztliche Untersuchung festgestellt. Die amtstierärztliche Untersuchung umfasst klinische, pathologisch-anatomische und ergänzende Laboruntersuchungen, soweit sie zur einwandfreien Feststellung der Krankheit und deren differentialdiagnostische Abgrenzung erforderlich sind. Die ergänzenden Untersuchungen sind nicht erforderlich, wenn epizootologische Zusammenhänge mit bereits festgestellten Seuchenausbrüchen bestehen. Die Untersuchung obliegt demjenigen Amtstierarzt, in dessen Dienstbereich sich das Tier zur Zeit des Todes oder der Tötung befunden hat.

Über den Untersuchungsbefund hat der Amtstierarzt eine Niederschrift zu fertigen.

15.3.1
Wird der Tierkörper in einer Tierkörperbeseitigungsanstalt abgeliefert, die in dem Dienstbereich eines anderen Amtstierarztes liegt, und wird die Zerlegung erst dort vorgenommen, so kann der für den Ort der Tierkörperbeseitigungsanstalt zuständigen Amtstierarzt die Untersuchung im Wege der Amtshilfe vornehmen; das gleiche gilt, wenn das zu tötende Tier nach einem in einem anderen Dienstbereich gelegenen Schlachthof verbracht wird.

15.3.2
Hinsichtlich des Zerlegungsverfahrens ergehen folgende Hinweise:

Die Zerlegung ist baldmöglichst nach dem Tode des Tieres vorzunehmen. Die örtliche Ordnungsbehörde hat dabei etwa erforderliche Hilfskräfte zu stellen; auf § 25 Nr. 3 wird hingewiesen. Der Tierkörper ist nach der äußeren Besichtigung so zu zerlegen, dass alle Teile eingehend untersucht werden können. Der Amtstierarzt hat über die Zerlegung einen Bericht zu fertigen, in dem folgendes zu berücksichtigen ist:
- Datum, Uhrzeit und Ort der Zerlegung sowie Namen der hierbei etwa anwesenden Personen sind anzugeben.
- Die Vorgeschichte des Falles (Erscheinungen, Verlauf und Dauer der Krankheit) ist, soweit möglich, wiederzugeben.
- Die Kennzeichen des Tieres sind so zu beschreiben, dass seine Identität im Zweifelsfalle gesichert werden kann.
- Es ist anzugeben, ob die Totenstarre vorhanden war, welcher Ernährungszustand vorgelegen und ggf., ob das Tier tragend war bzw. in welchem Trächtigkeitszustand es sich befunden hat, ob der Tierkörper vor der Untersuchung uneröffnet, eröffnet oder ganz oder teilweise zerlegt gewesen ist und ob Zeichen der Fäulnis bestanden haben.
- Die pathologisch-anatomischen Veränderungen sind genau anzugeben. Hierbei sollen die bei der äußeren und inneren Untersuchung gefundenen Veränderungen klar und verständlich, soweit erforderlich auch mit Maß- und Gewichtsangaben, beschrieben werden, so dass auf Grund der Beschreibung gegebenenfalls auch ein Obergutachten erstattet werden kann.
- Die Veränderungen sind am Schluss des Berichts als pathologisch-anatomische Diagnosen zusammenzustellen.

Bei notwendig werdenden ergänzenden Untersuchungen ist das entnommene Material mit dem Zerlegungsbericht an das nach Nummer 15.4 zuständige Staatliche Veterinärsuntersuchungsamt unverzüglich einzuschicken. Den Zerlegungsbericht sendet das Staatliche Veterinäruntersuchungsamt nach Abschluss der ergänzenden Untersuchung unter Beifügung des Ergebnisses hierüber dem Amtstierarzt zurück.

Der Zerlegungsbericht wird mit dem amtstierärztlichen Gutachten darüber abgeschlossen, ob das Tier an der betreffenden Seuche gelitten hat oder nicht. Soweit es erforderlich ist, ist das Gutachten zu begründen.

Sofern ein vom Besitzer zugezogener Tierarzt den Fall anders als der Amtstierarzt beurteilt, ist die abweichende Ansicht – soweit bekannt – in das Gutachten aufzunehmen.

Bezüglich etwa notwendiger Desinfektionsmaßnahmen wird auf die Liste der nach den Richtlinien der Deutschen Gesellschaft für Hygiene und Mikrobiologie (DG HM) und auf die Liste der nach den Richtlinien der Deutschen Veterinärmedizinischen Gesellschaft (DVG) geprüften und als wirksam befundenen Desinfektionsmittel für die Tierhaltung hingewiesen.

15.4
Notwendig werdende ergänzende Untersuchungen nach Nummer 15.3 werden – soweit im folgenden nichts anderes festgelegt ist – in dem jeweils örtlich zuständigen Staatlichen Veterinärsuntersuchungsamt vorgenommen. Dabei ist
für den Regierungsbezirk Arnsberg das Staatliche Veterinäruntersuchungsamt Arnsberg,
für den Regierungsbezirk Detmold das Staatliche Veterinäruntersuchungsamt Detmold,
für den Regierungsbezirk Münster das Staatliche Veterinäruntersuchungsamt Münster und
für die Regierungsbezirke Köln und Düsseldorf das Staatliche Veterinäruntersuchungsamt Krefeld
zuständig.

Unabhängig davon werden für den gesamten Bereich des Landes Nordrhein-Westfalen durchgeführt
- Untersuchungen zur Feststellung von Maedi-Visna, Schweinelähmung, Toxoplasmose, Infektiöser Pankreasnekrose, Frühlingsvirämie der Karpfen, Viraler Haemorrhagischer Septikämie (VHS) der Salmoniden, elektronenmikroskopische Untersuchungen und weitergehende Untersuchungen in besonderen Fällen bei Paratuberkulose im Staatlichen Veterinäruntersuchungsamt Arnsberg,
- Untersuchungen zur Feststellung von Aleutenkrankheit und Staupe bei Pelztieren und weitergehende Untersuchungen in besonderen Fällen bei Deckinfektionen des Rindes im Staatlichen Veterinäruntersuchungsamt Detmold,
- Untersuchungen zur Feststellung von Lymphozytärer Choriomeningitis (LCM) und weitergehende Untersuchungen in besonderen Fällen bei Geflügelcholera, akuter Form der Marekschen Krankheit, Gumboro, Newcastle Desease, Infektiöser Laryngotracheitis und sonstigen Virusinfektionen des Geflügels im Staatlichen Veterinäruntersuchungsamt Krefeld und
- Untersuchungen zur Feststellung von Beschälseuche, Rotz, Ansteckender Blutarmut und weitergehende Untersuchungen in besonderen Fällen bei sonstigen Virusinfektionen der Equiden im Staatlichen Veterinäruntersuchungsamt Münster.

Die Untersuchungen zur Feststellung des Erregertyps beim Ausbruch von Maul- und Klauenseuche (MSK), zur Feststellung der Afrikanischen Schweinepest, der Rinderpest, des Bösartigen Katarrhalfiebers und der Vesikulären Schweinekrankheit werden in der Bundesforschungsanstalt für Viruskrankheiten der Tiere in Tübingen (BFA Tübingen) vorgenommen.

Untersuchungen auf das Vorliegen von Milbenseuche, Faulbrut der Bienen und Varroatose können für die Regierungsbezirke Arnsberg, Detmold und Münster auch bei der Landwirtschaftskammer Westfalen-Lippe – Institut für Pflanzenschutz, Saatgutuntersuchung und Bienenkunde – sowie für die Regierungsbezirke Düsseldorf und Köln auch in der Landesanstalt für Bienenzucht in Mayen (Rheinland-Pfalz) furchgeführt werden.

15.5
Für die Entnahme und den Versand von Untersuchungsmaterial zum Zwecke der Durchführung ergänzender Untersuchungen oder für die Untersuchungen, die zur Feststellung bestimmter Seuchen notwendig sind, gilt folgendes:

15.5.1
Das Untersuchungsmaterial ist sachgemäß zu entnehmen; es soll so frisch wie möglich sein. Für die Wahl des Transportmittels und des Transportweges sollte maßgebend sein, dass das Untersuchungsmaterial keine für das Untersuchungsergebnis nachteiligen Veränderungen erleidet. Material, welches zum Erregernachweis verwendet werden soll, darf nicht mit Fixierungs- oder Desinfektionsmitteln behandelt sein. Es sollte möglichst vorgekühlt, in Kühlhaltemittel eingebettet in Thermo-Isolierbehältern verschickt oder durch Boten verbraucht werden. Ein Gefrieren des Untersuchungsmaterials ist zu vermeiden.

15.5.2
Allen Einsendungen ist ein ausreichender Begleitbrief und auch das Gutachten eines etwa vom Tierbesitzer hinzugezogenen anderen Tierarztes beizufügen. Vorgänge oder Tatbestände, die die Laboruntersuchung beeinflussen können, z.B. vorausgegangene Schutzimpfungen, Behandlung mit Antibiotika, Sulfonamiden oder Antiparasitika oder eine zum Zeitpunkt des Versandes bereits bestehende Fäulnis oder Verschmutzung sind ebenfalls anzugeben.

15.5.3
Bei dem Versand des Untersuchungsmaterials sind die Bestimmungen der Bekanntmachung des Reichskanzlers betreffend Vorschriften über Krankheitserreger vom 21. November 1917 (RGBl. S. 1069), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. März 1936 (RGBl. I S. 178), zu beachten. Ganze Tierkörper und größere Tierkörperteile sind gut gekühlt in dicht schließende Kunststoffbeutel zu verbringen, eventuell zu verschweißen und umgeben von aufsaugenden Stoffen vorzugsweise in Thermoisolierbehältern zu verpacken, wenn dies ihre Größe zulässt. Der Überbringung durch Boten ist gegenüber dem Versand durch die Bahn der Vorzug zu geben. Für kleinere Proben, wie Auswurf, Kot u.a. sind bruchsichere, fest zu verschließende Gefäße zu verwenden. Sämtliche Innenpackungen (Pakete, Behälter und Gefäße) müssen ferner in einem Versandbehälter, der ausreichend mit aufsaugenden Verpackungsstoffen versehen ist, fest und so eingebettet sein, dass von Untersuchungsmaterial nichts nach außen gelangen kann. Den Versandstücken dürfen auch außen keine Spuren des Inhalts anhaften.

15.5.4
Bei Einsendungen von tierischem Untersuchungsmaterial mit dem Kraftfahrzeug sind die Vorschriften nach den Anlagen A und B zur Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf Straßen (Gefahrgutverordnung Straße – GGVS) vom 22. Juli 1985 (BGBl. I S. 1550) zu beachten.

15.5.5
Bei Einsendungen von tierischem Untersuchungsmaterial mit der Bundesbahn sind die Vorschriften nach der Anlage zur Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahnen (Gefahrgutverordnung Eisenbahn – GGVE) vom 22. Juli 1985 (BGBl. I. S. 1560), geändert durch Verordnung vom 21. August 1986 (BGBl. I S. 1347), zu beachten. Nach dieser Vorschrift ist auf den Versandstücken nachstehende Aufschrift aufzubringen:
„In den Güterhallen und in den Wagen getrennt von Nahrungs- oder Genussmitteln lagern.“

Auf der Expressgutkarte sind folgende Vermerke anzubringen:
„Gut der Kl. 6.2 GGVE“.

Die Bezeichnung des Gutes ist rot zu unterstreichen. Die Vermerke auf dem Versandstück sowie auf der Expressgutkarte sind in roter Schrift anzubringen oder rot zu unterstreichen.

Expressgutkarten mit den vorgeschriebenen Aufdrucken können von den Staatlichen Veterinäruntersuchungsämtern angefordert werden.

15.6
Außer den Bestimmungen unter Nummern 15.5.1 bis 15.5.4 gelten im Falle der nachstehenden Seuchen folgende besonderen Vorschriften:

15.6.1
Afrikanische Schweinepest (ASP):

Bei Vorliegen eines ASP-Verdachtsfalles werden Tierkörper ohne vorherige Sektion unverzüglich mit einem Kraftfahrzeug zum zuständigen Staatlichen Veterinäruntersuchungsamt gebracht. Wird der Verdacht dort bestätigt, veranlasst die Bezirksregierung in Abstimmung mit dem Staatlichen Veterinäruntersuchungsamt die Übersendung der erforderlichen Tierkörperteile an die für den Nachweis von ASP-Virus sowie für serologische Untersuchungen, bei denen infektiöses ASP-Virus eingesetzt wird, zuständige Bundesforschungsanstalt für Viruskrankheiten der Tiere in Tübingen. Die folgenden Proben, aufgeführt in der Reihenfolge ihrer Wichtigkeit, sind einzusenden:
1) Blut, dem gerinnungshemmende Mittel zugesetzt sind, am besten Heparin (0,6 ml einer 1%igen Lösung auf 30 ml Blut, entspricht etwa 20 Einheiten/ml). Falls dieses nicht zur Verfügung steht, 3 ml 3,8%ige Natriumzitratlösung in Aqua dest. mit 27 ml Blut gemischt.
2) Das ganze Brustbein
3) Lymphknoten (Inguinallymphknoten, Gekröslymphknoten und Portallymphknoten)
4) Niere
5) Milz.

Das Material soll möglichst frisch sein (kühl, aber nicht eingefroren), am besten von einem moribund getöteten Tier.

Die in Plastikbeuteln einzuschweißenden Organe sind mit saugfähigem Material zu umhüllen und in Thermoisolierbehälter zu geben. Die flüssigkeitsdicht zu verschließenden Behälter sind mit Kühlelementen zu versehen.

Die Proben sind mit Bahnkurierdienst oder Kurier zu überbringen.

Vorherige Unterrichtung der BFA Tübingen durch Telefon ist erforderlich (0 70 71) 60 31.

Wird Untersuchungsmaterial mit dem IC-Kurierdienst nach Tübingen gesandt, ist die BFA Tübingen bereit, nach entsprechender telefonischer Information das Material beim Hauptbahnhof in Stuttgart abzuholen.

15.6.2
Ansteckende Blutarmut (Infektiöse Anämie):

Von den verdächtigen Einhufern ist zur Durchführung des Coggingstestes eine Blutprobe ohne gerinnungshemmenden Zusatz und ggf. zur Erstellung eines Blutbildes eine zweite Blutprobe mit Zusatz von 1 ml 3,7%iger Natriumzitratlösung auf 9 ml Blut oder mit Zusatz eines anderen gerinnungshemmenden Mittels (z.B. EDTA) einzusenden. Von allen getöteten oder gefallenen, bei der klinischen Untersuchung oder Zerlegung krank oder der Seuche verdächtig befundenen Einhufern sind zur histologischen Untersuchung mehrere Würfel von etwa 2 cm Kantenlänge aus Leber, Milz und Niere sowie die Milzlymphknoten und möglichst auch andere erkrankte Lymphknoten einzusenden. Finden sich bei der Zerlegung weitere Veränderungen – z.B. geschwulstartige Wucherungen - in den Organen, so ist auch hiervon Material einzusenden.

Alle Organproben sind in 10%igerFormalinlösung einzulegen. Die Flüssigkeit muss die eingelegten Proben im Versandgefäß allseitig umspülen.

15.6.3
Aujeszkysche Krankheit (Pseudowut):

Zur Untersuchung sind bei kleineren Tieren die ganzen Tierkörper möglichst mehrerer gefallener oder verdächtiger Tiere und nur ausnahmsweise – wie auch bei größeren Tieren – mindestens folgende Organe einzusenden:
Schwein: Kopf, Tonsillen, Milz, Lunge, ggf. Nasentupfer, Nativblutproben zur Feststellung von Antikörpern frühestens 14 Tage nach der vermuteten Infektion bzw. dem Krankheitsbeginn.

Andere Tiere: Kopf, von geschlachteten Tieren auch Rückenmark, Tonsillen.

Die Organe sind möglichst umgehend nach dem Tode bzw. der Tötung zu entnehmen und schnellstmöglich gekühlt, jedoch nicht gefroren, dem Staatlichen Veterinäruntersuchungsamt zuzuleiten.

15.6.4
Beschälseuche:

Zur Untersuchung ist eine Nativblutprobe einzusenden.

15.6.5
Bösartiges Katarrhalfieber des Rindes (BKF):

Zur Untersuchung sind der Kopf mit Gehirn und Augen sowie die inneren Organe (mindestens Niere, Leber) an die BFA Tübingen einzusenden.

15.6.6
Bornasche Krankheit:

Zur Untersuchung sind eine Nativblutprobe sowie Liquor einzusenden. Von gefallenen oder getöteten verdächtigen Tieren sind Kopf, die hintere Hälfte des Lendenmarks sowie ein Stück Leber, Milz und Niere einzusenden.

15.6.7
Brucellose:

Zur Untersuchung sind Nativblutproben, Milchproben, abortierte Feten, Nachgeburtsteile, ggf. Synoviapunktate, Sperma und ggf. verdächtige Organe (wie Hoden, Uterus, Euter, Lymphknoten) einzusenden.

15.6.8
Chlamydienlabort des Schafes:

Zur Untersuchung sind frisch abortierte Feten mit Nachgeburtsteilen einzusenden.

15.6.9
Deckinfektionen des Rindes:

Die Art der Entnahme und desVersandes der erforderlichen Proben ist mit dem Staatlichen Veterinäruntersuchungsamt zu vereinbaren. Als Proben kommen in Frage: Speram-, Spül-, Vorsekretproben; Vaginalschleim-, Vaginaltupferproben.

15.6.10
Faulbrut der Bienen:

Für die Untersuchung auf bösartige Faulbrut (Bac. larvae) eignen sich von lebenden Bienen befreite ganze Waben mit Brut im Larven- oder Puppenstadium (gedeckelte Brut). Verdächtig und für die Untersuchung besonders geeignet sind lückige Brutfelder, in denen Wabenzellen mit klebrig-fadenziehenden Resten abgestorbener Larven oder gedeckelten aber eingesunkenen Brutzellen zu finden sind. Die Waben sind beidseitig mit sauberem starkem Packpapier oder passendem Karton abzudecken, so in verschließbare Kunststoffbeutel einzulegen und in einer formstabilen Außenpackung zu versenden oder durch Boten zu überbringen.

15.6.11
Geflügelcholera, akute Form der Marekschen Krankheit, Gumboro, Geflügelpest, Newcastle Disease, Geflügeltuberkulose, Infektiöse Laryngotracheitis:
Zur Untersuchung ist der ganze Tierkörper einschließlich Kopf möglichst mehrerer gefallener oder verdächtiger Tiere einzusenden. Bei chronischen Verlaufsformen der Newcastle Disease ist die Diagnosestellung über Nativblutproben vorzuziehen. Dabei ist bei jeder Sendung anzugeben, ob und wann eine Schutzimpfung gegen Newcastle Disease erfolgte und welche Art von Impfstoff verwendet wurde. Zur Untersuchung auf Gumboro sind die ganzen Tierkörper mehrerer gefallener oder verdächtiger Tiere sowie Nativblutproben einzusenden.

15.6.12
Infektiöse Bovine Rhinotracheitis (IBR):

Zur Untersuchung eignen sich bei verendeten Tieren der ganze Kopf, Trachea, Lunge mit Lymphknoten, bei verdächtigen Tieren Nasentupfer, abortierte Feten und Eihäute sowie Nativblut (Nachprobe im positiven Fall nach drei Wochen zur Feststellung einer Titerbewegung).

15.6.13
Infektiöse Pankreansnekrose, Frühlingsvirämie der Karpfen, Virale Haemorrhagische Septikämie (VHS) der Salminiden:

Zur Untersuchung sollen lebende, sichtbar erkrankte Fische, Eier, Sperma oder Nativblut eingesandt werden.

15.6.14
Kontagiöse Equine Metritis (CEM):

Zur Untersuchung sind Cervix-, Vaginal-, Clitorisgruben-, Präputialtupfer sowie Vorsekretproben, ggf. der Uterus einzusenden. Vaginal- und Präputialtupfer sind im Stuart-Transportmedium aufzubewahren.

15.6.15
Leukose:

Zur Untersuchung sind Nativblutproben sowie bei getöteten und bei geschlachteten verdächtigen Tieren Leber, Milz, Niere, Herz, Lymphknoten sowie alle veränderten Organe einzusenden.

15.6.16
Leptospirose:

Zur Untersuchung sind Nativblutproben, Liquor, Harn, Herzbeutelflüssigkeit, Augenkammerwasser oder Organmaterial einzusenden. Der Leptospirennachweis ist nur an frischem Material erfolgversprechend. Hundeblutproben sollten wegen der Neigung zur Haemolyse unmittelbar nach der Entnahme zur Gewinnung des Serums zentrifugiert werden.

15.6.17
Listeriose:

Zum Erregernachweis sind bei kleineren Tieren der ganze Tierkörper, bei größeren Tieren die auf Grund der klinischen Erscheinungen oder pathologischer Veränderungen vermutlich betroffenen Organsysteme, z.B. Gehirn mit verlängertem Rückenmark, Herz, Leber, Lunge, Uterus und bei Aborten auch Eihäute und Feten, zum Antikörpernachweis Nativblutproben einzusenden.

15.6.18
Lungenseuche:

Zur Untersuchung sind die gesamte Lunge einschl. der zugehörigen Lymphknoten sowie Pleuraexsudat gefallener oder getöteter verdächtiger Tiere einzusenden.

15.6.19
Lymphozytäre Choriomeningitis (LCM):

Bei der LCM handelt es sich um eine bei Wild- und Laboratoriumsnagern, speziell beim syrischen Goldhamster vorkommende Zoonose, deren Verlauf vom Infektionsalter dieser Tiere abhängt. Dem Staatlichen Veterinäruntersuchungsamt sind möglichst lebende, verdächtige Nager zur Untersuchung einzusenden.

15.6.20
Maedi:

Zur Untersuchung sind der ganze Tierkörper,die Lunge oder Nativblut einzusenden.

15.6.21
Maul- und Klauenseuche (MSK):

Zur Feststellung des Erregertyps ist die Typenbestimmung möglichst oft in die Wege zu leiten; sie ist bei Erstausbrüchen und bei Immunitätsdurchbrüchen in jedem Falle einzuleiten. Dazu ist infektiöses Material unter Beachtung folgender Gesichtspunkte zu entnehmen und an die Bundesforschungsanstalt für Viruskrankheiten der Tiere in Tübingen einzusenden.

Für die Untersuchung ist möglichst viel Aphthendeckenmaterial einzusenden, mindestens jedoch 1 Gramm. Das Blasenmaterial ist in einer Lösung von Glyzerin und physiologischer Kochsalzlösung zu gleichen Teilen zu versenden. Die Gläser mit Konservierungsflüssigkeit können von der Bundesforschungsanstalt angefordert werden. Falls sie in Ausnahmefällen nicht zur Verfügung stehen, sind die Blasendecken – allseitig von reinem Kochsalz umgeben – einzusenden.

Es sind nur die Decken frischer, noch nicht eröffneter Blasen – in erster Linie Aphthen der Zunge bzw. Rüsselscheibe – möglichst von neuerkrankten Tieren zu entnehmen. Frische Blasendecken haben eine feste Konsistenz, je nach Menge des Pigments eine weißliche oder grauschwarze Farbe und – bei Rindern – nur den typischen Geruch der Rindermundhöhle, aber keinen unangenehmen, namentlich keinen Fäulnisgeruch. Dieser Zustand der Blasendecken bleibt nur wenige Stunden nach ihrer Entstehung erhalten; später werden die Blasendecken bröcklig-weich, so dass sie sich zwischen den Fingern zerreiben lassen und unangenehm zu riechen beginnen.

Die weiße Farbe der nicht pigmentierten Blasendecken geht in ein stumpfes Grau über. Solche Blasendecken sind für die Untersuchung ungeeignet, auch wenn die Blasen noch uneröffnet vorgefunden werden. Die Entnahme des Materials richtet sich nach dem Entwicklungsstadium der Aphthen. Wenn es möglich ist, kann die Entnahme – wie bewährt – mit der Hand erfolgen, sonst muss mit Instrumenten gearbeitet werden.

15.6.22
Milbenseuche der Bienen:

Für die Untersuchung auf Milbenseuche (Acarapis woodi) werden verendete (nicht getötete) Bienen vorzugsweise im Frühjahr vor den Reinigungsflügen (Wintertotenfall), vom Boden der Bienenwohnungen entnommen. Je Volk sollten 20 bis 30 Bienen nach der Entnahme in Papp- oder Holzkästchen oder in Papierumschlägen möglichst frisch eingesandt werden.

15.6.23
Milzbrand:

Zur Untersuchung sind die ganze Milz und sonstige veränderte Organe mit zugehörigen Lymphknoten einzusenden.

15.6.24
Mucosal Disease – Bovine Virusdiarrhoe (MD/BVD):

Zur Untersuchung ist der ganze Tierkörper einzusenden, mindestens jedoch Kopf mit Zunge, Schlund, Dünn- und Dickdarm mit Darmlymphknoten, Mediastinallymphknoten, Milz und Tonsillen. Der Erregernachweis kann bei lebenden Tieren auch aus Nasentupfer, Kot sowie der Leukozytenfraktion einer mit Gerinnungshemmer (z.B. EDTA) versetzten Blutprobe geführt werden. Außerdem sind für den Antigennachweis mittels Immunfluoreszenz Biopsieproben veränderter Schleimhautabschnitte geeignet, die unmittelbar nach der Entnahme in physiologische NaCl-Lösung zu verbringen sind.

15.6.25
Myxomatose der Kaninchen:

Zur Untersuchung ist der ganze Tierkörper möglichst mehrerer verdächtiger, frisch gefallener oder in moribundem Zustand getöteter Tiere einzusenden.

15.6.26
Paratuberkulose:

Zur Untersuchung sind der Darmtrakt, insbesondere der Dünndarm, sowie Nativblut und Kotproben einzusenden.

15.6.27
Pockenseuche der Schafe, Tierpocken:

Zur Untersuchung sind Material- und Gewebeproben aus den veränderten Bezirken oder bei kleineren Tieren der ganze Tierkörper einzusenden.

15.6.28
Psittakose-Ornithose:

Zur Untersuchung sind verendete oder getötete Tiere oder Kotproben einzusenden.

Da die Übertragung des Psittakose- / Ornithoseerregers vielfach durch Einatmen von aufgewirbeltem Staub erfolgt, sind die Tierkörper vor dem Verpacken mit Desinfektionslösungen anzufeuchten und anschließend in einem dicht schließenden flüssigkeitsundurchlässigen Kunststoff- oder in einem Glas- oder Metallbehälter zu verpacken.

Zum Nachweis des Erregers aus Kot ist abgesetzter Kot (möglichst ohne Beimengungen von Futter- und Sandbestandteilen) in gekühltem Zustand einzusenden. Wegen der geringen Tenazität von Chlamydia psittaci (durch längere Lagerung werden die Chlamydien durch Keime der Darmflora überwuchert) ist der Transport zum Staatlichen Veterinäruntersuchungsamt so schnell wie möglich durchzuführen.

15.6.29
Q-Fieber:

Zum Erregernachweis sind frisch abortierte Feten mit Placentatielen oder Milch, zum Antikörpernachweis Blut- oder Milchproben einzusenden.

15.6.30
Räude der Einhufer und Schafe:

Zum Milbennachweis ist Hautgeschabsel einzusenden, das aus den befallenen Bezirken mit scharfem Löffel aus Tiefe entnommen wurde.

15.6.31
Rauschbrand:

Zur Untersuchung ist ein möglichst fäulnisfreies, würfelförmiges Muskelstück von mindestens 10 cm Seitenlänge aus den am stärksten veränderten Teilen der Muskulatur einzusenden.

15.6.32
Rhinitis atrophicans:

Zur Untersuchung ist der Kopf einzusenden.

15.6.33
Rinderpest:

Eine sichere Diagnose der Rinderpest ist nur durch die Isolierung des Virus, durch den Nachweis virusspezifischen Antigens und durch die serologische Untersuchung möglich. Differentialdiagnostisch können außerdem die histologische und haematologische Untersuchung gewisse Hinweise geben. Die Auswahl der Untersuchungsproben muss daher nicht nur im Hinblich auf die Diagnose der Rinderpest, sondern auch der Mucosal Disease und des Bösartigen Katarrhalfiebers erfolgen.

Im Falle eines Verdachtes auf Rinderpest ist folgendes Untersuchungsmaterial an die Bundesforschungsanstalt für Viruskrankheiten der Tiere in Tübingen nach vorheriger telefonischer Ankündigung einzusenden:

a) Proben von verendeten Tieren:
Für die Diagnose der Rinderpest im Laboratorium eignet sich nur Material solcher Tiere, die frühzeitig (drei bis sieben Tage) nach Beginn der akuten Krankheitsphase verendet sind. Die Proben müssen unverzüglich nach Eintritt des Todes gewonnen werden. Organe oder Organteile mit Fäulniserscheinungen sind für die Diagnose ungeeignet. Im einzelnen sind folgende Proben einzusenden: Beide Tonsillen, ein Stück der Backenschleimhaut (ca. 5cm²), ein Stück des Dünndarms (ca. 10 cm), 2 Dünndarmlymphknoten und ca. 10 ml Blutflüssigkeit oder Blutkoagulum aus dem Herzen oder der Hohlvene oder – sofern möglich – eine Blutprobe (ca. 10 ml), die kurz vor dem Verenden des Tieres gewonnen wurde. Die Blutproben sind in Zentrifugenröhrchen, die übrigen Proben getrennt in Plastikbeuteln in einem Kühlbehälter mit Eiswürfeln zu versenden. Es ist darauf zu achten, dass alle Proben nicht körperwarm, sondern abgekühlt in den Kühlbehälter kommen. Außer den vorgenannten Proben sind für histologische Zwecke Gewebestückchen von mindestens 2x2x2 cm Kantenlänge aus dem Gehirn (Gehirnrinde und –mark) und aus der Leber in 10%ige Formalinlösung eingelegt einzusenden.

b) Proben von Tieren, die getötet werden:
Vor der Tötung sind eine Blutprobe für die serologische Untersuchung und eine Zitratblutprobe für die haematologische Untersuchung zu entnehmen und zusammen mit den zusätzlich nach der Tötung zu entnehmenden unter a) aufgeführten Proben einzusenden.

c) Proben für die Untersuchung des Bestandes:
Hierzu sind Blutproben (ohne Zusatz)
- möglichst von allen Tieren, die vier oder mehr Tage lang auffällige Krankheitserscheinungen zeigen,
- möglichst von sechs Tieren, die frisch erkrankt sind,
- möglichst von acht Tieren, die klinisch noch nicht erkrankt sind sowie
- Zitratblutproben von den frisch erkrankten Tieren
einzusenden. Wird die seuchenhafte Erkrankung (Verdach auf Rinderpest) in mehreren kleinen Beständen beobachtet, kann sich die angegebene Zahl der Blutproben auch auf verschiedene Bestände verteilen.

15.6.34
Rotz:

Zur Untersuchung sind Nasensekret, Speichel, veränderte Organe und Gewebe sowie zum Antikörpernachweis Nativblutproben einzusenden.

15.6.35
Salmonellose:

Bei gefallenen oder getöteten Tieren sind der ganze Tierkörper oder Leber, Milz, Niere und ein Stück Darm mit Lymphknoten einzusenden.

15.6.36
Schweinelähmung:

Zur Untersuchung sind der ganze Tierkörper möglichst mehrerer frisch erkrankter verdächtiger Tiere im Paralysestadium oder nach perakutem oder akutem Verlauf gefallener Tiere und nur ausnahmsweise Organe dieser Tiere (Gehirn, Rückenmark, Milz, Leber, Nieren) einzusenden. Gehirn und Rückenmark sind möglichst bald nach dem Tode des Tieres zu entnehmen und bis zum Versand kühl aufzubewahren, bei Schlachttieren vor der Verpackung für einige Stunden möglichst in einem Kühlraum oder Kühlschrank gut auszukühlen. Der Versand soll in frischem Zustand gekühlt erfolgen.

In der kalten Jahreszeit können die Organe in frischem Zustand versandt werden, wenn anzunehmen ist, dass das Untersuchungsmaterial innerhalb von 24 Stunden dem Staatlichen Veterinäruntersuchungsamt vorliegen wird. Der Kopf soll so abgetrennt werden, dass ein noch etwa 10 cm langes Stück der Halswirbelsäule am Kopf verbleibt. Von der Brust- und Lendenwirbelsäule ist je ein 20 cm langes Stück zu entnehmen.

Bei Auftreten der myelitischen Form sowie bei milden Verlaufsformen, bei denen mit einem ausreichend langen Überleben der kranken Tiere zu rechnen ist, sind von mehreren erkrankten Tieren nach Kennzeichnung bei Krankheitsbeginn und frühestens 14 Tage später Nativblutproben (mindestens 10 ml je Tier) in Kunststoffröhrchen zu entnehmen.

15.6.37
Schweinepest:

Zur Untersuchung sind die Tierkörper möglichst mehrerer gefallener oder klinisch verdächtiger Tiere einzusenden. In Ausnahmefällen ist die Einsendung folgender Tierkörperteile in frischem Zustand zweckmäßig: Kopf mit Gehirn, Rückenmark, Lymphknoten, Kehlkopf mit Tonsillen, Milz, Nieren einschließlich Lymphknoten und Harnblase, etwa veränderte Teile des Magens und Darmes mit zugehörigen Lymphknoten. Zum Antikörpernachweis sind Nativblutproben einzusenden, wenn seit der vermuteten Ansteckung mindestens drei Wochen vergangen sind.

15.6.38
Tollwut:

Zur Untersuchung ist bei kleineren Tieren der ganze Tierkörper, bei größeren nur der Kopf einzusenden. Bei der Tötung sollte das Gehirn möglichst nicht zerstört werden.

In dem Begleitbericht ist auch anzugeben, ob und wie viele Menschen (Namen und Anschriften) oder Tiere verletzt worden sind und welche Feststellungen den Tollwutverdacht begründet haben.

15.6.39
Toxoplasmose:

Zur serologischen Diagnostik ist Nativblut (mindestens 5 ml) oder Serum (mindestens 2 ml) oder Liquor (mindestens 0,5 ml) einzusenden. Der Erregernachweis lässt sich über Liquor und Biopsiematerial (Zysten, Trophozoiten) und Felidenkot (Oozysten) führen.

15.6.40
Transmissible Gastroenteritis (TGE):

Zur Untersuchung eignen sich frisch erkrankte Ferkel, die in lebendem Zustand überbracht werden müssen, zum Antikörpernachweis Nativblutproben, die von identischen Tieren zu Krankheitsbeginn und nach Verlauf von 14 Tagen entnommen worden sind.

15.6.41
Tuberkulose im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 12 TierSG:

Die Tuberkulosebekämpfungsmaßnahmen sind nicht mehr auf die Feststellung einzelner Tuberkuloseformen, sondern auf die Tuberkulose insgesamt abgestellt. Einsendungen zur Untersuchung können in Einzelfällen bei zufällig bei der Schlachtung oder Zerlegung entdeckten verdächtigen pathologisch-anatomischen Veränderungen in Betracht kommen. In diesen Fällen sind die veränderten Teile unter Vermeidung von Verunreinigungen zu entnehmen und unter Kühlung einzusenden. Bei klinischem oder epidemiologischem Verdacht auf Tuberkulose ist der Bestand durch die Allergieprobe mit Hilfe der intrakutanen Tuberkulinisierung zu untersuchen. Bei negativem Ergebnis der Tuberkulinisierung, aber fortbestehendem Verdacht sind Probeschlachtungen vorzunehmen und veränderte Tierkörperteile einzusenden.

15.6.42
Tularämie:

Zur Untersuchung sind der ganze Tierkörper möglichst mehrerer verdächtiger, frisch gefallener oder in moribundem Zustand getöteter Tiere, in Ausnahmefällen mindestens Milz, Leber und geschwollene Lymphknoten einzusenden. Etwa festgestellte Erkrankungen beim Menschen sind in dem Begleitbericht möglichst genau anzugeben.

15.6.43
Varroatose:

Neben den unter Nummer 15.4 genannten Untersuchungseinrichtungen können mit der Untersuchung auf Varroatose auch entsprechend ausgebildete Bienensachverständige der Imkervereinigungen beauftragt werden.

Für den Nachweis der Varroamilben (Varroa jacobsoni) werden Papier- oder Kunststoffeinlagen unter die bewohnten Wabengassen der Bienenwohnungen eingelegt und zu bestimmten Jahreszeiten (Frühjahr, Spätsommer) oder nach Behandlungen mit dem herabgefallenen Müll einschließlich Milben in sicher verschlossenen Papierumschlägen eingesandt (Kunststoffbeutel sind wegen der Gefahr der Verschimmelung weniger geeignet). Sofern Waben mit gedeckelter Drohnenbrut vorhanden sind, können im Einzelfall auch derartige Wabenteile eingesandt werden.

15.6.44
Vesikuläre Schweinekrankheit:

Zur Untersuchung ist frisches Aphthenmaterial einzusenden. Dabei sind die Aphthendecken in einen Glyzerin-Phosphatpuffer (50:50) einzulegen.

Die Seuchenfeststellung kann auch serologisch getroffen werden. Dazu ist nötig, zwei Serumproben im Abstand von mindestens 14 Tagen zu entnehmen. Dabei sollte die erste Blutprobenentnahme zu Beginn des Krankheitsgeschehens erfolgen.

15.6.45
Visna:

Zur Untersuchung sind Kopf und Nativblut einzusenden.

15.7
Auf Grund des § 15 Abs. 2 Satz 2 ist in § 5 der Durchführungsverordnung zum Ausführungsgesetz zum Tierseuchengesetz (DVO-AGTierSG-NRW) vom 3. Juli 1986 (GV. NRW. S. 545/SGV. NRW. 7831) zur Vereinfachung des Verfahrens eine abweichende Regelung von der Vorschrift des § 15 Abs. 1 getroffen worden. Bei einzelnen hier genannten Seuchen wird bislang eine Tötungsanordnung nicht ausgesprochen. Diese Seuchen wurden nur vorsorglich in der DVO-AGTierSG-NRW aufgeführt für den Fall, dass bei fortschreitenden Erfolgen bei der Tilgung einer Seuche oder in besonders gelagerten Fällen eine Tötung angeordnet werden sollte. Auf Nummer 1.5 wird hingewiesen.

15.7.1
In den Fällen, in denen die DVO-AGTierSG-NRW eine Untersuchung vor dem Tode des Tieres als ausreichend ansieht, tritt an die Stelle der Zerlegungsniederschrift eine amtstierärztliche Bescheinigung über die Feststellung der Seuche. Hat eine Untersuchung im Staatlichen Veterinäruntersuchungsamt stattgefunden, so ist der Untersuchungsbefund dieser Bescheinigung beizufügen.

15.7.2
In den Fällen, in denen nach der DVO-AGTierSG-NRW die Untersuchung auf einzelne Tiere eines Bestandes beschränkt werden kann, ist außer den Zerlegungsniederschriften eine schriftliche Erklärung des Amtstierarztes darüber erforderlich, dass die in der DVO-AGTierSG-NRW hierfür genannten Voraussetzungen vorgelegen haben.

15.7.3
In den Fällen, in denen nach der DVO-AGTierSG-NRW auf die Untersuchung verdächtiger Tiere verzichtet werden kann, tritt an die Stelle der Zerlegungsniederschrift die schriftliche Erklärung des Amtstierarztes darüber, dass die in der DVO-AGTierSG-NRW hierfür genannten Voraussetzungen vorgelegen haben.

15.8
Kommt der Amtstierarzt bei der Untersuchung zu dem Ergebnis, dass ein Entschädigungsfall nicht vorliegt, so hat er dies dem Besitzer unverzüglich mitzuteilen und – soweit möglich – dafür Sorge zu tragen, dass die für die Feststellung des Krankheitszustandes erforderlichen Teile jedenfalls solange aufbewahrt werden, bis der Besitzer Gelegenheit hatte, mitzuteilen, dass er das Gutachten eines anderen approbierten Tierarztes einholen wolle. Das gilt auch in den Fällen, in denen in Abwesenheit des Tierbesitzers, z.B. in einer Tierkörperbeseitigungsanstalt, untersucht wird.

17
Schätzung (§ 17)

17.1
Bei der Schätzung von Tieren können im allgemeinen der Schätzrahmen der Tierseuchenkasse, die veröffentlichten Preisnotierungen der Absatzveranstaltungen für Schlacht-, Zucht- oder Nutzvieh am nächsten Marktort sowie Einkaufsbelege als Anhaltspunkte herangezogen werden.

17.2
Gefallene oder ohne Tierseuchenverfügung getötete Tiere sollen möglichst an dem Ort geschätzt werden, an dem sie sich zur Zeit des Todes befanden.

17.3
Im Falle der Tötung von Tieren auf Grund einer Tierseuchenverfügung sind die Tiere regelmäßig vor der Tötung an dem Ort zu schätzen, an dem sie sich zur Zeit der Anordnung der Tötung befinden. Ausnahmsweise kann vor der Tötung auch an einem anderen Ort geschätzt werden, wenn hierdurch Seuchenverschleppungen verhindert werden können oder wenn sich in den Fällen, in denen die Feststellung des Gewichtes der Tiere als für die Schätzung notwendig erweist, das Gewicht am Herkunftsort nicht einwandfrei feststellen lässt. Sind Tiere auf Grund einer Tierseuchenverfügung zu töten, ist die Schätzung nach der Tötung nur vertretbar, wenn aus Gründen der Seuchenbekämpfung oder der Gefährdung der menschlichen Gesundheit (z.B. Tollwut) die alsbaldige Tötung geboten erscheint.

17.4
Hinsichtlich der Ermittlung des Wertes der dem Besitzer verbleibenden Teile eines getöteten Tieres ist zunächst der tatsächlich erzielte Erlös zu ermitteln und zu berücksichtigen. Nur soweit die Ermittlung nicht möglich ist, ist eine Schätzung notwendig. Sie soll dann möglichst gleichzeitig mit der Schätzung der Tiere selbst oder im Anschluss daran erfolgen.

18
Schätzer (§ 18)

18.1
Die Kreisordnungsbehörde, in deren Bezirk sich das Tier im Falle einer Tötungsverfügung zur Zeit des Erlasses dieser Verfügung und im übrigen zur Zeit des Todes befunden hat, hat die Schätzung zu veranlassen und insbesondere die Schätzer zu bestimmen.

18.2
Ist ein Tier ohne vorherige Schätzung in den Bezirk einer anderen Kreisordnungsbehörde verbracht worden, hat diese auf Ersuchen der nach Nummer 18.1 zuständigen Kreisordnungsbehörde die Schätzung im Wege der Amtshilfe zu veranlassen; dies gilt auch, wenn eine Schätzung wiederholt werden muss oder der Wert der dem Besitzer verbleibenden Teile eines Tieres nicht gleichzeitig mit dem Wert des Tieres geschätzt worden ist.

18.3
Die Schätzung ist in der Regel durch den Amtstierarzt und die Schätzer gemeinschaftlich vorzunehmen. Zu diesem Zweck sind die Schätzer spätestens zu der amtstierärztlichen Feststellung des Krankheitszustandes nach Nummer 15.3 oder im Anschluss daran hinzuzuziehen. Ist die rechtzeitige Hinzuziehung der Schätzer nicht möglich, so hat der Amtstierarzt sein Gutachten zunächst allein abzugeben. Die Schätzung durch die Schätzer ist dann unverzüglich nachzuholen.

18.4
Die Schätzer werden für die Dauer ihrer Tätigkeit auf gewissenhafte Erfüllung ihrer Aufgaben verpflichtet. Hierbei sind sie auf die Hinderungsgründe (§ 19) hinzuweisen, die sie von der Teilnahme an Schätzungen ausschließen.

18.5
Für eine Mehrzahl von Fällen können Schätzer z.B. für einzelne Tierarten oder für bestimmte Teile des Gebiets der Kreisordnungsbehörde bestimmt werden. Zu Schätzern sollten möglichst Landwirte bestimmt werden, die selbst Tierhalter der zu schätzenden Tierart sind.

20
Niederschrift über das Ergebnis der Schätzung (§ 20)

20.1
Die Schätzung ist als ein Gutachten anzusehen, das der für die Festsetzung der Entschädigung zuständigen Stelle als Grundlage für ihre Entscheidung dient. Nur diese Entscheidung ist daher ein anfechtbarer Verwaltungsakt im Sinne der Verwaltungsgerichtsordnung.

20.2
In der Niederschrift ist der gemeine Wert anzugeben. Für Tiere, deren Schätzwert besonders hoch ist, sollen der Niederschrift entsprechende Unterlagen, z.B. Leistungs- oder Abstammungsnachweise, beigefügt werden. Im Falle des § 66 Nr. 2 TierSG hat der Amtstierarzt in der Niederschrift außerdem zu bescheinigen, dass die Voraussetzungen gegeben waren, unter denen die Tiere auf ordnungsbehördliche Anordnung hätten getötet werden müssen.

20.3
Die Niederschrift über das Ergebnis der Schätzung und die Niederschrift des Amtstierarztes über den Untersuchungsbefund (siehe Nummer 10.3.2) sind von der Kreisordnungsbehörde umgehend an die Bezirksregierung zu senden. Hierbei hat die Kreisordnungsbehörde zu bescheinigen, dass bei den Schätzungen die Bestimmungen der §§ 17 bis 20 und 22 sowie die hierzu ergangenen Bestimmungen der DVO-AGTierSG-NRW beachtet worden sind und dass ein zur Versagung der Entschädigung führender Grund nach § 69 Abs. 1 und 2 TierSG nicht vorliegt. Außerdem ist eine Erklärung des Tierbesitzers beizufügen, ob und gegen wen ihm nach § 72 TierSG ein Anspruch auf Ersatz des Schadens gegen einen Dritten zusteht.

20.4
Von der Bezirksregierung sind die Unterlagen sachlich und fachlich zu prüfen und – soweit erforderlich nach Einholung eines Obergutachtens – an die Tierseuchenkasse weiterzuleiten.

23
Allgemeine Kosten (§ 23)

Die Schätzer haben ihre Kostenrechnung der Kreisordnungsbehörde zu übersenden. Diese hat sie zu prüfen, den festgestellten Betrag auszuzahlen und ihn bei der Tierseuchenkasse zur Erstattung anzufordern. Die Tierseuchenkasse erstattet den Kreisordnungsbehörden diese Kosten der Schätzungen und fordert dann die auf das Land entfallenden Anteile zusammen mit den auf das Land entfallenden Entschädigungen zur Erstattung an.

26
Kosten der Beteiligten (§ 26)

Nach Absatz 1 fallen den Beteiligten alle in den §§ 23 bis 25 nicht erwähnten Kosten zur Last. Die in § 23 Abs. 1 Nr. 3 genannten Kosten der Tötung oder Schlachtung sowie die Kosten, die damit in unmittelbarem Zusammenhang stehen, tragen das Land und die Tierseuchenkasse nur insoweit, als eine Entschädigung zu zahlen ist. Wenn jedoch der Anspruch auf Entschädigung entfällt oder eine Entschädigung nicht gewährt wird, z.B. in den Fällen der §§ 68 und 69 TierSG, insbesondere bei Zuwiderhandlungen, haben die Beteiligten auch die in § 23 Abs. 1 Nr. 3 genannten Kosten selbst zu tragen.

Dieser RdErl. tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

MBl. NRW. 1987 S. 1742, geändert durch RdErl. v. 20.5.1988 (MBl. NRW. 1988 S. 909)