Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 22.3.2024


Melde- und Berichtswesen auf dem Gebiet des Tierseuchenrechts RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft – II C 2 – 2020 – 1211 v. 11.10.1988

 

Melde- und Berichtswesen auf dem Gebiet des Tierseuchenrechts RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft – II C 2 – 2020 – 1211 v. 11.10.1988

Melde- und Berichtswesen auf dem Gebiet des Tierseuchenrechts
RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft
– II C 2 – 2020 – 1211

v. 11.10.1988

Inhaltsverzeichnis

1 Allgemeines
2 Meldungen bei Erstausbrüchen anzeigepflichtiger Tierseuchen
3 Einzelfallmeldungen über anzeigepflichtige Tierseuchen
4 Periodische Meldungen über anzeigepflichtige Tierseuchen
5 Zusammenstellungen über meldepflichtige Tierkrankheiten
6 Sperrgebiete, Beobachtungsgebiete
7 Transport von seuchenkranken, seuchenverdächtigen oder ansteckungsverdächtigen Tieren
8 Verbringen von Fleisch, das auf Grund tierseuchenrechtlicher Vorschriften behandelt werden soll
9 Zoonosen
10 Unterrichtung der Bevölkerung
11 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Tierseuchengesetz
12 Besondere Meldungen und Berichte

1
Allgemeines

Die Melde- und Berichtspflichten nach den folgenden Bestimmungen obliegen den Veterinärämtern (§ 2 Abs. 1 Satz 3 AGTierSG-NRW). Ist ein Veterinäramt für mehrere Kreise oder kreisfreie Städte zuständig, ist für jeden Kreis und jede kreisfreie Stadt gesondert zu berichten bzw. gesondert zu melden.

2
Meldungen bei Erstausbrüchen anzeigepflichtiger Tierseuchen

2.1
Bei Erstausbrüchen von anzeigepflichtigen Tierseuchen benachrichtigen die Veterinärämter unverzüglich
- Die Bezirksregierung
- die angrenzenden Kreise und kreisfreien Städte und
- unmittelbar das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (MUNLV) in Düsseldorf.

Im Falle des Erstausbruchs von ansteckender Blutarmut der Einhufer, Beschälseuche und Rotz ist außerdem das Nordrhein-Westfälische Landgestüt in Warendorf zu unterrichten.

2.2
Die Meldungen nach Nummer 2.1 müssen folgende Angaben enthalten:
- Name der Tierseuche
- Seuchengehöft (Name und Anschrift des Besitzers, Gemeinde, Kreis, Regierungsbezirk)
- Datum der Seuchenfeststellung
- Anzahl der empfänglichen Tiere (nach Tierarten)
- Anzahl der erkrankten Tiere (nach Tierarten)
- Anzahl der verendeten Tiere (nach Tierarten)
- Einschleppungsursache (soweit sie zu ermitteln ist).

2.3
Der Erstausbruch und auch jeder weitere Fall eines Ausbruches von Europäischer Schweinepest ist dem Ministerium auf Grund internationaler Meldeverpflichtungen telefonisch zu melden. Die Meldung ist unverzüglich fernschriftlich oder mittels Telefax (45 66-3 88) zu bestätigen. Dabei ist das der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über Tierseuchennachrichten vom 2. September 1988 (GMBl. S. 411) als Anlage beigefügte Muster „Tierseuchennachricht“ zu verwenden.

3
Einzelfallmeldungen über anzeigepflichtige Tierseuchen

Die Veterinärämter melden dem Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik (LDS) – Dezernat 342 – in Düsseldorf unverzüglich das Auftreten und den Verlauf anzeigepflichtiger Tierseuchen und die Aufhebung angeordneter Sperrmaßnahmen entsprechend den Nummern 1 und 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über Tierseuchennachrichten. Dazu bedienen sie sich jeweils der ersten Durchschrift der vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (BML) zur Verfügung gestellten Vordrucke. Während das Original unverzüglich dem BML zugesandt wird, dient die zweite Durchschrift der Kontrolle und verbleibt im Veterinäramt.

Original und Durchschriften sind mit einer jährlich neu beginnenden, lückenlosen, laufenden Nummer, die auf dem oberen Rand rechts einzutragen ist, zu versehen.

4
Periodische Meldungen über anzeigepflichtige Tierseuchen

4.1
Das LDS erstellt aus den übersandten Meldungen anzeigepflichtiger Tierseuchen jeweils halbmonatlich Zusammenstellungen, die folgenden Stellen unmittelbar zugeleitet werden:

4.1.1
Eine Zusammenstellung mit Ergebnissen des Landes Nordrhein-Westfalen – gegliedert nach Tierseuchen sowie nach Gemeinden, Kreisen / kreisfreien Städten, Regierungsbezirken und Landesteilen – dem Ministerium und den Bezirksregierungen in Nordrhein-Westfalen,

4.1.2
eine Zusammenstellung mit Ergebnissen des Landes Nordrhein-Westfalen – gegliedert nach Tierseuchen sowie nach Kreisen / kreisfreien Städten, Regierungsbezirken und Landesteilen – dem BML, dem Ministerium sowie den Staatlichen Veterinäruntersuchungsämtern in Nordrhein-Westfalen,

4.1.3
eine Zusammenstellung mit Ergebnissen der Kreise / kreisfreien Städte – gegliedert nach Kreisen / kreisfreien Städten und ihren Nachbarkreisen, innerhalb der vorgenannten Kreise / kreisfreien Städte nach Tierseuchen und innerhalb der Tierseuchen nach Gemeinden – den Kreisen und kreisfreien Städten in Nordrhein-Westfalen.

4.1.4
Die Ergebnisse der Zusammenstellung der Nummer 4.1.2 werden vom LDS unter der Bezeichnung „LDS-Auswertung: Tierseuchen in Nordrhein-Westfalen“ monatlich mit den Ergebnissen für beide Monatshälften in dem Statistischen Bericht der Reihe C 68 4 veröffentlicht.

4.2
Das LDS klärt Zweifelsfragen unmittelbar mit dem Veterinäramt.

5
Zusammenstellungen über meldepflichtige Tierkrankheiten

Die Zusammenstellungen nach den §§ 1 und 2 der Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten vom 9. August 1983 (BGBl. I S. 1095) sind bis zum 5. Januar und 5. Juli jeden Jahres in dreifacher Ausfertigung dem Regierungspräsidenten vorzulegen. Die Bezirksregierung legt dem Ministerium bis zum 15. Januar und 15. Juli jeden Jahres je zwei dieser Ausfertigungen vor und fügt eine Zusammenstellung für seinen Regierungsbezirk bei.

Fehlanzeige ist erforderlich.

6
Sperrgebiete, Beobachtungsgebiete

Liegt ein Seuchenherd so, dass auch in benachbarten Kreisen oder kreisfreien Städten ein Sperrbezirk oder ein Beobachtungsgebiet zu bilden ist, unterrichtet das Veterinäramt die zuständigen Veterinärämter oder sonst zuständigen Dienstellen.

7
Transport von seuchenkranken, seuchenverdächtigen oder ansteckungsverdächtigen Tieren.

7.1
In bestimmten Fällen ist es erforderlich, dass Tiere, die tierseuchenrechtlichen Beschränkungen unterliegen, in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Veterinäramtes verbracht werden (z.B. MKS - ansteckungsverdächtige Klauentiere zur unmittelbaren Schlachtung – gemäß §§ 8 Abs. 1 und 11 Abs. 2 MKS – Verordnung vom 24. Juli 1987 (BGBl. I S. 1703)). In diesen Fällen unterrichtet das für den Herkunftsort zuständige Veterinäramt rechtzeitig das Veterinäramt am Empfangsort der Tiere über die Abfahrts- und die vorgesehenen Ankunftszeiten der Tiere. Besondere Auflagen, die im Rahmen der Zulassung zum Verbringen gemacht wurden, sind ebenfalls mitzuteilen. Treffen die Tiere zur vorgesehenen Ankunftszeit nicht am Empfangsort ein und bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die Tiere fehlgeleitet worden sind, unterrichtet das für den Empfangsort zuständige Veterinäramt das für den Herkunftsort zuständige Veterinäramt.

7.2
Sofern Tiere mit der Eisenbahn befördert werden sollen, unterrichtet das Veterinäramt die Eisenbahnstation, auf der die Verladung erfolgen soll, über die Erteilung der Erlaubnis zum Transport.

8
Verbringen von Fleisch, das auf Grund tierseuchenrechtlicher Vorschriften behandelt werden soll

Wird Fleisch, das auf Grund tierseuchenrechtlicher Vorschriften behandelt werden soll, in einen Behandlungsbetrieb verbracht, der im Zuständigkeitsbereich einer anderen Behörde liegt, ist diese rechtzeitig vor dem Abgang der Sendung zu unterrichten. Dabei sind der Herkunftsbetrieb, Anzahl oder Gewicht der Tierkörper und der Innereien sowie die erteilten Auflagen mitzuteilen.

9
Zoonosen

Wird bei der amtstierärztlichen Überwachung eine Zoonose festgestellt, ist unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt zu unterrichten.

10
Unterrichtung der Bevölkerung

10.1
In Fällen von besonderer, den Einzelfall überragender Bedeutung kann es erforderlich sein, die Bevölkerung durch Presse, Rundfunk oder Fernsehen von dem Ausbruch einer Tierseuche, insbesondere einer Zoonose, zu unterrichten und zu warnen.

In einem derartigen Fall von besonderer und ggf. überregionaler Bedeutung ist der Bezirksregierung und unmittelbar dem Ministerium eine Durchschrift der Pressemitteilung zur Kenntnis vorzulegen.

10.2
In einer besonderen Notsituation kann es notwendig sein, die Bevölkerung durch Lautsprecherwarnung zu informieren. Dieses ist mit der örtlich zuständigen Polizeibehörde abzustimmen. Der Einsatz eines Lautsprecherfahrzeugs ist ebenfalls der Bezirksregierung und unmittelbar dem Ministerium mitzuteilen.

11
Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Tierseuchengesetz.

Werden bei der Einfuhr Zuwiderhandlungen festgestellt gegen
- eine nach § 6 Abs. 1, 2 oder 4, § 7 oder § 7c des Tierseuchengesetzes erlassene Rechtsverordnung oder
- eine nach § 79a des Tierseuchengesetzes erlassene Rechtsverordnung, sofern es sich um eine Vorschrift zum Schutz gegen die Einschleppung von Tierseuchen aus dem Ausland handelt,
sind unverzüglich die Bezirksregierung und unmittelbar das Ministerium zu unterrichten.

12
Besondere Meldungen und Berichte

Neben dem in diesem RdErl. geregelten Melde- und Berichtswesen auf dem Gebiete des Tierseuchenrechts sind folgende besonderen Melde- und Berichtsvorschriften zu beachten:

12.1
Bekämpfung der Dasselfliege

Nummer 8 des RdErl. v. 15.7.1968 (SMBl. NRW. 7831)

12.2
Bekämpfung der Tuberkulose der Rinder

Nummer 1 zu § 14 des RdErl. v. 24.5.1973 (SMBl. NRW. 7831)

12.3
Bekämpfung der Salmonellose in Schweinebeständen

Nummer 2.4 des RdErl. v. 3.12.1973 (SMBl. NRW. 7831)

12.4
Bekämpfung der Tollwut

Nummern 5 und 6 zu § 5, Nummer 5 zu § 9 und Nummern 4 und 5 zu § 13 des RdErl. v. 25.4.1978 (SMBL. NRW. 7831)

12.5
Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche

Nummer 2.6 des RdErl. v. 9.9.1987 (SMBL. NRW. 7831)

12.6
Die jeweiligen Einzelvorschriften für Meldungen im Rahmen erforderlicher Ermittlungen über Infektionswege.

12.7
Benachrichtigungen über Seuchenausbrüche an ausländische Veterinärbehörden auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen.

MBl. NRW. 1988 S. 1476


Anlagen: