Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024


Beirat für Tierschutz Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur und Verbraucherschutz – VI-5 – 4201-6485

 

Beirat für Tierschutz Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur und Verbraucherschutz – VI-5 – 4201-6485

Beirat für Tierschutz

Runderlass
des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur und Verbraucherschutz
– VI-5 – 4201-6485

Vom 20. Oktober 2020

1
Beim Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur und Verbraucherschutz (Ministerium) besteht ein „Beirat für Tierschutz" (Beirat). Der Beirat berät die Landesregierung in Fragen des Tierschutzes und fördert den Tierschutz durch eigene Anregungen an die Landesregierung. Die inhaltliche, fachlich übergreifende, ausdifferenzierte und kompetente Beratung in Tierschutzfragen durch den Beirat ist für die Landesregierung von großer Bedeutung. Aus diesem Grund beruft die Landesregierung den Beirat pluralistisch mit Vertreterinnen und Vertretern aus unterschiedlichen, den Tierschutz in übergeordneten gesellschaftlichen Bereichen berührenden Verbänden, Organisationen und Behörden und erhält als Beratungsergebnis eine ausgewogene fachliche Einschätzung zu den gesellschaftlichen Fragen, die den Tierschutz betreffen.

2
Dem Beirat gehören 18 Mitglieder an. Er setzt sich zusammen aus jeweils einem Mitglied auf Vorschlag
- des Landestierschutzverbandes Nordrhein-Westfalen e.V.,
- des Verbandes Menschen für Tierrechte, Bundesverband der Tierversuchsgegner e.V.,
- des Bundesverbandes Tierschutz e.V.,
- des Verbandes Bund gegen den Missbrauch der Tiere e.V.,
- des Vereines NEULAND - Verein für tiergerechte und umweltschonende Nutztierhaltung, Kreisverband Ennepe-Ruhr,
- des Verbandes Bund für Umwelt und Naturschutz, Landesverband Nordrhein-Westfalen e.V.,
- des Kreises der nordrhein-westfälischen Tierschutzbeauftragten von Tierversuchseinrichtungen,
- der in Nordrhein-Westfalen ansässigen Zoos,
- der Tierärztekammern Nordrhein und Westfalen-Lippe,
- des Landesverbandes Nordrhein-Westfalen e.V. der Arbeitsgemeinschaft bäuerliche Landwirtschaft,
- der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen,
- des Rheinischen Landwirtschaftsverbandes und des Westfälisch-Lippischen Landwirtschaftsverbandes,
- des Ministeriums als Vertreterin oder Vertreter der Tierschutzbehörden,
- des Katholischen Büros des Kommissariats der Bischöfe In Nordrhein-Westfalen sowie des Instituts für Kirche und Gesellschaft der Evangelischen Kirche von Westfalen,
- der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V.,
- der kommunalen Spitzenverbände.

Weiterhin gehören ihm
- eine sachkundige Bürgerin oder ein sachkundiger Bürger auf Vorschlag des Ministeriums
und

- die oder der Tierschutzbeauftragte des Landes Nordrhein-Westfalen
an.

3
Die Mitglieder des Beirates werden vom Ministerium für die Dauer von fünf Jahren berufen. Die erneute Berufung ist zulässig. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Berufungsperiode aus, so beruft das Ministerium entsprechend der Vorgaben der Nummer 2 eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger für den Rest der Berufungsperiode.  

4
Die Mitglieder des Beirats sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten eine Entschädigung nach dem Ausschußmitglieder-Entschädigungsgesetz vom 13. Mai 1958 (GV. NRW. S. 193) in der jeweils geltenden Fassung. Weitere Kosten werden vom Land Nordrhein-Westfalen nicht übernommen.

5
Den Vorsitz des Beirats führt die oder der Tierschutzbeauftragte des Landes Nordrhein-Westfalen. Abweichend von Satz 1 kann der Beirat mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen anderen Vorsitz wählen. Der Beirat wählt aus seiner Mitte den stellvertretenden Vorsitz. Die Geschäftsführung obliegt dem für Tierschutz zuständigen Referat des Ministeriums. Über die Sitzungen des Beirats wird in Abstimmung mit dem Vorsitz ein Ergebnisprotokoll erstellt und der Hausspitze des Ministeriums über den Tierschutzbeauftragten zugeleitet. Das Ergebnisprotokoll stellt die wesentlichen Beratungsergebnisse und die Empfehlungen des Beirats dar und soll den Mitgliedern des Beirats für Tierschutz drei Wochen nach einer Sitzung zur Verfügung gestellt werden.

6
Der Beirat wird von der oder dem Vorsitzenden jährlich in der Regel zweimal einberufen. Er ist auch innerhalb von sechs Wochen einzuberufen, wenn dies vom Ministerium, der oder dem Tierschutzbeauftragten, dem Vorsitz oder mindestens von sieben ordentlichen Mitgliedern des Beirats unter Bekanntgabe eines Vorschlages für die Tagesordnung gewünscht wird.

Die Tagesordnung für eine Sitzung des Beirats erstellt der Vorsitz im Benehmen mit dem Ministerium. Vom Ministerium gewünschte Tagesordnungspunkte sind aufzunehmen. Die Tagesordnung kann durch Mehrheitsbeschluss zu Beginn der Sitzung durch Nachträge ergänzt werden. Der Einladung sind die notwendigen Unterlagen über die Beratungsgegenstände beizufügen.

7
Die Sitzungen des Beirats sind nicht öffentlich. An den Sitzungen des Beirats soll jeweils eine Vertretung des für den Tierschutz und des für die Rechtsangelegenheiten im Bereich Tierschutz zuständigen Referates des Ministeriums teilnehmen.

8
Stimmberechtigt ist jedes unter Nummer 2 genannte Mitglied mit einer Stimme. Die einem Mitglied zustehende Stimme ist nicht auf ein anderes Mitglied des Beirats übertragbar. Zur Sitzung geladene Personen mit besonderen Fachkenntnissen sind nicht stimmberechtigt.

Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.

Empfehlungen des Beirats werden mit einfach Mehrheit beschlossen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen zur Berechnung der Mehrheit nicht mit.

Für die Beratung und Beschlussfassung gelten die §§ 20 und 21 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Ausgeschlossene Personen, Befangenheit) entsprechend.

9
Der Vorsitz kann bei Bedarf und im Rahmen vorhandener Haushaltsmittel bis zu zwei weitere Personen mit besonderen Fachkenntnissen zu einer Sitzung einladen. Solche Personen sind auch einzuladen, wenn dies von mehr als der Hälfte der Mitglieder des Beirates gewünscht wird und entsprechende Haushaltsmittel zur Verfügung stehen.

10
Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

Der Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft vom 3. Januar 1994 (MBl. NRW. S. 1098), der durch Runderlass vom 2. Januar 1997 (MBl. NRW. S. 121) geändert worden ist, wird aufgehoben.

MBl. NRW. 2020 S. 685.