Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024


Anerkennung von Erzeugergemeinschaften und von Vereinigungen von Erzeugergemeinschaften nach dem Marktstrukturgesetz RdErl. d. Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten – II C 1 – 2458-2740 v. 15.9.1970

 

Anerkennung von Erzeugergemeinschaften und von Vereinigungen von Erzeugergemeinschaften nach dem Marktstrukturgesetz RdErl. d. Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten – II C 1 – 2458-2740 v. 15.9.1970

Anerkennung von Erzeugergemeinschaften
und von Vereinigungen von Erzeugergemeinschaften
nach dem Marktstrukturgesetz

RdErl. d. Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
– II C 1 – 2458-2740
v. 15.9.1970

Das Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd Nordrhein-Westfalen ist durch Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Marktstrukturgesetz vom 5. November 1969 (GV. NRW. S. 748/SGV. NRW. 7840) die zuständige Behörde im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 4 und des § 4 Abs. 1 des Marktstrukturgesetzes vom 16. Mai 1969 (BGBl. I S. 423) Zur Durchführung dieser Aufgaben hat das Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd Nordrhein-Westfalen folgende Richtlinien erlassen, die ich hiermit bekannt gebe:

Richtlinien des Landesamtes für Ernährungswirtschaft Nordrhein-Westfalen für die Anerkennung von Erzeugergemeinschaften und von Vereinigungen von Erzeugergemeinschaften nach dem Marktstrukturgesetz vom 3. Juli 1970

1
Bildung von Erzeugergemeinschaften und ihren Vereinigungen

1.1
Das Gesetz zur Anpassung der landwirtschaftlichen Erzeugung an die Erfordernisse des Marktes (Marktstrukturgesetz — MStrG) vom 16. Mai 1969 (BGBl. I S. 423) hat zum Ziel, die Zusammenschlüsse von Inhabern landwirtschaftlicher oder fischwirtschaftlicher Betriebe zu Erzeugergemeinschaften (EG'en) zu fördern, um dadurch die Marktposition der deutschen Landwirtschaft zu verbessern. EG'en und deren Vereinigungen sollen
- die landwirtschaftliche Produktion qualitativ verbessern,
- eine Konzentration des landwirtschaftlichen Angebots herbeiführen, um der auf der Nachfrageseite erfolgten Konzentration von seilen der landwirtschaftlichen Anbieter zu entsprechen und
- für eine kontinuierliche Belieferung des Marktes mit einheitlichen Partien hoher Qualität Sorge zu tragen.

Nach den bisher ergangenen Durchführungsverordnungen zum Marktstrukturgesetz können EG'en für Schlachtvieh und Ferkel (BGBl. I 1969 S. 1186), Milch (BGBl. I 1969 S. 1187), fischwirtschaftliche Erzeugnisse (BGBl. I 1969 S. 1205), Eier und Geflügel (BGBl, I 1970 S. 33), Wein (BGBl. I 1970 S. 245), Qualitätsgetreide (BGBl. I 1970 S. 351) und Kartoffeln (BGBl. I 1970 S. 1112) nach den in diesen Verordnungen festgelegten Voraussetzungen gebildet werden. Für weitere in der Anlage zum MStrG aufgeführte Erzeugnisse können EG'en erst nach dem Erlass entsprechender Durchführungsverordnungen gebildet werden.

1.2
Schließen sich anerkannte EG'en für ein bestimmtes Erzeugnis oder eine Gruppe verwandter Erzeugnisse zusammen, so bilden sie eine Vereinigung von EG'en und können als solche anerkannt werden. Die Vereinigungen haben die Aufgabe, die Anwendung einheitlicher Erzeugungs- und Qualitätsregeln zu fördern und durch Unterrichtung und Beratung der EG'en auf die Anpassung der Erzeugung an die Erfordernisse des Marktes hinzuwirken. Darüber hinaus können die EG'en ihren Vereinigungen noch weitere Aufgaben übertragen, nämlich: Die Koordinierung des Absatzes der Erzeugnisse, die Lagerung sowie die marktgerechte Aufbereitung und Verpackung. Unter Koordinierung ist insbesondere die Ausrichtung der Marktbeschickung nach Mengen, Zeitpunkten und Qualitäten zu verstehen (§ 1 Abs. 3 MStrG).

Die Funktionen der Vereinigungen sind abschließend aufgezählt. Weitere Aufgaben, insbesondere der Verkauf selbst, können ihnen nicht übertragen werden.

1.3
Es wird empfohlen, sich bei der Bildung von Erzeugergemeinschaften oder Vereinigungen von Erzeugergemeinschaften der Beratung fachkundiger Institutionen und Personen zu bedienen. Hierzu bieten sich neben Fachverbänden und bereits bestehenden Zusammenschlüssen (Landesvereinigung der Milchwirtschaft, Genossenschaftsverband etc.) auch die Landwirtschaftskammern an.

2
Anerkennungsbehörde

2.1
Zuständige Behörde für die Anerkennung von EG'en und ihren Vereinigungen ist nach der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Marktstrukturgesetz vom 5. November 1969 (GV. NRW. S. 748), geändert durch Verordnung vom 23. Juli 1970 (GV. NRW. S. 624), SGV. NRW. 7840, das Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd Nordrhein-Westfalen.

3
Anerkennungsvoraussetzungen für Erzeugergemeinschaften

Eine EG kann nur anerkannt werden, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllt:

3.1
Rechtsform

3.1.1
Die EG muss eine juristische Person des privaten Rechts sein (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 MStrG). Als solche kommen in Betracht:
- Idealverein (§ 21 BGB),
- Wirtschaftlicher Verein (§ 22 BGB),
- eingetragene Genossenschaft mit beschränkter Haftpflicht (eGmbH),
- Gesellschaft mit beschränkter Haftpflicht (GmbH),
- Aktiengesellschaft (AG),
- Kommanditgesellschaft auf Aktien (KG a A).

Ausgeschlossen sind offene Handelsgesellschaften (OHG), Kommanditgesellschaften (KG), BGB-Gesellschaften (§§ 705 ff. BGB), da sie keine juristischen Personen sind. Der Nachweis der Eigenschaft als juristische Person ist durch beglaubigten Auszug aus dem Vereins-, Genossenschafts- oder Handelsregister des zuständigen Amtsgerichts zu erbringen.

3.1.2
Wird für die EG die Rechtsform eines wirtschaftlichen Vereins gewählt, der seine Rechtsfähigkeit nach § 22 BGB durch staatliche Verleihung erlangen soll, so verleiht das Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd Nordrhein-Westfalen mit der Anerkennung des Vereins als EG diesem auch die Rechtsfähigkeit.

3.2
Mitglieder

Die EG muss mindestens sieben Erzeuger umfassen. Alle Mitglieder müssen Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes bei EG'en für landwirtschaftliche Erzeugnisse oder Inhaber eines fischwirtschaftlichen Betriebes bei EG'en für fischwirtschaftliche Erzeugnisse sein. Dabei muss jeder Inhaber ein Erzeugnis erzeugen, das Gegenstand der Tätigkeit der EG ist. Auch juristische Personen können, soweit sie Inhaber solcher Betriebe sind, Mitglieder sein, nicht dagegen die in diesen Betrieben tätigen Arbeitnehmer oder sonstige Personen, die nicht selbst Betriebsinhaber sind (z.B. Altenteiler).

3.2.2
Der Begriff landwirtschaftlicher bzw. fischwirtschaftlicher Betrieb stellt auf einen Betrieb ab, der auf die Gewinnung land- oder fischwirtschaftlicher Erzeugnisse (Urerzeugnisse) gerichtet ist. Darunter fallen auch solche Betriebe, die im Sinne der Steuergesetze die Gewinnung von Urerzeugnissen gewerblich betreiben.

3.3
Satzung

3.3.1
Tätigkeitsbereich

3.3.1.1
EG'en können nur für ein bestimmtes in der Anlage zum MStrG aufgeführtes Erzeugnis oder eine Gruppe verwandter Erzeugnisse gebildet werden (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a MStrG), für die eine Durchführungsverordnung erlassen worden ist. Die Satzung bzw. der Gesellschaftsvertrag muss Bestimmungen enthalten über die Beschränkung der Tätigkeit der EG auf ein bestimmtes Erzeugnis oder eine Gruppe verwandter Erzeugnisse. Die Gruppe verwandter Erzeugnisse, für die eine EG gebildet werden kann, ist in den jeweiligen Durchführungsverordnungen zum MStrG bestimmt.

3.3.1.2
Zusammenschlüsse von Erzeugern, die Erzeugnisse, für die sie gebildet sind, von Dritten zukaufen, können noch als EG'en anerkannt werden, wenn dieser Zukauf im Rahmen des Erzeugeraufkommens von unerheblicher Bedeutung ist und der Zielsetzung des Gesetzes nicht widerspricht. Von unerheblicher Bedeutung ist ein Zukauf von Dritten nicht mehr, wenn er im Jahresdurchschnitt wertmäßig ein Viertel des Verkaufserlöses des gesamten Erzeugungsaufkommens der Mitglieder der EG übersteigt. Die zugekauften Mengen können nicht Grundlage einer Förderung, weder mit Start- noch mit Investitionsbeihilfen sein. Sie können auch nicht der Mindesterzeugungsmenge zugerechnet werden.

3.3.1.3
Zusammenschlüsse von Erzeugern, die aus den Erzeugnissen, die in der Anhangliste des Gesetzes aufgeführt sind, ihrer Mitglieder Produkte herstellen, die nicht in der Anhangliste des Gesetzes aufgeführt sind, können noch als EG'en anerkannt werden, wenn die Herstellung dieser Produkte der Anpassung der Erzeugung und des Absatzes an die Erfordernisse des Marktes dient und gemessen an der gesamten Tätigkeit des Zusammenschlusses von unerheblicher Bedeutung ist. Von unerheblicher Bedeutung ist die Herstellung dieser Produkte nicht mehr, wenn deren Verkaufserlös ein Viertel des Verkaufserlöses des gesamten Erzeugungsaufkommens der Mitglieder übersteigt. Die Herstellung dieser Produkte kann jedoch weder mit Start- noch mit Investitionsbeihilfen gefördert werden.

3.3.2
Erzeugungs- und Qualitätsregeln

3.3.2.1
Die Satzung muss ferner Bestimmungen enthalten über die Verpflichtung der Mitglieder, bestimmte Erzeugungs- und Qualitätsregelneinzuhalten, die ein marktgerechtes Warenangebot sicherstellen (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b MStrG). Bei Vereinen und Genossenschaften muss außerdem in der Satzung bestimmt sein, dass Beschlüsse über die Erzeugungs- und Qualitätsregeln, soweit nicht die Beschlussfassung darüber nach der Satzung dem Vorstand zusteht, durch die General- oder Mitgliederversammlung zu fassen sind und einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen bedürfen (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b MStrG).

3.3.2.2
Die Erzeugungs- und Qualitätsregeln brauchen nicht in die Satzung selbst aufgenommen zu werden. Es genügt dafür ein protokollierter Beschluss, damit sie den jeweiligen Marktverhältnissen schneller angepasst werden können. Die bloße Ermächtigung von Organen, derartige Erzeugungs- und Qualitätsregeln zu erlassen, entspricht nicht der Forderung des MStrG nach bestimmten Regeln. Dem Antrag sind daher verbindlich beschlossene Erzeugungs- und Qualitätsregeln beizufügen, die geeignet sind, ein marktgerechtes Angebot der EG sicherzustellen.

3.3.3
Überwachung der Erzeugungs- und Qualitätsregeln

3.3.3.1
In der Satzung muss das Recht und die Pflicht der EG bestimmt sein, die Einhaltung der Erzeugungs- und Qualitätsregeln zu überwachen (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe c MStrG). Dabei sollte in der Satzung ein Organ bestimmt sein, das die Einhaltung der Regeln nach von diesem zu treffenden Entscheidungen überwacht. Die bloße Ermächtigung eines Organs, Überwachungsregelungen zu beschließen, genügt nicht.

3.3.4
Anbietungspflicht

3.3.4.1
In der Satzung muss ferner bestimmt sein, dass die Mitglieder verpflichtet sind, ihre gesamten zur Veräußerung bestimmten Erzeugnisse, die Gegenstand der Tätigkeit der EG sind, durch diese zum Verkauf anbieten zu lassen (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d MStrG). Dies gilt nicht für Kaufverträge, die die Erzeuger vor ihrem Beitritt abgeschlossen haben, sofern die EG über Umfang und Dauer dieser Verträge vor dem Beitritt unterrichtet worden ist (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 MStrG).

3.3.4.2
Die EG kann beschließen, dass die Anbietungspflicht ganz oder teilweise entfällt. Bei Vereinen und Genossenschaften muss die Satzung zu diesem Zweck bestimmen, dass derartige Beschlüsse von .der General- oder Mitgliederversammlung zu fassen sind und einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen bedürfen (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe c MStrG). Beschließt eine EG, dass die Anbietungspflicht ganz oder teilweise entfällt, so soll der Verkauf nach gemeinsamen Verkaufsregeln erfolgen, über deren Beschlussfassung die Satzung entsprechende Bestimmungen enthalten muss (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b MStrG). Sind die Mitglieder der EG nicht zur vollständigen Anbietung verpflichtet, so sind die gemeinsamen Verkaufsregeln dem Antrag auf Anerkennung beizufügen.

3.3.5
Vertragsstrafen

3.3.5.1
Die Satzung muss ferner Bestimmungen über Vertragsstrafen bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Mitgliedschaftspflichten enthalten (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe e MStrG). Die bloße Ermächtigung von Organen, Vertragsstrafen zu verhängen, erfüllt diese Antragsvoraussetzung nicht. In der Satzung sind die wesentlichen Mitgliedschaftspflichten (z.B. Anbietungspflicht, Verpflichtung zur Einhaltung der Erzeugungs- und Qualitätsregeln), deren Verletzung geahndet wird, zu bestimmen.

3.3.6
Dauer der Mitgliedschaft

3.3.6.1
Soll eine EG die Rechtsform eines Vereins oder einer Genossenschaft erhalten, so muss die Satzung die Voraussetzungen für Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft bestimmen, wobei die Mitgliedschaft frühestens zum Schluss des dritten vollen Geschäftsjahres gekündigt werden kann und die Kündigungsfrist mindestens ein Jahr betragen muss (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a MStrG).

3.3.6.2
Wird für die EG die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft gewählt, so muss gewährleistet sein, dass die Gesellschafter an die Verpflichtungen nach 3.3.2 bis 3.3.5 auf mindestens drei volle Geschäftsjahre gebunden sind (§ 3 Abs. 1 Nr. 5 MStrG).

3.3.7
Sonstige Vorschriften bei Vereinen und Genossenschaften

3.3.7.1
Bei Vereinen und Genossenschaften muss die Satzung außerdem die Organe, ihre Aufgaben und die Art der Beschlussfassung bestimmen (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b MStrG).

3.4
Mindestanbauflächen, Mindesterzeugungsmengen

3.4.1
Die Mindestanbaufläche oder Mindesterzeugungsmenge des Erzeugnisses oder der Gruppe verwandter Erzeugnisse, für die die EG gebildet wird, muss nachgewiesen werden (§ 3 Abs. 1 Nr. 6 MStrG). Die jeweiligen Mindestmengen sind in den Durchführungsverordnungen zum MStrG festgelegt.

3.4.2
Die Mindestmengen sind durch hierfür geeignete Unterlagen, z.B. durch schriftliche Verpflichtungserklärungen der einzelnen Mitglieder, nachzuweisen. Kann eine neu gebildete EG die Mindestmengen im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht nachweisen, so hat sie glaubhaft zu machen, dass die vorgeschriebene Mindestmenge innerhalb eines Jahres, gerechnet vom Zeitpunkt der Antragstellung an, erzeugt werden wird.

3.5
Beiträge

3.5.1
Die Mitglieder der EG müssen verpflichtet sein, Beiträge zu leisten (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 MStrG). Die Beitragspflicht kann, soweit sie nicht selbst in der Satzung verankert ist, als besondere Verpflichtung der Mitglieder gegenüber der EG auch außerhalb der Satzung beschlossen werden. In diesem Falle ist dem Antrag eine beglaubigte Abschrift des protokollierten Beschlusses beizufügen. Durch die Verpflichtung zur Anteilzeichnung (z.B. bei Genossenschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung) wird die Beitragspflicht nicht erfüllt.

3.6
Wettbewerb

Eine EG kann nur dann anerkannt werden, wenn sie den Wettbewerb auf dem Markt nicht ausschließt (§ 3 Abs. 1 Nr. 8 MStrG).

3.7
Behandlung bestehender Zusammenschlüsse, die sich zu EG'en umbilden

3.7.1
Bestehende Zusammenschlüsse von Erzeugern, die sich zu EG'en umwandeln, können zwar anerkannt, aber nur dann gefördert werden, wenn mit ihrer Umwandlung eine wesentlich weitergehende Anpassung an die Erfordernisse des Marktes erfolgt. Als wesentlich weitergehende Anpassung an die Erfordernisse des Marktes ist anzusehen:

3.7.1.1
die wesentliche quantitative Vergrößerung eines bestehenden Erzeugerzusammenschlusses, der den Absatz nach gemeinsamen Verkaufsregeln vornimmt oder bei dem die zur Veräußerung bestimmten Erzeugnisse durch die EG zum Verkauf angeboten werden und/oder

3.7.1.2
die wesentliche qualitative Funktionsänderung eines bestehenden Zusammenschlusses durch Einführung gemeinsamer Verkaufsregeln bzw. Einführung des zum Verkauf Anbietens durch die EG;

3.7.1.3
die Einführung bzw. Verschärfung der gemeinsamen Erzeugungs- und Qualitätsregeln, sofern sie mit einer quantitativen Vergrößerung oder einer qualitativen Funktionsänderung im Sinne von 3.7.1.1 und 3.7.1.2 verbunden ist.

3.7.2
Erzeugergemeinschaften, die sich vor Inkrafttreten des MStrG im Hinblick auf das Gesetz gebildet haben und bisher keine Förderung erhalten haben, können nach ihrer Anerkennung ohne eine wesentlich weitergehende Anpassung an die Erfordernisse des Marktes vom Inkrafttreten des Gesetzes an nach dessen Vorschriften gefördert werden. Dabei ist die Zeit zwischen dem Zeitpunkt der Erfüllung aller Anerkennungsvoraussetzungen und dem Inkrafttreten des Gesetzes auf ihren Förderungszeitraum anzurechnen.

4
Anerkennungsvoraussetzungen für Vereinigungen von EG'en

4.1
Die Satzung der Vereinigung von EG'en muss Bestimmungen darüber enthalten,

4.1.1
dass die Mitglieder nur anerkannte EG'en sein können, die das gleiche Erzeugnis oder die gleiche Gruppe verwandter Erzeugnisse erzeugen (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a MStrG);

4.1.2
dass sie die Unterrichtung und Beratung der ihr angehörenden EG'en oder deren Mitglieder durchführt (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b MStrG);

4.1.3
dass sie im Benehmen mit den ihr angehörenden EG'en gemeinsam Erzeugungs- und Qualitätsregeln aufstellt, die für deren Mitglieder maßgebend sind (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c MStrG);

4.1.4
dass eine EG, d.h. ihre Mitglieder nur einer Vereinigung angehören können (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d MStrG).

4.2
Eine bestimmte Rechtsform für die Bildung von Vereinigungen ist nicht vorgeschrieben. Der Zusammenschluss von EG'en zu einer Vereinigung braucht deshalb keine juristische Person des privaten Rechts zu sein.

4.3
Die Vereinigung darf den Wettbewerb auf dem Markt nicht ausschließen (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 MStrG).

5
Antrags- und Anerkennungsverfahren

5.1
Anträge auf Anerkennung von EG'en und ihrer Vereinigungen sind an das Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd Nordrhein-Westfalen, 40476 Düsseldorf, Tannenstraße 24 b, zu richten.

5.1.1
Dem Antrag auf Anerkennung als EG sind folgende Unterlagen beizufügen:

5.1.1.1 ein sorgfältig ausgefülltes Formblatt nach dem Muster der Anlage, (Anlage 5)

5.1.1.2 eine beglaubigte Abschrift der Satzung bzw. des Gesellschaftsvertrages,

5.1.1.3 ein beglaubigter Auszug aus dem Vereins-, Genossenschafts- oder Handelsregister,

5.1.1.4 eine vollständige Liste der Mitglieder mit Namen und Anschrift,

5.1.1.5 die Erzeugungs- und Qualitätsregeln,

5.1.1.6 die gemeinsamen Verkaufsregeln,

5.1.1.7 der Nachweis über die Mindestanbaufläche bzw. Mindesterzeugungsmenge,

5.1.1.8 der Beschluss über die Höhe der Beiträge.

5.1.2
Dem Antrag auf Anerkennung als Vereinigung von EG'en sind folgende Unterlagen beizufügen:

5.1.2.1 eine beglaubigte Abschrift der Satzung der Vereinigung,

5.1.2.2 ein beglaubigter Registerauszug bzw. eine beglaubigte Abschrift des Gründungsbeschlusses,

5.1.2.3 eine Liste der Mitglieder mit Namen und Anschrift,

5.1.2.4 die von ihr aufgestellten gemeinsamen Erzeugungs- und Qualitätsregeln.

5.2
Das Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd Nordrhein-Westfalen behält sich vor, in Einzelfällen zu den beigebrachten Antragsunterlagen ergänzende Stellungnahmen und Gutachten einzuholen. Es erteilt über die Anerkennung einen schriftlichen Bescheid.

6
Widerruf der Anerkennung

6.1
Die Anerkennung von EG'en und Vereinigungen kann widerrufen werden, wenn die Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr gegeben sind oder die EG bzw. Vereinigung gegen gesetzliche Vorschriften oder gegen behördliche Anordnungen auf Grund gesetzlicher Vorschriften verstößt (§ 3 Abs. 4, § 4 Abs. 2 MStrG).

Der Widerruf der Anerkennung erfolgt durch schriftlichen Bescheid. In dem Bescheid wird gleichzeitig bestimmt, in welchem Umfang gewährte Beihilfen zurückzuzahlen sind (§ 5 Abs. 5 MStrG).

7
Über die Gewährung staatlicher Beihilfen an anerkannte EG'en, anerkannte Vereinigungen (§ 5 MStrG) und Unternehmen, die mit einer oder mehreren anerkannten EG'en Lieferverträge abschließen, werden gesonderte Richtlinien erlassen.

MBl. NRW. 1970 S. 1788


Anlagen: