Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 17.4.2024
Anerkennung von Erzeugergemeinschaften und von Vereinigungen von Erzeugergemeinschaften nach dem Marktstrukturgesetz RdErl. d. Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten – II C 1 – 2458-2740 v. 15.9.1970
Anerkennung von Erzeugergemeinschaften und von Vereinigungen von Erzeugergemeinschaften nach dem Marktstrukturgesetz RdErl. d. Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten – II C 1 – 2458-2740 v. 15.9.1970
Anerkennung von
Erzeugergemeinschaften
und von Vereinigungen von Erzeugergemeinschaften
nach dem Marktstrukturgesetz
RdErl. d. Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
– II C 1 – 2458-2740
v. 15.9.1970
Richtlinien des Landesamtes für Ernährungswirtschaft
Nordrhein-Westfalen für die Anerkennung von Erzeugergemeinschaften und von
Vereinigungen von Erzeugergemeinschaften nach dem Marktstrukturgesetz vom 3.
Juli 1970
Bildung von Erzeugergemeinschaften und ihren Vereinigungen
Das Gesetz zur Anpassung der landwirtschaftlichen Erzeugung an die
Erfordernisse des Marktes (Marktstrukturgesetz — MStrG) vom 16. Mai 1969 (BGBl.
I S. 423) hat zum Ziel, die Zusammenschlüsse von Inhabern landwirtschaftlicher
oder fischwirtschaftlicher Betriebe zu Erzeugergemeinschaften (EG'en) zu
fördern, um dadurch die Marktposition der deutschen Landwirtschaft zu
verbessern. EG'en und deren Vereinigungen sollen
- die landwirtschaftliche Produktion qualitativ verbessern,
- eine Konzentration des landwirtschaftlichen Angebots herbeiführen, um der auf
der Nachfrageseite erfolgten Konzentration von seilen der landwirtschaftlichen
Anbieter zu entsprechen und
- für eine kontinuierliche Belieferung des Marktes mit einheitlichen Partien
hoher Qualität Sorge zu tragen.
Nach den bisher ergangenen Durchführungsverordnungen zum
Marktstrukturgesetz können EG'en für Schlachtvieh und Ferkel (BGBl. I 1969 S. 1186), Milch (BGBl. I
1969 S. 1187), fischwirtschaftliche Erzeugnisse (BGBl. I 1969 S. 1205), Eier
und Geflügel (BGBl, I 1970 S. 33), Wein (BGBl. I 1970 S. 245),
Qualitätsgetreide (BGBl. I 1970 S. 351) und Kartoffeln (BGBl. I 1970 S. 1112)
nach den in diesen Verordnungen festgelegten Voraussetzungen gebildet werden.
Für weitere in der Anlage zum MStrG aufgeführte Erzeugnisse können EG'en erst
nach dem Erlass entsprechender Durchführungsverordnungen gebildet werden.
Schließen sich anerkannte EG'en für ein bestimmtes Erzeugnis oder eine Gruppe
verwandter Erzeugnisse zusammen, so bilden sie eine Vereinigung von EG'en und
können als solche anerkannt werden. Die Vereinigungen haben die Aufgabe, die
Anwendung einheitlicher Erzeugungs- und Qualitätsregeln zu fördern und durch
Unterrichtung und Beratung der EG'en auf die Anpassung der Erzeugung an die
Erfordernisse des Marktes hinzuwirken. Darüber hinaus können die EG'en ihren
Vereinigungen noch weitere Aufgaben übertragen, nämlich: Die Koordinierung des
Absatzes der Erzeugnisse, die Lagerung sowie die marktgerechte Aufbereitung und
Verpackung. Unter Koordinierung ist insbesondere die Ausrichtung der
Marktbeschickung nach Mengen, Zeitpunkten und Qualitäten zu verstehen (§ 1 Abs.
3 MStrG).
Die Funktionen der Vereinigungen sind abschließend
aufgezählt. Weitere Aufgaben, insbesondere der Verkauf selbst, können ihnen nicht
übertragen werden.
Es wird empfohlen, sich bei der Bildung von Erzeugergemeinschaften oder
Vereinigungen von Erzeugergemeinschaften der Beratung fachkundiger
Institutionen und Personen zu bedienen. Hierzu bieten sich neben Fachverbänden
und bereits bestehenden Zusammenschlüssen (Landesvereinigung der
Milchwirtschaft, Genossenschaftsverband etc.) auch die Landwirtschaftskammern
an.
Anerkennungsbehörde
Zuständige Behörde für die Anerkennung von EG'en und ihren Vereinigungen ist
nach der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Marktstrukturgesetz vom 5.
November 1969 (GV. NRW. S. 748), geändert durch Verordnung vom 23. Juli 1970 (GV. NRW. S. 624), SGV. NRW. 7840, das Landesamt für Ernährungswirtschaft und
Jagd Nordrhein-Westfalen.
Anerkennungsvoraussetzungen für Erzeugergemeinschaften
Eine EG kann nur anerkannt werden, wenn sie folgende
Voraussetzungen erfüllt:
Rechtsform
Die EG muss eine juristische Person des privaten Rechts sein (§ 3 Abs. 1 Nr. 1
MStrG). Als solche kommen in Betracht:
- Idealverein (§ 21 BGB),
- Wirtschaftlicher Verein (§ 22 BGB),
- eingetragene Genossenschaft mit beschränkter Haftpflicht (eGmbH),
- Gesellschaft mit beschränkter Haftpflicht (GmbH),
- Aktiengesellschaft (AG),
- Kommanditgesellschaft auf Aktien (KG a A).
Ausgeschlossen sind offene Handelsgesellschaften (OHG),
Kommanditgesellschaften (KG), BGB-Gesellschaften (§§ 705 ff. BGB), da sie keine
juristischen Personen sind. Der Nachweis der Eigenschaft als juristische Person
ist durch beglaubigten Auszug aus dem Vereins-, Genossenschafts- oder
Handelsregister des zuständigen Amtsgerichts zu erbringen.
Wird für die EG die Rechtsform eines wirtschaftlichen Vereins gewählt, der
seine Rechtsfähigkeit nach § 22 BGB durch staatliche Verleihung erlangen soll,
so verleiht das Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd Nordrhein-Westfalen
mit der Anerkennung des Vereins als EG diesem auch die Rechtsfähigkeit.
Mitglieder
Die EG muss mindestens sieben Erzeuger umfassen. Alle
Mitglieder müssen Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes bei EG'en für
landwirtschaftliche Erzeugnisse oder Inhaber eines fischwirtschaftlichen
Betriebes bei EG'en für fischwirtschaftliche Erzeugnisse sein. Dabei muss jeder
Inhaber ein Erzeugnis erzeugen, das Gegenstand der Tätigkeit der EG ist. Auch
juristische Personen können, soweit sie Inhaber solcher Betriebe sind,
Mitglieder sein, nicht dagegen die in diesen Betrieben tätigen Arbeitnehmer
oder sonstige Personen, die nicht selbst Betriebsinhaber sind (z.B. Altenteiler).
Der Begriff landwirtschaftlicher bzw. fischwirtschaftlicher Betrieb stellt auf
einen Betrieb ab, der auf die Gewinnung land- oder fischwirtschaftlicher
Erzeugnisse (Urerzeugnisse) gerichtet ist. Darunter fallen auch solche
Betriebe, die im Sinne der Steuergesetze die Gewinnung von Urerzeugnissen
gewerblich betreiben.
Satzung
Tätigkeitsbereich
EG'en können nur für ein bestimmtes in der Anlage zum MStrG aufgeführtes
Erzeugnis oder eine Gruppe verwandter Erzeugnisse gebildet werden (§ 3 Abs. 1
Nr. 3 Buchstabe a MStrG), für die eine Durchführungsverordnung erlassen worden
ist. Die Satzung bzw. der Gesellschaftsvertrag muss Bestimmungen enthalten über
die Beschränkung der Tätigkeit der EG auf ein bestimmtes Erzeugnis oder eine
Gruppe verwandter Erzeugnisse. Die Gruppe verwandter Erzeugnisse, für die eine
EG gebildet werden kann, ist in den jeweiligen Durchführungsverordnungen zum
MStrG bestimmt.
Zusammenschlüsse von Erzeugern, die Erzeugnisse, für die sie gebildet sind, von
Dritten zukaufen, können noch als EG'en anerkannt werden, wenn dieser Zukauf im
Rahmen des Erzeugeraufkommens von unerheblicher Bedeutung ist und der
Zielsetzung des Gesetzes nicht widerspricht. Von unerheblicher Bedeutung ist
ein Zukauf von Dritten nicht mehr, wenn er im Jahresdurchschnitt wertmäßig ein
Viertel des Verkaufserlöses des gesamten Erzeugungsaufkommens der Mitglieder
der EG übersteigt. Die zugekauften Mengen können nicht Grundlage einer
Förderung, weder mit Start- noch mit Investitionsbeihilfen sein. Sie können
auch nicht der Mindesterzeugungsmenge zugerechnet werden.
Zusammenschlüsse von Erzeugern, die aus den Erzeugnissen, die in der
Anhangliste des Gesetzes aufgeführt sind, ihrer Mitglieder Produkte herstellen,
die nicht in der Anhangliste des Gesetzes aufgeführt sind, können noch als
EG'en anerkannt werden, wenn die Herstellung dieser Produkte der Anpassung der
Erzeugung und des Absatzes an die Erfordernisse des Marktes dient und gemessen
an der gesamten Tätigkeit des Zusammenschlusses von unerheblicher Bedeutung
ist. Von unerheblicher Bedeutung ist die Herstellung dieser Produkte nicht
mehr, wenn deren Verkaufserlös ein Viertel des Verkaufserlöses des gesamten
Erzeugungsaufkommens der Mitglieder übersteigt. Die Herstellung dieser Produkte
kann jedoch weder mit Start- noch mit Investitionsbeihilfen gefördert werden.
Erzeugungs- und Qualitätsregeln
Die Satzung muss ferner Bestimmungen enthalten über die Verpflichtung der
Mitglieder, bestimmte Erzeugungs- und Qualitätsregelneinzuhalten, die ein
marktgerechtes Warenangebot sicherstellen (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b MStrG).
Bei Vereinen und Genossenschaften muss außerdem in der Satzung bestimmt sein,
dass Beschlüsse über die Erzeugungs- und Qualitätsregeln, soweit nicht die
Beschlussfassung darüber nach der Satzung dem Vorstand zusteht, durch die
General- oder Mitgliederversammlung zu fassen sind und einer Mehrheit von zwei
Dritteln der Stimmen bedürfen (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b MStrG).
Die Erzeugungs- und Qualitätsregeln brauchen nicht in die Satzung selbst
aufgenommen zu werden. Es genügt dafür ein protokollierter Beschluss, damit sie
den jeweiligen Marktverhältnissen schneller angepasst werden können. Die bloße
Ermächtigung von Organen, derartige Erzeugungs- und Qualitätsregeln zu
erlassen, entspricht nicht der Forderung des MStrG nach bestimmten Regeln. Dem
Antrag sind daher verbindlich beschlossene Erzeugungs- und Qualitätsregeln
beizufügen, die geeignet sind, ein marktgerechtes Angebot der EG
sicherzustellen.
Überwachung der Erzeugungs- und Qualitätsregeln
In der Satzung muss das Recht und die Pflicht der EG bestimmt sein, die
Einhaltung der Erzeugungs- und Qualitätsregeln zu überwachen (§ 3 Abs. 1 Nr. 3
Buchstabe c MStrG). Dabei sollte in der Satzung ein Organ bestimmt sein, das
die Einhaltung der Regeln nach von diesem zu treffenden Entscheidungen
überwacht. Die bloße Ermächtigung eines Organs, Überwachungsregelungen zu
beschließen, genügt nicht.
Anbietungspflicht
In der Satzung muss ferner bestimmt sein, dass die Mitglieder verpflichtet
sind, ihre gesamten zur Veräußerung bestimmten Erzeugnisse, die Gegenstand der
Tätigkeit der EG sind, durch diese zum Verkauf anbieten zu lassen (§ 3 Abs. 1
Nr. 3 Buchstabe d MStrG). Dies gilt nicht für Kaufverträge, die die Erzeuger
vor ihrem Beitritt abgeschlossen haben, sofern die EG über Umfang und Dauer
dieser Verträge vor dem Beitritt unterrichtet worden ist (§ 3 Abs. 2 Nr. 1
MStrG).
Die EG kann beschließen, dass die Anbietungspflicht ganz oder teilweise
entfällt. Bei Vereinen und Genossenschaften muss die Satzung zu diesem Zweck
bestimmen, dass derartige Beschlüsse von .der General- oder
Mitgliederversammlung zu fassen sind und einer Mehrheit von zwei Dritteln der
Stimmen bedürfen (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe c MStrG). Beschließt eine EG, dass
die Anbietungspflicht ganz oder teilweise entfällt, so soll der Verkauf nach
gemeinsamen Verkaufsregeln erfolgen, über deren Beschlussfassung die Satzung
entsprechende Bestimmungen enthalten muss (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b MStrG).
Sind die Mitglieder der EG nicht zur vollständigen Anbietung verpflichtet, so
sind die gemeinsamen Verkaufsregeln dem Antrag auf Anerkennung beizufügen.
Vertragsstrafen
Die Satzung muss ferner Bestimmungen über Vertragsstrafen bei schuldhaftem
Verstoß gegen wesentliche Mitgliedschaftspflichten enthalten (§ 3 Abs. 1 Nr. 3
Buchstabe e MStrG). Die bloße Ermächtigung von Organen, Vertragsstrafen zu
verhängen, erfüllt diese Antragsvoraussetzung nicht. In der Satzung sind die
wesentlichen Mitgliedschaftspflichten (z.B. Anbietungspflicht, Verpflichtung
zur Einhaltung der Erzeugungs- und Qualitätsregeln), deren Verletzung geahndet
wird, zu bestimmen.
Dauer der Mitgliedschaft
Soll eine EG die Rechtsform eines Vereins oder einer Genossenschaft erhalten,
so muss die Satzung die Voraussetzungen für Erwerb und Verlust der
Mitgliedschaft bestimmen, wobei die Mitgliedschaft frühestens zum Schluss des
dritten vollen Geschäftsjahres gekündigt werden kann und die Kündigungsfrist
mindestens ein Jahr betragen muss (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a MStrG).
Wird für die EG die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft gewählt, so muss
gewährleistet sein, dass die Gesellschafter an die Verpflichtungen nach 3.3.2
bis 3.3.5 auf mindestens drei volle Geschäftsjahre gebunden sind (§ 3 Abs. 1
Nr. 5 MStrG).
Sonstige Vorschriften bei Vereinen und Genossenschaften
Bei Vereinen und Genossenschaften muss die Satzung außerdem die Organe, ihre
Aufgaben und die Art der Beschlussfassung bestimmen (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe
b MStrG).
Mindestanbauflächen, Mindesterzeugungsmengen
Die Mindestanbaufläche oder Mindesterzeugungsmenge des Erzeugnisses oder der
Gruppe verwandter Erzeugnisse, für die die EG gebildet wird, muss nachgewiesen
werden (§ 3 Abs. 1 Nr. 6 MStrG). Die jeweiligen Mindestmengen sind in den
Durchführungsverordnungen zum MStrG festgelegt.
Die Mindestmengen sind durch hierfür geeignete Unterlagen, z.B. durch
schriftliche Verpflichtungserklärungen der einzelnen Mitglieder, nachzuweisen.
Kann eine neu gebildete EG die Mindestmengen im Zeitpunkt der Antragstellung
noch nicht nachweisen, so hat sie glaubhaft zu machen, dass die vorgeschriebene
Mindestmenge innerhalb eines Jahres, gerechnet vom Zeitpunkt der Antragstellung
an, erzeugt werden wird.
Beiträge
Die Mitglieder der EG müssen verpflichtet sein, Beiträge zu leisten (§ 3 Abs. 1
Nr. 2 MStrG). Die Beitragspflicht kann, soweit sie nicht selbst in der Satzung
verankert ist, als besondere Verpflichtung der Mitglieder gegenüber der EG auch
außerhalb der Satzung beschlossen werden. In diesem Falle ist dem Antrag eine
beglaubigte Abschrift des protokollierten Beschlusses beizufügen. Durch die
Verpflichtung zur Anteilzeichnung (z.B. bei Genossenschaften, Gesellschaften
mit beschränkter Haftung) wird die Beitragspflicht nicht erfüllt.
Wettbewerb
Eine EG kann nur dann anerkannt werden, wenn sie den
Wettbewerb auf dem Markt nicht ausschließt (§ 3 Abs. 1 Nr. 8 MStrG).
Behandlung bestehender Zusammenschlüsse, die sich zu EG'en umbilden
Bestehende Zusammenschlüsse von Erzeugern, die sich zu EG'en umwandeln, können
zwar anerkannt, aber nur dann gefördert werden, wenn mit ihrer Umwandlung eine
wesentlich weitergehende Anpassung an die Erfordernisse des Marktes erfolgt.
Als wesentlich weitergehende Anpassung an die Erfordernisse des Marktes ist
anzusehen:
die wesentliche quantitative Vergrößerung eines bestehenden Erzeugerzusammenschlusses,
der den Absatz nach gemeinsamen Verkaufsregeln vornimmt oder bei dem die zur
Veräußerung bestimmten Erzeugnisse durch die EG zum Verkauf angeboten werden
und/oder
die wesentliche qualitative Funktionsänderung eines bestehenden
Zusammenschlusses durch Einführung gemeinsamer Verkaufsregeln bzw. Einführung
des zum Verkauf Anbietens durch die EG;
die Einführung bzw. Verschärfung der gemeinsamen Erzeugungs- und
Qualitätsregeln, sofern sie mit einer quantitativen Vergrößerung oder einer
qualitativen Funktionsänderung im Sinne von 3.7.1.1 und 3.7.1.2 verbunden ist.
Erzeugergemeinschaften, die sich vor Inkrafttreten des MStrG im Hinblick auf
das Gesetz gebildet haben und bisher keine Förderung erhalten haben, können
nach ihrer Anerkennung ohne eine wesentlich weitergehende Anpassung an die
Erfordernisse des Marktes vom Inkrafttreten des Gesetzes an nach dessen
Vorschriften gefördert werden. Dabei ist die Zeit zwischen dem Zeitpunkt der
Erfüllung aller Anerkennungsvoraussetzungen und dem Inkrafttreten des Gesetzes
auf ihren Förderungszeitraum anzurechnen.
Anerkennungsvoraussetzungen für Vereinigungen von EG'en
Die Satzung der Vereinigung von EG'en muss Bestimmungen darüber enthalten,
dass die Mitglieder nur anerkannte EG'en sein können, die das gleiche Erzeugnis
oder die gleiche Gruppe verwandter Erzeugnisse erzeugen (§ 4 Abs. 1 Nr. 1
Buchstabe a MStrG);
dass sie die Unterrichtung und Beratung der ihr angehörenden EG'en oder deren
Mitglieder durchführt (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b MStrG);
dass sie im Benehmen mit den ihr angehörenden EG'en gemeinsam Erzeugungs- und
Qualitätsregeln aufstellt, die für deren Mitglieder maßgebend sind (§ 4 Abs. 1
Nr. 1 Buchstabe c MStrG);
dass eine EG, d.h. ihre Mitglieder nur einer Vereinigung angehören können (§ 4
Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d MStrG).
Eine bestimmte Rechtsform für die Bildung von Vereinigungen ist nicht
vorgeschrieben. Der Zusammenschluss von EG'en zu einer Vereinigung braucht
deshalb keine juristische Person des privaten Rechts zu sein.
Die Vereinigung darf den Wettbewerb auf dem Markt nicht ausschließen (§ 4 Abs.
1 Nr. 2 MStrG).
Antrags- und Anerkennungsverfahren
Anträge auf Anerkennung von EG'en und ihrer Vereinigungen sind an das Landesamt
für Ernährungswirtschaft und Jagd Nordrhein-Westfalen, 40476 Düsseldorf,
Tannenstraße 24 b, zu richten.
Dem Antrag auf Anerkennung als EG sind folgende Unterlagen beizufügen:
5.1.1.1 ein sorgfältig ausgefülltes Formblatt nach dem Muster der Anlage, (Anlage 5)
5.1.1.2 eine beglaubigte Abschrift der Satzung bzw. des Gesellschaftsvertrages,
5.1.1.3 ein beglaubigter Auszug aus dem Vereins-, Genossenschafts- oder Handelsregister,
5.1.1.4 eine vollständige Liste der Mitglieder mit Namen und Anschrift,
5.1.1.5 die Erzeugungs- und Qualitätsregeln,
5.1.1.6 die gemeinsamen Verkaufsregeln,
5.1.1.7 der Nachweis über die Mindestanbaufläche bzw. Mindesterzeugungsmenge,
5.1.1.8 der Beschluss über die Höhe der Beiträge.
Dem Antrag auf Anerkennung als Vereinigung von EG'en sind folgende Unterlagen
beizufügen:
5.1.2.1 eine beglaubigte Abschrift der Satzung der Vereinigung,
5.1.2.2 ein beglaubigter Registerauszug bzw. eine beglaubigte Abschrift des Gründungsbeschlusses,
5.1.2.3 eine Liste der Mitglieder mit Namen und Anschrift,
5.1.2.4 die von ihr aufgestellten gemeinsamen Erzeugungs-
und Qualitätsregeln.
Das Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd Nordrhein-Westfalen behält sich
vor, in Einzelfällen zu den beigebrachten Antragsunterlagen ergänzende
Stellungnahmen und Gutachten einzuholen. Es erteilt über die Anerkennung einen
schriftlichen Bescheid.
Widerruf der Anerkennung
Die Anerkennung von EG'en und Vereinigungen kann widerrufen werden, wenn die
Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr gegeben sind oder die EG bzw.
Vereinigung gegen gesetzliche Vorschriften oder gegen behördliche Anordnungen
auf Grund gesetzlicher Vorschriften verstößt (§ 3 Abs. 4, § 4 Abs. 2 MStrG).
Der Widerruf der Anerkennung erfolgt durch schriftlichen
Bescheid. In dem Bescheid wird gleichzeitig bestimmt, in welchem Umfang
gewährte Beihilfen zurückzuzahlen sind (§ 5 Abs. 5 MStrG).
Über die Gewährung staatlicher Beihilfen an anerkannte EG'en, anerkannte
Vereinigungen (§ 5 MStrG) und Unternehmen, die mit einer oder mehreren
anerkannten EG'en Lieferverträge abschließen, werden gesonderte Richtlinien
erlassen.
Anlagen: