Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 22.3.2024


Sachkundeprüfung nach der Milch-Sachkunde-Verordnung RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft - II B 4 - 2911.11.01 - II C 4 - 3400-4174

 

Sachkundeprüfung nach der Milch-Sachkunde-Verordnung RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft - II B 4 - 2911.11.01 - II C 4 - 3400-4174

Sachkundeprüfung
nach der Milch-Sachkunde-Verordnung

RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung
und Landwirtschaft
- II B 4 - 2911.11.01 - II C 4 - 3400-4174

v. 27.7.1995

Zur Vorbereitung und Durchführung der Sachkundeprüfung nach § 4 a Milch-Sachkunde-Verordnung vom 22. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2555), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. April 1993 (BGBl.I S. 512, 554), wird bestimmt:

1
Anmeldung
Wer an einem Lehrgang zur Erlangung der Sachkundeprüfung für den Betrieb eines Einzel- oder Großhandelsunternehmens mit Milch und Milcherzeugnissen in nicht verkaufsfertig bezogenen Packungen und einer Prüfung oder nur an einer Prüfung teilnehmen will, hat sich bei der Milchwirtschaftlichen Lehr- und Untersuchungsanstalt in Krefeld (MLUA) schriftlich anzumelden. Diese teilt Zeitpunkt, Ort und Dauer des Lehrgangs und der Prüfung mit.

2
Lehrgänge
2.1
Zur Vorbereitung auf die Sachkundeprüfung werden von der MLUA nach Bedarf Lehrgänge durchgeführt. Zeit und Ort der jeweiligen Lehrgänge werden von der MLUA bestimmt.

2.2
Die Lehrgänge werden in der Regel vom Leiter bzw. von der Leiterin der MLUA geleitet. Als Lehrkräfte können weitere Fachkräfte zugezogen werden.

2.3
Die Lehrgangsdauer und der Rahmenstoffplan ergeben sich aus den Anlagen 1 und 2.

3
Prüfungen
3.1
Zum Nachweis der Sachkunde werden von der MLUA kombinierte mündliche und praktische Prüfungen über Kenntnisse und Fertigkeiten in den in Anlage 1 aufgeführten Fachgebieten vorgenommen.

3.2
Die Prüfungen werden vor einem Prüfungsausschuss abgelegt. Dieser besteht aus
1. einer / einem Beauftragten des Landesamtes für Ernährungswirtschaft und Jagd NRW als Vorsitzende / Vorsitzender,
2. einer / einem Beauftragten der MLUA als Prüferin / Prüfer; in der Regel ist dies die Leiterin / der Leiter der von der MLUA durchgeführten Vorbereitungslehrgänge, und aus
3. einer / einem Beauftragten des Instituts für Tiergesundheit, Milchhygiene und Lebensmittelqualität als Prüferin / Prüfer.

3.3
Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende und mindestens ein weiteres Mitglied anwesend sind.

3.4
Beschlüsse des Prüfungsausschusses werden einstimmig gefasst.

3.5
Die Prüfung ist nicht öffentlich.

3.6
Die Prüfung ist bestanden, wenn die Bewerberin bzw. der Bewerber nach Überzeugung des Prüfungsausschusses eine mindestens ausreichende Leistung erbracht hat.
Eine nicht bestandene Prüfung kann wiederholt werden; die MLUA weist in einem Bescheid darauf hin. Den Termin für die Wiederholungsprüfung setzt die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende fest. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben über alle Mitteilungen und Tatsachen, die ihnen aufgrund ihrer Mitwirkung an der Prüfung bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren.

3.7
Die Prüfung wird, falls ihr ein Lehrgang vorausgeht, im Anschluss an diesen, im Übrigen nach Bedarf durchgeführt.

3.8
Über die erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung wird eine Urkunde nach dem Muster der Anlage 3 ausgestellt.

4
Gleichwertige Prüfungen
Prüfungen zum Nachweis der Sachkunde nach dem Milch- und Margarinegesetz im Sinne von § 4 a der Milch-Sachkunde-Verordnung, die vor den zuständigen Stellen in anderen Bundesländern abgelegt worden sind, werden auch im Land Nordrhein-Westfalen anerkannt.

5
In-Kraft-Treten
Dieser Runderlass tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.

MBl. NRW. 1995 S. 1388.


Anlagen: