Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 22.3.2024


Öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen für die Einreihung von Fleisch in Handelsklassen und für die Gewichtsfeststellung RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft – II B 6 – 01.05 v. 31.5.1991

 

Öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen für die Einreihung von Fleisch in Handelsklassen und für die Gewichtsfeststellung RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft – II B 6 – 01.05 v. 31.5.1991

Öffentliche Bestellung und Vereidigung
von Sachverständigen für die Einreihung von Fleisch
in Handelsklassen und für die Gewichtsfeststellung

RdErl. d. Ministeriums für Umwelt,
Raumordnung und Landwirtschaft – II B 6 – 01.05
v. 31.5.1991

Das Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd Nordrhein-Westfalen (Landesamt) ist auf Grund des § 5 Nr. 5 der Durchführungsverordnung zum Vieh- und Fleischgesetz vom 26. Januar 1988 (GV. NRW. S. 60), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Juli 1992 (GV. NRW. S. 279), - SGV. NRW. 7843 - die zuständige Behörde für die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen für die Einreihung von Fleisch in gesetzliche Handelsklassen und für die Gewichtsfeststellung gemäß § 14 c Abs. 2 des Vieh- und Fleischgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. März 1977 (BGBl. I S. 477), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 2018, 2026).

Zur Durchführung dieser Aufgaben wird bestimmt:

1
Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung und Vereidigung

1.1
Antrag

1.1.1
Das Landesamt bestellt und vereidigt auf Antrag Sachverständige, die in meldepflichtigen Betrieben gemäß § 14 c des Vieh- und Fleischgesetzes die Einreihung von Fleisch in gesetzliche Handelsklassen und die Gewichtsfeststellung vorzunehmen haben.

1.1.2
Der Antrag ist unter Verwendung eines vollständig ausgefüllten Formblattes nach dem Muster der Anlage 1 beim Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd Nordrhein-Westfalen, 40476 Düsseldorf, Tannenstraße 24 b, einzureichen.

1.1.3
Dem Antrag sind ein Führungszeugnis, ein Passbild und ein Zeugnis über die erfolgreiche Teilnahme an einem einschlägigen Lehrgang (Nummer 1.2.2) beizufügen, soweit der Lehrgang nicht vom Landesamt selbst durchgeführt wurde. Wenn der Antragsteller in einem meldepflichtigen Betrieb (§ 14 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Vieh- und Fleischgesetzes) tätig sein will, hat er eine Bescheinigung seines Arbeitgebers (Anlage 2) beizufügen, aus der hervorgehen muss, dass es sich dabei um ein unabhängiges Klassifizierungsunternehmen (Nummer 3.2) handelt.

1.1.4
Antragsberechtigt sind auch die Inhaber von Klassifizierungsunternehmen für die bei ihnen beschäftigten Personen.

1.2
Persönliche und fachliche Voraussetzungen

1.2.1
Als Sachverständiger im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift kann anerkannt werden, wer die persönliche Eignung und die erforderliche Sachkunde besitzt und die Gewähr für Neutralität und Unabhängigkeit bei seiner Tätigkeit bietet.

1.2.2
Die erforderliche Sachkunde kann durch erfolgreiche Teilnahme an einem einschlägigen Lehrgang des Landesamtes oder der Bundesanstalt für Fleischforschung in Kulmbach nachgewiesen werden. In Ausnahmefällen reicht zum Nachweis der erforderlichen Sachkunde auch der Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem einschlägigen Lehrgang eines anderen Bundeslandes aus.

1.3
Bedürfnisprüfung

1.3.1
Für die öffentliche Bestellung als Sachverständiger muss ein Bedürfnis bestehen. Ein Bedürfnis besteht in der Regel nur bei einem Antragsteller, der in einem meldepflichtigen Betrieb tätig werden soll.

1.3.2
Bei sonstigen Antragstellern kann ein Bedürfnis für die Bestellung und Vereidigung nur anerkannt werden, wenn erhebliche wirtschaftliche Nachteile drohen.

2
Öffentliche Bestellung und Vereidigung

2.1
Auf die öffentliche Bestellung und Vereidigung besteht kein Rechtsanspruch.

2.2
Die Bestellung kann auf die Einreihung von Rindfleisch, Schweinehälften oder Schaffleisch und auch auf besondere Einstufungsverfahren beschränkt werden.

2.3
Die öffentliche Bestellung des Sachverständigen wird durch seine Vereidigung und die Aushändigung des Sachverständigenausweises vollzogen.

2.4
Die Vereidigung nimmt der Leiter des Landesamtes oder ein durch ihn Beauftragter vor.

2.5
Über die öffentliche Bestellung und Vereidigung ist eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 3 zu fertigen, die von dem Sachverständigen mit zu unterschreiben ist.

2.6
Der Sachverständige ist außerdem nach § 1 Abs. 1 des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 547), geändert durch Gesetz vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942), zu verpflichten. Die Verpflichtungserklärung nach dem Muster der Anlage 4 hat der Sachverständige zu unterzeichnen.

2.7
Der bei der Bestellung ausgehändigte Sachverständigenausweis bleibt Eigentum des Landesamtes und ist nach Erlöschen der öffentlichen Bestellung unverzüglich dem Landesamt zurückzugeben.

2.8
Die Bestellung erfolgt auf die Dauer von 3 Jahren. Sie kann jeweils für weitere 3 Jahre verlängert werden, sofern der Sachverständige dies 3 Monate vor Ablauf der Bestellung beim Landesamt schriftlich beantragt.

2.8.1
Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung der Bestellung besteht nicht.

2.8.2
Beabsichtigt das Landesamt, die Bestellung nicht zu verlängern, so hat es dem Antragsteller dies unter Angabe der Gründe mitzuteilen und ihm vor seiner abschließenden Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

2.8.3
Das Landesamt kann die Verlängerung ablehnen, wenn eine der Voraussetzungen nach den Nummern 1.2 bis 1.3.2 nicht mehr vorliegt oder der Sachverständige seine Pflichten erheblich verletzt hat.

3
Pflichten des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen

3.1
Der Sachverständige hat seine Aufgaben gewissenhaft zu erfüllen und die Einreihung von Fleisch in Handelsklassen und die Gewichtsfeststellung unparteiisch nach bestem Wissen und Gewissen vorzunehmen. Er unterliegt insoweit keinen Weisungen des Betriebsinhabers, dessen Beauftragten oder sonstiger Dritter. Er hat seine Tätigkeit einzustellen, wenn eine ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung nicht mehr gewährleistet ist.

3.2
Der Sachverständige hat seine Tätigkeit abzulehnen, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Neutralität zu rechtfertigen. Die Sachverständigentätigkeit darf daher insbesondere nicht im eigenen Schlachtunternehmen oder in dem Schlachtunternehmen ausgeübt werden, bei dem der Sachverständige als Mitarbeiter beschäftigt ist. Sachverständige, die in einem meldepflichtigen Betrieb tätig sind, müssen einem unabhängigen Klassifizierungsunternehmen angehören, welches die Rotation seiner Mitarbeiter zwischen verschiedenen Schlachtstätten gewährleistet.

3.3
Der Sachverständige darf nur die in Bauart und Funktion den Vorschriften entsprechenden Klassifizierungsgeräte, Waagen und sonstigen technischen Hilfsmittel verwenden und hat sich vor jedem Einsatz von deren einwandfreier Funktion zu überzeugen. Er hat sich an die für das Einstufungsverfahren jeweils geltenden Zulassungs- und Anwendungsbedingungen zu halten und im Übrigen die Bedienungs-, Wartungs- und Kontrollanleitungen der Hersteller zu beachten.

3.4
Der Sachverständige hat jede Überprüfung durch das Landesamt zu dulden und dessen Weisungen zu befolgen, soweit sie der Einhaltung und Durchsetzung der gesetzlichen Vorschriften dienen. Er hat auf Verlangen des Landesamtes die zur Überwachung seiner Tätigkeit erforderlichen mündlichen oder schriftlichen Auskünfte zu erteilen.

3.5
Wird die Tätigkeit des Sachverständigen durch das Landesamt beanstandet, kann dem Sachverständigen unter Angabe der Gründe eine schriftliche Ermahnung erteilt werden, soweit es sich nicht um eine Pflichtverletzung handelt, die den Widerruf der Bestellung (Nummer 4.2) rechtfertigt.

3.6
Wird die Tätigkeit des Sachverständigen durch das Landesamt nach einer Ermahnung erneut beanstandet, kann dem Sachverständigen eine schriftliche Verwarnung mit dem Hinweis erteilt werden, dass bei einem weiteren schuldhaften Verstoß die öffentliche Bestellung widerrufen wird, soweit es sich nicht um eine Pflichtverletzung handelt, die den Widerruf der Bestellung (Nummer 4.2) rechtfertigt.

3.7
Der Sachverständige ist verpflichtet, sich weiterzubilden. Zu diesem Zweck führt das Landesamt Fortbildungslehrgänge durch, an denen der Sachverständige einmal jährlich teilzunehmen hat.

3.8
Dem Sachverständigen ist es unbeschadet der Nummer 3.4 untersagt, die bei der Ausübungseiner Tätigkeit erlangten Kenntnisse Dritten unbefugt mitzuteilen.

3.9
Der Sachverständige hat dem Landesamt unverzüglich anzuzeigen:
3.9.1
die Änderung seines Wohnsitzes,
3.9.2
die Änderung seines Berufes bzw. seines Dienstverhältnisses,
3.9.3
den Verlust des Sachverständigenausweises.

4
Erlöschen der öffentlichen Bestellung

4.1
Die öffentliche Bestellung erlischt:
4.1.1
im Falle des Todes des Sachverständigen,
4.1.2
wenn der Sachverständige gegenüber dem Landesamt schriftlich erklärt, dass er nicht mehr als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger tätig sein will,
4.1.3
mit Ablauf der Zeit, für die der Sachverständige öffentlich bestellt worden ist, sofern er nicht rechtzeitig (Nummer 2.8) einen Antrag auf Verlängerung gestellt hat,
4.1.4
wenn das Landesamt gemäß Nummer 2.8.3 die öffentliche Bestellung nicht verlängert oder
4.1.5
wenn das Landesamt gemäß Nummer 4.2 die öffentliche Bestellung widerruft.

4.2
Das Landesamt kann vor Ablauf der Bestellungszeit die Bestellung widerrufen, wenn insbesondere
4.2.1
die Bestellung erschlichen worden ist,
4.2.2
eine der Voraussetzungen nach den Nummern 1.2 bis 1.3.2 nicht mehr vorliegt,
4.2.3
der Sachverständige seine Pflichten erheblich verletzt hat.

4.3
Dem Sachverständigen ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Widerruf ist in schriftlicher Form auszusprechen und zu begründen.

5
Übergangsregelung

Sachverständige, die vor In-Kraft-Treten dieser Verwaltungsvorschrift öffentlich bestellt worden sind, dürfen abweichend von Nummer 3.2 ihre Sachverständigentätigkeit für den Zeitraum einer bestehenden Bestellung im bisherigen Umfang ausüben.

6
entfallen; Aufhebungsvorschriften
.

7
In-Kraft-Treten

Dieser RdErl. tritt vom 1. Juli 1991 an in Kraft; soweit er die Bestellung für die Einreihung von Rind- und Schaffleisch (Nummer 2.2) regelt, tritt er am 1. Juli 1992 in Kraft.

MBl. NRW. 1991 S. 920


Anlagen: