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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Schulobst und -gemüse sowie Milch und Milchprodukten in Nordrhein-Westfalen (RL Schulprogramm NRW) Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz - VI-1 Vom 30. Juni 2017

 

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Schulobst und -gemüse sowie Milch und Milchprodukten in Nordrhein-Westfalen (RL Schulprogramm NRW) Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz - VI-1 Vom 30. Juni 2017

Richtlinie
über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Schulobst und -gemüse
sowie Milch und Milchprodukten in Nordrhein-Westfalen
(RL Schulprogramm NRW)

Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz - VI-1
Vom 30. Juni 2017

1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

Kinder an Grund- und Förderschulen in Nordrhein-Westfalen sollen regelmäßig mit einer kostenlosen Portion Obst und Gemüse versorgt werden. Weiter sollen Kinder in Kindertageseinrichtungen, Grund- und Förderschulen in Nordrhein-Westfalen regelmäßig kostenlos mit Milch und Milchprodukten versorgt werden. Durch diese Förderung soll der Verzehr von Obst, Gemüse, Milch und Milchprodukten als Bestandteil einer gesunden Ernährung von Kindern verstetigt und damit ein Grundstein für eine gesunde Ernährung im Kindesalter gelegt werden.

Dazu gewährt das Land Zuwendungen für den Absatz von Obst und Gemüse vor allem in Grund- und Förderschulen sowie für den Absatz von Milch und Milchprodukten vor allem in Kindertageseinrichtungen, Grund- und Förderschulen nach Maßgabe dieser Richtlinie und aufgrund folgender Normen in der jeweils geltenden Fassung:
- Verordnung (EU) 2016/791 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 hinsichtlich der Beihilferegelung für die Abgabe von Obst und Gemüse, Bananen und Milch in Bildungseinrichtungen (ABl. L 135 vom 24.5.2016, S. 1),
- Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671),
- in Verbindung mit der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 des Rates vom 16. Dezember 2013 mit Maßnahmen zur Festsetzung bestimmter Beihilfen und Erstattungen im Zusammenhang mit der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 346 vom 20.12.2013, S. 12),
- Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 der Kommission vom 3. November 2016 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Unionsbeihilfe für die Abgabe von Obst und Gemüse, Bananen und Milch in Bildungseinrichtungen (ABl. L 5 vom 10.1.2017, S. 1),
- Delegierte Verordnung (EU) 2017/40 der Kommission vom 3. November 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Unionsbeihilfe für die Abgabe von Obst und Gemüse, Bananen und Milch in Bildungseinrichtungen und zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission (ABl. L 5 vom 10.1.2017, S. 11),
- Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogrammgesetz vom 13. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2858),
- Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogramm-Teilnahmeverordnung vom 26. Mai 2017 (BGBl. I S. 1288)
- § 10 des Marktorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847),
- Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158),
- Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung vom 6. Juni 2022 (MBl. NRW. S. 445.

Das Schulprogramm wird durch Unionsbeihilfen finanziert. Für den Programmteil Schulobst- und -gemüse erfolgt eine ergänzende Landesfinanzierung.

Mit dieser RL Schulprogramm NRW werden folgende Erwartungen verbunden:
- den Verzehr von Obst und Gemüse bei Kindern durch die Verfügbarkeit an Schulen sowie von Milch und Milchprodukten an Kindertageseinrichtungen und Schulen nachhaltig zu erhöhen und damit dem rückläufigen Verzehr in dieser Altersgruppe entgegenzuwirken und die Akzeptanz bei Kindern für diese Lebensmittel zu steigern,
- durch eine verbesserte Nährstoffversorgung über Obst und Gemüse sowie Milch und Milchprodukte einen Beitrag zur gesunden und ausgewogenen Verpflegung in Kindertageseinrichtungen und Schulen zu leisten,
- das Wissen über Zubereitung und Herstellung von Lebensmitteln sowie Kenntnisse über die Geschmacksvielfalt von Obst und Gemüse soll gesteigert werden.

Ein Anspruch der Antragstellenden auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel.

2
Gegenstand der Förderung

2.1
Obst und Gemüse

Gegenstand der Förderung ist die Versorgung von Kindern vor allem an Grund- und Förderschulen in Nordrhein-Westfalen mit frischem Obst und Gemüse entsprechend dem Verzeichnis auf der Internetseite www.schulobst-milch.nrw.de (NRW-Schulprogramm-Website). Es handelt sich hierbei um ein nicht abschließendes Verzeichnis, das durch Vereinbarung zwischen belieferter Einrichtung und Lieferbetrieb im Einzelfall ergänzt werden kann, sofern die ausgewählten Erzeugnisse den lebensmittelrechtlichen und den nach der Delegierten Verordnung (EU) 2017/40 vorgegebenen Anforderungen entsprechen. Es können Grundschulen sowie Förderschulen und weitere Schulen mit Primarstufe (Klassen 1 bis 4) einschließlich Eingangsklassen teilnehmen. Einzelfallentscheidungen über eine Förderung weiterer Stufen oder Klassen sind aufgrund besonderer Umstände möglich (zum Beispiel klassenübergreifender Unterricht, Familienklassen). Unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Finanzmittel können generell weitere Klassen der Förder- und weiteren Schulen teilnehmen. Die teilnehmenden Schulen sowie die benötigten Formulare werden auf der NRW-Schulprogramm-Website veröffentlicht.

2.2
Milch und Milchprodukte

Gegenstand der Förderung ist die Versorgung von Kindern vor allem an Kindertageseinrichtungen sowie Grund- und Förderschulen in Nordrhein-Westfalen mit Milch und Milchprodukten entsprechend dem Verzeichnis auf der Internetseite www.schulobst-milch.nrw.de (NRW-Schulprogramm-Website). Hierbei handelt es sich um ein abschließendes Verzeichnis. Es können Kindertageseinrichtungen und Grundschulen sowie Förderschulen und weitere Schulen mit Primarstufe (Klassen 1 bis 4) einschließlich Eingangsklassen teilnehmen. Einzelfallentscheidungen über eine Förderung weiterer Stufen oder Klassen sind aufgrund besonderer Umstände möglich (zum Beispiel klassenübergreifender Unterricht, Familienklassen). Unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Finanzmittel können generell weitere Klassen der Förder- und weiteren Schulen teilnehmen.

3
Zuwendungsempfängerin oder Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind die Lieferbetriebe, die nach Artikel 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/40 zugelassen worden sind.

4
Zuwendungsvoraussetzungen

4.1
Die Zuwendung kann gewährt werden, wenn:

4.1.1
die Lieferbeziehungen zwischen den Lieferbetrieben und der Schule oder der Kindertageseinrichtung für das betreffende Schuljahr schriftlich vereinbart wurden und eine regelmäßige und zuverlässige Belieferung gewährleistet ist.

4.1.2
eine regelmäßige Versorgung mit einer Portion Obst und Gemüse oder Milch und Milchprodukten pro Fördertag und berechtigtem Kind gewährleistet wird. Fördertage können nur Tage sein, die in der Öffnungszeit der Einrichtung liegen. Die Portionsgrößen werden per Erlass durch das für diese Förderrichtlinie zuständige Ministerium mitgeteilt und auf der NRW-Schulprogramm-Website veröffentlicht.

4.1.3
für die Versorgung der Kinder nur Obst- und Gemüsesorten sowie Milch und Milchprodukte entsprechend der Verzeichnisse auf der NRW-Schulprogramm-Website verwendet werden und

4.1.4
die förderfähigen Erzeugnisse von handelsüblicher Qualität sind und durch die Lieferbetriebe und Hygieneanforderungen erfüllt werden.

4.2
Der maximal von der Bewilligung erfasste Durchführungszeitraum ist in der Regel das jeweilige Schuljahr. Die Bewilligungsbehörde kann unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Finanzmittel einen kürzeren Bewilligungszeitraum festlegen.

5
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1
Zuwendungsart: Projektförderung

5.2
Finanzierungsart: Festbetragsfinanzierung

5.3
Zuwendungsform: Zuschuss

5.4
Bemessungsgrundlage

Die Höhe der Zuwendung bemisst sich an Pauschalbeträgen ohne Umsatzsteuer, die sich auf eine Portion Obst und Gemüse oder eine Portion Milch oder Milchprodukte pro Fördertag und berechtigtem Kind beziehen.

Die Pauschalbeträge pro Portion Obst und Gemüse oder Milch und Milchprodukte werden durch das für diese Förderrichtlinie zuständige Ministerium per Erlass mitgeteilt und auf der NRW-Schulprogramm-Website veröffentlicht.

5.5
Zuwendungsfähige Höchstmenge

5.5.1
Die zuwendungsfähige Höchstmenge der beihilfefähigen Erzeugnisse „Obst und Gemüse“ entsprechend dem Verzeichnis auf der NRW-Schulprogramm-Website pro Bewilligungszeitraum (Schuljahr) je Schule bemisst sich nach der festgestellten Zahl der nach Nummer 2.1 berechtigten Schülerinnen und Schüler, multipliziert mit dem festgelegten Preis für eine Portion und der Zahl der Fördertage.

5.5.2
Die zuwendungsfähige Höchstmenge der beihilfefähigen Erzeugnisse „Milch und Milchprodukte“ entsprechend dem Verzeichnis auf der NRW-Schulprogramm-Website pro Bewilligungszeitraum (Schuljahr) je Schule und Kindertageseinrichtung bemisst sich nach der festgestellten Zahl der nach Nummer 2.2 berechtigten Kinder und Schülerinnen und Schüler, multipliziert mit dem festgelegten Preis für eine Portion und der Zahl der Fördertage.

5.6
Bei der Bemessung der Zuwendung sind gegebenenfalls erhaltene Drittmittel (einschließlich zweckgebundener Spenden) in Abzug zu bringen. Der EU- beziehungsweise Landesanteil ist entsprechend zu reduzieren.

6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Der Lieferbetrieb von Obst und Gemüse sowie Milch und Milchprodukten hat jeder belieferten Einrichtung einen Lieferschein für die jeweilige Lieferung auszustellen, der pro Liefertag Art und Menge der gelieferten Erzeugnisse auflistet.

7
Verfahren

7.1
Antragsverfahren

7.1.1
Der Antrag auf Gewährung der Zuwendung ist vor Lieferbeginn bei der Bewilligungsbehörde zu stellen. Es sind die auf der NRW-Schulprogramm-Website zur Verfügung gestellten Formulare zu verwenden. Für Schulobst und Gemüse sowie für Milch und Milchprodukte sind separate Formulare zu verwenden.

7.1.2
In Abweichung von Nummer 1.3 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung kann die Bewilligungsbehörde zulassen, dass mit der Maßnahme mit Beginn des jeweiligen Schuljahres begonnen werden kann. Voraussetzung ist, dass der Bewilligungsbehörde ein prüffähiger Antrag vorliegt.

7.2
Bewilligungsbehörde ist das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV).

7.3
Auszahlungsverfahren

7.3.1
Der Durchführungszeitraum wird im Zuwendungsbescheid in einzelne Abrechnungszeiträume eingeteilt.

7.3.2
Der Antrag auf Auszahlung nach den auf der NRW-Schulprogramm-Website veröffentlichten Mustern ist für jeden Abrechnungszeitraum einzeln und für Obst und Gemüse sowie Milch und Milchprodukte separat auszufüllen und bei der Bewilligungsbehörde zu stellen. Darin ist vorzusehen, dass die Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger
- die tatsächlichen Leistungen Dritter (Drittmittel im Sinn von Nummer 5.6) anzugeben haben und
- bestätigen müssen, dass die Allgemeinen und Besonderen Nebenbestimmungen des Zuwendungsbescheides beachtet wurden und die Ausgaben notwendig waren, wirtschaftlich und sparsam verfahren worden ist sowie die Angaben im Auszahlungsantrag (Verwendungsnachweis) mit den Büchern und Belegen übereinstimmen. Den einzelnen Auszahlungsanträgen sind Liefernachweise nach den Nummern 7.3.2.1.1 und 7.3.2.1.2 beizufügen.

7.3.2.1
Obst und Gemüse, Milch und Milchprodukte

Dem Antrag auf Auszahlung von Zuwendungen für die Lieferung von Obst und Gemüse oder Milch und Milchprodukten sind beizufügen:

7.3.2.1.1
Von den belieferten Einrichtungen quittierte Liefernachweise nach dem auf der NRW-Schulprogramm-Website bereitgestellten Muster.

7.3.2.1.2
Eine Zusammenfassung aller Lieferungen im Abrechnungszeitraum über die an die einzelnen Einrichtungen gelieferten Erzeugnisse gemäß den quittierten Liefernachweisen.

7.3.3
Die Bewilligungsbehörde hat bei jedem Zahlungsantrag Verwaltungskontrollen gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 und der Delegierten Verordnung (EU) 2017/40 durchzuführen.

7.3.4
Die Bewilligungsbehörde hat einen Auszahlungsbescheid an den Zuwendungsempfänger zu erstellen, durchschriftlich an den Direktor der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen als Landesbeauftragter. Die Auszahlung erfolgt über den Direktor der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen als Landesbeauftragter.

7.4
Verwendungsnachweis

Die Angaben in den Auszahlungsanträgen gelten als Zwischennachweis und Verwendungsnachweis nach Nummer 10.01 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung. Die Vorlage gesonderter Zwischen- und Verwendungsnachweise ist nicht erforderlich. Nummer 6 der Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Zuwendung zur Projektförderung (AnBest-P) wird nicht angewendet.

8
Schlussbestimmungen

Die Richtlinie tritt am 1. August 2017 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Juli 2028 außer Kraft.

MBl. NRW. 2017 S. 667, geändert durch Runderlass vom 28. März 2018 (MBl. NRW. 2018 S. 175), 15. September 2021 (MBl. NRW. 2021 S. 806), 9. Mai 2023 (MBl. NRW. 2023 S. 506).