Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024


Richtlinie zur Förderung von speziellen Investitionen zur Verbesserung des Tierwohls, der Tiergesundheit und der Energiesicherheit in landwirtschaftlichen Unternehmen

 

Richtlinie zur Förderung von speziellen Investitionen zur Verbesserung des Tierwohls, der Tiergesundheit und der Energiesicherheit in landwirtschaftlichen Unternehmen

Richtlinie zur Förderung von speziellen Investitionen
zur Verbesserung des Tierwohls, der Tiergesundheit und
der Energiesicherheit in landwirtschaftlichen Unternehmen

Runderlass des
Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz
- II-3-21.Covid19 -

Vom 2. Juli 2021

1
Zuwendungszweck

Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Landeshaushaltsordnung Zuwendungen für investive Maßnahmen in landwirtschaftlichen Unternehmen. Ziele der Förderung sind spezielle Maßnahmen zur Verbesserung des Tierwohls und zur Tiergesundheit in bestehenden Tierhaltungsanlagen sowie Maßnahmen, um die Energiesicherheit in Betrieben mit Tierhaltung sowie mit Lagerung von verderblichen pflanzlichen Produkten zu verbessern.

Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Bei nicht ausreichenden Haushaltsmitteln entscheidet das Datum des Antragseingangs über die Reihenfolge der Bewilligung.

2
Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung sind:

a) §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158),
b) Runderlass des Ministeriums der Finanzen „Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung“ vom 10. Juni 2020 (MBl. NRW. S. 309),
c) Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 9).

3
Gegenstand der Förderung

Förderfähig sind folgende Investitionen inklusive Montage:

a) Anlagen zur Kühlung von Tierhaltungsanlagen,
b) Offene Tränken in Schweineställen,
c) Scheuerbürsten,
d) Vorrichtungen zur Bereitstellung von verzehrbarem organischem Beschäftigungsmaterial in Schweineställen,
e) Nachrüstung im Bereich der Kälberhaltung und Mastbullenhaltung mit weichen oder elastisch verformbaren Bodenbelägen deren Mindestumfang wie folgt festgelegt wird:
Kälberhaltung: gesamte Bucht,
Mastbullenhaltung: mindestens 2,25 Quadratmeter je Mastbulle,
f) Kälberiglus und Kälberhütten in Milchviehbetrieben,
g) Fang- und Behandlungsstände für Weidetiere,
h) Anlagen zur Sicherung einer Notstromversorgung.

4
Förderausschluss

Von der Förderung sind ausgeschlossen:

a) Umsatzsteuer und unbare Eigenleistung,
b) der Erwerb von gebrauchten Gegenständen sowie das Mieten, Pachten oder Leasen von Gegenständen,
c) Planungs- und Vorbereitungsleistungen,
d) Anlagen und Gegenstände zur Einhaltung gesetzlich vorgeschriebener Standards.

5
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind Unternehmen der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse, unbeschadet der gewählten Rechtsform mit Sitz und mit Investitionsstandort in Nordrhein-Westfalen.

6
Bemessungsgrundlage

Bemessungsgrundlage der Zuwendung sind die nach Nummer 3 getätigten zuwendungsfähigen Nettoausgaben.

7
Art, Umfang, Höhe der Zuwendung

7.1
Zuwendungsart: Projektförderung

Finanzierungsart: Anteilfinanzierung

Form der Zuwendung: Zuschuss

7.2
Höhe der Zuwendung

Die Höhe der Zuwendung beträgt 40 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.

7.3
Bagatellgrenze

Die Bagatellgrenze beträgt 1 000 Euro Zuschussbetrag.

Die Förderung ist begrenzt auf den nach der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 (De-minimis-Beihilfen) festgelegten Höchstbetrag von 20 000 Euro Zuschuss in einem Zeitraum von drei Steuerjahren.

8
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

8.1
Die Förderung von Investitionen erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die geförderten Anlagen fünf Jahren ab Fertigstellung veräußert oder nicht mehr dem Zuwendungszweck entsprechend verwendet werden.

8.2
Zuwendungsempfangende haben Verwaltungskontrollen und Kontrollen vor Ort so zuzulassen, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Bedingungen für die Gewährung der Zuwendung eingehalten werden. Die Verwaltungskontrollen werden für alle zuwendungsrelevanten Voraussetzungen und Verpflichtungen anhand der vorliegenden und sonstigen geeigneten Unterlagen durchgeführt. Bei Kontrollen vor Ort ist dem Kontrollpersonal ein Betretungsrecht und das Recht auf eine angemessene Verweildauer auf den Grundstücken und in den Betriebs- und Geschäftsräumen sowie Einsichtnahme in die für die Beurteilung der Zuwendungsvoraussetzungen notwendigen betrieblichen Unterlagen einzuräumen und die notwendigen Auskünfte zu erteilen.

8.3
Kumulierbarkeit

Vorhaben, die aus Mitteln anderer öffentlicher Förderungsprogramme gefördert werden, dürfen nicht gleichzeitig nach dieser Richtlinie gefördert werden. Eine Kumulation mit Mitteln der Landwirtschaftlichen Rentenbank oder der Förderbanken der Länder ist möglich. Die beihilferechtlichen Höchstgrenzen dürfen bei einer Kumulation nicht überschritten werden. Zuwendungen und Zuschüsse von öffentlichen Stellen dürfen die Höhe der tatsächlichen Ausgaben nicht überschreiten.

8.4
Fördermaßnahmen nach Nummer 3 Buchstabe h müssen bis zum 31. Dezember 2023 abgeschlossen sein.

9
Verfahren

9.1
Antragsverfahren

Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung ist nach dem von der Bewilligungsbehörde vorgegebenen Muster einschließlich der erforderlichen Bescheinigungen und Nachweise beim Geschäftsführer der Kreisstelle der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen als Landesbeauftragter im Kreis einzureichen. Sofern den Antragstellern eine Onlineantragstellung ermöglicht wird, sind die Anträge hierüber zu stellen.

9.2
Bewilligungsverfahren

Bewilligungsbehörde ist der Direktor der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen als Landesbeauftragter. Der Zuwendungsbescheid erlischt, wenn nicht innerhalb von sechs Monaten nach Erhalt des Zuwendungsbescheides mit der zu fördernden Maßnahme in wesentlichen Teilen begonnen worden ist. Mit der Maßnahme darf erst nach Erteilung des Zuwendungsbescheides begonnen werden.

9.3
Auszahlungsverfahren

Der Zuwendungsbetrag wird von der Bewilligungsbehörde nach Vorlage des Verwendungsnachweises auf das im Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für das Unternehmen hinterlegte Konto ausgezahlt. Für Fördergegenstände nach Nummer 3 Buchstabe h wird Nummer 1.4 der ANBest-P angewandt.

9.4
Verwendungsnachweisverfahren

Der Verwendungsnachweis ist unter sinngemäßer Anwendung der Anlage 4 zu Nummer 10 VVG (Grundmusters 3) zu § 44 der Landeshaushaltsordnung zu führen. Ein einfacher Verwendungsnachweis ist nicht zulässig. Zwischennachweise sind nicht zulässig.

9.5
Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendungen gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung in Verbindung mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen verfügt worden sind.

Folgende abweichende Regelungen von § 44 der Landeshaushaltsordnung und der Allgemeinen Nebenbestimmung für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) werden festgelegt.

a) Nummer 7.2 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung und Nummer 1.4 der ANBest-P dürfen nicht angewendet werden. Diese Regelung wird nicht für Fördergegenstände nach Nummer 3 Buchstabe h angewandt.

b) Nummer 3 der ANBest-P gilt nicht. Zur Erfüllung von Nummer 1.1 Satz 2 der ANBest-P gilt folgende Regelung. Es sind mindestens drei Vergleichsangebote einzuholen. Bei Direktkäufen und Auftragswerten von weniger als 7 500 Euro (Betrag ohne Mehrwertsteuer) kann generell auf das Einholen von Vergleichsangeboten verzichtet werden.

10
Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Sie tritt am 31. Dezember 2024 außer Kraft.

MBl. NRW. 2021 S. 548, geändert durch Runderlass vom 28. November 2022 (MBl. NRW. 2022 S. 1003), 16. Februar 2023 (MBl. NRW. 2023 S. 132), 5. Mai 2023 (MBl. NRW. 2023 S. 467).