Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 11.10.2024
Richtlinien zur Förderung von Haltungsverfahren auf Stroh
Richtlinien zur Förderung von Haltungsverfahren auf Stroh
Richtlinien zur Förderung
von Haltungsverfahren auf Stroh
Runderlass
des Ministeriums für Landwirtschaft und Verbraucherschutz
II.4-63.03.06.04-001017
Vom 6. Dezember 2022
1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1
Das Land gewährt
Zuwendungen für Haltungsverfahren auf Stroh nach Maßgabe dieser Richtlinien auf
der Grundlage folgender Normen in der jeweils geltenden Fassung:
a) der Verordnung (EU) Nr. 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1),
b) der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 187),
c) des GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3523),
d) des GAP-Konditionalitäten-Gesetz vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S.2996),
e) der zur Durchführung der vorgenannten Verordnungen und Gesetze erlassenen weiteren Rechtsakte,
f) der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 2006 (BGBl. I S. 2043),
g) der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekannmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158) sowie den dazugehörigen Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung vom 6. Juni 2022 (MBl. NRW. S. 445).
1.2
Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet
der Direktor der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen als
Landesbeauftragter auf Grund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen
verfügbarer Haushaltsmittel.
2
Gegenstand der Förderung
2.1
Ziel der Maßnahme ist die Verbesserung des Tierwohls bei der Haltung von
Rindern und Schweinen. Förderfähig ist die Haltung von Tieren der in Nummer 2.2
genannten Betriebszweige in Laufställen beziehungsweise bei Schweinen in
Gruppenhaltung, jeweils mit planbefestigten oder mit teilperforierten Flächen
und Aufstallung auf Stroh. Nicht förderfähig sind bei
den Rindern Liegeboxenlaufställe mit Hochboxen.
2.2
Im Sinne dieser Richtlinien sind folgende Betriebszweige zu unterscheiden:
a) Milchviehhaltung: Haltung von Milchkühen (alle Rinderrassen gemäß Anlage 1)
b) Mutterkuhhaltung: Haltung von Mutterkühen (alle Rinderrassen gemäß Anlage 2)
c) Sonstige Rinderhaltung: Haltung von Aufzuchtrindern und Mastfärsen (Tiere älter als 6 Monate ohne Kalbung)
d) Bullenmast: Haltung von Mastbullen (Tiere älter als 6 Monate bis 24 Monate)
e) Schweinezucht: Haltung von Sauen, einschließlich Saugferkeln, Jungsauen und Eber
f) Sonstige Schweinehaltung: Haltung von Mastschweinen und Zuchtläufern
g) Ferkelaufzucht: Haltung von Absatzferkeln (abgesetzte Ferkel bis zum Alter von zehn Wochen).
3
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind Landwirtinnen und Landwirte im Sinn des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2115 mit Betriebssitz in Nordrhein-Westfalen.
4
Zuwendungsvoraussetzungen
Voraussetzung für die Gewährung einer Zuwendung ist, dass die Zuwendungsempfänger
4.1
einen Antrag gemäß
der Nummer 9.1 fristgerecht und vollständig bei der Bewilligungsbehörde stellen
und anhand der von der Bewilligungsbehörde zur Verfügung gestellten Checkliste
bestätigen, dass sie die Verpflichtungen gemäß Nummer 5 einhalten können,
4.2
bis zum Beginn des Verpflichtungsjahres eine Teilnahme an einer Schulung
der Landwirtschaftskammer NRW nachweisen, die insbesondere über die
Verpflichtungen gemäß der Nummer 5 und die Auswirkungen von Verstößen aufklärt;
die Teilnahme muss alle drei Jahre wiederholt werden,
4.3
keinen
Antrag auf Zuwendung zum Ausgleich von Mehrkosten wegen Einhaltung besonderer
laufender Anforderungen bei der Tierhaltung (laufende Premiumanforderungen) im
Rahmen des Umbaus der landwirtschaftlichen Tierhaltung durch den Bund für
denselben Betriebszweig für dasselbe Kalenderjahr stellen,
4.4
die Voraussetzungen gemäß der Nummer 3 erfüllen und ihr Einverständnis
erklären, dass
4.4.1
die Einhaltung der Verpflichtungen sowie die Angaben zum Antrag jederzeit an
Ort und Stelle durch die zuständigen Prüfungsorgane kontrolliert werden können,
dem beauftragten Kontrollpersonal die erforderlichen Auskünfte erteilt werden,
der Zugang zu Flächen und Wirtschaftsgebäuden ermöglicht wird und ihnen
unbegrenzt Einsichtnahme in die für die Beurteilung der
Zuwendungsvoraussetzungen und Verpflichtungen notwendigen betrieblichen
Unterlagen gewährt wird,
4.4.2
die Daten zur Förderung, insbesondere der Name und die Gemeinde, in der die
Zuwendungsempfänger wohnen, sowie die Bezeichnung der Maßnahme und die Höhe der
Zuwendung, gemäß § 2 des Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Gesetzes vom
26. November 2008 (BGBl. I S. 2330), in der jeweils geltenden Fassung, in das
veröffentlichte Verzeichnis der Zuwendungsempfänger aufgenommen werden und
4.4.3
Daten aus dem
Herkunfts- und Informationssystem Tier (HIT), Schlachtbefunde,
Milchkontrollergebnisse und andere geeignete Sekundärdaten zum Zwecke der
Evaluierung der Fördermaßnahme von entsprechenden Stellen abgerufen werden
können.
5
Verpflichtungen der Zuwendungsempfänger
Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet,
5.1
für die Dauer von einem Jahr die Tierwohlmaßnahme für alle Tiere einer
HIT-Betriebsstätte (Registriernummer nach Viehverkehrsverordnung) im jeweils
beantragten Betriebszweig, einschließlich gegebenenfalls vorhandenem
Pensionsvieh, vollständig durchzuführen,
5.1.1
den Rindern und
Schweinen einen Stall zur Verfügung zu stellen, der die Anforderungen an
Haltungseinrichtungen für Nutztiere gemäß § 3 der
Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung erfüllt und dessen tageslichtdurchlässige
Fläche mindestens
- 3 Prozent der Stallgrundfläche bei Schweinen
- 5 Prozent der Stallgrundfläche bei Rindern beträgt,
5.1.2.1
den Rindern
mindestens folgende uneingeschränkt nutzbare Stallfläche zur Verfügung zu
stellen:
- Milch- und Mutterkühen 5,5 Quadratmeter
- Aufzuchtrindern, Mastfärsen und -bullen 4,5 Quadratmeter,
5.1.2.2
den Schweinen eine um 20 Prozent größere nutzbare Bodenfläche, als nach der
Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung vorgeschrieben, zur Verfügung zu stellen,
5.1.2.3
Jungsauen und Sauen eine Abferkelbucht zur Verfügung zu stellen, die eine
Bodenfläche von mindestens 6,5 Quadratmeter, bei Abferkelbuchten die vor dem 9.
Februar 2021 genehmigt oder benutzt wurden, von mindestens 6,0 Quadratmeter
aufweist,
5.1.3.1
die Anzahl der Liegeflächen gemäß der Nummer 5.1.3.3 auf der nicht perforierten
oder planbefestigten nutzbaren Stallfläche so zu bemessen, dass alle Tiere
gleichzeitig liegen können,
5.1.3.2
die Liegeflächen der Tiere regelmäßig mit Stroh einzustreuen, so dass diese
trocken und ausreichend gepolstert sind,
5.1.3.3
außer bei
Liegeboxen in Haltungseinrichtungen für Rinder, Liegeflächen je Tier auf der
nicht perforierten oder planbefestigten nutzbaren Stallfläche in folgender
Größe zur Verfügung zu stellen:
a) Milch- und Mutterkühe, Aufzuchtrinder, Mastfärsen und -bullen: 2,25
Quadratmeter,
b) Sauen: 1,3 Quadratmeter,
c) Jungsauen: 1,14 Quadratmeter,
d) Mastschweine und Zuchtläufer über 30 und bis 50 Kilogramm: 0,3 Quadratmeter,
e) Mastschweine und Zuchtläufer über 50 und bis 110 Kilogramm: 0,45
Quadratmeter,
f) Mastschweine und Zuchtläufer über 110 Kilogramm: 0,6 Quadratmeter,
g) Absatzferkel über 5 bis 20 Kilogramm: 0,1 Quadratmeter und
h) Absatzferkel über 20 Kilogramm: 0,2 Quadratmeter.
5.1.4
Milch- und Mutterkühen, Aufzuchtrindern, Mastfärsen und -bullen je Tier einen
Grundfutterplatz bereit zu stellen oder im Fall der Vorratsfütterung für ein
Tier-Fressplatz-Verhältnis von 1,2:1 zu sorgen,
5.1.5
die Rinder mindestens in der Zeit vom 1. Januar bis 15. März und vom 16.
Dezember bis 31. Dezember im Stall zu halten,
5.2
die einschlägigen
Grundanforderungen an die Betriebsführung und die GLÖZ-Standards gemäß Titel
III Kapitel I Abschnitt 2 der Verordnung (EU) 2021/2115 (Konditionalität) und
die einschlägigen Mindestanforderungen für das Tierwohl
gemäß nationalem und Unionsrecht einzuhalten,
5.3
alle für die Gewährung der Zuwendung notwendigen Unterlagen nach Ablauf des
Verpflichtungszeitraums weitere zehn Jahre aufzubewahren,
5.4
an der fachlichen
Bewertung (Evaluierung) der geförderten Maßnahmen mitzuwirken und den vom Land
Nordrhein-Westfalen beauftragten Stellen die hierzu erforderlichen Auskünfte zu
erteilen und
5.5
jede Abweichung vom Antrag, insbesondere wenn die Verpflichtungen gemäß Nummer
5 nicht mehr eingehalten werden sowie alle Tatsachen, die der Bewilligung,
Gewährung, Weitergewährung, Inanspruchnahme oder dem Belassen der Zuwendung
entgegenstehen oder für die Rückforderung der Zuwendung erheblich sind, der
Bewilligungsbehörde unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
6
Art der Zuwendung
6.1
Zuwendungsart:
Projektförderung.
6.2
Finanzierungsart: Festbetragsfinanzierung.
6.3
Form der Zuwendung: Zuschuss.
7
Höhe der Zuwendung
7.1
Die Höhe der jährlichen Zuwendung beträgt, unter Berücksichtigung der Nummer
2.2, je Großvieheinheit (GVE) durchschnittlicher Jahresviehbestand
a) für Milchkühe 65 Euro
b) für Mutterkühe 65 Euro
c) für Aufzuchtrinder und Mastfärsen 65 Euro
d) für Mastbullen 220 Euro
e) für Jungsauen, Sauen und Eber 265 Euro
f) für Mastschweine und Zuchtläufer 90 Euro
g) für Absatzferkel 500 Euro.
7.2
Bagatellgrenze:
500 Euro pro Jahr.
8
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
8.1
Übertragen
Zuwendungsempfänger ihren gesamten Betrieb auf einen anderen Betrieb, so kann
dieser die Verpflichtung für den restlichen Zeitraum übernehmen.
8.2
Als Fälle höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände werden gemäß Artikel 3
der Verordnung (EU) 2021/2116 insbesondere folgende Fälle beziehungsweise
Umstände anerkannt:
a) eine schwere Naturkatastrophe oder ein schweres Wetterereignis, die
beziehungsweise das den Betrieb erheblich in Mitleidenschaft zieht
b) die unfallbedingte Zerstörung von Stallgebäuden des Betriebes
c) eine Tierseuche, der Ausbruch einer Pflanzenkrankheit oder das Auftreten
eines Pflanzenschädlings, die beziehungsweise der den gesamten Tier-
beziehungsweise Pflanzenbestand des Begünstigten oder eines Teils davon
betrifft
d) die Enteignung des gesamten Betriebes oder eines wesentlichen Teils davon,
soweit diese Enteignung am Tag der Einreichung des Antrags nicht vorherzusehen
war
e) der Tod des Begünstigten
f) länger andauernde Berufsunfähigkeit des Begünstigten.
Fälle höherer Gewalt und außergewöhnliche Umstände sind der Bewilligungsbehörde schriftlich und mit entsprechenden Nachweisen innerhalb von 15 Arbeitstagen nach dem Zeitpunkt anzuzeigen, ab dem die Zuwendungsempfänger beziehungsweise die Rechtsnachfolger oder die Vertretungen hierzu in der Lage sind.
8.3
Aufhebung des Zuwendungsbescheides
Halten Zuwendungsempfänger die Zuwendungsvoraussetzungen gemäß Nummer 4 nicht ein, ist der Zuwendungsbescheid aufzuheben.
8.4
Kürzungen, Ausschlüsse und Sanktionen
8.4.1
Tierabweichungen
Ist die für die Förderung angemeldete Anzahl der Tiere größer als die ermittelte Anzahl und der Unterschied größer als drei Prozent der ermittelten Tiere oder drei Tiere, so wird die ermittelte Anzahl im Umfang der Differenz zwischen den angemeldeten und den ermittelten Tieren reduziert. Im Fall des Unterschieds von mehr als 20 Prozent der ermittelten Tiere ist die Kürzung zu verdoppeln. Beträgt der Unterschied mehr als 30 Prozent der ermittelten Tiere, wird keine Zuwendung gewährt.
8.4.2
Verstöße gegen Konditionalität
Werden die verbindlichen Anforderungen der Konditionalität gemäß der Nummer 5.2 von den Zuwendungsempfängern aufgrund einer unmittelbar ihnen anzulastenden Handlung oder Unterlassung nicht erfüllt, so wird der Gesamtbetrag der nach diesen Richtlinien zu gewährenden Zuwendungen gekürzt. Maßgebend hierfür sind die Bestimmungen von Titel IV Kapitel IV der Verordnung (EU) 2021/2116 in Verbindung mit Kapitel III und IV der Verordnung (EU) 2022/1172.
8.4.3
Verstöße gegen Verpflichtungen
8.4.3.1
Kürzungen der Zuwendungen, Aufhebungen und Ausschlüsse von der Förderung werden
bei Nichterfüllung der Verpflichtungen gemäß Artikel 59 der Verordnung (EU)
2021/2116 unter Berücksichtigung von Schwere, Ausmaß, Dauer und Häufigkeit des
festgestellten Verstoßes vorgenommen. Die Bewilligungsbehörde kann Abweichungen
von den nachfolgend festgelegten Sanktionsbestimmungen vornehmen, wenn deren
Anwendung zu unverhältnismäßigen Ergebnissen führen würde. Bei schwerwiegenden
Verstößen wird keine Zuwendung gewährt und die Zuwendungsempfänger werden im
folgenden Kalenderjahr von der Maßnahme ausgeschlossen.
8.4.3.2
Wird festgestellt, dass den Tieren nicht die erforderliche
tageslichtdurchlässige Fläche nach Nummer 5.1.1 zur Verfügung steht, wird die Zuwendung
für den betroffenen Betriebszweig bei einer Fläche, die zwischen 10 und 20
Prozent kleiner als erforderlich ist, um 20 Prozent gekürzt und bei einer
Fläche, die zwischen 20 und 50 Prozent kleiner als erforderlich ist, um 50
Prozent gekürzt. In den Fällen, in denen die Fläche um mehr als 50 Prozent
kleiner als erforderlich ist, wird keine Zuwendung gewährt.
8.4.3.3
Wird festgestellt,
dass den Tieren nicht die uneingeschränkt nutzbare Stallfläche beziehungsweise
nutzbare Bodenfläche gemäß der Nummer 5.1.2 zur Verfügung steht, wird die
Zuwendung für den betroffenen Betriebszweig bei einer Fläche, die zwischen 5
und 10 Prozent kleiner als erforderlich ist, um 20 Prozent gekürzt und bei
einer Fläche, die zwischen 10 und 20 Prozent kleiner als erforderlich ist, um
50 Prozent. In den Fällen, in denen die Fläche um mehr als 20 Prozent kleiner
als erforderlich ist, wird keine Zuwendung gewährt.
8.4.3.4
Wird festgestellt, dass den Tieren nicht die erforderliche Liegefläche auf der
nicht perforierten oder planbefestigten nutzbaren Stallfläche gemäß der Nummer
5.1.3.3 zur Verfügung steht, wird die Zuwendung für den betroffenen
Betriebszweig bei einer Fläche, die zwischen 5 und 10 Prozent kleiner als
erforderlich ist, um 20 Prozent gekürzt und bei einer Fläche, die zwischen 10
und 20 Prozent kleiner als erforderlich ist, um 50 Prozent. In den Fällen, in
denen die Fläche um mehr als 20 Prozent kleiner als erforderlich ist, wird
keine Zuwendung gewährt.
8.4.3.5
Wird festgestellt,
dass die Liegeflächen von 10 bis 20 Prozent der Tiere nicht ausreichend
eingestreut sind, wird die Zuwendung für den betroffenen Betriebszweig um 20
Prozent gekürzt und bei 20 bis 50 Prozent um 50 Prozent. In den Fällen, in
denen die Liegeflächen von mehr als 50 Prozent der Tiere betroffen sind, wird
keine Zuwendung gewährt.
8.4.3.6
Wird festgestellt,
dass nicht allen Tieren ein Grundfutterplatz zur Verfügung steht oder im Fall der
Vorratsfütterung ein Tier-Fressplatz-Verhältnis von 1,2:1 überschritten wird,
wird die Zuwendung für den betroffenen Betriebszweig bei einer Überschreitung
zwischen 10 und 20 Prozent um 20 Prozent gekürzt und bei einer Überschreitung
zwischen 20 und 50 Prozent um 50 Prozent. In den Fällen, in denen die
Überschreitung mehr als 50 Prozent beträgt, wird keine Zuwendung gewährt.
8.4.3.7
Wird festgestellt,
dass im Zeitraum nach Nummer 5.1.5 nicht alle Rinder im Stall stehen, wird die
Zuwendung für den betroffenen Betriebszweig bei 5 bis 10 Prozent der Tiere um
20 Prozent gekürzt und bei 10 bis 20 Prozent um 50 Prozent. In den Fällen, in
denen mehr als 20 Prozent der Tiere nicht im Stall stehen, wird keine Zuwendung
gewährt.
8.4.3.8
Im Fall eines
zweiten Verstoßes gegen die gleiche Verpflichtung im Programmplanungszeitraum
2023 bis 2027 ist der Kürzungssatz wie folgt zu erhöhen: Der Zuwendungsbetrag
ist für den betroffenen Betriebszweig um 30 Prozent zu kürzen, wenn die Kürzung
des Zuwendungsbetrages beim ersten Verstoß 20 Prozent betrug und um 75 Prozent
zu kürzen, wenn die Kürzung des Zuwendungsbetrages beim ersten Verstoß 50
Prozent betrug.
8.4.3.9
Wird festgestellt,
dass die Zuwendungsempfänger zum dritten Mal gegen die gleiche Verpflichtung im
Programmplanungszeitraum 2023 bis 2027 verstoßen haben, wird für den
betroffenen Betriebszweig keine Zuwendung gewährt. Darüber hinaus werden sie im
darauf folgenden Kalenderjahr von dieser Maßnahme im
betroffenen Betriebszweig ausgeschlossen. Gleiches gilt für die Fälle, in denen
sie zum zweiten Mal im Programmplanungszeitraum 2023 bis 2027 eine
Verpflichtung nicht einhalten und dieser Verstoß beim ersten Mal zu einer
Kürzung des Zuwendungsbetrages um 100 Prozent geführt hat.
8.4.3.10
Bei mehreren
Verstößen gegen Verpflichtungen wird der Zuwendungsbetrag um den höchsten Prozentwert
gekürzt. Eine Kumulation der Kürzungen erfolgt nicht.
8.4.4
Legen
Zuwendungsempfänger falsche Nachweise vor, um Voraussetzungen
für den Erhalt der Förderung zu schaffen, so werden sie im betreffenden
und im darauf folgenden Kalenderjahr von der Maßnahme ausgeschlossen.
8.4.5
Wird festgestellt,
dass Zuwendungsempfänger in zurückliegenden Jahren eine Verpflichtung gemäß der
Nummer 5.1 nicht eingehalten haben, kann der Zuwendungsbescheid für diese
Maßnahme ganz oder teilweise aufgehoben werden. Dementsprechend sind die zu
Unrecht erhaltenen Zuwendungen zuzüglich Zinsen zurückzuzahlen.
9
Verfahren
9.1
Der Antrag auf Gewährung der Zuwendung ist bis zum 30. Juni vor Beginn des
Verpflichtungszeitraums bei der zuständigen Bewilligungsbehörde einzureichen.
9.2
Bewilligungsbehörde ist der Direktor der Landwirtschaftskammer als
Landesbeauftragter.
9.3
Der Verpflichtungszeitraum ist das Kalenderjahr. Die Zuwendungen werden nach
Beendigung des Verpflichtungsjahres ausgezahlt.
9.4
Für den Antrag auf Zuwendung ist das bei der Bewilligungsbehörde vorliegende
Formular zu verwenden. Zum Bestandteil des Zuwendungsbescheides gehören gemäß
Nummer 5.1 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung die
„Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung“ (ANBest-P), mit Ausnahme der Nummern 1.2, 1.3, 1.4, 2, 3, 4,
5.4, 5.5 und 6.
9.5
Als
Verwendungsnachweis gelten die Angaben zum Antrag auf Förderung und der darin
enthaltenen Erklärung, dass die vorgeschriebenen Verpflichtungen eingehalten
werden nebst allen Unterlagen, insbesondere den Monatsmeldungen zu den
gehaltenen Schweinen und den Daten im Herkunftssicherungs- und
Informationssystem Tier (HIT) für die Rinder, in Verbindung mit dem
Zuwendungsbescheid.
9.6
Zur Umsetzung der
Vorschriften zu einem integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystemen gemäß
Titel IV Kapitel II der Verordnung (EU) 2021/2116, soweit sie sich auf die
Umsetzung der Intervention nach Artikel 70 der Verordnung (EU) 2021/2115
beziehen, sind die Bestimmungen nach dem GAP-Integriertes Verwaltungs- und
Kontrollsystem-Gesetz und der GAP-Integriertes Verwaltungs- und
Kontrollsystem-Verordnung anzuwenden.
10
Schlussbestimmungen
Die Richtlinien zur Förderung von Haltungsverfahren auf Stroh vom 27. März 2015 (MBl. NRW. S. 323), die zuletzt durch Runderlass vom 12. Oktober 2020 (MBl. NRW. S. 653) geändert worden sind, werden aufgehoben.
Dieser
Runderlass tritt mit Wirkung vom 1. Dezember 2022 in Kraft. Er tritt am 31.
Dezember 2027 außer Kraft.
MBl. NRW. 2022 S. 1042, geändert durch Runderlass vom 30. Juni 2023 (MBl. NRW. 2023 S. 811), 26. Januar 2024 (MBl. NRW. 2024 S. 219).
Anlagen: