Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 22.3.2024


Allgemeinverfügung zur Verwendung von nichtökologischen Eiweißfuttermitteln in der ökologischen Schweine- und Geflügelhaltung

 

Allgemeinverfügung zur Verwendung von nichtökologischen Eiweißfuttermitteln in der ökologischen Schweine- und Geflügelhaltung

Allgemeinverfügung
zur Verwendung von nichtökologischen Eiweißfuttermitteln
in der ökologischen Schweine- und Geflügelhaltung

Allgemeinverfügung
des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz

Vom 11. November 2022

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Allgemeinverfügung

Im Rahmen des Vollzugs von

- Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe e) ii), 22 Absatz 1, Anhang II Teil II Nr. 1.9.3.1 Buchstabe c und Nummer 1.9.4.2. Buchstabe c der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,

- Artikel 1 Absatz 1 der Delegierte Verordnung (EU) 2022/1450 der Kommission vom 27. Juni 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung von nichtökologischen/nichtbiologischen Eiweißfuttermitteln in der ökologischen/biologischen Tierhaltung infolge von Russlands Invasion in die Ukraine (ABl. L 228 vom 2. September 2022) in der jeweils geltenden Fassung,

- § 2 Absatz 1 des Öko-Landbaugesetz vom 7. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2358) in der jeweils geltenden Fassung und

- § 2 Absatz 1 Nummer 10 der Zuständigkeitsverordnung Agrar vom 5. Februar 2019 (GV. NRW. S. 116) in der jeweils geltenden Fassung,

erlässt das Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz als zuständige Behörde folgende Allgemeinverfügung:

1.1
Die Allgemeinverfügung vom 9. August 2022 (MBl. NRW. S. 687) wird aufgehoben.

1.2
Abweichend von Anhang II Teil II Nummer 1.4.1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/848 dürfen Tierhaltende bei ökologischer Haltung von adultem Geflügel und Schweinen über 35 kg bis zu maximal 2 Prozent nichtökologisches Eiweißfuttermittel (bezogen auf die Trockenmasse der Futtermittel landwirtschaftlichen Ursprungs) füttern.

1.3
Die Genehmigung nach 1.2 gilt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022.

1.4
Im Sinne von Anhang II Teil II Nr. 1.9.3.1 Buchstabe c und Nr. 1.9.4.2. Buchstabe c der Verordnung (EU) 2018/848 dürfen Tierhaltende bei ökologischer Haltung von Ferkeln bis 35 kg und Junggeflügel bis zu maximal 5 Prozent nichtökologisches Eiweißfuttermittel (bezogen auf die Trockenmasse der Futtermittel landwirtschaftlichen Ursprungs) bezogen auf den Zeitraum von zwölf Monaten füttern.

1.5
Die Genehmigung nach 1.4 gilt bis zum Ablauf des 31. Oktober 2023.

1.6
Die Allgemeinverfügung kann jederzeit ganz oder teilweise widerrufen oder mit weiteren Nebenbestimmungen versehen werden.

1.7
Restbestände von Futtermischungen für adultes Geflügel und Schweinen über 35 kg mit einem nichtökologischen Eiweißfutteranteil bis maximal 5 Prozent, die vor Inkrafttreten dieser Verfügung im Besitz der Tierhaltenden waren, dürfen bis spätestens zum Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums in der ökologischen Haltung aufgebraucht werden.

2
Hinweise

Das ukrainische Landwirtschaftsministerium hat aktuell in einem Schreiben an die Europäische Kommission und an das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) erklärt, dass der ukrainische ökologische/biologische Export in den ersten acht Monaten des Jahres 2022 in die EU im Vergleich mit dem gleichen Zeitraum 2021 gestiegen und damit eine stabile Versorgung mit ukrainischen Bio-Produkten zu den Handelspartnern in der EU gegeben sei. Die Zulassung von Ausnahmen zur Verwendung von nichtökologischem Eiweißfutter in Europa würden sich dabei negativ auf die ukrainische Bio-Erzeugung, dem Export und den Import in die EU auswirken.

Der GOETE e. V. hat dazu nach Auswertung statistischer Daten und Rückmeldung der Mischfutterwerke und der Ölmühlen gegenüber dem BMEL erläutert, dass bei einer sofortigen Beendigung der Ausnahmegenehmigung nach Nummer 1.1 ein zusätzlicher monatlicher Import mit 1.000 t High-Protein-Sonnenblumenkuchen aus ökologischer Produktion für eine angemessene Versorgung von Bio-Geflügel in Norddeutschland erforderlich wären. Auch wenn grundsätzlich Ausfuhren aus der Ukraine wie von der ukrainischen Regierung dargestellt erfolgen, hielten die Verteilungsprobleme insbesondere von Eiweißträgern in ausreichender Qualität an. Für diese logistische Herausforderung bräuchte es jedoch mehrere Monate, so dass es für eine hinreichende Versorgung der unter Nummer 1.1 genannten Tierarten einen schrittweisen Ausstieg aus der Ausnahmegenehmigung bedürfe.

Aufgrund der vorgenannten Feststellungen wird im Sinne einer tierartgerechten Ernährung die Möglichkeit zur Verwendung von nichtökologischen Eiweißfutteranteilen in der ökologischen Schweine- und Geflügelhaltung zunächst von 5 auf 2 Prozent reduziert mit dem Ziel, dass spätestens ab Januar 2023 ausschließlich ökologisch erzeugtes Futter verfüttert wird.

Unabhängig von den Ereignissen in der Ukraine stellt das Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz stelle ich jedoch einen Versorgungsengpass bei ökologischem Eiweißfutter für Ferkel bis 35 kg und Junggeflügel fest. Die Ausnahme für Ferkel und Junggeflügel trägt dem Umstand Rechnung, dass überwiegend qualitativ minderwertigere Ölkuchen mit mehr Rohfaser als Protein und keine technischen Mittel zur Verbesserung der Qualität verfügbar sind und auch die Ernte im Herbst ebenfalls geringe Proteinqualitäten mit kleinen Kernen und hohem Schalenanteil erwarten lässt. Somit ist bis auf weiteres über den Einsatz konventioneller Eiweißfutteranteile eine gesunde Entwicklung der Jungtiere sicherzustellen.

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Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Änderung der Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage bei dem Verwaltungsgericht in

- 52070 Aachen, Adalbertsteinweg 92 im Justizzentrum für Unternehmen mit Sitz in den Gebieten der kreisfreien Stadt Aachen und der Kreise Aachen, Düren, Euskirchen und Heinsberg

- 59821 Arnsberg, Jägerstrasse 1 für Unternehmen mit Sitz in den Gebieten der kreisfreien Städte Hagen und Hamm sowie des Ennepe-Ruhr-Kreises, des Hochsauerlandkreises, des Märkischen Kreises und der Kreise Olpe, Siegen-Wittgenstein und Soest

- 40213 Düsseldorf, Bastionstrasse 39 für Unternehmen mit Sitz in den Gebieten der kreisfreien Städte, Düsseldorf, Duisburg, Krefeld, Mönchengladbach, Mühlheim a. d. Ruhr, Oberhausen Remscheid, Solingen und Wuppertal sowie der Kreise Kleve, Mettmann, Neuss, Viersen und Wesel

- 45879 Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3 für Unternehmen mit Sitz in den Gebieten der kreisfreien Städte Bochum, Bottrop, Dortmund, Essen, Gelsenkirchen und Herne sowie der Kreise Recklinghausen und Unna sowie für Unternehmer mit Geschäftssitz außerhalb von Nordrhein-Westfalen

- 50667 Köln, Appellhofplatz für Unternehmen mit Sitz in den Gebieten der kreisfreien Städte Bonn, Köln und Leverkusen sowie des Rhein-Erft-Kreises, des Oberbergischen Kreises, des Rheinisch-Bergischen Kreises und des Rhein-Sieg-Kreises

- 32389 Minden, Königswall 8 für Unternehmen mit Sitz in den Gebieten der kreisfreien Stadt Bielefeld sowie der Kreise Gütersloh, Herford, Höxter, Lippe, Minden-Lübbecke und Paderborn

- 48147 Münster, Piusallee 38 für Unternehmen mit Sitz in den Gebieten der kreisfreien Stadt Münster sowie der Kreise Borken, Coesfeld, Steinfurt und Warendorf

erhoben werden.

Die Klage ist schriftlich beim Verwaltungsgericht einzureichen oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erklären.

Die Klage kann auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts erhoben werden. Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 55a Absatz 4 VwGO eingereicht werden. Es muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Die technischen Rahmenbedingungen für die Übermittlung und die Eignung zur Bearbeitung durch das Gericht bestimmen sich nach näherer Maßgabe der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) in der jeweils geltenden Fassung. Wird die Klage durch einen Rechtsanwalt, eine Behörde oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse erhoben, muss sie nach § 55d Satz 1 VwGO als elektronisches Dokument übermittelt werden. Dies gilt nach § 55d Satz 2 VwGO auch für andere nach der VwGO vertretungsberechtigte Personen, denen ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 VwGO zur Verfügung steht. Ist eine Übermittlung als elektronisches Dokument aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt auch bei diesem Personenkreis nach § 55d Satz 1 und 2 VwGO die Klageerhebung mittels Schriftform oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.

Hinweis: Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

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Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Allgemeinverfügung tritt am Tag der Bekanntmachung in Kraft.

Im Auftrag

Dr.  R a t h

Landesamt für Natur, Umwelt und
Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen

MBl. NRW. 2022 S. 1030.