Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Beweglicher Betriebsfunk in der Forstwirtschaft RdErl. d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten v. 9. 4. 1985 - IV A 2 33-05-00.06 ¹)

 

Historisch:

Beweglicher Betriebsfunk in der Forstwirtschaft RdErl. d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten v. 9. 4. 1985 - IV A 2 33-05-00.06 ¹)

168.Ergänzung-SMBl. NW.- (Stand20.6.1985 = MB1. NW. Nr. 42 einschl.)

9. 4. 85 (1)

Anlage l

Anlage 2


Beweglicher Betriebsfunk in der Forstwirtschaft

RdErl. d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten v. 9. 4. 1985 - IV A 2 33-05-00.06 ¹)

1 Allgemeines

Der Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen hat den unteren. Forstbehörden, den staatlichen, kommunalen und privaten Forstverwaltungen und Forstbetrieben sowie ausschließlich forstwirtschaftlichen Lohnunternehmern im gesamten Bundesgebiet für den beweglichen Betriebsfunk einheitlich

die Frequenz 69.95 MHz im 4-Meter-Band

für den innerbetrieblichen Nachrichtenaustausch, insbesondere zur Verhinderung und bei der Bekämpfung von Waldbränden und Naturkatastrophen sowie zur Sicherung und Koordinierung von Arbeiten im Forst-, Jagd- und Naturschutz zugewiesen.

Die Zuweisung erfolgte in Abstimmung mit den Forstverwaltungen des Bundes und der Länder; sie wurde im Amtsblatt des Bundesministers für das Post- und Fernmeldewesen Nr. 159, Jahrgang 1982, vom 16. 12. 1982 bekanntgegeben.

Im Auftrag der Forstverwaltungen des Bundes und der Länder werden die Interessen der Forstwirtschaft gegenüber dem Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen durch das Kuratorium für Waldarbeit und Forsttechnik (KWF) vertreten.

2 Beauftragter für den beweglichen Betriebsfunk in der Forstwirtschaft

Die Bedarfsträger gemäß Nummer l Abs. l werden bei der Funknetzplanung, Verwendung von Funkanlagen, Selektivrufeinrichtungen, Rufnamen, Einholung der Genehmigung zum Errichten und Betreiben von Funkanlagen durch die von den Landesforstverwal-tungen dem Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen benannten Beauftragten beraten.

Der Beauftragte für den beweglichen Betriebsfunk in der Forstwirtschaft im Lande Nordrhein-Westfalen wird durch gesonderten Erlaß bekanntgegeben.

3 Rufnummern

3.1 Dreistellige Selektiv-Rufnummern

Im Auftrage der Forstverwaltungen des Bundes und der Länder hat das KWF für ortsfeste Betriebsfunkstellen des beweglichen Betriebsfunks in der Forstwirtschaft im gesamten Bundesgebiet dreistellige Selektiv-Rufnummern festgelegt. Die hiernach für die unteren Forstbehörden des Landes Nordrhein-Westfalen vorgesehenen Rufnummern enthält die Anlage 1. Die außerdem aufgeführten „Rufnummern zur besonderen Verwendung" können jeweils für andere Forstverwaltungen und Forstbetriebe sowie für ausschließlich forstwirtschaftliche Lohnunternehmen verwendet werden.

3.2 Ortsfeste Betriebsfunkstellen

Die ortsfesten Betriebsfunkstellen führen zukünftig zu der zugewiesenen dreistelligen Selektiv-Rufnummer einheitlich noch die Nummer 11 (bzw. 12) als Be-triebsfunkstellen-Rufnummer, insgesamt somit eine fünfstellige Rufnummer.

3.3 Bewegliche Betriebsfunkstellen

Die beweglichen Betriebsfunkstellen führen die dreistellige Selektiv-Rufnummer ihres Betriebsfunknetzes und zusätzlich eine zweistellige Betriebsfunkstel-len-Rufnummer. Bei der Vergabe der Rufnummern ist die Anlage 2 „Rahmenbelegungsplan der Funkrufnummern" zu beachten. Die Nummer 99 ist für den

Fall vorgesehen, daß ein Funkgerät den Sicherheitsbehörden (Feuerwehr, Technisches Hilfswerk o. ä.) zur Verfügung gestellt wird. Von den unteren Forstbehörden sollte, insbesondere in den waldbrandgefährdeten Gebieten, eine Verbindung zu den Kreisleitstellen der Feuerwehren angestrebt werden, (s. a. Nummer 3 Gem. RdErl. d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten u. d. Innenministers v. 27. 4. 1981 (SMB1. NW. 79037); betreffend .Gemeinsame Schutz-und Abwehrmaßnahmen der Feuerwehren und der Forstbehörden gegen Waldbrände'. Die Ziffer 0 ist bundeseinheitlich als vierte Rufnummernstelle für 'den Notruf und den Sammelruf bestimmt.

4 Rufnamen

Jeder ortsfesten Betriebsfunkstelle wird ein Rufname zugewiesen. Für die ortsfesten Funkstellen mehrerer Funknetze desselben Genehmigungsinhabers werden verschiedene Rufnamen verwendet.

Bewegliche Betriebsfunkstellen verwenden den Rufnamen der ortsfesten Betriebsfunkstelle, der sie zugeordnet sind, zusammen mit der zugewiesenen zweistelligen Betriebsfunkstellen-Rufnummer.

Der Rufname kann vom Antragsteller vorgeschlagen werden. Die unteren Forstbehörden benutzen grundsätzlich den Namen des Forstamtes - Anlage l, Spalte 2 - als Rufname.

5 Genehmigung zum Errichten und Betreiben von Funkanlagen

Anträge auf Genehmigung zum Errichten und Betreiben von Funkanlagen des beweglichen Betriebsfunks in der Forstwirtschaft sind dem für den Antragsteller zuständigen Fernmeldeamt einzureichen. Die Genehmigung kann erst erteilt werden, wenn der Beauftragte für den beweglichen Betriebsfunk in der Forstwirtschaft dem Antrag schriftlich zugestimmt hat.

Hierzu holt der Beauftragte für den beweglichen Betriebsfunk in der Forstwirtschaft die Stellungnahme der für den Antragsteller zuständigen unteren Forstbehörde darüber ein, ob der Antragsteller Bedarfsträger i. S. der Nummer l Abs. l ist und ein Bedürfnis zum Errichten und Betreiben einer Funkanlage des beweglichen Betriebsfunks in der Forstwirtschaft vorliegt. Letzteres ist i. d. R. der Fall, wenn der Antragsteller einen forstwirtschaftlichen Nachhaltsbetrieb mit eigenen Arbeitskräften oder einen Betrieb in einem besonders waldbrandgefährdeten Gebiet bewirtschaftet

Die untere Forstbehörde leitet den Antrag mit ihrer Stellungnahme dem Beauftragten für den beweglichen Betriebsfunk in der Forstwirtschaft auf dem Dienstwege wieder zu. Im Falle der Zustimmung ist eine freie Selektiv-Rufnummer, ein Rufname, sowie der benötigte Funkversorgungsbereich und die Anzahl der erforderlichen beweglichen Betriebsfunkstellen vorzuschlagen.

6 Anweisungen zum Funkverkehr

6.1 Überwachung des Funkverkehrs •

Die unteren Forstbehörden beobachten und überwachen den Funkverkehr auf der zugewiesenen Frequenz in ihrem Bereich. Störungen des Funkverkehrs, mißbräuchliche Benutzung der Funkanlagen oder Verstöße gegen die Funkdisziplin sind dem Beauftragten für den beweglichen Betriebsfunk in der Forstwirtschaft unverzüglich zur weiteren Verfolgung zur Kenntnis zu bringen.

6.2 Anweisungen für ortsfeste und bewegliche Betriebsfunkstellen

Um eine sichere Ablauforganisation des Funkbetriebes zu gewährleisten, sind die in der Anweisung zur Funkwelle Forst (Anlage 3) enthaltenen Regelungen • zu beachten.

79033

') MB!. NW. 1985 S. 779.

9. 4. 85 (1)

79033

168.Ergänzung-SMBl. NW.- (Stand 20.6.1985 = MB1. NW. Nr. 42 einschl.)

6.3 Funkdisziplin

Die in der Anlage 3 enthaltene Sprechanweisung zur Funkdisziplin ist zu beachten.

7 Beschaffung und Betrieb

Beschaffungen und Umrüstungen durch die unteren Forstbehörden sind aus Gründen des Waldbrand- und Unfallschutzes, des Maschineneinsatzes und der Betriebsleitung im notwendigen Umfang vorzunehmen. Meine vorherige Genehmigung ist in jedem Einzelfall einzuholen. Die Stellungnahme des Beauftragten für den beweglichen Betriebsfunk ist beizufügen.

Das KWF hat in Abstimmung mit den Herstellerfirmen die technischen Anforderungen an Forstfunkgeräte festgelegt. Diese sind in dem als Anlage 4 beige- Anlage 4 fügten „Pflichtenheft für Forstfunkgeräte" enthalten. Insbesondere ist darauf zu achten, daß die Geräte „FTZ geprüft" sind. Künftig sind nur Geräte zu beschaffen, die den Anforderungen des Pflichtenheftes entsprechen.

Die Kosten für den Betrieb von Sprechfunkanlagen sind bei der Kostenstelle 1621 zu buchen.

8 Schlußbestimmungen

Zur Durchführung dieser Vorschrift sind die Anlagen 1-4 anzuwenden,

Da die Anlage 3 sich zur Veröffentlichung nicht eignet, geht ein Exemplar dieser Anlage den Forstbehörden gesondert zu.

Diese Vorschrift tritt mit Wirkung vom 1. Mai 1985 in Kraft.


Anlagen: