Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 22.3.2024


Einrichtung der Natur- und Umweltschutz- Akademie des Landes Nordrhein-Westfalen RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft I B 3 – 01.39.07 v. 19.12.1996

 

Einrichtung der Natur- und Umweltschutz- Akademie des Landes Nordrhein-Westfalen RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft I B 3 – 01.39.07 v. 19.12.1996

Einrichtung
der Natur- und Umweltschutz- Akademie
des Landes Nordrhein-Westfalen

RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft
I B 3 – 01.39.07 v. 19.12.1996

1
Bei der Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten (LÖBF) wird mit Wirkung vom 1. Januar 1997 eine Akademie für Natur- und Umweltschutz des Landes NRW eingerichtet. Sie ist unmittelbar der Präsidentin oder dem Präsidenten der LÖBF unterstellt.

Die Akademie führt den Namen „Natur- und Umweltschutz-Akademie des Landes Nordrhein-Westfalen" (NUA).

2
Die NUA ist eine Bildungseinrichtung des Landes NRW zu Themen des Natur- und Umweltschutzes im Sinne des § 1 Bundesnaturschutzgesetz. Leitlinie ihrer Arbeit ist eine nachhaltige, umweltschonende Entwicklung. Ihre Aufgaben sind Fort- und Weiterbildung sowie Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit im Natur- und Umweltschutz. Sie richtet Foren für die gesellschaftliche Diskussion aus und übernimmt Transferfunktionen zwischen den verschiedenen gesellschaftlichen Bereichen und den Zielgruppen der NUA.

Die NUA wird von den gemäß Bundesnaturschutzgesetz in NRW anerkannten Naturschutzverbänden mitgetragen und kooperiert mit allen Bildungseinrichtungen, Institutionen und Gruppen, die erhaltend, gestaltend, wirtschaftend und mit Freizeitaktivitäten in der Landschaft wirken.

3
Im Einzelnen hat die NUA folgende Aufgaben:

3.1
Ausrichtung von Foren zwischen Natur- und Umweltschutz, Umweltbildung und anderen gesellschaftlichen Bereichen.

3.2
Fortentwicklung des Natur- und Umweltschutzes und des Wertbewusstseins für die natürliche Umwelt, Verstärkung der Bereitschaft für natur- und umweltgerechtes Verhalten in der Bevölkerung.

3.3
Koordination und Durchführung jährlicher Arbeitsprogramme in den Bereichen Fortbildung und Öffentlichkeitsarbeit in enger Zusammenarbeit mit den anerkannten Naturschutzverbänden sowie - bei Bedarf - mit Biologischen Zentren, Hochschul- und Schuleinrichtungen sowie anderen Institutionen und Verbänden.

3.4
Fortbildung und Professionalisierung von Multiplikatoren der Bildungsarbeit sowie deren Unterstützung, z.B. durch Entwicklung von Medien, fachliche Beratung.

3.5
Aufbereitung von aktuellen Erkenntnissen, Methoden und Entwicklungen aus den verschiedenen Bereichen der Gesellschaft und Vermittlung an die Zielgruppen.

3.6
Unterstützung der Natur- und Umwelterziehung.

3.7
Informationsbereitstellung und Beratung für Bürgerinnen und Bürger, Behörden, Verbände und Institutionen.

3.8
Herausgabe von Publikationen und Information der Massenmedien, Durchführung von Ausstellungen, Wettbewerben, Aktionstagen.

3.9
Zusammenarbeit mit ähnlichen Institutionen im In- und Ausland zum Informations- und Erfahrungsaustausch.

4
Koordinierungsstelle

In der NUA wird eine „Koordinierungsstelle für Naturschutz- und Umweltbildung" eingerichtet. Sie unterstützt und fördert im Rahmen der der NUA unter Nr. 2 übertragenen Aufgaben die Träger und Einrichtungen der Umweltbildung in ihrem Bemühen um vernetzte Strukturen der Zusammenarbeit, am Prinzip der Nachhaltigkeit orientierte Bildungsangebote und flankierende Bildungsprozesse zur Lokalen Agenda 21, die auf der Konferenz für Umwelt und Entwicklung der Vereinten Nationen (UNCED) 1992 verabschiedet wurde.

5
„Lumbricus - der Umweltbus"

Zur Durchführung ihrer Aufgaben steht der NUA auch „Lumbricus - der Umweltbus" als mobile Lehr-, Arbeits- und Demonstrationsstation für den Umweltschutz in der Bildungsarbeit für Natur und Umwelt zur Verfügung.

6
Die NUA kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben Dritter bedienen.

7
Zielgruppen der Arbeit der NUA sind insbesondere:

7.1
Die Mitglieder von Natur- und Umweltverbänden, Landschaftsbehörden, -beiräten und -wachten, Biologischen Stationen sowie ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

7.2
Andere Verbände, Behörden und Kommunen.

7.3
Vertreterinnen und Vertreter von Verbänden, Einrichtungen und Gruppen, die im Rahmen ihres Wirtschaftens und Handelns für den Natur- und Umweltschutz tätig werden können.

7.4
Einrichtungen der Jugend- und Erwachsenenbildung, Journalistinnen und Journalisten, Lehrerinnen und Lehrer, Erzieherinnen und Erzieher.

7.5
Presse, Rundfunk und Fernsehen.

8
Kuratorium

8.1
Mitglieder des Kuratoriums sind:
8.1.1
Eine Vertreterin oder ein Vertreter des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Ministerium),

8.1.2
eine Vertreterin oder ein Vertreter des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder,

8.1.3
die Präsidentin oder der Präsident der LÖBF,

8.1.4
die oder der Vorsitzende des Bundes für Umwelt und Naturschutz Deutschland e.V. - Landesverband NRW - (BUND),
8.1.5
die oder der Vorsitzende der Landesgemeinschaft Naturschutz und Umwelt NRW e.V. (LNU),

8.1.6
die oder der Vorsitzende des Naturschutzbundes Deutschland e.V. - Landesverband NRW - (NABU),

8.1.7
die oder der Vorsitzende des Beirates mit beratender Stimme.

8.2
BUND, LNU und NABU können an Stelle der oder des Vorsitzenden eine andere Person als Mitglied benennen sowie eine weitere stimmberechtigte Person entsenden. Für den Fall der Verhinderung wird für jedes Mitglied eine Vertretung auf Vorschlag der jeweiligen entsendenden Stelle benannt.

8.3
Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter für die Dauer von jeweils drei Jahren. Die oder der Vorsitzende beruft das Kuratorium ein. Das Kuratorium tagt mindestens zweimal jährlich. Es ist einzuberufen, wenn ein Mitglied es verlangt.

8.4
Die Leiterin oder der Leiter der NUA nimmt an den Sitzungen des Kuratoriums beratend teil. Schriftführerin oder Schriftführer ist eine Bedienstete oder ein Bediensteter der NUA.

8.5
Die Ladung hat mit einer Frist von drei Wochen zu erfolgen. Tagungsort, Tagungszeit und Tagesordnung sind mit der Ladung mitzuteilen. Die Versammlung findet in der Regel am Sitz der NUA statt.

8.6
Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mindestens vier stimmberechtigte Mitglieder oder stellvertretende Mitglieder anwesend sind.

8.7
Das Kuratorium entscheidet mit der Mehrheit der Stimmberechtigten. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Kann eine Beschlussfähigkeit nicht erreicht werden, so ist innerhalb von zwei Wochen eine neue Versammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen, die stets beschlussfähig ist.

8.8
Die Entscheidungen über

8.8.1
Grundsätze für die Arbeit der NUA nach Nummer 3,

8.8.2
das fachliche Konzept der Koordinierungsstelle nach Nummer 4,

8.8.3
den fachlichen Einsatz von „Lumbricus - der Umweltbus" nach Nummer 5,

8.8.4
Grundlinien und Schwerpunkte der jährlichen Arbeitsprogramme,

8.8.5
die Außendarstellung der NUA

ergehen im Einvernehmen mit dem Kuratorium. Kann ein Einvernehmen nicht erreicht werden, entscheidet letztlich das Ministerium.

8.9
Die Entscheidungen über

8.9.1
den Beitrag zum Haushaltsvoranschlag,

8.9.2
den Einsatz der zur Bewirtschaftung zugewiesenen Haushaltsmittel,

8.9.3
die Bewirtschaftung von Stellen

ergehen im Benehmen mit dem Kuratorium.

8.10
Das Kuratorium kann themenbezogen Expertinnen oder Experten zu seiner Beratung hinzuziehen. Sie sollen hinzugezogen werden bei der Beratung über das fachliche Konzept der Koordinierungsstelle nach Nummer 4 (vgl. Nr. 8.8.2).

9
Beirat

9.1
Mitglieder des Beirates sind bis zu 15 Persönlichkeiten von Vereinen, Verbänden und weiteren Zusammenschlüssen, die zu den Zielgruppen der NUA gehören (Kooperationspartnerinnen oder -partner). Die Liste der entsprechenden Mitgliederorganisationen wird vom Ministerium festgelegt. Die gemäß Bundesnaturschutzgesetz in NRW anerkannten Naturschutzverbände haben dazu ein Vorschlagsrecht.

9.2
Die Mitglieder und ihre Vertreterinnen oder Vertreter werden von den Mitgliederorganisationen für die Dauer von fünf Jahren benannt. Mit der Annahme der Berufung werden die vom Ministerium Berufenen Mitglieder.

9.3
Eine Wiederberufung ist zulässig.

9.4
Die Mitgliedschaft im Beirat kann nur persönlich ausgeübt werden. Die Mitglieder sind nicht an Weisungen gebunden.

9.5
Der Beirat wählt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden sowie zwei Vertreterinnen oder Vertreter aus seiner Mitte.

9.6
Der Beirat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und mehr als die Hälfte anwesend ist.

9.7
Die Mitglieder des Kuratoriums, die Leiterin oder der Leiter der NUA und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter können an Sitzungen des Beirates beratend teilnehmen. Auf Verlangen des Beirates müssen sie teilnehmen.

9.8
Der Beirat tagt in der Regel einmal pro Jahr. Die oder der Vorsitzende beruft ihn mit einer Ladungsfrist von vier Wochen ein.

9.9
Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung. Sie kann Beschlussfassungen auf schriftlichem Wege vorsehen.

9.10
Der Beirat berät das Kuratorium bei der Erfüllung seiner Aufgaben. Erist von diesem bei allen Entscheidungen zu hören, die für die Tätigkeit der NUA von grundsätzlicher Bedeutung sind, und kann Vorschläge für die Tätigkeit der NUA unterbreiten. Das Kuratorium hat seine Vorschläge und Anregungen zu prüfen und ihm das Ergebnis mitzuteilen. Die NUA informiert den Beirat über die für seine Arbeit wichtigen Vorgänge.

MBl. NRW. 1997 S. 69