Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Runderlass vom 25. Juni 2020 (MBl. NRW. S. 383).

 


Historisch: Rahmensatzung für die Jagdgenossenschaften nach dem Landesjagdgesetz (LJG-NRW) RdErl. d. Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten – IV A 4 70–10–00.45 v. 14.12.1979

 

Historisch:

Rahmensatzung für die Jagdgenossenschaften nach dem Landesjagdgesetz (LJG-NRW) RdErl. d. Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten – IV A 4 70–10–00.45 v. 14.12.1979

Rahmensatzung für die Jagdgenossenschaften
nach dem Landesjagdgesetz (LJG-NRW)

RdErl. d. Ministeriums für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten – IV A 4 70–10–00.45
v. 14.12.1979

Jagdgenossenschaften sind als Körperschaften des öffentlichen Rechts (§ 7 Abs. 1 LJG-NRW) landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts. Daher unterliegen sie nach Maßgabe des Teiles VI der Landeshaushaltsordnung (LHO) den haushaltsrechtlichen Vorschriften des Landes, soweit nicht durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes etwas anderes bestimmt ist (§ 105 LHO). § 7 LJG-NRW gibt den Jagdgenossenschaften die Möglichkeit, ihre gesamte Haushalts- und Wirtschaftsführung durch Satzung nach den Grundsätzen der §§ 106 ff. LHO auszurichten und zu regeln, ohne aber gleichzeitig an die dort vorgesehenen Genehmigungspflichten gebunden zu sein.

Die nachstehende Rahmensatzung enthält Bestimmungen für das Haushaltswesen, die Wirtschafts-, Kassen- und Rechnungsführung wie die Rechnungsprüfung unter Beachtung des Teiles VI LHO. Die Befreiung von den im Teil VI LHO vorgesehenen Genehmigungspflichten (§§ 108 Satz 1 und 2, 109 Abs. 3 Satz 2 LHO) tritt jedoch nur ein, wenn die Jagdgenossenschaft hinsichtlich der haushaltsrechtlichen Regelungen nicht von der Rahmensatzung abweicht.

Mit Rücksicht auf die sonst erforderlichen Genehmigungen durch den Finanzminister und mein Haus (§108 LHO) bitte ich darauf hinzuwirken, dass die in der Rahmensatzung vorgesehenen haushaltsrechtlichen Regelungen in die Satzungen der Jagdgenossenschaften Eingang finden.

Im Übrigen soll die Rahmensatzung als Richtlinie für die aufsichtsbehördliche Genehmigung der Satzungen, die von den Jagdgenossenschaften vorgelegt werden, dienen.

Gemäß Artikel II des Gesetzes zur Änderung des Landesjagdgesetzes Nordrhein-Westfalen (LJG-NRW) vom 27. Juni 1978 (GV. NRW. S. 274) haben die Jagdgenossenschaften ihre Satzungen bis zum 11. Juli 1980 dem § 7 des Landesjagdgesetzes Nordrhein-Westfalen (LJG-NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Juli 1978 (GV. NRW. S. 318 - SGV. NRW. 792) anzupassen.

Rahmensatzung für Jagdgenossenschaften nach dem Landesjagdgesetz (LJG-NW)

Die Versammlung der Mitglieder der Jagdgenossenschaft des gemeinschaftlichen Jagdbezirks .............. hat am ................ folgende Satzung beschlossen:

§ 1
Name und Sitz der Jagdgenossenschaft

Die Jagdgenossenschaft des gemeinschaftlichen Jagdbezirks ................ ist gemäß § 7 Absatz 1 LJG-NRW eine Körperschaft öffentlichen Rechts. Sie führt den Namen „Jagdgenossenschaft ............................ “ und hat ihren Sitz in .................................

§ 2
Gemeinschaftlicher Jagdbezirk

(1) Der gemeinschaftliche Jagdbezirk umfasst gemäß § 8 Abs. 1 Bundesjagdgesetz (BJG) mit Ausnahme der Eigenjagdbezirke alle Grundflächen
der Stadt / Gemeinde .................
der abgesonderten Gemarkung .....................
gemäß dem von der unteren Jagdbehörde genehmigten Teilungsbeschluss der Jagdgenossenschaft ..............................
der Gemarkung(en) .........................................
der Stadt/Gemeinde .......................................
zuzüglich der von der zuständigen Jagdbehörde angegliederten und abzüglich der abgetrennten Grundflächen.

(2) der gemeinschaftliche Jagdbezirk wird begrenzt durch ................. (Grenzbeschreibung)

§ 3
Gebiet der Jagdgenossenschaft

Das Gebiet der Jagdgenossenschaft umfasst die jagdlich nutzbaren Grundflächen des gemeinschaftlichen Jagdbezirks, deren Eigentümer der Jagdgenossenschaft als Mitglieder angehören.

§ 4
Mitglieder der Jagdgenossenschaft

(1) Mitglieder der Jagdgenossenschaft (Jagdgenossen) sind die Eigentümer der Grundflächen, die das Gebiet der Jagdgenossenschaft bilden. Eigentümer von Grundflächen des gemeinschaftlichen Jagdbezirks, auf denen die Jagd ruht oder aus anderen Gründen nicht ausgeübt werden darf, gehören gemäß § 9 Abs. 1 BJG insoweit der Jagdgenossenschaft nicht an.

(2) Die Jagdgenossenschaft führt ein Jagdkataster, in dem die Eigentümer der zum Gebiet der Jagdgenossenschaft gehörenden Grundflächen und deren Größen ausgewiesen werden. Das Jagdkataster ist fortzuführen; durch Eigentumswechsel eingetretene Änderungen, hat der Erwerber dem Jagdvorstand nachzuweisen. Das Jagdkataster liegt für die Jagdgenossen und deren schriftlich bevollmächtigte Vertreter zur Einsicht in .............. bei ...................... offen.

§ 5
Aufgaben der Jagdgenossenschaft

(1) Die Jagdgenossenschaft verwaltet nach Maßgabe des geltenden Rechts unter eigener Verantwortung nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und unter Berücksichtigung der jagdlichen Belange alle Angelegenheiten, die sich aus dem Jagdrecht der ihr angehörenden Jagdgenossen ergeben.

(2) Ihr obliegt nach Maßgabe des § 29 Abs. 1 BJG der Ersatz des Wildschadens, der an den zum gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehörenden Grundstücken entsteht.

§ 6
Organe der Jagdgenossenschaft

Die Organe der Jagdgenossenschaft sind
1. die Genossenschaftsversammlung und
2. der Jagdvorstand.

§ 7
Genossenschaftsversammlung

Zur Teilnahme an der Genossenschaftsversammlung sind die Mitglieder der Jagdgenossenschaft berechtigt. Sie können sich durch ihre gesetzlichen Vertreter oder nach Maßgabe des § 10 Abs. 4 dieser Satzung durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Die Vollmacht ist schriftlich zu erteilen und dem Jagdvorsteher zu Beginn der Versammlung vorzulegen.

§ 8
Zuständigkeit der Genossenschaftsversammlung

(1) Die Genossenschaftsversammlung beschließt die Satzung und deren Änderungen. Sie wählt
a) den Vorsitzenden des Jagdvorstandes (Jagdvorsteher) und seinen Stellvertreter;
b) zwei Beisitzer und deren Stellvertreter;
c) einen Schriftführer und dessen Stellvertreter;
d) einen Kassenführer und dessen Stellvertreter;
e) zwei Rechnungsprüfer und deren Stellvertreter.

(2) Die Genossenschaftsversammlung beschließt weiterhin über
a) den Haushaltsplan;
b) die Entlastung des Vorstandes und des Kassenführers;
c) die Antragsteilung zur Abrundung, Zusammenlegung und Teilung des gemeinschaftlichen Jagdbezirks;
d) die Art der Jagdnutzung des gemeinschaftlichen Jagdbezirks;
e) das Verfahren und die Bedingungen für den Abschluss von Jagdpachtverträgen;
f) die Erteilung des Zuschlags bei der Jagdverpachtung;
g) die Änderung und Verlängerung laufender Jagdpachtverträge;
h) die Zustimmung zur Weiter- und Unterverpachtung des gemeinschaftlichen Jagdbezirks und zur Erteilung von entgeltlichen Jagderlaubnisscheinen;
i) den Zeitpunkt der Ausschüttung des Reinertrages aus der Jagdnutzung;
j) die Bildung von Rücklagen und deren Verwendung;
k) die Erhebung von Umlagen zum Ausgleich des Haushaltsplanes;
l) die Beanstandung von Beschlüssen durch den Jagdvorstand;
m) die Zustimmung zu Dringlichkeitsentscheidungen des Jagdvorstandes gemäß § 12 Abs. 5 dieser Satzung;
n) die Festsetzung von Aufwandsentschädigungen für die Mitglieder des Jagdvorstandes, den Schriftführer, den Kassenführer und die Rechnungsprüfer;
o) den Abschluss einer Amtshaftpflichtversicherung für die Jagdgenossenschaft und ihre Funktionsträger.
(3) Regelungen im Sinne des Absatzes 2 Buchstaben c), d), e), f), g), h), i) und o) können im Einzelfall durch Beschluss auf den Jagdvorstand übertragen werden.

(4) Die Genossenschaftsversammlung kann den Jagdvorstand ermächtigen, die Führung der Kassengeschäfte vertraglich
– der Stadt-/Gemeindekasse ...
– dem/der... (z.B. Wirtschaftsunternehmen)
– einem Geschäftsführer, der gleichzeitig Schriftführer sein kann,
zu übertragen.

Mit der Wirksamkeit des Vertrages entfällt die Wahl eines Kassenführers und dessen Stellvertreters. Die Aufgaben eines bereits gewählten Kassenführers und seines Stellvertreters entfallen mit der Übertragung.

(5) Die Rechnungsprüfung kann auf Grund eines Beschlusses der Genossenschaftsversammlung
– dem Rechnungsprüfungsamt der Stadt/Gemeinde ...
– einem zugelassenen Wirtschaftsprüfungsunternehmen
übertragen werden; in diesem Falle entfällt die Wahl der Rechnungsprüfer und ihrer Stellvertreter. Die Aufgaben bereits gewählter Rechnungsprüfer und ihrer Stellvertreter entfallen mit der Übertragung.

(6) In den Fällen der Absätze 4 und 5 gelten die Grundsätze der §§ 12 Abs. 3 und 14 Abs. 3 entsprechend.

§ 9
Durchführung der Genossenschaftsversammlung

(1) Die Genossenschaftsversammlung soll vom Jagdvorsteher einmal im Jahr einberufen werden. Der Jagdvorsteher muss die Genossenschaftsversammlung auch einberufen, wenn mindestens ein Viertel aller Jagdgenossen die Einberufung bei ihm schriftlich unter Angabe der auf die Tagesordnung zu setzenden Angelegenheiten beantragt. Wird der Haushaltsplan für mehrere Jahre aufgestellt (§ 14 Abs. 1), genügt die Einberufung einer Genossenschaftsversammlung während dieses Zeitraumes.

(2) Die Genossenschaftsversammlung soll am Sitz der Jagdgenossenschaft stattfinden. Sie ist öffentlich, soweit nicht durch Beschluss die Öffentlichkeit für die Beratung bestimmter Angelegenheiten ausgeschlossen wird.

(3) Die Einladung zur Genossenschaftsversammlung ergeht durch amtliche Bekanntmachung (§ 16 Abs. 2). Sie muss mindestens drei Wochen vorher erfolgen und Angaben über den Ort und den Zeitpunkt der Versammlung sowie die Tagesordnung enthalten.

(4) Den Vorsitz in der Genossenschaftsversammlung führt der Jagdvorsteher. Für die Abwicklung bestimmter Angelegenheiten, insbesondere zur Leitung einer öffentlichen Versteigerung, kann ein anderer Versammlungsleiter bestellt werden.

(5) Unter dem Tagesordnungspunkt „Verschiedenes“ können Beschlüsse nach § 8 Abs. 1 bis 4 nicht gefasst werden.

(6) Zu der Genossenschaftsversammlung ist die Aufsichtsbehörde rechtzeitig schriftlich einzuladen.

§ 10
Beschlussfassung der Jagdgenossenschaft

(1) Beschlüsse der Jagdgenossenschaft bedürfen gemäß § 9 Abs. 3 BJG sowohl der Mehrheit der anwesenden und vertretenen Jagdgenossen als auch der Mehrheit der bei der Beschlussfassung vertretenen Grundfläche.

(2) Beschlüsse der Jagdgenossenschaft werden durch öffentliche Abstimmung gefasst. Die Genossenschaftsversammlung kann auf Antrag von mindestens 3 Jagdgenossen, die zusammen mindestens ein Zehntel der Gesamtfläche des Gebietes der Jagdgenossenschaft vertreten müssen, zu einzelnen Tagesordnungspunkten eine schriftliche Abstimmung beschließen; das gilt nicht für Beschlüsse über die Verwendung des Reinertrags der Jagdnutzung nach § 10 Abs. 3 BJG. Über die Einzelheiten der schriftlichen Abstimmung ist von den Mitgliedern des Jagdvorstandes und den Stimmzählern Verschwiegenheit zu wahren; die Unterlagen sind vom Jagdvorstand mindestens ein Jahr lang, im Falle der Beanstandung oder Anfechtung des Beschlusses für die Dauer des Verfahrens aufzubewahren.

(3) Jeder Jagdgenosse hat eine Stimme. Miteigentümer und Gesamthandseigentümer eines zum Gebiet der Jagdgenossenschaft gehörenden Grundstücks können ihr Stimmrecht nur einheitlich ausüben; sie haben dem Jagdvorstand schriftlich einen Bevollmächtigten zu benennen.

(4) Ein bevollmächtigter Vertreter darf höchstens
– einen Jagdgenossen
– drei Jagdgenossen
– fünf Jagdgenossen
vertreten. Die von einem Bevollmächtigten vertretene Grundfläche darf einschließlich seiner eigenen Grundfläche ein Drittel der Gesamtfläche des Gebiets der Jagdgenossenschaft nicht überschreiten.

(5) Ein Jagdgenosse oder ein Bevollmächtigter ist von der Mitwirkung an der Abstimmung entsprechend § 34 BGB ausgeschlossen, kann sich nicht vertreten lassen und auch keinen anderen vertreten, wenn sich die Beschlussfassung auf den Abschluss eines Rechtsgeschäfts oder auf einen Rechtsstreit zwischen der Jagdgenossenschaft und ihm selbst bezieht.

(6) Über die Beschlüsse der Jagdgenossenschaft ist eine Niederschrift zu fertigen. Aus ihr muss auch hervorgehen, wie viele Jagdgenossen anwesend waren und welche Grundfläche von ihnen vertreten wurde. Die Niederschrift ist vom Jagdvorsteher und vom Schriftführer zu unterzeichnen und der nächsten Genossenschaftsversammlung zur Billigung vorzulegen. Die Aufsichtsbehörde ist innerhalb eines Monats über die Beschlüsse der Jagdgenossenschaft zu unterrichten.

§ 11
Vorstand der Jagdgenossenschaft

(1) Der Jagdvorstand besteht gemäß § 7 Abs. 5 LJG-NRW aus dem Jagdvorsteher und zwei Beisitzern. Die Mitglieder des Jagdvorstandes werden im Falle der Verhinderung durch ihre Stellvertreter vertreten.

(2) Wählbar für den Jagdvorstand ist
– jeder Jagdgenosse, der volljährig und geschäftsfähig ist; ist eine Personengemeinschaft oder eine juristische Person Mitglied der Jagdgenossenschaft, so sind auch deren gesetzliche Vertreter wählbar,
– jede volljährige und geschäftsfähige Person.

(3) Der Jagdvorstand wird für eine Amtszeit von vier Geschäftsjahren gewählt. Die Amtszeit beginnt mit dem auf die Wahl folgenden Geschäftsjahr, es sei denn, dass im Zeitpunkt der Wahl kein gewählter Jagdvorstand vorhanden ist; in diesem Falle beginnt sie mit der Wahl und verlängert sich um die Zeit von der Wahl bis zum Beginn des nächsten Geschäftsjahres. Die Amtszeit verlängert sich bis zur Wahl eines neuen Jagdvorstandes um höchstens drei Monate, sofern innerhalb der letzten drei Monate vor dem Ende der satzungsmäßigen Amtszeit mindestens eine Genossenschaftsversammlung stattgefunden hat und es in dieser nicht zur Wahl eines neuen Jagdvorstandes gekommen ist.

(4) Der Schriftführer und der Kassenführer werden für die gleiche Amtszeit von vier Geschäftsjahren gewählt wie der Jagdvorstand; Absatz 3 Sätze 2 und 3 finden entsprechende Anwendung.

(5) Endet die Amtszeit eines Mitgliedes des Jagdvorstandes vorzeitig durch Tod, Rücktritt oder Verlust der Wählbarkeit, so rückt der für ihn gewählte Stellvertreter als Ersatzmitglied in den Jagdvorstand nach; in diesem Falle ist für den Rest der Amtszeit in der nächsten Genossenschaftsversammlung ein neuer Stellvertreter zu wählen. In gleicher Weise ist eine Ersatzwahl vorzunehmen, wenn ein stellvertretendes Mitglied des Jagdvorstandes oder ein anderer Funktionsträger vorzeitig ausscheidet.

§ 12
Vertretung der Jagdgenossenschaft

(1) Der Jagdvorstand vertritt die Jagdgenossenschaft gemäß § 9 Abs. 2 BJG gerichtlich und außergerichtlich. Er verwaltet die Angelegenheiten der Jagdgenossenschaft und ist hierbei an die Beschlüsse der Genossenschaftsversammlung gebunden. Bei der Abgabe rechtsgeschäftlicher Erklärungen müssen unbeschadet der Regelung in Absatz 4 Satz 2 alle Mitglieder des Jagdvorstandes gemeinschaftlich handeln.

(2) Der Jagdvorstand hat die Beschlüsse der Genossenschaftsversammlung vorzubereiten und durchzuführen. Insbesondere obliegt ihm
a) die Feststellung und Ausführung des Haushaltsplans;
b) die Anfertigung der Jahresrechnung;
c) die Überwachung der Schrift- und Kassenführung;
d) die Verteilung der Erträge an die einzelnen Jagdgenossen;
e) die Feststellung der Umlagen der einzelner Mitglieder.

(3) Ein Mitglied des Jagdvorstandes darf bei Angelegenheiten der Jagdgenossenschaft nicht beratend oder entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung ihm selbst, seinem Ehegatten, seinen Verwandten bis zum dritten oder Verschwägerten bis zum zweiten Grade oder einer von ihm kraft Gesetzes oder rechtsgeschäftlicher Vollmacht vertretenen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann.

(4) In Angelegenheiten, die an sich der Beschlussfassung durch die Genossenschaftsversammlung unterliegen, entscheidet der Jagdvorstand, falls die Erledigung keinen Aufschub duldet. In Fällen äußerster Dringlichkeit kann der Jagdvorsteher zusammen mit einem Beisitzer entscheiden.

(5) Zu Entscheidungen gemäß Absatz 4 hat der Jagdvorsteher unverzüglich die Zustimmung der Genossenschaftsversammlung einzuholen. Diese kann die Dringlichkeitsentscheidung aufheben, soweit nicht schon Rechte Dritter entstanden sind.

(6) Solange die Jagdgenossenschaft keinen vollständigen Jagdvorstand gewählt hat, werden die Geschäfte des Jagdvorstandes nach Maßgabe des § 9 Abs. 2 BJG in Verbindung mit § 7 Abs. 7 LJG-NRW vom Rat der Stadt / Gemeinde ................... wahrgenommen. Die Kosten der vorübergehenden Geschäftsführung trägt die Jagdgenossenschaft.

(7) Die Mitglieder des Jagdvorstandes sind ehrenamtlich tätig.

§ 13
Sitzungen des Jagdvorstandes

(1) Der Jagdvorstand tritt auf Einladung des Jagdvorstehers nach Bedarf, mindestens aber einmal halbjährlich zusammen. Er muss einberufen werden, wenn ein Mitglied des Jagdvorstandes dies schriftlich beantragt.

(2) Der Jagdvorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend oder vertreten sind. Der Jagdvorstand entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder; Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

(3) Die stellvertretenden Mitglieder können an den Sitzungen des Jagdvorstandes beratend teilnehmen; sie sind zu den Sitzungen einzuladen.

(4) Die Sitzungen des Jagdvorstandes sind nicht öffentlich. Der Schriftführer und der Kassenführer sollen an den Sitzungen teilnehmen; sie sind zu den Sitzungen einzuladen.

(5) Der Jagdvorstand kann Beschlüsse der Jagdgenossenschaft, die das geltende Recht verletzen, innerhalb einer Woche beanstanden. Ist ein Beschluss beanstandet worden, so ist innerhalb eines Monats nach der Beanstandung eine Genossenschaftsversammlung durchzuführen.

(6) Über die Beschlüsse des Jagdvorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen und von den Teilnehmern der Sitzung zu unterzeichnen. Die Aufsichtsbehörde ist innerhalb eines Monats über die Beschlüsse des Jagdvorstandes zu unterrichten.

(7) Der Jagdvorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 14
Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen

(1) Die Jagdgenossenschaft stellt für jedes Geschäftsjahr einen Haushaltsplan auf, soweit nicht die Genossenschaftsversammlung einen anderen Zeitraum bestimmt. Der Zeitraum darf vier Jahre und die Amtszeit des jeweiligen Jagdvorstandes nicht überschreiten.

Der Haushaltsplan muss die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben enthalten und ausgeglichen sein. Soweit notwendig, ist ein Nachtragshaushalt zu erstellen und zu beschließen.

(2) Zum Ende des Geschäftsjahres ist eine Jahresrechnung zu erstellen, die den Rechnungsprüfern zur Prüfung und der Genossenschaftsversammlung zur Entlastung des Vorstandes und des Kassenführers vorzulegen ist. Gilt der Haushaltsplan für mehrere Jahre, sind Rechnungslegung und Rechnungsprüfung spätestens mit der Entlastung des Jagdvorstandes zum Ende seiner Amtszeit – auch bei Wiederwahl – durchzuführen.

(3) Die Rechnungsprüfer werden jeweils im Voraus für ein Geschäftsjahr bestellt; einmalige Wiederwahl ist zulässig. Rechnungsprüfer kann nicht sein, wer dem Jagdvorstand als Mitglied oder Stellvertreter angehört oder ein anderes Amt für die Jagdgenossenschaft innehat oder wer zu einem Funktionsträger in einer Beziehung der in § 12 Abs. 3 bezeichneten Art steht.

(4) Im Übrigen finden für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen einschließlich der Rechnungsprüfung die für die Gemeinden des Landes Nordrhein-Westfalen geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.

(5) Beim Verlust der Eigenschaft als rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts ist das bewegliche und unbewegliche Vermögen der Jagdgenossenschaft
– zu liquidieren und entsprechend § 10 Abs. 3 des Bundesjagdgesetzes auf die Mitglieder zu verteilen,
– der Stadt / Gemeinde ........................... zweckgebunden für Maßnahmen der Jagdpflege und des Biotopschutzes zu übertragen,
– der Stiftung Wildtier- und Biotopschutz Nordrhein-Westfalen e.V. zur Verwendung für satzungsgemäße Zwecke zu übertragen.

§ 15
Kassenverwaltung, Geschäfts- und Wirtschaftsführung

(1) Geschäftsjahr der Jagdgenossenschaft ist das Jagdjahr im Sinne des § 11 Abs. 4 BJG.

(2) Für die Kassengeschäfte gelten folgende Grundsätze:
a) Die Annahme- und Auszahlungsanordnungen der Jagdgenossenschaft sind vom Jagdvorsteher und einem Beisitzer zu unterzeichnen.
b) Für den Nachweis der Einnahmen und Ausgaben in zeitlicher und sachlicher Reihenfolge und nach der im Haushaltsplan vorgegebenen Gliederung wird vom Kassenführer ein Kassenbuch geführt Alle Buchungen sind zu belegen. Die Belege sind nach Geschäftsjahr und Buchungsstelle getrennt zu ordnen. Das Kassenbuch dient zusammen mit den entsprechenden Belegen als Rechnungslegungsbuch. Diese Unterlagen sind mindestens 10 Jahre aufzubewahren.
c) Der Kassenführer hat dafür zu sorgen, dass die Einnahmen der Jagdgenossenschaft rechtzeitig eingehen und die Ausgaben ordnungsgemäß geleistet werden. Außenstände sind durch ihn anzumahnen und nach ergebnislosem Ablauf der hierfür gesetzten Zahlungsfrist dem Jagdvorsteher zur zwangsweisen Beitreibung zu melden.
d) Der Barbestand der Kasse ist möglichst gering zu halten. Entbehrliche Barbestände sind unverzüglich bei einem Kreditinstitut mündelsicher und verzinslich anzulegen.
e) Kassenfehlbeträge sind vom Kassenführer zu ersetzen; der Ersatz ist im Kassenbuch festzuhalten. Kassenüberschüsse sind als „sonstige Einnahmen“ zu buchen.

(3) Kassenführer oder dessen Stellvertreter kann nicht sein, wer zur Unterschrift von Kassenanordnungen befugt ist.

(4) Die Einnahmen der Jagdgenossenschaft sind, soweit sie nicht zur Erfüllung der Aufgaben der Genossenschaft oder nach Maßgabe des Haushaltsplans zur Bildung von Rücklagen oder zu anderen Zwecken zu verwenden sind, an die Mitglieder auszuschütten. Sie sind bis zu ihrer Verwendung verzinslich anzulegen. Durch den Beschluss über die Bildung von Rücklagen oder die anderweitige Verwendung der Einnahmen wird der Anspruch des Jagdgenossen, der dem Beschluss nicht zugestimmt hat auf Auszahlung seines Anteils am Reinertrag der Jagdnutzung gemäß § 10 Abs. 3 BJG nicht berührt.

(5) Von den Mitgliedern der Jagdgenossenschaft dürfen Umlagen nur erhoben werden, wenn und soweit dies zum Ausgleich des Haushaltsplans unabweisbar notwendig ist.

§ 16
Bekanntmachungen der Jagdgenossenschaft

(1) Die Satzung und Änderungen der Satzung sind mit der Genehmigung der Aufsichtsbehörde für die Dauer von zwei Wochen im Rathaus der Stadt / Gemeinde ........... öffentlich auszulegen. Die Genehmigung sowie Ort und Zeit der Auslegung sind entsprechend § .... der Hauptsatzung der Stadt / Gemeinde ................ durch Veröffentlichung in .................. bekannt zu machen.

(2) Sonstige Bekanntmachungen der Jagdgenossenschaft, insbesondere der Einladung zur Genossenschaftsversammlung, des jährlichen Haushaltsplanes, der Beschlüsse über die Festsetzung von Umlagen und der Beschlüsse über die Verwendung des Reinertrages der Jagdnutzung nach § 10 Abs. 3 des Bundesjagdgesetzes
– sind entsprechend Abs. 1 Satz 2 zu veröffentlichen,
– sind den Mitgliedern der Jagdgenossenschaft oder deren Zustellungsbevollmächtigten schriftlich mitzuteilen,
– sind in dem/der .................... (z.B. Lokalanzeiger, Stadtnachrichten, Wochenspiegel, Haushaltskurier oder vergleichbares lokales Informationsblatt, das regelmäßig an alle Haushalte verteilt wird) zu veröffentlichen.

(3) Auswärtige Jagdgenossen sind
– verpflichtet dem Jagdvorstand einen am Sitz der Jagdgenossenschaft wohnenden Zustellungsbevollmächtigten zu benennen,
– über die Bekanntmachungen der Jagdgenossenschaft einzeln schriftlich zu unterrichten.

§ 17
In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen

(1) Diese Satzung wird gemäß § 7 Abs. 2 LJG NRW mit der Bekanntmachung ihrer Genehmigung und ihrer öffentlichen Auslegung rechtsverbindlich.

(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieser Satzung tritt gleichzeitig die bisherige Satzung vom ..... in der Fassung der Änderungen vom ......... außer Kraft.

(3) Die Amtszeit des beim In-Kraft-Treten dieser Satzung amtierenden Jagdvorstandes, der in der Genossenschaftsversammlung vom ......... gewählt wurde, endet mit dem 31. März 20...; § 11 Abs. 3 Satz 3 findet entsprechende Anwendung.

(4) Der erste Haushaltsplan nach § 8 Abs. 2 Buchstabe a) ist für das Geschäftsjahr 1981/82 aufzustellen; die erste Rechnungsprüfung nach den Vorschriften dieser Satzung ist für das Geschäftsjahr 1980/81 vorzunehmen.

Genehmigungsverfügung

Die vorstehende Satzung der Jagdgenossenschaft ................ vom ............... wird von mir gemäß § 7 Abs. 2 LJG-NRW genehmigt.

..............................              ...................................................................................................

(Ort/Datum)                        (Der Landrat/Bürgermeister des Kreises/der Stadt ..........)

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende Genehmigung wird gemäß § 7 Abs. 2 LJG-NRW in Verbindung mit § 16 Abs. 1 der Satzung von .................. öffentlich bekannt gemacht.

Die genehmigte Satzung liegt in der Zeit vom ............ bis ...........im Rathaus der Stadt / Gemeinde ............ öffentlich aus.

.................................................................

(Ort/Datum)

Der Jagdvorstand:

...........................................................................................

(Vorsitzender) (Beisitzer) (Beisitzer)

MBl. NRW. 1980 S. 72, geändert durch RdErl. v. 19.2.1980 (MBl. NRW. 1980 S. 318), 27.11. 1984 (MBl. NRW. 1985 S. 6), 26.4.1988 (MBl. NRW. 1988 S. 757)