Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch RdErl. v. 9.8.2006 (MBl. NRW. 2006 S. 530).

 


Historisch: Rahmensatzung für die Jagdgenossenschaften  nach dem Landesjagdgesetz (LJG-NRW) RdErl. d. Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten – IV A 4 - 70–10–00.45 v. 24.2.1981

 

Historisch:

Rahmensatzung für die Jagdgenossenschaften  nach dem Landesjagdgesetz (LJG-NRW) RdErl. d. Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten – IV A 4 - 70–10–00.45 v. 24.2.1981

Rahmensatzung für die Jagdgenossenschaften
 nach dem Landesjagdgesetz (LJG-NRW)

RdErl. d. Ministeriums für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten – IV A 4 - 70–10–00.45
v. 24.2.1981

Nach § 14 der Rahmensatzung für die Jagdgenossenschaften nach dem Landesjagdgesetz, RdErl. v. 14.12.1979 (SMBl. NRW. 7920), hat die Jagdgenossenschaft für jedes Geschäftsjahr einen Haushaltsplan aufzustellen sowie eine Jahresrechnung zu erstellen, die den Rechnungsprüfern zur Prüfung und der Genossenschaftsversammlung zur Entlastung des Vorstandes und des Kassenführers vorzulegen ist.

Ich bin damit einverstanden, dass Jagdgenossenschaften, deren jährliche Einnahmen 10.000 Euro nicht übersteigen,
1. einen Haushaltsplan für mehrere Jahre, längstens jedoch bis zur Dauer einer Jagdpachtperiode, aufstellen;
2. Rechnungslegung und Rechnungsprüfung in diesen Fällen mit der Entlastung des Jagdvorstandes zum Ende seiner Amtszeit – auch bei Wiederwahl – durchführen;
3. Genossenschaftsversammlungen nicht jährlich durchführen.

Dieser RdErl. ergeht im Einvernehmen mit dem Finanzminister und dem Landesrechnungshof.

MBl. NRW. 1981 S. 555