Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024


Ausübung der Jagd in Naturschutzgebieten RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft - III B 6 77-20-00.00/III B 2-1.09.00 v. 1.3.1991

 

Ausübung der Jagd in Naturschutzgebieten RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft - III B 6 77-20-00.00/III B 2-1.09.00 v. 1.3.1991

Ausübung der Jagd in Naturschutzgebieten
RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung
und Landwirtschaft - III B 6 77-20-00.00/III B 2-1.09.00
v. 1.3.1991

1
Grundsätze

1.1
Naturschutzgebiete werden durch Landschaftspläne der Kreise und kreisfreien Städte oder durch ordnungsbehördliche Verordnungen der Bezirksregierungen ausgewiesen, soweit dies im öffentlichen Interesse erforderlich ist.

Der Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft und die ordnungsgemäße Jagdausübung und Hege stellen mitunter Gegensätze dar. Es bedarf deshalb einer Regelung im Einzelfall, inwieweit der Schutzzweck der in § 20 Absatz 1 des Landesjagdgesetzes Nordrhein-Westfalen genannten Gebiete eine Einschränkung oder Untersagung der Jagdausübung erfordert. Die Jagd hat sich nach Art und Umfang nach dem Schutzzweck zu richten.

1.2
Die zur Erreichung des jeweiligen Schutzzwecks festzusetzenden Gebote und Verbote der Naturschutzausweisung müssen erforderlich sein (§ 19 LG).

In Naturschutzgebieten sind daher Einschränkungen der Jagd insoweit zulässig, als der Schutzzweck dies unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit der Mittel erfordert. Die Einschränkungen müssen auch geeignet sein, den angestrebten Gemeinwohlzweck zu erreichen.

Einschränkungen der Jagdausübung sind nicht nur dann möglich, wenn ein bestimmter schutzwürdiger Zustand erhalten werden soll; sie sind auch zulässig, um die Biotopqualität des betreffenden Gebietes zu optimieren.

1.3
Zur Beurteilung der Notwendigkeit von Einschränkungen der Jagdausübung ist eine hinreichende Konkretisierung des jeweiligen Schutzzwecks erforderlich. Es genügt nicht, in der ordnungsbehördlichen Verordnung oder im Landschaftsplan lediglich den Gesetzestext des § 20 a) bis c) LG zu übernehmen, da bei einer nur abstrakten Aufzählung von Schutzgründen weder die Notwendigkeit noch die Verhältnismäßigkeit der ausgesprochenen Ge- und Verbote überprüft werden kann.

1.4
Der in § 1 Absatz 4 des Bundesjagdgesetzes verwendete Begriff der Jagdausübung umfasst nur die Jagdausübung im engeren Sinn, also die tatsächliche Ausübung der Jagd. Im Jagdrecht und in der Rechtsprechung findet sich vielfach auch eine Verwendung des Begriffs in einem weiteren Sinn.

Zur Jagdausübung im weiteren Sinn gehören alle Maßnahmen und Handlungen, durch die das Jagdrecht verwirklicht wird, so auch unter anderem die Schaffung von Äsungsflächen, die Errichtung von Futterstellen und von Einrichtungen für die Ansitzjagd sowie der Jagdschutz, die im Einzelfall durchaus negative Auswirkungen auf ein Naturschutzgebiet haben können. Daher ist im Folgenden allgemein von der Jagdausübung im weiteren Sinn auszugehen.

1.5
Im Einzelfall kann die Jagd auch völlig verboten werden, wenn es der Schutzzweck erfordert. Ein absolutes Jagdverbot auf größerer Fläche kann unerwünschte Wildmassierungen, insbesondere von Schalenwild, zur Folge haben, was nicht nur zu übermäßigen Wildschäden führen, sondern auch dem Schutzzweck in floristisch und faunistisch bedeutsamen Naturschutzgebieten zuwiderlaufen kann.

1.6
Im Fall der gänzlichen Untersagung der Jagdausübung scheiden die Eigentümer der betroffenen Flächen aus der Jagdgenossenschaft aus (§ 9 Absatz 1 des Bundesjagdgesetzes). Hieraus ergibt sich grundsätzlich ein Entschädigungsanspruch der Eigentümer dieser Grundflächen.

1.7
Wird die Jagdausübung eingeschränkt oder untersagt, so ist bei unvorhersehbaren Fällen § 69 LG anzuwenden.

1.8
Dieser Runderlass ist auch auf geschützte Landschaftsbestandteile nach § 23 LG anzuwenden, die lediglich wegen ihres geringen räumlichen Umfangs nicht zu Naturschutzgebieten erklärt werden, aber ansonsten in der Wirkung einem Naturschutzgebiet gleichkommen.

1.9
Die örtlich zuständige untere Jagdbehörde ist im Aufstellungsverfahren von der zuständigen Stelle frühzeitig anzuhören.

2
Auswirkungen von Jagd und Hege in Naturschutzgebieten

2.1
Positive Auswirkungen

Jagd und Hege können im Einzelfall folgende positive Auswirkungen haben:
- zusätzliche Beaufsichtigung des Schutzgebietes durch die Jagdschutzberechtigten (Die Befugnisse der Landschaftswacht bleiben unberührt.)
- Schutz von Flora und Fauna durch Regulierung von Wildbeständen, insbesondere von Schalenwild und Raubwild
- Maßnahmen zur Biotoppflege, soweit diese im Einklang mit dem Schutzzweck stehen.

2.2
Negative Auswirkungen

Die ordnungsgemäße Ausübung des Jagdrechts kann in Naturschutzgebieten auch negative Auswirkungen haben. Diese können sich sowohl aus der unmittelbaren Jagdausübung im Sinn des § 1 Absatz 4 des Bundesjagdgesetzes als auch aus verschiedenen Hegemaßnahmen ergeben.

Im Wesentlichen handelt es sich um folgende Aspekte:

2.2.1
Jagd als Störfaktor

Die Jagd kann zu Auswirkungen auf die Raumnutzung und die Aktivitätsperiodik freilebender Tiere führen.

Dieser Störfaktor ist größer, wenn in einem Gebiet scheue Tierarten vorkommen, es dort zu größeren Konzentrationen von Tieren kommt oder wenn dem Gebiet eine bedeutende Funktion als Rast- und Überwinterungsplatz (beispielsweise für Wasservögel, Limikolen) zukommt. Die Jagd kann hier zur Vertreibung von Arten führen, zur Erhöhung der Fluchtdistanz und bei erhöhtem Energiebedarf die Nahrungsaufnahme der Tiere erschweren und deren physiologische Konstitution verschlechtern.

Jagdart, Jagdhäufigkeit und die Zeit der Jagdausübung haben wesentlichen Einfluss auf den Grad der Störung.

Neben der Jagdausübung mit der Schusswaffe kann insbesondere auch das häufige Befahren und Begehen des Gebiets, die Errichtung von jagdlichen Einrichtungen an bestimmten Orten (beispielsweise Horst-, Nist- und Brutplätze, Rast- und Überwinterungsgebiete gefährdeter Arten) und die Ausbildung und Prüfung von Jagdhunden zu Störungen führen.

2.2.2
Beeinträchtigungen durch jagdliche Einrichtungen und Hegemaßnahmen

Zu unerwünschten Auswirkungen durch Ansitzeinrichtungen (Jagdkanzeln, Ansitzleitern, Erdsitze) kann es kommen, wenn diese häufig oder über längere Zeit besetzt und zahlenmäßig überhöht beziehungsweise das Landschaftsbild beeinträchtigend errichtet werden.

Die Anlage von Wildäsungsflächen (Wildwiesen, Wildäcker, Proßholzflächen) in einem Naturschutzgebiet ist wesensfremd; sie kann gerade in floristisch bedeutsamen Gebieten zur Vernichtung der schutzwürdigen Vegetation führen; die intensive Bewirtschaftung solcher Flächen kann eine Eutrophierung nährstoffarmer Standorte bewirken.

Fütterungen mit oder ohne feste Einrichtungen und Kirrungen können zu unnatürlich hohen Wildkonzentrationen führen. Veränderungen der Vegetation durch erhöhten Verbiss, durch Einbringen biotopfremder Pflanzen, sowie Eutrophierungen durch Eintrag von Futtermitteln und Exkrementen können die Folge sein (beispielsweise Anfüttern von Wasserwild an oligotrophen Gewässern).

Negativ zu beurteilen sind alle Maßnahmen, die zu einer „Überhege“ bestimmter Wildarten führen, insbesondere die unzureichende Erfüllung des Abschusses beim Schalenwild.

Maßnahmen der sogenannten Biotophege, die nicht im Einklang mit dem Schutzzweck stehen, sind unzulässig. Dies ist dann der Fall, wenn Hegemaßnahmen für bestimmte jagdbare Tiere nachteilige Auswirkungen auf andere nicht jagdbare oder jagdlich weniger interessante Arten haben (beispielsweise Anpflanzen von Hecken, Baumreihen und Feldgehölzen in bedeutenden Rastgebieten arktischer Wildgänse).

2.2.3
Eingriffe in Wildpopulationen

Die Erlegung von Wildtieren stellt einen Eingriff in die Population und das Sozialgefüge dar. Die Auswirkungen sind jedoch im Allgemeinen unbedeutend, da das Revierjagdsystem, die Jagdzeitenregelungen, die Abschussrichtlinien und vor allem das Interesse der Jägerschaft an einer nachhaltigen Nutzung der Wildbestände übermäßige Eingriffe verhindern.

Andererseits können mangelnde Eingriffe unter anderem beim Schalenwild zu einer Beeinträchtigung der schutzwürdigen Vegetation führen.

Unter Berücksichtigung von Art, Größe und Struktur des jeweiligen Naturschutzgebietes bedarf es daher einer sorgfältigen Prüfung im Einzelfall.

3
Regelungen zur Jagd in Naturschutzgebieten

Einschränkende Regelungen zur Ausübung des Jagdrechts in Naturschutzgebieten müssen geeignet, erforderlich und angemessen sein. Dabei sind neben dem völligen Jagdverbot viele Variationen denkbar. So können sich Jagdbeschränkungen insbesondere beziehen auf
- einzelne Wildarten oder Wildartengruppen (beispielsweise Haarwild, Federwild, Wasserwild),
- die Örtlichkeit (beispielsweise Teilflächen eines Naturschutzgebiets),
- die Zeit (beispielsweise Verkürzung oder Beschränkung von Jagdzeiten für einzelne Wildarten oder Wildartengruppen oder Festlegung eines allgemein begrenzten Zeitraums für alle dem Jagdrecht unterliegenden Arten),
- die Jagdart (beispielsweise Treib-, Drück-, Suchjagden, deren Anzahl wie auch die Anzahl der Jagdausübenden),
- die Erstellung von jagdlichen Einrichtungen (beispielsweise Hochsitze) und die Durchführung von Hegemaßnahmen (beispielsweise Wildäsungsflächen, Fütterungen, künstliche Brutstätten).

In diesem Zusammenhang können auch Gebote für die Jagdausübung in Betracht kommen.

3.1
Zeitliche und/oder örtliche Einschränkungen

Zeitliche und/oder örtliche Jagdeinschränkungen sowie Beschränkungen der Jagdart oder das gänzliche Verbot der Jagdausübung können insbesondere in Gebieten erforderlich sein, in denen stark störungsempfindliche Tierarten leben oder große Wasservogelkonzentrationen vorkommen.

Verstärkt wird die Notwendigkeit zur Einschränkung oder zum Verbot, wenn es sich bei dem Schutzgebiet um ein wertvolles Nahrungs-, Mauser- oder Rastgebiet durchziehender Vögel (insbesondere Enten, Gänse oder Limikolen) handelt. Hier sind die Größe des Schutzgebietes, das Zugverhalten der Tiere sowie internationale Schutzverpflichtungen in die Abwägung einzubeziehen.

3.2
Krankgeschossenes und schwerkrankes Wild

Nach § 22a Absatz 1 des Bundesjagdgesetzes ist krankgeschossenes Wild unverzüglich zu erlegen, um es vor vermeidbaren Schmerzen oder Leiden zu bewahren; das gleiche gilt für schwerkrankes Wild, es sei denn, dass es genügt und möglich ist, es zu fangen und zu versorgen.

Soweit für ein Naturschutzgebiet ein zeitliches oder örtliches Jagdverbot angeordnet beziehungsweise festgesetzt wird, ist in die Unberührtheitsklausel eine entsprechende Freistellung in Bezug auf krankgeschossenes und schwerkrankes Wild aufzunehmen.

3.3
Ansitzeinrichtungen

Offene Ansitzleitern sollen regelmäßig von den Bauverboten ausgenommen werden; dagegen sollen Jagdkanzeln in Naturschutzgebieten wegen der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes im allgemeinen nicht errichtet werden beziehungsweise nur im Einvernehmen mit der unteren Landschaftsbehörde.

Bei der Erteilung von Befreiungen (§ 69 LG) ist zu berücksichtigen, dass eine ordnungsgemäße Bejagung der Schalenwildarten (Rot-, Schwarz-, Dam-, Muffel- und Sikawild) in der Regel ohne geschlossene Kanzeln nicht möglich ist.

Ansitzleitern und in Einzelfällen genehmigte Jagdkanzeln sollen zweckdienlich, klein, möglichst unauffällig und dem Schutzzweck (Landschaftsbild, Naturhaushalt) angepasst errichtet werden. Dies gilt sowohl für den jeweiligen Standort als auch für die Bauausführung.

3.4
Wildäsungsflächen

In Naturschutzgebieten müssen die Anlage von Wildwiesen, Wildäckern und Proßholzflächen sowie der Anbau von fruchttragenden Bäumen (beispielsweise Rosskastanien) einer Befreiung gemäß § 69 des Landschaftsgesetzes vorbehalten bleiben. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass Wildäsungsflächen nicht nur der Äsungsverbesserung und der Wildschadenverhütung dienen, sondern auch in vielen Fällen für eine ausreichende Bejagung des Schalenwildes erforderlich sind (im Umfeld auf den Wechseln).

3.5
Wildfütterung und Schwarzwildkirrung

Wegen der negativen Auswirkungen sollen Wildfütterungen mit und ohne Einrichtungen in Naturschutzgebieten regelmäßig nicht zugelassen werden. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass der Jagdausübungsberechtigte nach § 25 Absatz 1 des Landesjagdgesetzes Nordrhein-Westfalen verpflichtet ist, bei witterungs- oder katastrophenbedingtem Äsungsmangel, insbesondere bei vereister oder hoher Schneelage oder nach ausgedehnten Waldbränden (Notzeiten), für eine angemessene Wildfütterung zu sorgen. In Naturschutzgebieten ist auf eine Wildfütterung generell zu verzichten, wenn ein Ausweichen auf Flächen außerhalb des Schutzgebietes möglich ist.

Sofern die gesetzliche Verpflichtung nach § 25 Absatz 1 des Landesjagdgesetzes Nordrhein-Westfalen nicht auf Flächen außerhalb des Naturschutzgebietes erfüllt werden kann, ist die Fütterung in Notzeiten zuzulassen. Hierbei sind Ort, Art und Zahl der Fütterungseinrichtungen auf Vorschlag des Jagdausübungsberechtigten von der unteren Landschaftsbehörde nach Anhörung der unteren Jagdbehörde zu bestimmen. Auf oligotrophen Standorten wie Moorböden, Magerrasen und Heideflächen sowie auf Flächen, die eine besonders schutzwürdige Vegetation aufweisen und in Quell- oder Feuchtgebieten, darf nicht gefüttert oder gekirrt werden.

Für Rotwild in den Mittelgebirgslagen kann unterstellt werden, dass in der Zeit der erlaubten Winterfütterung vom 1.12. bis zum 31.3. regelmäßig Notzeit gegeben ist.

Auf oligotrophen Standorten wie Moorböden, Magerrasen und Heideflächen sowie auf Flächen, die eine besonders schutzwürdige Vegetation aufweisen, darf nicht gefüttert werden.

3.6
Aussetzen von Wild

Wegen der in aller Regel nicht überschaubaren Auswirkungen ist das Aussetzen von Wild in Naturschutzgebieten zu verbieten. Befreiungen für Wiedereinbürgerungsversuche sollen nur dann erteilt werden, wenn eine positive Stellungnahme des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) vorliegt. § 31 des Landesjagdgesetzes Nordrhein-Westfalen und § 40 Absatz 4 des Bundesnaturschutzgesetzes bleiben unberührt.

3.7
Einsatz von Jagdhunden

Ein Verbot, Hunde in Naturschutzgebieten frei laufen zu lassen, gilt nicht für Jagdhunde im jagdlichen Einsatz.

In Naturschutzgebieten sind aber Hundearbeiten, die über den jagdlich erforderlichen Einsatz hinausgehen (beispielsweise Ausbildung oder Prüfung), zu verbieten. Dies gilt vor allem dann, wenn die Schutzgebietsfläche nur einen untergeordneten Teil des Jagdbezirkes einnimmt und die Hundearbeiten auch außerhalb des Schutzgebietes erfolgen können.

In anderen Fällen soll geprüft werden, ob eine Befreiung wegen nicht beabsichtigter Härte erteilt werden kann. Dies kommt beispielsweise in Betracht, wenn Hundearbeiten in störunanfälligen Bereichen eines Naturschutzgebietes möglich sind oder die Arbeiten auf ein bestimmtes Maß oder bestimmte Zeiten beschränkt werden.

3.8
Abschuss von wildernden Hunden

Der Abschuss von wildernden Hunden im Rahmen des Jagdschutzes liegt im Interesse des Naturschutzes. Er sollte nur ausnahmsweise dann erfolgen, wenn keine milderen Maßnahmen möglich sind.

4
Selbstbeschränkung und Kooperation

Abgesehen von den für das jeweilige Naturschutzgebiet geltenden Einschränkungen und Verboten ist bei allen jagdlichen Handlungen auf die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege Rücksicht zu nehmen.

Diese Selbstbeschränkung bei der Ausübung des Jagdrechts ergibt sich nicht nur aus dem Anspruch der Jägerschaft, für die Belange des Naturschutzes tatkräftig einzutreten, sondern auch aus der gesetzlichen Verpflichtung zur Beachtung der allgemein anerkannten Grundsätze deutscher Weidgerechtigkeit (§ 1 Absatz 3 des Bundesjagdgesetzes).

In Zweifelsfällen sollte der Jagdausübungsberechtigte die Zustimmung der unteren Landschaftsbehörde einholen. Diese soll ihrerseits die untere Jagdbehörde beteiligen.

Darüber hinaus ist ein ständiger Kontakt zwischen den Jagdausübenden und den das Naturschutzgebiet betreuenden Organisationen wie den Biologischen Stationen sinnvoll und im Hinblick auf gemeinsame Zielsetzungen wünschenswert.

5
Inkrafttreten

Dieser Runderlass tritt mit Wirkung vom 1. März 1991 in Kraft.

MBl. NRW. 1991 S. 507, geändert durch RdErl. vom 29.9.2015 (MBl. NRW. 2015 S. 709).